Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1970, Az.: 3 StR 60/70
Heranziehung eines Sachverständigen bei fehlender Sachkenntnis des Tatrichters; Vermittlung des wissenschaftlichen Rüstzeugs durch den Sachverständigen; Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands bestehend aus einer labilen Grundkonstitution, Alkoholeinwirkung und panikartiger Angst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 60/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 21.10.1969
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Kranführer Werner K. aus D., geboren am ... 1919 in W., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Mai 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Neifer,
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 21. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils hat er nach einer von ihm nicht provozierten und von ihm nicht begonnenen Schlägerei seinem am Boden liegenden Gegner drei Pflastersteine im Gewicht von je rund 10 kg gezielt und mit voller Wucht auf den Schädel geworfen; er wurde nur durch das Eingreifen Dritter gehindert, einen vierten Pflasterstein zu werfen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluß; sein Blutalkohol betrug zwischen 1.95 Promille und 2.14 Promille. Einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht verneint, obwohl die beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen glaubten, diese Möglichkeit nicht ausschließen zu können.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I.
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, das Gericht habe nicht entgegen den Gutachten der beiden Sachverständigen den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit verneinen dürfen, ohne einen weiteren Gutachter zu hören, hat Erfolg.
1.
Die Tatsache, daß das Schwurgericht ohne die Anhörung eines dritten Sachverständigen abweichend von den Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen entschieden hat, erweckt für sich allein allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Der Richter hat die Frage, ob bei dem Angeklagten alle Tatbestandsmerkmale des versuchten Totschlags, also auch die zum inneren Tatbestand gehörende Zurechnungsfähigkeit, vorliegen, selbst zu entscheiden. Fehlt ihm für die Beurteilung einer Frage die Sachkunde, so kann er sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Dieser ist Gehilfe des Richters. Er hat dem Gericht den Tatsachenstoff (hier: Feststellungen über die körperliche, geistige und seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit), der nur auf Grund besonderer sachkundiger Beobachtungen gewonnen werden kann, zu unterbreiten und ihm das wissenschaftliche Rüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118) [BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55]. Diese Auswertung hat das Gericht vorzunehmen; es ist auch bei schwierigen Rechtsfragen zu eigenem Urteil verpflichtet und hat die Entscheidung selbst zu erarbeiten.
Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht geglaubt, die Frage, ob sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat, nicht aus eigener Sachkunde beantworten zu können, und hat dazu zwei medizinische Sachverständige gehört, deren abschließende gutachtliche Stellungnahmen es dann allerdings unberücksichtigt gelassen hat, weil ihnen, wie es meint, falsche Tatsachen zugrunde liegen.
2.
Insoweit bestehen schon Bedenken, als das Schwurgericht den Begriff der Tatsachen verkannt hat. Solche hat es in den Ausführungen der Sachverständigen, die Tat sei dem Angeklagten persönlichkeitsfremd, erblickt. Diese Ausführungen gehören aber schon zum wertenden Teil des Gutachtens, der auf anderen, den Sachverständigen bekannten Tatsachen, nämlich dem wiederholten gewalttätigen und brutalen Verhalten des Angeklagten gegenüber Familienangehörigen und Dritten, beruht. Das gilt auch hinsichtlich der weiteren als der Sachlage nicht gerecht werdend bezeichneten Ausführungen der Sachverständigen, bei denen das Urteil überdies nicht klar erkennen läßt, inwieweit das Schwurgericht sie als Tatsachenfeststellungen oder als wertendes Ergebnis der Gutachten ansieht.
3.
Das Schwurgericht sagt auf Seite 62, 1. Absatz UA, daß die Gutachten im Ergebnis für die Urteilsfindung keine Bedeutung gehabt hätten. Es hat damit aus eigener Sachkunde und ohne die von ihm für nötig gehaltene Hilfe der Sachverständigen entschieden.
Der Tatrichter muß aber, wenn er eine Frage, für die er geglaubt hat, sachverständigen Rates zu bedürfen, im Widerspruch zum Sachverständigen entscheiden will, dessen Ausführungen im einzelnen wiedergeben und sie selbst mit eigenen Gründen so widerlegen, daß dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht wird (BGH 5 StR 830/52 vom 29. Januar 1953 S. 9 ff). Er muß dabei die bessere Sachkunde nachweisen (BGHSt 12, 18, 20 [BGH 10.07.1958 - 4 StR 211/58]; BGH 1 StR 174/62 vom 26. Juni 1962). Daran fehlt es hier.
a)
Soweit es sich um das Gutachten der Sachverständigen Dr. R. handelt, sind allerdings keine Bedenken zu erheben. Das Schwurgericht hat die Darlegungen der Sachverständigen ausführlich gewürdigt und seine abweichende Meinung unter Verwendung von Gesichtspunkten aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C. ebenso ausführlich begründet (UA S. 55-62).
b)
Anders ist es mit den Ausführungen des Schwurgerichts zu der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C., der mit anderer Begründung als die Sachverständige Dr. R. ebenfalls einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für möglich hält. Insoweit hat das Schwurgericht überlegene eigene Sachkunde nicht dargetan.
Dr. C., der der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt und den Angeklagten in einem anderen Verfahren einige Monate vor der Tat untersucht hatte, hat zwar das Vorliegen einer Gehirnschädigung, einer krankhaften Wesensveränderung, eines Dämmerzustandes und eine Trübung der Geistestätigkeit verneint. Er hat aber einen affektiven Ausnahmezustand nicht ausgeschlossen, der sich aus den drei Grundkomponenten: labile Grundkonstitution, Alkoholeinwirkung und panikartige Angst ergeben habe mit der Folge, daß der Angeklagte möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, entsprechend seiner Einsicht zu handeln (UA S. 56-58). Auch dieser Gutachter hält die Tat für persönlichkeitsfremd und vertritt die Ansicht, das Verhalten des Angeklagten sei so auffällig, daß man fast an ein psychotisches Randsymptom denken könne.
Die Erwägungen des Schwurgerichts zu diesem Gutachten erwecken Zweifel, ob das Gericht dessen Inhalt vollständig gewürdigt und ob ihm nicht außerdem infolge nicht ausreichender Sachkunde ein Mißverständnis in wesentlichen Punkten unterlaufen ist.
Zweifel an der Sachkunde des Schwurgerichts ergeben sich zunächst aus der Tatsache, daß es offenbar schon Begriffe aus dem Bereich der Psychiatrie mißverstanden hat. So spricht es von einem psychologischen (statt richtig: psychotischen) Randsymptom, obwohl es, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, den Begriff des psychologischen Randsymptoms im Bereich der forensischen Psychiatrie nicht gibt. Da das Urteil den falschen Ausdruck nicht nur an einer sondern an zwei Stellen (S. 58 und 62 UA) verwendet, dürfte es sich wohl nicht um einen bloßen Hör- oder Diktatfehler handeln. Des weiteren erörtert das Schwurgericht, ob der Labilität des Angeklagten, die der Sachverständige Dr. C. als eine der drei die Handlung auslösenden Ursachen bezeichnet hat, Krankheitswert zukomme, was es verneint. Das Schwurgericht verkennt hier, wie die Revision zutreffend geltend macht, daß Labilität nur ein bestimmter seelischer Zustand ist, der in keinem Falle unter den Begriff der Krankheit gebracht werden kann. Erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren kann, wie der Sachverständige dargelegt hat, ein neuer seelischer Zustand entstehen, der seinerseits Krankheitswert besitzt.
Bedenklich und für eine unvollständige Würdigung des Gutachtens sprechend ist weiter das Fehlen einer Auseinandersetzung im Urteil mit der Tatsache, daß der Sachverständige der Hauptverhandlung in ihrer ganzen Dauer beigewohnt und dabei die vom Schwurgericht für beweiskräftig gehaltenen Gegengründe kennengelernt, gleichwohl aber seine Stellungnahme aufrechterhalten hat. Das Schwurgericht hat ferner nicht gewürdigt, daß sich der Angeklagte diesmal während und nach der Tat ganz anders verhalten hat als früher. Bei der Tatausführung bewies er eine Aggressivität, die deren Ausmaß in den früheren Fällen erheblich überschritt. Das könnte für den vom Sachverständigen angenommenen affektiven Ausnahmezustand sprechen. Nach der Tat blieb der Angeklagte passiv, unternahm keinen Fluchtversuch und wurde auch nicht mehr tätlich, sondern erklärte den Polizeibeamten gegenüber, sich nicht wehren zu wollen (Bd. I Bl. 43 d.A.). Während er früher weiterhin aggressiv blieb, wirkte er in diesem Fall läppisch. Im Gegensatz zu früheren Vorfällen leistete er nicht nur keinen Widerstand, sondern unternahm zunächst auch nichts, um sein Verhalten zu beschönigen. Er hat um Zigaretten, weil er, wie er sagte, im Knast doch keine mehr bekommen werde, und bezeichnete den herbeigerufenen Polizeibeamten unsinnigerweise einen neben ihm stehenden Zeugen als Täter. Außerdem machte er Witze. Wenn der Sachverständige Dr. C. glaubt, in diesem von dem Sichgeben bei früheren Gelegenheiten abweichenden Verhalten psychotische Randsymptome zu erkennen, so kann seine Auffassung nicht ohne weiteres damit ausgeräumt werden, es sei für den Angeklagten nicht ungewöhnlich, und sein läppisches Benehmen sei eben die Art des Angeklagten, bei jeder Gelegenheit Spaß und Witze zu machen; er habe damit im konkreten Falle nur seine Gefühlsrohheit bewiesen (UA S. 52, 53 und 60).
Das trifft in gleicher Weise auf die Ausführungen des Schwurgerichts zu, die Meinung des Sachverständigen Dr. C., der Angeklagte habe in panikartiger Angst gehandelt, sei unzutreffend. Das Gericht begründet seine abweichende Ansicht damit, daß der Angeklagte keinen Grund für eine solche Angst gehabt habe, weil er seinem Gegner körperlich überlegen gewesen und mit ihm auch fertig geworden sei. Daß er auch tatsächlich keine Angst empfunden habe, ergebe sich daraus, daß er der Auseinandersetzung nicht aus dem Wege gegangen sei, obwohl ihm das leicht möglich gewesen wäre. Das Schwurgericht dürfte dabei übersehen haben, daß der Sachverständige ausgeführt hat, die Angst habe eingesetzt, als der Angeklagte die Gaststätte verlassen habe (UA S. 57-58); nach mehrfachem Schlagabtausch sei der Angeklagte "schließlich" in panikartiger Angst geflüchtet. Das Urteil erörtert nicht, daß die Angst sich "schließlich" bis zur Panik gesteigert haben könnte, obwohl das Gutachten eine solche Erörterung nahelegte. Zwar war es dem Angeklagten zunächst gelungen, seinen Angreifer, der ihm schon in der Gaststätte mit Totschlagen gedroht hatte, zu Boden zu schlagen. Die Schlägerei ging aber weiter und verlief nicht mehr eindeutig zugunsten des Angeklagten. Beide Gegner prügelten sich auf der Straße, sie wälzten sich vor einer sich ansammelnden größeren Zahl von Menschen auf der Fahrbahn, wobei der Angeklagte seine Brille verlor (UA S. 18), ohne die er nicht gut sehen konnte (UA S. 55). Berücksichtigt man schließlich, daß der Angeklagte von zwei unbekannt gebliebenen Personen bedroht wurde (UA S. 19) und sich beschleunigten Schrittes entfernte, ohne vorher nach seiner Brille zu suchen, wobei er von seinem Gegner angegriffen wurde, so ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß alle diese Umstände die schon durch die Bedrohung in der Gaststätte erzeugte Furcht zur Panik steigern konnten. Mit der hierauf von dem Sachverständigen gegründeten Auffassung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit möglich weise ausgeschlossen gewesen, hätte sich das Urteil auseinandersetzen müssen. Die aufgezeigten Bedenken recht fertigen daher die Annahme, daß dem Schwurgericht die notwendige eigene Sachkunde fehlte, die es ihm ermöglicht hätte, ohne Anhörung eines (weiteren) Sachverständigen zu entscheiden.
II.
Da die Verfahrensrüge somit zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachrüge keiner Erörterung.
Dr. Wiefels
Faller
Neifer
Dr. Schubath