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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1964, Az.: NotZ 5/64

Ablehnung der Änderung des Verwaltungsakts einer nachgeordneten Behörde durch die mit der Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde ; Rechtscharakter des abweisenden Bescheids im Dienstaufsichtsverfahren; Einfluss des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsakt in Notarsachen auf den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
NotZ 5/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.03.1964

Fundstellen

  • BGHZ 42, 390 - 395
  • DNotZ 1965, 243-246
  • DVBl 1965, 235-237 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 215 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS) "fehlende Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen"

Verfahrensgegenstand

Übersendung einer Urkunden-Abschrift an das Standesamt

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Lehnt die mit der Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsakts der nachgeordneten Behörde ab, so stellt dieser abweisende Bescheid im Dienstaufsichtsverfahren keinen im Verwaltungsrechtswege angreifbaren Verwaltungsakt dar.

  2. b)

    In Notarsachen bleibt das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsakt ohne Einfluß auf den Lauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshofs Senat für Notarsachen,
am 30. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
des Rechtsanwalts und Notars Wolff I,
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler, sowie
des Rechtsanwalts und Notars Siewert
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart, Senat für Notarsachen, vom 6. März 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller beurkundete am 22. Juni 1961 ein Vaterschaftsanerkenntnis und wurde durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Karlsruhe vom 19. März 1962 unter Hinweis auf § 29 Personenstandsgesetz angewiesen, eine Abschrift der Urkunde an das Standesamt Mannheim zu übersenden. Der Antragsteller ging gegen diese Anweisung zunächst im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Diese wurde indessen durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe vom 16. August 1962 abgelehnt.

2

Daraufhin stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. September 1962 (beim OLG Karlsruhe eingegangen am 10. September 1962) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser Antrag wurde vom Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 6. März 1964 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 4 BNotO zulässig, sowie in rechter Form und Frist eingelegt, jedoch in der Sache nicht begründet ist.

4

Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß der am 10. September 1962 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit verspätet war, als er sich gegen die Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Karlsruhe vom 19. März 1962 richtet. Indessen hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 16. August 1962 als einen selbständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO angesehen, gegen den wiederum der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen gewesen, sowie vom Antragsteller form- und fristgerecht gestellt worden sei.

5

Dom Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß die Antragsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO versäumt worden ist, soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gegen die (nicht ausdrücklich in ihm erwähnte) Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 19. März 1962 richtet. Dieser Auffassung sucht der Antragsteller in der Eingabe vom 2. November 1964 vergeblich mit dem Hinweis entgegenzutreten, daß in der Verfügung des Landgerichtspräsidenten keine Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sei, so daß auch die Frist für den Rechtsbehelf des § 111 Abs. 2 BNotO nicht zu laufen begonnen habe.

6

Für diese Ansicht kann sich der Antragsteller nicht auf die §§ 58, 59 VerwGO berufen, weil die BNotO für die in ihren Bereich fallenden Verwaltungsstreitsachen eine erschöpfende Regelung vorgenommen hat. Hierbei ist weder die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung angeordnet, noch der Beginn der Rechtsmittelfrist vom Vorhandensein einer solchen Belehrung abhängig gemacht, noch endlich auf die ältere Regelung in den §§ 58, 59 VerwGO Bezug genommen worden. Diese Abweichung vom allgemeinen Verwaltungsrecht ist auch durchaus sinnvoll. Denn im Bereich der BNotO können Verwaltungsakte, soweit bisher ersichtlich, ausschließlich gegen Notare oder Notarassessoren ergehen, so daß die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung in alle Verwaltungsakte wegen der Rechtskunde der beteiligten Personen entbehrlich erscheint. Das Fohlen einer Rechtsmittelbelehrung muß daher ohne Einfluß auf den Fristlauf bleiben (ebenso Seybold-Hornig Anm. 27 zu § 111 BNotO).

7

Weiterhin glaubt der Antragsteller, auch in der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 16. August 1962 liege ein Verwaltungsakt, so daß diese selbständig mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus § 111 Abs. 2 BNotO angegriffen werden könne.

8

Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu; denn in dem Bescheid vom 16. August 1962 hat es der Oberlandesgerichtspräsident abgelehnt, eine Maßnahme im Wege der Dienstaufsicht zu treffen. Ein solcher abweisender Bescheid im Dienstaufsichtsverfahren stellt nach allgemeiner Ansicht keine selbständige Regelung eines Einzelfalles dar, sie ist mithin kein im Verwaltungsrechtswege angreifbarer Verwaltungsakt. Diese einhellige Meinung der Verwaltungs- und Zivilgerichte (vgl. OVG Münster VRspr. 5 Nr. 134; BayerVGH VRspr 1 Nr. 20; VGH Stuttgart VerwPraxis 1954, 153; OLG Celle Nd.Rpfl. 1960, 259) ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. DVBl. 1961, 87, 88). Sie wird auch im Schrifttum gebilligt; vgl. Eyermann-Fröhler, Rz. 54 zu § 42 VwGO; Ule Anm. IV 5 b zu § 42 VwGO, S. 136; ebenso Seybold-Hornig, Anm. III 1 e zu § 111 BNotO; (anders, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt im Wege der Dienstaufsicht geändert wird; vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O.; offenbar auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 478, sowie BVerwG in JR 1962, 114, 115).

9

Die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts vermag nicht zu überzeugen; denn kein Adressat eines Verwaltungsaktes hat ein Anrecht darauf, vor Wahrnehmung des fristgebundenen Rechtsbehelfs der Verwaltungsklage zunächst den formlosen und unbefristeten Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde einschlagen zu können. Vielmehr muß ihm durchaus angesonnen werden, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwecks Fristwahrung neben seiner etwa erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Die rechtspolitischen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses greifen also nicht durch. Auch kann für die gegenteilige Ansicht nichts daraus hergeleitet werden, daß gemäß § 42 VwGO auch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts mit dem gleichen Rechtsmittel wie der Erlaß eines solchen angefochten werden kann. Diese Vorschrift greift nur ein, sofern die Ablehnung von der zur Vornahme der begehrten Maßnahme grundsätzlich zuständigen Behörde ausgeht, nicht aber, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde ein Eingreifen im Wege der Dienstaufsicht für nicht geboten hält. Denn die Aufsichtsbehörde regelt in diesem Fall nichts, sie trifft keine eigene Sachentscheidung, sondern sie stellt nur fest, daß für sie kein Grund zum Einschreiten gegeben ist.

10

Das Oberlandesgericht kann sich zur Stütze seiner Auffassung auch nicht auf die von ihm angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1959 (BVG 9, 194, 198) berufen. Dort ist im Rahmen einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 des früheren rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 folgendes ausgeführt worden: "Wählt der durch den ursprünglichen Verwaltungsakt Beschwerte den Rechtsbehelf der Verwaltungsbeschwerde, so ergeht darauf ein Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde, also ein neuer Akt der öffentlichen Gewalt, und zwar der Exekutive. Ist der Beschwerdeführer durch diesen Akt "in seinen Rechten verletzt", so steht ihm nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg (zu den Verwaltungsgerichten) offen. Dabei ist es, wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht annimmt, unerheblich, ob der Beschwerdebescheid eine neue Beschwer enthält, oder ob er den ursprünglichen Verwaltungsakt lediglich bestätigt, indem er die Rechtsbeschwerde zurückweist; denn auch die einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nur bestätigende Verwaltungsentscheidung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers oben dadurch, daß sie der Beschwer nicht abhilft, vielmehr den beschwerenden Akt formell rechtskräftig werden läßt. Das genügt nach Art. 19 Abs. 4 GG, um den Betroffenen zur Beschreitung des Rechtsweges zu legitimieren."

11

Wie aus dem wiedergegebenen Abschnitt hervorgeht, hat sich das Bundesverfassungsgericht in der fraglichen Entscheidung nicht mit der form- und fristlosen Aufsichtsbeschwerde befaßt, sondern mit dem förmlichen "Rechtsbehelf der Verwaltungsbeschwerde". Hier war also der Anrufung der Verwaltungsgerichte eine zweite "Verwaltungsentscheidung" vorgeschaltet, und die Beschreitung des Beschwerdeweges verhinderte, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt "formell rechtskräftig" worden konnte. Landesrechtliche Vorschaltverfahren dieser Art sind aber seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, 17) abgeschafft (vgl. § 77 VerwGO). Zudem war der Rechtsbehelf der Verwaltungsbeschwerde für das Land Baden-Württemberg auch landesrechtlich schlechthin mit Wirkung vom 1. April 1960 aufgehoben worden (§ 16 des Ges. zur Ausführung der VerwGO vom 22. März 1960, GBl. S. 94). Abgesehen davon käme für das Notarrecht seit dem 1. April 1961 eine solche landesrechtliche Sonderregelung ohnehin nicht mehr in Betracht.

12

Infolgedessen stand dem Antragsteller als einziger Rechtsbehelf die Verwaltungsklage nach § 111 BNotO gegen den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 19. März 1962 zur Verfügung. Weder konnte er durch Einlegung einer formlosen Aufsichtsbeschwerde den Ablauf der gesetzlichen Frist hemmen, noch hat er die neue Möglichkeit erlangt, den von ihm erstrebten und erlangten Bescheid der Aufsichtsbehörde als vermeintlich selbständigen Verwaltungsakt anzufechten. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, der Oberlandesgerichtspräsident hätte sich nicht mit einer einfachen Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde begnügt, sondern darüber hinaus noch eine eigene, wenn auch inhaltsgleiche Anordnung erlassen. Dies möchte er aus der Schlußbemerkung des Bescheids vom 16. August 1962 herleiten:

"Auf Grund der vorstehend dargelegten Gründe vermag ich Ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Landgerichtspräsidenten ... nicht stattzugeben. Ich darf Sie vielmehr ebenfalls bitten, dem Standesbeamten in Mannheim eine beglaubigte Abschrift des ... zu übersenden".

13

Bei dieser Schlußbemerkung handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Höflichkeitsfloskel, die angebracht erschien, nachdem eine schwierige Rechtsfrage beiderseits mit großer Gründlichkeit und gegenseitiger Rücksichtnahme erörtert worden war. Keineswegs sollte oder konnte mit dieser Äußerung ein neuer Hoheitsakt gesetzt werden, zu dessen Durchsetzung notfalls auch Verwaltungszwang eingesetzt worden wäre Hiernach enthält der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 16. August 1962 überhaupt keinen gemäß § 111 BNotO anfechtbaren Verwaltungsakt.

14

Auf der anderen Seite war am 10. September 1962 bereits die Frist für eine Anfechtung des Bescheides des Landgerichtspräsidenten vom 19. März 1962 abgelaufen. Infolgedessen war das Oberlandesgericht nicht mehr zu einer Entscheidung in der Sache berufen, sondern es hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen müssen. Mit dieser Maßgabe war daher die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 3.000,- DM festgesetzt.

Glanzmann
Wolff
Börtzler
Spengler
Siewert