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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1969, Az.: 1 StR 336/69

Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenem Diebstahls im Rückfall; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme anhand des Willens zum Tätigwerden; Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1969
Aktenzeichen
1 StR 336/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 04.02.1969

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i. R. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. R. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      im Schuldspruch, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

2

Die Feststellungen im ersten Fall tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls im Rückfall. Tür die Frage, ob Mittäterschaft (oder Beihilfe) vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an. Diese muß beim Mittäter so gestaltet sein, daß er - wie jeder andere als Täter Beteiligte - den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will. Er muß den "Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (vgl. hierzu BGH MDR 1955, 529; BGHSt 8, 390, 391 ff. [BGH 10.01.1956 - 5 StR 399/55];  16, 12, 14 f. [BGH 10.03.1961 - 4 StR 30/61];  18, 87, 89 f. [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62]; BGH Urteil vom 20. August 1969 - 4 StR 309/69).

3

Solche Anhaltspunkte, die für die Mittäterschaft des Angeklagten (im ersten Fall) sprechen könnten, enthalten die Urteilsfeststellungen bisher nicht. Fach ihnen sollte der Angeklagte (zusammen mit seinen Komplizen) "schwarze Ware" nach Paris schaffen (UA S. 5). Erst später wurde ihm klar, daß die Anzüge aus einem Diebstahl herrührten. "Mit seinem nunmehr beginnenden Tatbeitrag wollte der Angeklagte in bewußtem und gewelltem Zusammenwirken mit H. und M. die Beute vom Tatort abtransportieren, wobei er vorhatte, an dem Erlös beteiligt zu werden" (UA S. 6).

4

Dem Angeklagten ging es ersichtlich nur darum, die Beute abzutransportieren und am Erlös beteiligt zu werden. Entgegen den formelhaften Ausführungen ist also ein gemeinschaftliches Mitwirken zur Begehung des Diebstahls bisher nicht einwandfrei dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen kommt somit Beihilfe zum Diebstahl (oder Sachhehlerei) in Betracht (vgl. auch BGHSt 7, 134;  13, 403 [BGH 25.11.1959 - 2 StR 646/59];  22, 206) [BGH 02.07.1968 - GSSt - 1/68].

5

Der Schuldspruch im Fall II 2 (Einbruch in das Installationsgeschäft Ho.) ist ohne Rechtsfehler.

6

Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessungserwägungen. Der Tatrichter geht davon aus (UA S. 4), daß der Angeklagte von der C. A. in C. wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, obwohl ein Teil dieser Taten bereits in der Bundesrepublik Deutschland zur Bestrafung geführt hatte. Er sieht jedoch in diesem Umstand nicht einen Strafmilderungsgrund, sondern zieht die teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe in Frankreich sogar strafschärfend heran. Daher ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Taten liegen übrigens jetzt 5 Jahre zurück.

7

Für die neue Entscheidung wird zum Rückfall hingewiesen auf § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG (BGBl. I, 682).

Seibert
Loesdau
Pikart
Pfeiffer
Zipfel