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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1970, Az.: 2 StR 8/70

"Geringe Schuld" im Sinne des § 47 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) ; Geringe Schuld bei Beihilfe zum Mord; Bewilligung der Straffreiheit bei lediglicher Befehlsentgegennahme zur Begehung einer Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1970
Aktenzeichen
2 StR 8/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 18.04.1969

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 18. April 1969 aufgehoben, soweit das Schwurgericht von der Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten F. abgesehen hat.

    2. 2.

      In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

    3. 3.

      Die weitergehende Revision wird, auch soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten C. und K. richtet, verworfen.

    4. 4.

      Die Kosten des Rechtsmittels werden, soweit es die Angeklagten C. und K. betrifft, einschließlich der notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten, der Staatskasse auferlegt.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten F. gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

I.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten F. der Beihilfe zum Mord (Bedienen eines Gaswagens) an mindestens 280 jüdischen Menschen im Herbst 1941 in Kiew und an mindestens 320 weiteren Menschen in den ersten Monaten des Jahres 1942 in Charkow schuldig gesprochen, jedoch gemäß § 47 Abs. 2 MStGB von Strafe abgesehen.

2

1.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch. Die Nachprüfung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der ebenfalls Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, richtet sich gegen die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB; sie hält Bestrafung des Angeklagten für geboten. Das Rechtsmittel ist insoweit begründet.

4

Das Schwurgericht hat den Begriff der "geringen Schuld" i.S. von § 47 Abs. 2 MStGB verkannt und zudem bei der Prüfung wesentliche Umstände unbeachtet gelassen. Zwar kann die Schuld auch in einem Fall der Beihilfe zum Mord "gering" sein. Das wird aber nur selten zutreffen (vgl. BGH 4 StR 570/67). Denn der Grad der Schuld ist in aller Regel auch von der Schwere des Tatunrechts abhängig. Bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der beiden Taten, deren das Schwurgericht den Angeklagten schuldig gesprochen hat, ist zu berücksichtigen, daß sein Tatbeitrag nicht unbedeutend war. Die eigentlichen Tötungshandlungen wurden von ihm allein ausgeführt und erstreckten sich über mehrere Monate. Durch die ihm nachgewiesenen fünfzehn "Einsätze" wurden mindestens 600 Menschen getötet.

5

Überdies will das Gesetz mit der Bewilligung der Straffreiheit die notstandsähnliche Konfliktslage begünstigen, in die der Täter durch den Befehl versetzt werden kann. Diese ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme geringer Schuld. Je schwerer das in der Befehlsausführung liegende Unrecht ist, umso stärker muß der auf dem Täter lastende Befehlsdruck gewesen sein. Sonst wäre die Folgerung, daß jede Strafe eine unerträgliche Härte für ihn bedeuten würde, nicht gerechtfertigt (vgl. BGHSt 21, 139, 141) [BGH 03.08.1966 - 2 StR 149/66]. Eine solche notstandsähnliche Konfliktslage hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Seine Ausführungen, mit denen es den Befehlsnotstand zutreffend verneint hat, sprechen auch gegen einen echten Konflikt. Bei dem "Vorfall mit Heydrich" hatte es sich um eine verhältnismäßig unbedeutende Disziplinwidrigkeit ohne jeden politischen Hintergrund gehandelt. Wie wenig der Angeklagte in diesem Vorfall einen Grund für eine Verschärfung seiner "Konfliktssituation" sah, ergibt sich schon daraus, daß er sich weigerte, den Befehl eines SS-Offiziers zu befolgen, bei der Erschießung eines Professors und dessen Tochter mitzuwirken. Trotz dieser Befehlsverweigerung wurden keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Das zeigt zugleich, daß der Einstellung seiner Vorgesetzten in Kiew und Charkow nicht die Bedeutung zukommt, die ihr das Schwurgericht beigemessen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es dem Angeklagten, der mit der Technik seines Fahrzeugs in besonderem Maße vertraut war und dieses allein betreute, möglich gewesen wäre, den Einsatz des Gaswagens jedenfalls zeitweilig zu verhindern, zumal dieser ohnehin häufig defekt war. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern dessen Einsatzbereitschaft mit besonderem Eifer gesichert, indem er während der strengen Kälte in Charkow durch tagelanges Anwärmen des Wagens mittels eines Feuers ein Einfrieren verhinderte.

6

Die Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von Strafe läßt die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß ein Verbotsirrtum nicht vorliege, unberührt, weil diese Feststellung Bestandteil des nunmehr rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs ist.

7

II.

1.

Den Angeklagten F. und K. war zur Last gelegt worden, am 30. Oktober 1942 bei der Erschießung von 96 Gefängnisinsassen in Kursk mitgewirkt zu haben. Das Schwurgericht hat sie freigesprochen. Nach seinen Feststellungen ist es nahezu sicher, daß sich der Angeklagte F. zu jener Zeit nicht mehr in Kursk aufgehalten hat. Den Freispruch des Angeklagten K. hat das Schwurgericht damit begründet, daß zwar seine Anwesenheit bei dieser Exekution feststehe, daß aber das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreiche, dem Gericht die zweifelsfreie Überzeugung von einem irgendwie gearteten Mitwirken des Angeklagten an der Tötung dieser Menschen zu vermitteln.

8

2.

Ferner ist der Angeklagte K. von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord durch Beteiligung an der Erschießung von 60 bis 70 geisteskranken Frauen aus der Anstalt Ssapogowo bei Kursk im Sommer bzw. Spätsommer 1942 freigesprochen worden. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte erst Ende September/Anfang Oktober 1942 zum Sonderkommando 4 a nach Kursk abgeordnet worden ist und deshalb bei dieser Exekution nicht anwesend gewesen sein konnte.

9

3.

Auf Freisprechung hat das Schwurgericht auch beim Angeklagten C. erkannt. Ihm war zur Last gelegt worden, Ende Februar/Anfang März 1943 im Einvernehmen mit dem Chef der Einsatzgruppe C die Erschießung von 250 dienstverpflichteten ungarischen Juden am Bahnhof in Ssumy und zur gleichen Zeit die Erschießung von mindestens 350 Kommunisten aus dem Raum Buryn-Konotop angeordnet zu haben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die Feststellung aus, daß diese Exekutionen vom Angeklagten allein oder zumindest im Zusammenwirken mit anderen Personen angeordnet worden sind.

10

4.

Gegen diese Freisprüche hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat jedoch bezüglich dieses Teils des Urteils keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Soweit die Staatsanwaltschaft die Sachrüge näher begründet hat, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.

Baldus
Bundesrichter Dr. Willms ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus
Müller
Baumgarten
Meyer