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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1970, Az.: VII ZR 87/68

Ausführung einer Bedachung von Fabrikhallen mittels "Silberkuhlschalen"; Überprüfung der Eignung von Tonerdeschmelzzement für die Silberkuhlschalen; Schadensersatzforderung für die Neueindeckung von durch die Baubehörde verfügten Fabrikhallen; Pflicht des Ingenieurbüros auf ein mögliches Risiko bei der Verwendung neuartiger, nicht erprobter Baustoffe hinzuweisen; Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1970
Aktenzeichen
VII ZR 87/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.02.1968

Prozessführer

Firma M. B. GmbH. B., D.straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Georg G.

Prozessgegner

1. Architekt Dipl.-Ing. Wilhelm J. S.

2. Architekt Ing. Uwe K.

3. Architekt Dr.-Ing. Ernst H.

alle E., M.straße ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 29. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1958 ließ die Klägerin in B. Fabrikhallen bauen. Mit den Architekten- und Statikeraufgaben betraute sie die Beklagten, welche damals als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das "Architektur- und Ingenieurbüro Silberkuhl" betrieben. In dem Architektenvertrag der Parteien vom 15. Januar/10. April 1958 und dem Vertrag über die Ingenieurleistungen vom 15. Januar/10. April 1958 heißt es u.a. (insoweit übereinstimmend):

"5.
(4.) Der Architekt (Ingenieur) haftet dafür, daß die Leistungen, die er übernommen hat, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprechen.

Die Haftpflicht des Architekten (Ingenieurs) bezüglich der Ansprüche aus dem Vertrage beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk. ...

6.
(5.) Alle vertraglichen Ansprüche mit Ausnahme des Urheberrechtes des Architekten (Ingenieurs) verjähren in 2 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Tätigkeit des Architekten (Ingenieurs) beendet wird.

7.
(6.) Im übrigen gelten ... die Bestimmungen der VOB."

2

Die Bedachung der Fabrikhallen ließ die Klägerin im Januar und Februar 1958 durch die Baufirma H., Monchengladbach mittels sogenannter "Silberkuhlschalen" ausführen, einer vom Beklagten Silberkuhl entwickelten Art vorgefertigter Spannbetonteile, welche die Firma H. in dessen Lizenz herstellte. Als Zementart für die Dachschalen stellten die Beklagten der Firma H. "Normzement oder Tonerdeschmelzzement" zur Wahl. Die Firma H. verwendete Tonerdeschmelzzement.

3

Noch im Jahre 1958 nahm die Klägerin die Arbeiten der Firma H. ab und beendeten die Beklagten ihre Tätigkeit für die Klägerin.

4

Anfang 1964 forderte die Baubehörde der Stadt Bonn die Klägerin auf, die Träger und Dachschalen überprüfen zu lassen, da diese Bauelemente unter Verwendung von Tonerdeschmelzzement hergestellt seien, gegen dessen Eignung neuerdings Bedenken aufgetreten seien. Das teilte die Klägerin den Beklagten mit. Im Jahre 1966 machte die Baubehörde dann die weitere Benutzung der Fabrikhallen vom Einbau sichernder Gerüste abhängig, da die technische Überprüfung ergeben habe, daß die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei und infolge nachteiliger Veränderung des Spannbetons Einsturzgefahr bestehe.

5

Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, der ihr dadurch entstehe, daß die Fabrikhallen neu eingedeckt werden müßten. Gestützt auf einen Kostenvoranschlag der Firma H. über die Kosten eines Abbruchs des alten und der Errichtung eines neuen Dachs, hat die Klägerin mit der im Jahre 1967 erhobenen Klage von den Beklagten gesaratschuldnerisch die Zahlung von 168.720 DM nebst Zinsen gefordert. Sie hat ferner beantragt festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr auch die weiteren Kosten der Instandsetzung ihrer Fabrikgebäude in Bonn zu ersetzen, die infolge der Verwendung von Tonerdeschmelzzement bei der Herstellung der Dachschalen für diese Fabrikgebäude notwendig sei.

6

Die Beklagten haben jegliche Haftung geleugnet und die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Verwendung von Tonerdeschmelzzement zur Zeit der Planung und Herstellung der Dächer (1957/58) schon allgemeine Anerkennung gefunden hatte oder noch nicht. Es geht zutreffend davon aus, daß bei Verwendung eines neu entwickelten, nicht erprobten Baustoffs die Beklagten verpflichtet gewesen wären, die Klägerin vorher auf das darin liegende Risiko hinzuweisen.

9

Es ist aber der Auffassung, es fehle hier mindestens am Verschulden der Beklagten. Diese hätten sich 1957/58 darauf verlassen dürfen, daß der nach den einschlägigen DIN-Vorschriften seit 1943 für Stahlbeton und seit 1953 auch für Spannbeton zugelassene Tonerdeschmelzzement auch hier unbedenklich verwendet werden dürfe. DIN-Normen gehörten zwar nicht schon auf Grund ihres Bestandes zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst. Regelmäßig aber beruhten sie auf wissenschaftlicher Anerkennung und praktischer Bewährung. Deshalb handele mangels besonderer Umstände nicht schuldhaft, wer sich auf die Richtigkeit einer DIN-Norm verlasse. Dieser tatrichterlichen Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch:

10

1.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen, sagt aber nicht substantiiert, worum es sich handeln soll.

11

2.

Sie wendet sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil zu der Frage, ob die Verwendung von Tonerdeschmelzzement für die Dachschalen 1957/58 etwa schon objektiv nicht gegen anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen habe.

12

Das kann auf sich beruhen. Denn mit diesen Revisionsangriffen ist nicht auszuräumen, daß das Berufungsgericht jedenfalls ein Verschulden der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint hat.

13

3.

Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß es Pflicht der Beklagten gewesen wäre, die Klägerin auf ein mögliches Risiko bei der Verwendung neuartiger, nicht erprobter Baustoffe hinzuweisen. Es verneint aber ein Verschulden der Beklagten, weil diese sich zur Zeit der Planung und Errichtung der Dächer des Risikos der Verwendung von Tonerdeschmelzzement noch nicht bewußt gewesen seien und auch nicht hätten bewußt zu sein brauchen. Dagegen bringt die Revision nichts Beachtliches vor.

14

4.

Da somit der Klägerin mangels Verschuldens der Beklagten wegen der Verwendung von Tonerdeschmelzzement für die Dachschalen kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist, kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch verjährt wäre und ob die Klägerin die Verjährungseinrede etwa durch die Replik einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung ausschalten könnte. Eine positive Vertragsverletzung der Beklagten sieht die Klägerin nämlich darin, daß die Beklagten sie nicht auf die drohende Verjährung ihres angeblichen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten wegen der Verwendung von Tonerdeschmelzzement hingewiesen haben (vgl. BGH NJW 1964, 1022). Das geht jedoch nach dem oben Gesagten fehl.

15

II.

Die Klägerin macht den Beklagten weiter zum Vorwurf, daß sie sie nicht nachträglich gewarnt hätten, als sie erfuhren, daß die Dächer wegen der Verwendung von Tonerdeschmelzzement fehlerhaft seien und sogar Einsturzgefahr drohe. Das hätten sie spätestens seit 1963 gewußt. Hätten sie rechtzeitig darauf hingewiesen, so wurde sie (Klägerin) ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Firma H. wegen der Mängel der Dachschalen rechtzeitig und mit Erfolg geltend gemacht haben, noch bevor diese Ansprüche Ende 1963 verjährten. Den ihr aus der Verjährung ihrer gegen die Fa. H. gerichteten Gewährleistungsansprüche entstandenen Schaden müßten die Beklagten ihr ersetzen.

16

Das Berufungsgericht unterstellt, daß Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Fa. H. bestanden, daß die Beklagten zu dem von der Klägerin vermißten Hinweis verpflichtet waren und daß sie demnach durch positive Vertragsverletzung die Verjährung jener Gewährleistungsansprüche verursacht haben.

17

Diese Unterstellungen beschweren die Klägerin nicht. Sie widersprechen auch nicht den Ausführungen oben zu I. Danach dürften zwar Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma H. mangels Verschuldens der Unternehmerin ebensowenig in Betracht kommen wie solche gegen die Beklagten. Möglicherweise bestanden aber sonstige, ein Verschulden nicht voraussetzende Gewährleistungsansprüche (vgl. § 13 Nr. 5 u. 6 VOB (B)).

18

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten, der sich auf schuldhafte Verletzung der vorgenannten vertraglichen Hinweispflicht der Beklagten stützt, jedenfalls verjährt. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

19

a)

Nach den Verträgen der Parteien verjährten alle vertraglichen Ansprüche (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) in zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem die Beklagten ihre Tätigkeit beendeten. Das letztere war unstreitig im Jahre 1958.

20

b)

Das Berufungsgericht legt diese Vertragsklausel dahin aus, daß sie sich auch auf positive Vertragsverletzungen der Beklagten erstrecke.

21

Diese Auslegung ist für den Senat frei nachprüfbar, da es sich um eine typische Vertragsklausel handelt (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26. Februar 1970, VII ZR 68/68).

22

Die Auslegung des Berufungsgerichts ist richtig. Die Klausel ist umfassend und läßt den Schluß zu, daß ihr auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterfallen sollten. Der erklärte Wille der Parteien ging ersichtlich dahin, daß zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der Beklagten ein Schlußstrich gezogen werden sollte.

23

c)

Über den Beginn der Verjährung fuhrt das Berufungsgericht aus: Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus schuldhafter Verletzung ihrer "nachvertraglichen Beratungspflicht" sei erst in dem Augenblick entstanden, als die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Fa. H. verjährten, also Ende 1963. Auf diesen Anspruch könne nämlich nicht die Vertragsbestimmung angewendet werden, daß die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres beginne, in dem die Tätigkeit der Beklagten ende. Denn das würde dazu führen, daß der Anspruch bereits vor seiner Entstehung verjährt wäre. Es sei daher für den Beginn der Verjährung dieses Anspruchs auf § 198 Satz 1 BGB abzustellen.

24

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind der Klägerin lediglich günstig. Der Senat legt sie daher seiner Entscheidung zu Grunde.

25

d)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die danach Anfang 1964 in Lauf gesetzte zweijährige Verjährung habe sich bereits vor der erst 1967 erfolgten Klageerhebung vollendet. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

26

e)

Was die Revision gegen das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang vorbringt, greift nicht durch:

27

aa)

Daß die Beklagten die Klägerin "arglistig getäuscht" hätten, trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu.

28

bb)

Die Revision meint, der Rechtsgedanke des § 852 BGB sei auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch insoweit anzuwenden, daß auch bei diesem die Verjährung erst beginne, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe.

29

Das trifft nicht zu. § 852 BGB ist eine auf unerlaubte Handlungen zugeschnittene Regelung. Vertragliche Ansprüche verjähren nach anderen Grundsätzen.

30

cc)

Die Beklagten sind hier nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen. Daß die Fa. H. die Dachschalen auf Grund einer vom Beklagten S. als Patentinhaber erteilten Lizenz herstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

31

2.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin, den sie darauf stützt, daß die Beklagten durch Unterlassung eines nachträglichen Hinweises die Verjährung ihrer, der Klägerin, Ansprüche gegen die Fa. H. verschuldet hätten, läßt sich auch nicht aus außervertraglichem Rechtsgrund (unerlaubter Handlung) herleiten.

32

a)

Die Beklagten mögen allerdings, unabhängig von einer dahingehenden Vertragspflicht, nach außervertraglichen Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen sein, die Klägerin vor einer aus der Verwendung von Tonerdeschmelzzement für die Dachschalen sich möglicherweise ergebenden Einsturzgefahr zu warnen. Diese Rechtspflicht der Beklagten zur Warnung der Klägerin vor Einsturzgefahr dürfte sich daraus ergeben, daß die Beklagten dadurch, daß sie der Firma H. die Verwendung von Tonerdeschmelzzement für die Fertigung der Dachschalen freigaben, den gefahrdrohenden Zustand mit geschaffen haben und daher die daraus herrührenden Gefahren von der Klägerin abwenden müssen. (Vgl. BGHZ 34, 206, 209 [BGH 30.01.1961 - III ZR 225/59]; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl. § 823 Anm. 102, 113, 124; Esser, Schuldrecht, 3. Aufl. Bd. II S. 417 ff; Larenz, Schuldrecht, 9. Aufl. Bd. II S. 431-434).

33

b)

Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert aber daran, daß die sonstigen Voraussetzungen der §§ 823, 826 BGB hier nicht gegeben sind. Die Klägerin verlangt den "Verjährungsschaden" ersetzt, den sie durch das Verjähren ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Firma H. erlitten haben will. Das ist kein Schaden aus Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Rechtsgüter. Es handelt sich auch nicht um einen Schaden aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schließlich scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten verstoßende Schadenszufügung durch die Beklagten (§ 826 BGB) aus.

34

Auch der Feststellungsantrag der Klägerin läßt sich durch diese Erwägungen nicht rechtfertigen.

35

c)

Dahingestellt bleiben kann bei dieser Sachlage, ob die vertragliche Verjährungsregelung nicht auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit erfassen würde (vgl. BGHZ 9, 301, 306) [BGH 28.04.1953 - I ZR 47/52].

36

III.

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, z.B. über den Begriff des "unmittelbaren Schadens am Bauwerk", und über die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe ankommt.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Glanzmann
Rietschel
Meyer
Vogt
Schmidt