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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1970, Az.: II ZR 136/68

Gesellschaftsvertragliche Bindung eines Pool-Vertrages; Verhandlungen und Abgabe von Äußerungen in deren Verlauf, die zu keiner klaren und unzweideutigen Erklärung geführt haben, als Vertrauenstatbestand; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei unklaren Äußerungen während Vertragsverhandlungen; Auflösung eines Pool-Vertrages bei fehlendem Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1970
Aktenzeichen
II ZR 136/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 03.02.1966 - AZ: II ZR 230/63

Prozessführer

B. V. M., K.-F.-Straße ...
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, derzeit bestehend aus Wilhelm ... D., Dr. Max H., Jürgen von K., Dr. Peter P., Dr. Werner P., Dr. Hans Günther S., Dr. German S., Elmar W., stellvertretend Günter G., Dr. Heribert S., sämtlich in M.

Prozessgegner

M. GmbH, vormals A. L., M.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst K., M., O.straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Der erkennende Senat hatte durch Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 230/63 - die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 3. Februar 1966 verwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Klaganspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

2

I.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Pool-Vertrag, aus dessen Verletzung die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, zur Zeit der Veräußerung der Aktien durch die Beklagte noch wirksam war. Insbesondere war er nicht infolge Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt (S. 64 f BU). Die Ausführungen der Revision (S. 16 Rev.Begr.), der Vertrag sei nach §§ 723, 726 BGB hinfällig geworden, weil die Beklagte an der WEM und an einer Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr interessiert gewesen sei, so daß der Zweck des Pool-Vertrages nicht mehr zu erreichen gewesen sei, verkennen die Bedeutung einer derartigen gesellschaftsvertraglichen Bindung. Auch waren die Rechte aus dem Pool-Vertrag nicht verwirkt, weil die Klägerin erfolglos mit H. über einen neuen Pool-Vertrag verhandelte, um einen Ausweg aus den entstandenen Streitigkeiten zu suchen.

3

II.

Das Berufungsgericht (S. 45 f BU) verneint, daß Rechtsanwalt Dr. von G. in der Besprechung vom 8. September 1955 bei der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, durch die auf das Vorkaufsrecht verpachtet wurde. Die gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil hat eingehend dargelegt, daß insbesondere eine etwa abgegebene Äußerung Dr. von G.s über den Pool-Vertrag und das Vorkaufsrecht persönliche Meinungsäußerungen waren, die nicht den Willen zum gegenwärtigen Verzicht auf eine Rechtsposition zum Ausdruck brachten und auch nicht so verstanden werden durften. Die Erklärungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten sind dabei nicht fehlerhaft gewürdigt worden. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht der Angabe, Dr. von G. sei befragt worden, "ob man verkaufen könne oder nicht", keine entsprechende Feststellung zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch genügend geprüft, ob die Beklagte zu der Annahme berechtigt war, die Klägerin interessiere es bei einem Limit von 25 % nicht mehr, was aus den Aktien würde. Im angefochtenen Urteil (S. 34) wird dargelegt, daß der Beklagten bekannt war, das Interesse der Klägerin an der MEM sei ein für sie lebenswichtiges. Sie werde alles tun, um ihre beherrschende Stellung zu erhalten und um das Eindringen ungebundener Außenseiter zu verhindern. Für die Beklagte könne es nicht zweifelhaft gewesen sein, daß die Klägerin eine Veräußerung zu dem von der Beklagten genannten Preis für unmöglich hielt. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht darauf beschränkt, eine schriftliche Bestätigung des Verzichts als naheliegend zu bezeichnen, sondern darauf hingewiesen (S. 50 BU), daß schon die eingeholte fernmündliche Bestätigung der Sache ein anderes Gesicht gegeben hätte. Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht genötigt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Verzichts als bewiesen anzusehen. Die Beweisergebnisse konnten ohne Verfahrensverstoß für eine derartige Feststellung als nicht zuverlässig genug angesehen werden. Fehlen aber Willenserklärungen Dr. von G.s, so braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob eine Vollmacht oder Anscheinsvollmacht Dr. von G.s, die vom Berufungsgericht ebenfalls verneint werden, als dargetan angesehen werden mußten.

