Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1970, Az.: VI ZR 197/68
Voraussetzungen für das Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr eines PKW; Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes zu dem vorausfahrenden PKW; Anforderungen an einen Überholvorgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 197/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 03.05.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 619-620 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abweichen will, so ist es in der Regel verpflichtet, den Zeugen nochmals selbst zu vernehmen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen.
- 2.
Über die Anforderungen an die Würdigung des gesamten Verhandlungsstoffs bei Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile (hier: Zusammenstoß zwischen überholendem und überholtem Fahrzeug).
- 3.
Für den gefahrlosen Verlauf eines Überholvorgangs ist in erster Linie der Überholende verantwortlich. Besondere Umstände können es jedoch rechtfertigen, dem Überholten die Pflicht aufzuerlegen, den nachfolgenden Verkehr im Hinblick auf einen beabsichtigten Überholvorgang zu beobachten und einen solchen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- 4.
Der Ersatzanspruch wegen unfallbedingt entgangener Dienste der Ehefrau im Hauswesen kann auch im Bereich der Gefährdungshaftung begründet sein.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz sowie
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 29. April 1959 kam es in den Vormittagsstunden auf der Bundesstraße 12 in einer leichten Linkskurve vor Neuötting zwischen dem beladenen 20,20 m langen und 2,50 m breiten Lastzug des Erstbeklagten, der von dem Zweitbeklagten gesteuert wurde, und dem ihn überholenden 1,74 m breiten Personenkraftwagen der Ehefrau des Klägers, Marke Mercedes 180 D, der im Geschäftsbetrieb des Klägers eingesetzt war und von dem Kraftfahrer W. gefahren wurde, zu einem Verkehrsunfall. Auf der 6 m breiten und nicht voll ausgeteerten Fahrbahn berührten sich das linke Rad der zweiten Achse des Anhängers und der hintere Teil des rechten vorderen Kotflügels sowie ein Teil der vorderen rechten Tür des Personenkraftwagens, wodurch das rechte Blinklicht des Personenkraftwagens zerstört, das Fahrzeug nach links aus der Fahrbahn getragen wurde und frontal gegen einen links der Straße stehenden Baum stieß. Der Kläger, der vorne rechts neben dem Fahrer saß, und dessen im Fonds des Wagens sitzende Ehefrau wurden schwer verletzte W. hatte über eine längere Strecke vergeblich versucht, den Lastzug zu überholen, was dem Zweitbeklagten bekannt war. Das Fahrzeug hinterließ vor dem Anprall gegen den Baum auf dem Grünstreifen eine von den linken Rädern herrührende Bremsspur von 12 m und eine weitere von 9 m und auf der Teerdocke eine von den rechten Rädern geprägte Bremsspur von 9 m.
Der Kläger erlitt zwei Beckenbrüche und einen komplizierten Knöchel- und Schienbeinbruch.
Im Strafverfahren hat das Amtsgericht den Zweitbeklagten zu einer Geldstrafe von 140 DM und den Fahrer W. zu 70 DM verurteilt. In zweiter Instanz hat das Landgericht die Berufung des Zweitbeklagten verworfen und den Fahrer W. freigesprochen.
Der Kläger macht seinen Vermögens schaden von insgesamt 139.962,38 DM sowie ein Schmerzensgeld von 15.000 DM geltend und begehrt die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil dahingehend erlassen, daß die gegen beide Beklagten gesamtschuldnerisch gerichteten Ansprüche des Klägers betreffend: Gewinnausfall und Verlust im Geschäft des Klägers, Haushaltsschäden, Sachschäden und Schmerzensgeld, dem Grunde nach zu sieben Zehntel gerechtfertigt und daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstehenden Schaden zu sieben Zehntel zu ersetzen, und zwar beide Ansprüche vorbehaltlich des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers.
Das Landgericht hat beiden Fahrern eine schuldhafte Schadensverursachung zur Last gelegt, dem Zweitbeklagten, weil er trotz der Hupzeichen immer weiter nach links bis auf 1,20 m an den linken Fahrbahnrand gefahren sei und sich trotz Kenntnis des nachfolgenden Personenkraftwagens auf einer Strecke von 250 bis 300 m nicht nach rückwärts orientiere habe und dem Fahrer W., weil er beim Erkennen der Linksbewegung des Lastzuges nicht schnell genug reagiert und entweder zügiger überholt oder rechtzeitig vom Überholvorgang Abstand genommen habe. Es hat sowohl das Verschulden des Zweitbeklagten als auch die vom Lastzug ausgehende Betriebsgefahr für höher erachtet.
Das Oberlandesgericht hat auf die nur von den Beklagten eingelegte Berufung das Grund- und Teilurteil auf eine Quote von einem Drittel statt der zuerkannten sieben Zehntel abgeändert, die Haftung auf das Straßenverkehrsgesetz begrenzt und die Ansprüche auf Ersatz der Haushaltsschäden und auf Schmerzensgeld abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Lastzug habe bei ordnungsgemäßer Fahrweise etwa die Hälfte der gesamten Fahrbahn eingenommen. Es sei nicht bewiesen, daß der Zweitbeklagte während des Überholvorganges mit dem Lastzug über die Fahrbahnmitte gekommen sei, insbesondere könne dies nicht aus der Lage der wenigen auf der Fahrbahn verstreuten Glassplitter des zerstörten Blinklichtes und aus der Aussage des Fahrers W. gefolgert werden. Diese stehe im Widerspruch zu den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin S. und des Beifahrers St. wonach der Lastzug auf der rechten Fahrbahnhälfte geblieben sei. Somit sei nicht auszuschließen, daß der Personenkraftwagen bei dem mit hoher Geschwindigkeit und knappen Sicherheitsabständen versuchten überholen den verkehrsgerecht fahrenden Lastzug gestreift habe. Ein Verschulden des Zweitbeklagten sei auch nicht daraus herzuleiten, daß er keine Rückschau gehalten habe. Dagegen sei ein unfallursächliches Verhalten des Fahrers W. bewissen, weil er im Hinblick auf den zu geringen Sicherheitsabstand von dem Überholvorgang hätte Abstand nehmen oder eine Verständigung mit dein Fahrer hätte herbeiführen müssen. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung - das Landgericht habe unangefochten festgestellt, daß der Kläger und seine Ehefrau beide als Halter des Fahrzeuges anzusehen seien - sei eine erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges und eine erheblich stärker erhöhte Betriebsgefuhr des überholenden Personenkraftwagens zu berücksichtigen, die zu einer Schadensaufteilung im Verhältnis 1: 2 zu Lasten des Klägers führe.
II.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen St. zur Frage des Unfallverlaufs verwertet und deren Glaubwürdigkeit abweichend vom Landgericht bejaht, ohne diese beiden Zeugen selbst zu vernehmen und sich damit einen unmittelbaren Eindruck von deren Glaubwürdigkeit zu verschaffen.
Das Berufungsgericht hat zwar den Zeugen Alois W., dessen Glaubwürdigkeit es abweichend vom Gericht erster Instanz verneint, selbst vernommen. Jedoch hat es den Beweiswert seiner Aussage wegen Unvereinbarkeit mit den Bekundungen der beiden vom Landgericht gehörten Zeugen S. und St. nicht für ausreichend erachtet, die es nicht selbst vernommen, deren Glaubwürdigkeit es aber abweichend vom Landgericht beurteilt hat.
1.
Sollte das Berufungsgericht seine Ausführungen zu der Frage, ob der Lastzug nach links über die Fahrbahnmitte geraten war, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen S. und St. abgestellt höben - worauf die Formulierung auf Bl. 18 der Entscheidungsgründe hindeuten konnte -, so könnte diese von der landgerichtlichen Würdigung abweichende Bewertung der Glaubwürdigkeit ohne eine persönliche Vernehmung der Zeugen bedenklich sein. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht, wenn es von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abweichen will, in der Regel verpflichtet, den Zeugen nochmals selbst zu vernehmen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen, weil nur der unmittelbare Eindruck die Gewähr dafür bietet, die Urteilsfähigkeit, das Erinnungsvermögen und die Wahrheitsliebe eines Zeugen und damit den Beweiswert seiner Aussage richtig beurteilen zu können (Urt. v. 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 = LM § 398 Nr. 3 ZPO).
Eine erneute Vernehmung der Zeugin St. wäre auch - worauf die Revision zu Recht hinweist - zur Aufklärung des Widerspruchs zwischen ihrer ersten polizeilichen Aussage und ihrer Bekundung vor dem Landgericht angezeigt gewesen, zumal das Berufungsgericht nur einen Teil ihrer Aussage gewürdigt und den von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung wiedergegebenen Eindruck unberücksichtigt gelassen hat, der abweichend von der Feststellung des Berufungsgerichts dahin ging, daß dem Personenkraftwagen, als dessen Fahrer hupte, genügend Platz zur Vorbeifahrt zur Verfügung stand, was darauf schließen lassen könnte, daß dies wenigstens zu Beginn des Überholvorgangs der Fall gewesen ist.
2.
Ob in der Würdigung der Aussagen der Zeugen St. und S. Rechtsverstoß zu erblicken ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil, wie die Revision weiter rügt, schon deshalb aufzuheben ist, weil es auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des gesamten Verhandlungsstoffes beruht, soweit er die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsquoten betrifft.
a)
Das Berufungsgericht hätte sich mit der Feststellung des Landgerichtes auseinandersetzen müssen, der Zweitbeklagte habe gewußt, daß der Personenkraftwagen schon auf eine Strecke von etwa 8 km hinter ihm fuhr, und habe damit rechnen müssen, daß dessen Fahrer nunmehr die Gelegenheit zum Überholen wahrnehmen werde. Dies um so mehr, als das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, daß das Straßenstück zwischen der übersichtlichen, langgestreckten Linkskurve und der sich anschließenden, etwas stärker gezogenen Rechtskurve übersichtlich ist, ohne allerdings die genaue Entfernung zu ermitteln oder eine Feststellung aus den Beiakten zu treffen. Dies wird nachzuholen sein. Das Landgericht Traunstein hat im Strafurteil vom 22. Januar 1960 festgestellt, die Straße sei für W. im Zeitpunkt des Beginns seines Überholmanövers auf ca. 400 m einzusehen gewesen. Das Strafurteil vom H. Februar 1961 hat festgestellt, daß die Straße in Richtung Neuötting bis zum Ortsrand auf 800-900 m übersichtlich gewesen sei.
b)
Ferner hätte das Berufungsgericht der von den Zeugen W. und St. bestätigten Behauptung des Klägers, sein Fahrer habe mehrfach Hupzeichen abgegeben, Bedeutung beimessen müssen. Schon das genannte Strafurteil vom 22. Januar 1960 hat festgestellt, daß W. etwa 30-40 m hinter dem Lastzug fahrend mehrmals gehupt hatte, ehe er zum Überholen ansetzte und daß er, als er sich durch den immer weiter nach links geratenden Lastzug gefährdet sah, nochmals hupte. Auch das landgerichtliche Urteil hat ein mehrfaches Hupen des Personenkraftwagenfahrers festgestellt. Hierzu wird das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen.
c)
Das Berufungsgericht hat auch verabsäumt, die unterschiedlichen Feststellungen des Landgerichts im Zivilprozeß und im Strafverfahren über die Breite der Fahrbahn im Unfallbereich auszuräumen. Das Strafurteil vom 22. Januar 1960 stellt in Übereinstimmung mit dem polizeilichen Bericht eine Breite von 6 m fest, die das Strafurteil vom 14. Februar 1961 noch dahin näher bestimmt, daß die Teerdeckenbreite 5,70 bis 5,80 m aufweise und sich beiderseits ein 10 bis 15 cm breiter Sandstreifen anschließe, der dann in ein Grasbankett übergehe. Das landgerichtliche Zivilprozeßurteil geht ebenso wie das Berufungsgericht von einer Fahrbahnbreite von 6 m aus, von denen 5,30 m mit einer Teerdecke versehen seien (diese Messung bezieht sich nach dem landgerichtlichen Protokoll über die Ortsbesichtigung auf die Fahrbahnbreite in Höhe des Baumes, gegen den der Amprall erfolgte und nicht etwa auf den gesamten Überholbereich). Da es für den Unfallverlauf auch auf die genaue Fahrbahnbreite ankommt, hätten diese Widersprüche ausgeräumt und insbesondere Ermittlungen darüber angestellt werden müssen, ob der zur Fahrbahn gehörende Sandstreifen von dem Personenkraftwagen ohne Gefahr befahren werden konnte. Worauf das Berufungsgericht auf Seite 20 des Urteils die Feststellung stützt, daß von der 3 m breiten linken Fahrbahnhälfte sich ca. 30-40 cm über den Rand der Teerdecke hinaus erstreckten, ist aus der Begründung nicht ersichtlich; auch das bedarf angesichts der Feststellungen im Strafverfahren einer Überprüfung.
d)
Endlich läßt das Berufungsgericht eine Auseinandersetzung mit den polizeilich festgestellten Fahr-, Brems- und Schleifspuren vermissen. Das Landgericht hat auf Grund der Aussage des Polizeimeisters Mayer - der die Spuren gesichert hatte - für erwiesen erachtet, daß der Lastzug mit den linken vorderen Rädern etwa 1,20 m vom linken Straßenrand entfernt gefahren ist. Auch das Urteil der Strafkammer vom 22. Januar 1960 hat festgestellt, die 9 m lange Bremsspur der rechten Räder des Personenkraftwagens ließen eindeutig erkennen, daß es sich um eine sog. "versetzte" Spur, d.h. um eine solche handele, die durch einen von rechts auf den Personenkraftwagen einwirkenden Druck nach links als verschobene Doppelspur verursacht worden sei, was den entscheidenden Linksbogen des Personenkraftwagens auf den Baum bedingt habe.
Wenn das Berufungsgericht hierzu aus eigener Sachkunde keine Stellung nehmen wollte, so hätte es ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, wie es von beiden Parteien beantragt worden war.
III.
Das Berufungsgericht wird alsdann auch zu prüfen haben, ob es unter den gegebenen Umständen einen Verstoß gegen § 1 StVO darstellt, daß der Zweitbeklagte sich nicht in kurzen Abständen durch einen Blick in den Rückspiegel über den zu erwartenden oder schon eingeleiteten Überholvorgang unterrichtete.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Kraftfahrer im allgemeinen nicht zu einer ständigen Beobachtung des Rückspiegels verpflichtet (Urt. v. 12. März 1962 - III ZR 19/61 = VersR 1962, 563). Auch ist in erster Linie der Überholende für den gefahrlosen Ablauf des Überholvorganges verantwortlich (BGH Urt. v. 22. September 1959 - VI ZR 186/58 m.w.N. = VRS 17, 331 = BAR 1959, 323). Dennoch können besondere Umstände es rechtfertigen, dem Überholten die Pflicht aufzuerlegen, den nachfolgenden Verkehr im Hinblick auf einen beabsichtigten Überholvorgang zu beobachten und einen solchen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BGH Urt. v. 21. Juni 1960 - VI ZR 69/59 m.w.N. a VersR 1960, 925). Hierfür wird vor allem von Bedeutung sein, daß der schwer beladene Lastzug der Beklagten auf der verhältnismäßig schmalen Fahrbahn durch seine erheblichen Ausmaße schwierig zu überholen war und wegen seiner geringen Geschwindigkeit den schnelleren Fährverkehr behinderte. Der Zweitbeklagte hatte - wie unstreitig ist - von dem kilometerlangen Nachfolgen des Mercedes 180 D und der Überholabsicht seines Fahrers Kenntnis. Wenn der Zweitbeklagte Hupsignale nicht gehört haben sollte, was ebenfalls zu prüfen sein wird, kann die besondere Lage dieses Falles es erfordern, daß der Überholte sich von Zeit zu Zeit und insbesondere bei einer sich zum Überholen anbietenden günstigen Gelegenheit, wie die langgestreckte Linkskurve im Unfallbereich sie darstellt, durch häufigere Blicke in den Rückspiegel darüber vergewissert, ob der nachfolgende Verkehrsteilnehmer einen Überholvorgang einleitet. Zutreffendenfalls wird zu erwägen sein, ob er unter genauer Einhaltung der Fahrspur - gegebenenfalls durch Herabsetzung der Geschwindigkeit - einen ungefährdeten Überholvorgang hätte ermöglichen müssen.
Bei der erneut vorzunehmenden Würdigung der Fahrweise des Zweitbeklagten wird auch zu bedenken sein, ob ein früheres Überholen aus Gründen der örtlichen Beschaffenheit unmöglich war oder durch die Fahrweise des Zweitbeklagten verhindert wurde.
IV.
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Ersatzanspruch wegen unfallbedingt entgangener Dienste der Ehefrau des Klägers im Hauswesen könne nur auf § 845 BGB gestützt werden, ist durch die Rechtsprechung überholt (Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 189/67 = VersR 1969, 137 = BGHZ 51, 109[BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67]; Urt. v. 15. April 1969 - VI ZR 278/67 = VersR 1969, 736). Ein solcher, numehr unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts zu beurteilender Anspruch ist auch im Bereich der Sondergesetze der Gefährdungshaftung begründet (§ 10 Abs. 2 StVG; § 3 Abs. 2 RHG).
V.
Diese Erwägungen mußten zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen. Die von der Revision an erster Stelle begehrte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils kam nicht in Betracht, da die Entscheidung von einer neuen tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht abhängt.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war gleichfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen