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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1970, Az.: 4 StR 142/70

Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit; Würdigung aller für die Strafzumessung beachtlichen Gesichtspunkte in ihrem Zusammenhang nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1970
Aktenzeichen
4 StR 142/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 20.11.1969

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Schlafwagenschaffner Heinz W. aus D., dort geboren am ... 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., D., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Dortmund vom 20. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Dem Angeklagten wird für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

2

Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

3

Das Schwurgericht hat die infolge hochgradiger Erregung und Alkoholgenusses nicht auszuschließende verminderte Zurechnungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Anders können die Ausführungen zum "Regelstrafrahmen des § 212 StGB, dessen untere Grenze hier gemäß den §§ 51 Abs. II, 44 StGB auf ein Jahr und drei Monate Zuchthaus herabgesetzt werden konnte und herabgesetzt worden ist" (UA 37), nicht verstanden werden. Die gegenteilige Behauptung der Revision, insbesondere ihre Erwägung, der Strafrahmen sei nur (theoretisch) um den Mindestwert erweitert, die Strafe sei (tatsächlich) nicht ermäßigt worden, läuft auf die unzulässige Rüge hinaus, das Gericht habe der verminderten Zurechnunggfähigkeit nicht genügend Rechnung getragen (vgl. BGH VRS 31, 428). Das Schwurgericht war sich auch der weiteren Möglichkeit der Strafmilderung aus diesen Grunde bewußt, indem es die verminderte Zurechnungsfähigkeit bei der Gesamtbeurteilung, ob "andere mildernde Umstände" (§ 213 StGB) vorgelegen haben, zu Gunsten des Angeklagten herangezogen hat (UA 35 - vgl. BGHSt 16, 360). Daß es ihr keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, kann als Ermessensentscheidung des Gerichts (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18) nicht beanstandet werden.

4

Die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Altern. StGB) hat das Schwurgericht trotz der dem Angeklagten von seiner Ehefrau unmittelbar vorher zugefügten und die Tat auslösenden Mißhandlungen verneint, weil er nicht "ohne eigene Schuld" von ihr angegriffen worden sei und somit nicht "im gerechten Zorn" getötet habe (BGH MDR 1961, 1027). Gegen die dazu im Urteil angestellten Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Allerdings kommt es für die Frage, ob der Totschläger zu der Provokation des später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügend Anlaß gegeben hat, nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben. Es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die das Opfer dem Täter in der Vergangenheit zugefügt hat und die dann durch sein gegenwärtiges Verhalten wiederum angerührt wird und ihm die besondere verletzende Note gibt oder sonst auf den Zeitpunkt der Tat unmittelbar fortwirkt. Hier durften deshalb die früheren Auseinandersetzungen, die in der Regel durch ein kränkendes Verhalten der Ehefrau ausgelöst und dann vom Angeklagten wiederum häufig mit Ohrfeigen beendet wurden, nicht ganz außer Betracht bleiben, wenn ihnen auch angesichts der regelmäßig folgenden Aussöhnungen keine besondere Bedeutung beigemessen werden kann. Indessen hat das Schwurgericht diese Verknüpfung der Tat mit dem früheren Verhalten der Eheleute auch nicht übersehen (UA 33); es hat seine Entscheidung vielmehr "unter Berücksichtigung aller Umstände" (UA 34) getroffen. Daß es außerdem für die Anwendung des § 213 StGB eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat für erforderlich hält, ist zwar rechtsirrig (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB). Auf dieser fehlerhaften Auffassung beruht das Urteil jedoch nicht; denn das Schwurgericht hat die Frage nach der Verhältnismäßigkeit letzten Endes offen gelassen. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Feststellungen besteht nicht. Die Ausführungen in Bl. 21 UA sind nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß sich der Angeklagte über die Versöhnungsbereitschaft seiner Ehefrau auch am Tattage angesichts ihrer ungewöhnlichen Beschäftigung mit Handarbeiten klar war.

5

Auch das Vorliegen "anderer mildernder Umstände" (§ 213 2. Altern. StGB) hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler verneint. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß solche Umstände nur dann gegeben sind, wenn die Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen anerkannten Strafzwecke unangemessen hart wäre (BGHSt 4, 8, 9 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; BGH NJW 1956, 756 Nr. 18). Maßgebend ist also die Gesamtbeurteilung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, d.h. also die Würdigung aller für die Strafzumessung beachtlichen Gesichtspunkte in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck. Nur so läßt sich entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen des § 212 StGB der Besonderheit des Falls entspricht oder ob der Fall so günstig für den Täter liegt, daß der für "mildernde Umstände" gegebene außerordentliche Strafrahmen des § 213 StGB angebracht ist (vgl. RGSt 48, 308, 310;  77, 388, 390; BayObLG HESt 3, 64, 65; BGH Urteil vom 13. November 1957 - 2 StR 436/57 -; BGH GA 1963, 207; LK Jagusch Vorbem. B II 3 a vor § 13 StGB; Schönke/Schröder 15. Aufl. § 213 StGB Rn. 9, Rn. 44 vor § 13 StGB). Diesen Grundsätzen entspricht die im Urteil unter Gegenüberstellung der strafmildernden und der strafschärfenden Umstände vorgenommene Gesamtbeurteilung. Danach durfte das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision auch "generalpräventiven Erwägungen" Bedeutung beimessen. Die Abschreckung anderer möglicher Täter ist ein anerkannter Strafzweck. Die Wirkung der für die Tat nach dem anzuwendenden Strafrahmen zu verhängende Strafe auf andere Ehepartner in ähnlicher Lage gehört zum Gesamtbild der abzuurteilenden Tat. Nun darf der Abschreckungsgedanke allerdings nicht überbewertet werden und so dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe überschritten wird (vgl. BGH VRS 28, 359; BGHSt 20, 264, 267) [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]. Ein derartiger Fehler ist dem Urteil indessen auch nicht zu entnehmen. Auf den ersten Blick mag es zwar bedenklich erscheinen, daß das Schwurgericht dem Abschreckungsgedanken hier "erhebliche" Bedeutung beimißt, obwohl der Sachverhalt so besonders geartet war, daß er sich in seinen Einzelheiten kaum jemals wiederholen wird. Auf die Einzelheiten kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Spannungs- und Krisensituationen innerhalb einer Ehe sind so mannigfaltig, daß sie sich in ihren Einzelheiten ohnehin nur selten gleichen werden. Nicht sie stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit, sondern die gewaltsame Beendigung einer solchen Krise durch die Tötung des anderen Ehepartners. Das wiederholt sich erfahrungsgemäß immer wieder, und davon will das Schwurgericht "potentielle Täter in ähnlicher Lage" (UA 37) durch den Strafausspruch abhalten. Von einer Überbewertung des Abschreckungsgedankens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auch sonst geben die Erwägungen im Urteil keinen Anlaß zur Beanstandung. Den (selbst verschuldeten) Erregungszustand des Angeklagten hat das Schwurgericht zu seinen Gunsten berücksichtigt (UA 35). Mit der Erwägung, als seine Frau gegen ihn tätlich geworden sei, habe für den Angeklagten nichts näher gelegen, als das Messer beiseite zu legen und seine Frau - wie bisher immer - mit den Händen abzuwehren (UA 36), wirft das Schwurgericht dem Angeklagten - mit Recht - vor, daß er nicht zur Tat gedrängt war, es für ihn vielmehr leicht gewesen wäre, sie zu vermeiden. Damit verwertet es nicht etwa einen Umstand, den der Gesetzgeber zur Tatbestandsbildung veranlaßt hat, nämlich die Tötung eines Menschen, unzulässigerweise noch einmal bei der Strafzumessung.

6

Der Revision bleibt nach alledem der Erfolg versagt. Jedoch war auszusprechen, daß an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG). Außerdem war dem Angeklagten gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren abzuerkennen.

Meyer
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal