Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1957, Az.: 2 StR 436/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Düsseldorf - 29.03.1957
Verfahrensgegenstand
versuchter Totschlag u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Ranges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanstalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 29. März 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 30. März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlage in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Die Tatwaffe, eine Pistole, hat sie mit der Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte drei Schüsse auf den Kaminbauer P. abgegeben hat, um ihn zu töten. Kotwehr und vermeintliche Notwehr hat es zutreffend verneint. Daß es nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und deshalb eines versuchten Mordes schuldig ist, beschwert ihn nicht. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich zur Schuldfrage in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und will an Stelle der möglichen und widerspruchsfreien Folgerungen des Tatrichters ihre eigenen setzen. Dies ist unzulässig.
Die Strafzumessung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hält die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 StGB nicht für gegeben. Soweit es hier verneint, daß der Angeklagte durch eine ihm zugefügte Mißhandlung oder Beleidigung von seinem Opfer zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, ist dies nach den Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat P. dem Angeklagten nicht abgestritten, daß dessen Frau und Kind sich im Hause befinden. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Schwurgerichts, soweit § 213 StGB eine Strafmilderung vorsieht, falle "andere mildernde Umstände vorhanden" sind, sei Voraussetzung, daß der Täter in einem plötzlich aufwallenden Affekt gehandelt hat. Der ermäßigte Strafrahmen des § 213 StGB kommt nicht nur dem Täter zugute, der in seelischer Erregung handelt; es sind vielmehr alle für die Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen (RGSt 77, 388). Die unrichtige Ansicht des Schwurgerichts beeinträchtigt jedoch den Strafausspruch nicht. Beweggründe der Tat des Angeklagten waren nach den Feststellungen gekränkte Eitelkeit, Wut und Rachsucht. Soweit Eifersucht mitspielte, gründete sie sich nicht darauf, daß er sich in der Liebe zu seiner Frau verletzt fühlte; ihre Ursache war vielmehr Verletzung seines Besitzerstolzes, da die von ihm unterdrückte und mißhandelte Frau sich ihm zu entziehen gewagt und P. ihr Hilfe geleistet und einen Ausweg aus ihrer Not geboten hatte. Die Tatausführung war hinterlistig; die Folgen waren schwer. Das Schwurgericht hat aus diesen Gründen es abgelehnt, von der Möglichkeit, die Strafe nach § 44 StGB zu mildern, Gebrauch zu machen. Daraus ist aber eindeutig zu entnehmen, daß es auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine Milderungsgründe für gegeben hält, die die Anwendung des § 213 StGB hätten rechtfertigen können.
Soweit die Revision hiernach vorträgt, das Gericht hätte Beweis erheben müssen, ob die ehelichen Zwistigkeiten nicht auch von der Frau verschuldet waren, ist eine darin liegende Rüge der Verletzung des § 244 StPO unbeachtlich, da die Revision nicht angibt, welche weiteren Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Einziehung der Pistole ist zu Recht erfolgt.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges