Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1969, Az.: NotZ 10/68
Voraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Dienstaufsichtseingriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1969
- Aktenzeichen
- NotZ 10/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 01.11.1968
Rechtsgrundlagen
- § 4 DONot
- § 111 BNotO
- § 202 Abs. 2 BRAO
Fundstelle
- DNotZ 1970, 59-60
Verfahrensgegenstand
Pflichtbezug von Gesetzblättern und Zeitschriften
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 15. Juli 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann,
der Bundesrichter Börtzler,
des Rechtsanwalts und Notars Siewert,
des Notars Dr. Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. November 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Prüfungen der Amtsführung des am 14. September 1894 geborenen, seit 19. Januar 1924 zum Notar in Lübeck bestellten, jetzt ohne Hilfskräfte arbeitenden Antragstellers ergaben wiederholt, daß er nicht die in § 4 DONot genannten Gesetzblätter und Zeitschriften hält. Insoweit erhobene Beanstandungen des Landgerichtspräsidenten in Lübeck blieben erfolglos. Nach Einholung einer Stellungnahme des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer forderte der Landgerichtspräsident mit Schreiben vom 21. März 1966 den Antragsteller auf, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob er die in § 4 DONot vorgeschriebenen Zeitschriften inzwischen bestellt habe. Der Antragsteller erbat daraufhin die Entscheidung des Antragsgegners. Dieser schrieb am 24. Mai 1966 an den Antragsteller:
"Ich vermag Ihre Ansicht, daß § 4 DONot nationalsozialistisches Gedankengut enthalte und verfassungswidrig sei, nicht zu teilen. Es entspricht vielmehr einem sachlichen Bedürfnis, daß jeder Notar als Beamter die in § 4 DONot aufgeführten Gesetzblätter und Zeitschriften hält und sie liest, um stets informiert zu sein. Aus diesen Erwägungen kann ich es leider nicht in das Ermessen des einzelnen Notars stellen, welche Gesetzblätter und Zeitschriften er bezieht.
Ich darf Sie daher bitten, die in § 4 DONot genannten Gesetzblätter und Zeitschriften künftig zu halten."
Der Antragsteller erhob nunmehr beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag auf Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, die in § 4 DONot genannten Blätter zu halten. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Oberlandesgericht. Dort hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihm das Halten der in § 4 DONot genannten Blätter als Einzelbezieher zu fordern. Ganz hilfsweise hat er den Antrag gestellt, den Erlaß vom 24. Mai 1966 aufzuheben.
Der Notarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er hält den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag für unzulässig, den zweiten Hilfsantrag für unbegründet.
II.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller nur noch seinen zweiten Hilfsantrag weiter. Gegenstand der Entscheidung ist also allein der Antrag auf Aufhebung des Erlasses vom 24. Mai 1966.
Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1.
Das Verfahren nach § 111 BNotO setzt voraus, daß ein Verwaltungsakt angefochten wird. Es ist indessen zweifelhaft, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 24. Mai 1966 einen Verwaltungsakt darstellt. Es liegt nahe, in ihm nichts anderes als die Mitteilung der Rechtsauffassung des Antragsgegners über den Inhalt des § 4 DONot zu sehen. Dann aber würde es an einem gestaltenden Eingriff in ein Rechtsverhältnis fehlen (Entscheidung des beschließenden Senats vom 17. Dezember 1962 NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357) - und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb unzulässig sein.
2.
Einer abschließenden Prüfung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn wenn überhaupt im Zusammenhang mit dem Pflichtbezug von Gesetzblättern und Zeitschriften gegen den Antragsteller ein belastender Verwaltungsakt ergangen ist, so liegt er bereits in dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 21. März 1966. Dann aber handelt es sich bei dem auf Veranlassung des Antragstellers ergangenen Erlaß vom 24. Mai 1966 nur um die Ablehnung eines Dienstaufsichtseingriffs, die keiner selbständigen Anfechtung nach § 111 BNotO fähig ist (BGHZ 42, 390, 392) [BGH 30.11.1964 - NotZ 5/64]. Darauf, daß der Antragsteller sein Ersuchen um Entscheidung des Antragsgegners nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet hat, kommt es nicht an.
3.
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 21. März 1966 ist nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Im übrigen war insoweit die Anfechtungsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO schon bei der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage verstrichen.
III.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich somit in vollem Umfang als unzulässig erweist, war die Beschwerde unter entsprechender Änderung des Ausspruchs des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 GG, § 30 Abs. 2 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Börtzler
Siewert
Kaiser
Braxmaier