4

III.

Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin den Anforderungen von Treu und Glauben widerspreche und ihr deshalb die Anerkennung zu versagen sei. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn Dr. von G. Äußerungen gemacht habe, auf den Pool-Vertrag werde von Dr. M. sicher kein Wert mehr gelegt, und die Beklagte im Vertrauen darauf eine Option an den Interessenten Ha. erteilt habe, die Beklagte nicht den Vorwurf erheben könne, die Klägerin setze sich mit vorangegangenem Verhalten in Widerspruch, wenn sie ihr Vorkaufsrecht doch noch ausübe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts gründet sich auf eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Aktienverkaufs durch die Beklagte und der Ausübung des Vorkaufsrechts. Bereits die Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, daß alle von der Revision als nicht beachtet angeführten Tatsachen dem Berufungsgericht gegenwärtig waren. Die Revision will sie nur anders gewürdigt wissen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagte sich über handgreifliche Zweifel hinweggesetzt hat, als sie meinte, sich darauf verlassen zu können, das Vorkaufsrecht sei gegenstandslos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Vertrauensschutz komme daher nicht in Betracht, ist rechtlich zutreffend. Es geht grundsätzlich nicht an, das Erfordernis der Abgabe von Willenserklärungen mit der nötigen Vollmacht für die Aufgabe von Rechtspositionen dadurch zu ersetzen, daß die Beauftragung mit Verhandlungen und die Abgabe von Äußerungen in ihrem Verlauf, die zu keiner klaren und unzweideutigen Erklärung geführt haben, als Vertrauenstatbestand aufgefaßt werden, der nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als ob entsprechende Rechtsgeschäfte vorgenommen worden seien. Die Rechtssicherheit würde in bedenklicher Weise leiden, wenn "nach Treu und Glauben" an die Stelle klarer Verhandlungsergebnisse, zumal unter geschäftserfahrenen Parteien und in bedeutenden Angelegenheiten, die Erwartungen gesetzt würden, die die eine Partei vielleicht erweckt und die andere gehegt hat. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Würdigung im einzelnen seine Auffassung begründet, daß hier keine Umstände vorliegen, die die Beklagte als schutzwürdig erscheinen lassen, weil sie etwaige Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin zur Grundlage ihres Verhaltens machen durfte, durch welches das vertraglich festgelegte Vorkaufsrecht als gegenstandslos behandelt wurde. Die im Zusammenhang hiermit in einzelnen, im Gesamtbild unwesentlichen Punkten erhobenen Verfahrensrügen nach § 286 ZPO sind geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet worden (Art. 1 Nr. 4 EntlG vom 15. August 1969).

5

IV.

Das Berufungsgericht war auch befugt, über den Grund des Klaganspruchs vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden, da es ohne Verfahrensfehler die genügende Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin für gegeben erachtet hat. Die Sachdienlichkeit eines solchen Urteils, wenn diese Voraussetzung bejaht wurde, liegt auf der Hand. Ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit irgendeines Schadens der Klägerin vorlag, war eine vom Berufungsgericht zu prüfende Tatfrage, die auf Grund eingehender Würdigung der Börsenauskunft (S. 67 f BU) bejaht worden ist. Ob neuer Kredit für die MEM nur zu beschaffen war, wenn an einen Außenstehenden verkauft wurde und Dr. M. als Aufsichtsratsvorsitzender ausschied, konnte bei Beurteilung der Frage, ob irgendein Schaden wahrscheinlich gemacht war, offenbleiben. Das Ergebnis des Verkaufs der eigenen Aktien der Klägerin ist für die Entstehung eines Schadens aus dem Verkauf der Aktien durch die Beklagte belanglos. Ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin, das den Schadensersatzanspruch aus dem schuldhaft vertragswidrigen Verhalten der Beklagten beseitigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Kellermann