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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1969, Az.: 1 StR 331/69

Verurteilung wegen Diebstahls; Zeugenvernehmung in Abwesenheit eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1969
Aktenzeichen
1 StR 331/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 12.03.1969

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. März 1969 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier schwerer Diebstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.

Das Landgericht hat im Haupt Verhandlungstermin vom 19. Februar 1969 (nicht 14. Februar, wie die Revision irrtümlich angibt) den Angeklagten während der Vernehmung des (früheren Mitangeklagten und) Zeugen B. aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen; als Begründung ist angeführt, es sei zu befürchten, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. B. hatte vor Abtrennung seines Verfahrens als Mitangeklagter zu Lasten des Angeklagten ausgesagt. Nach seiner Verurteilung als Zeuge herangezogen, hatte er mit der Aussage zunächst zurückgehalten; er habe seine Aussage gemacht, die zutreffend sei, jetzt wolle er keine Scherereien haben. Die Frage, ob er beeinflußt oder bedroht worden sei, wollte er nicht beantworten.

4

Die Revision meint hiernach zu Unrecht, die sachlichen Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 StPO hätten nicht vorgelegen; außerdem sei die Begründung, da sie nur den Gesetzestext wiedergebe, ungenügend. Vielmehr war nach dem Verhandlungsablauf für alle Beteiligten klar, daß die Maßnahme des Gerichts auf der Besorgnis beruhte, der Zeuge werde unter dem Druck der Anwesenheit des - im Urteil als gewalttätig geschilderten, wegen Körperverletzung vielfach vorbestraften und massiver Beeinflussungsversuche überführten - Angeklagten zu einer vollständigen - also wahrheitsgemäßen - Aussage nicht zu bringen sein, zumal die Androhung der Beugehaft (§ 70 StPO) bei dem in Strafhaft befindlichen Zeugen keine Wirkung versprach. Bei dieser Sachlage genügte die Begründung den Erfordernissen des Gesetzes (BGH Urteil vom 19. November 1968 - 5 StR 594/68; vgl. auch BGHSt 22, 18, 20) [BGH 06.12.1967 - 2 StR 616/67].

5

2.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt, die Häftlinge S., K. und Be. über ein am 19. Februar 1969 im Gefängnis mit B. geführtes Gespräch zu vernehmen, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Die Revision weist darauf hin, daß im Beweisantrag behauptet worden war, B. habe dabei seine Äußerungen ohne jeden Zwang und völlig freiwillig abgegeben; sie behauptet, diesen Umstand habe das Landgericht nicht in seiner Wahrannahme einbezogen und deshalb den Beweisantrag nicht erschöpft. Die Feststellungen des Urteils ständen hierzu im Widerspruch. Die Strafkammer habe damit auch ihre Aufklärungspflicht verletzt.

6

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler die Beweisbehauptung dahin verstanden, daß B. sich ohne vor auf gegangene Drohungen oder Mißhandlungen geäußert habe. Hiervon ist das Landgericht auch bei der Beweiswürdigung ausgegangen. Die Feststellung, B. Äußerungen gegenüber dem Zeugen seien darauf zurückzuführen, daß er "seine Ruhe haben wollte", d.h. daß er Repressalien seiner Mithäftlinge habe aus dem Wege gehen wollen (UAS 24), steht hierzu nicht in Widerspruch. Darüber, ob B. innerlich solche Befürchtungen hegte, sollten seine Gesprächspartner nach dem Inhalt des Beweisantrags keine Bekundungen machen; insoweit war deshalb der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung frei. Da die Zeugen auch nicht hätten bekunden können, ob B. ihnen gegenüber die Wahrheit oder - wie das Landgericht annimmt - aus Furcht vor Repressalien die Unwahrheit sagte, liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.

7

3.

Die Strafkammer hat den Zeugen M. gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigt; in der Begründung hat das Landgericht weiter angeführt, daß M. nach seiner eigenen Behauptung einen Kassiber übergeben habe. Die Revision hält die Entscheidung für fehlerhaft, weil in diesem - nach der Aussage M.s von B. stammenden, für den früheren Mitangeklagten Stange bestimmten - Kassiber (vgl. UAS 23, 26) gerade die Aufforderung enthalten gewesen sei, den Angeklagten zu "tunken", also damit nicht der Zweck verfolgt worden sei, den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen.

8

Die Rüge bleibt erfolglos. Sie geht daran vorbei, daß der Angeklagte zugestandenermaßen Kassiber verschickt (UAS 26), der Zeuge B. aber nach der Überzeugung der Strafkammer keinen Kassiber an Stange gesandt hat (UAS 24). Die von M. an Stange übermittelte Nachricht kann also vom Angeklagten verfaßt oder veranlaßt worden sein, damit der - zur Kenntnis anderer gelangende - Kassiber eine spätere Aussage Stanges, durch die der Angeklagte belastet wurde, unglaubhaft erscheinen lasse. Von dieser naheliegenden Möglichkeit ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Wenn es den Verdacht hegte, daß M. sich an diesem Komplott wissentlich beteiligt und damit den Angeklagten begünstigt habe, so läßt sich aus Rechtsgründen dagegen nichts einwenden.

9

4.

Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision, daß zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ein weiteres Gutachten eingeholt worden sei, und zwar auf Grund eines praktischen Versuchs, bei dem hätte festgestellt werden sollen, wie sich ein Zusammentreffen von Alkoholgenuß und Einnahme von Beruhigungstabletten auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auswirke.

10

Ein derartiger Versuch hätte jedenfalls insofern keinen Beweiswert, als er über die Zurechnungsfähigkeit jeweils zur Tatzeit hätte Auskunft geben sollen. Die psychische und physische Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit läßt sich nicht nachträglich feststellen, und es besteht überdies kein Anhalt zu der Annahme, daß der Angeklagte vor den Taten Alkohol in erheblichem Umfang zu sich genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 22. Juni 1965 - 1 StR 159/65 - und vom 13. Februar 1968 - 1 StR 659/67). Die theoretischen Ausführungen des Sachverständigen über die Folgen eines Zusammentreffens von Alkohol- und Tablettenkonsum sind deshalb unerheblich. Entgegen der zur Sachrüge vorgetragenen. Meinung der Revision brauchte das Landgericht auf diese Möglichkeit nicht einzugehen. Ob ein Arzneimittel- und Alkoholmißbrauch eine allgemeine Persönlichkeitsveränderung herbeigeführt hat, ließ sich auch ohne den Test beurteilen. Das Gericht hat im Anschluß an den Sachverständigen diese Frage verneint; ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Daß ein neues Hirnstrombild nicht genommen wurde, ist unbedenklich. Das EEG vom 5. Mai 1966 (UAS 12), das nach dem Unfall vom Sommer 1965 (UAS 8) hergestellt worden war, hatte keinen Befund ergeben; danach hat der Angeklagte keinen weiteren Unfall erlitten.

11

5.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Anni D. kein psychologisches Gutachten beigezogen hat.

12

Das Landgericht kennzeichnet die 15-jährige Tochter der Geliebten des Angeklagten als infantil wirkend und geistig und körperlich etwas zurückgeblieben (UAS 28). Der Tatrichter sieht aber nicht aus diesem Grund davon ab, ihrer Aussage zu folgen. Vielmehr hält die Strafkammer ihre genauen Angaben über die Uhrzeit wegen der inzwischen verstrichenen Zeit für möglicherweise ebenso irrtümlich wie die im wesentlichen gleichlautenden Bekundungen ihrer Mutter; außerdem seien beide Aussagen miteinander abgesprochen (UAS 28). Ein Glaubwürdigkeitsgutachten erschien deshalb nicht geboten - dies um so weniger, als das Landgericht auf die genauen Zeitangaben von Mutter und Tochter D. keinen entscheidenden Wert zu legen brauchte. Denn hinsichtlich der Tatzeit trifft die Strafkammer keine genauen Feststellungen; sie begnügt sich mit der tatsächlichen Annahme, daß der Angeklagte zu den Diebstählen aufbrach, nachdem Anni zu Bett gegangen war (UAS 30).

13

II.

Sachbeschwerde:

14

Ein sachlich-rechtlicher Fehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II 2 der Urteilsgründe ist er jedenfalls nicht beschwert. Einer Mittäterschaft des Angeklagten steht der Umstand, daß er zur Beteiligung an diesem Fall und zur weiteren Mitwirkung im Fall II 3 der Urteilsgründe erst überredet werden mußte, nicht entgegen.

15

Die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Obwohl die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB durch die Urteile vom 17. April 1956 und vom 9. Mai 1962 gegeben waren (§ 20 a Abs. 3 Satz 3 StGB), hat die Strafkammer den § 20 a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt (UAS 33). Dieser Vorschrift genügen die angeführten Verurteilungen wegen Diebstahls und die jetzt abgeurteilten Taten. Das Landgericht hat jedoch ein Urteil vom 19. September 1966 herangezogen (UAS 34), das wegen Unzucht mit einem Kind, Körperverletzung, Bedrohung, Widerstands, Beleidigung und erschwerten Hausfriedensbruchs ergangen ist. Nach den Ausführungen der Strafkammer können jedoch auch die hier zugrunde liegenden Taten (vgl. UAS 8) als Symptomtaten angesehen werden, weil der Tatrichter die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht nur mit dem Hang zu Diebstählen, sondern auch mit seiner Brutalität und seiner rabiaten rechtsfeindlichen Grundeinstellung begründet (UAS 36, 37).

16

Was die Revision gegen die Anwendung des § 20 a StGB vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werde, ist dem Urteil klar zu entnehmen (UAS 40); der Ausdruck "hinreichend sichere Befürchtung" bedeutet nichts anderes.

17

Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich einwandfrei. Dasselbe gilt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

18

Die Revision war daher zu verwerfen. Wegen der. Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des 1. StrRG verwiesen.

Hübner
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel