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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1969, Az.: 5 StR 704/68

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1969
Aktenzeichen
5 StR 704/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.02.1968

Fundstellen

  • BGHSt 23, 39 - 40
  • JZ 1969, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 856 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1089 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1969, 1725-1726 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, ist ein besonderes persönliches Merkmal des Mörders. Ihr steht ein anderer niedriger Beweggrund des Gehilfen gleich.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten. G.,
Rechtsanwalt Dr ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten D.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K., G. und D. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9. Februar 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Angeklagte K. führte als SS-Hauptsturmführer das Sonderkommando 1005 Mitte. Diesem gehörte der Angeklagte G. an, der Revierleutnant, später Revieroberleutnant der Schutzpolizei war. Der Angeklagte D., Oberwachtmeister der Schutzpolizei, nahm die Aufgaben des Hauptfeldwebels und Rechnungsführers der Einheit wahr. Diese war im Oktober 1943 aufgestellt worden und hatte die streng geheime Aufgabe, jüdische Massengräber in den besetzten Ostgebieten durch Verbrennung der Leichen zu beseitigen. Das geschah bis August 1944 an verschiedenen Orten in Weißrußland und Polen. Als Arbeitskräfte wurden einheimische Zivilgefangene herangezogen. Ihnen wurde versprochen, man werde ihnen die Freiheit zurückgeben, sobald die Arbeit an dieser Stelle beendet sei. Sie wurden dann aber der Geheimhaltung wegen befehlsgemäß getötet. Das geschah entweder in Gaswagen oder durch Erschießen oder durch Sprengung ihres Unterkunftsbunkers.

2

Das Schwurgericht verurteilt die Angeklagten wegen mehrfacher Morde zu lebenslangem Zuchthaus, und zwar K. in drei, G. in vier und D. in acht Fällen. Diese Morde, ausgenommen einen Fall des Angeklagten D., sind stets an mehreren Menschen zugleich verübt worden. Außerdem verhängt das Schwurgericht gegen jeden Angeklagten wegen einiger Fälle der Beihilfe zum Mord, bei den Angeklagten K. und G. in je einem Falle in Tateinheit mit Totschlag, eine Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus.

3

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

4

A.

Die Revision des Angeklagten K.

5

I.

Die Revision rügt, das Schwurgericht habe § 244 Abs. 3 und 4 StPO dadurch verletzt, daß es dem Antrage der Verteidiger des Mitangeklagten G., Dr. Werner Best als Sachverständigen zu vernehmen, nicht entsprach. Der Angeklagte K. und seine Verteidiger hatten sich diesem Antrage. jedenfalls nicht ausdrucklich angeschlossen. Es mag dahinstehen, ob dieser Angeklagte trotzdem eine Verfahrensbeschwerde auf die Ablehnung des Antrages stützen kann (BGH vom 16. Mai 1952, 2 StR 2/50, mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 410, und RGSt 58, 141). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, wie zur Revision des Angeklagten G. im Abschnitt B Nr.I 7 dargelegt wird.

6

II.

Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

7

1.

Die Revision beanstandet vergeblich "die Anwendung der Tatbestände des Deutschen Strafgesetzbuchs auf Tatkomplexe, die von der Intention und Vorstellungswelt des Gesetzgebers nicht umfaßt wurden". Der Senat verkennt nicht, daß die Massenmorde durch staatliche Gewalt eine unerhörte Neuheit in der Geschichte waren, auf die das Strafgesetzbuch nicht zugeschnitten war. Es ist richtig, daß dem § 211 StGB die Vorstellung von einem Mörder zugrunde liegt, der nicht nur gegen sein Gewissen, sondern auch bewußt gegen die Anschauungen seiner Umwelt handelt und vor allem weiß, daß die Staatsgewalt ihn bestraft, wenn sie seiner habhaft wird. Jedenfalls die zuletzt genannte Hemmung war dadurch beseitigt, daß dem Angeklagten und vielen anderen SS-Männern und Polizeibeamten der Mord befohlen war. Durch die nachträgliche Verfolgung wird aber nicht das Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Abs. 2 GG und des § 2 Abs. 2 StGB deshalb verletzt, weil die Verbrechen dieser Art zur Tatzeit von Mächten innerhalb des Staates planmäßig durchgeführt wurden und tatsächlich straflos blieben. Es trifft zu, daß für solche außergewöhnlichen, früher unvorstellbaren Verhältnisse die §§ 47, 49, 52 und 54 StGB und § 47 MStGB nicht gedacht waren und daß es darum oft schwierig ist, Taten, die aus jener Verstrickung in einen brutalen Machtapparat folgten, mit den Mitteln und Begriffen des geltenden Strafrechts gerecht zu werden. Bei deren Anwendung und innerhalb der durch sie gezogenen Grenzen sind zwar jene außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Gerichte sind aber nicht berechtigt, die Strafgesetze für Taten dieser Art in freier Rechtsschöpfung umzugestalten.

8

2.

Darum kann der Senat nicht, wie die Revision wünscht, in der Frage des (wirklichen oder vermeintlichen) Nötigungsstandes von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die sich das Schwurgericht gehalten hat, abgehen und auf das rechtliche Erfordernis in § 52 Abs. 1 StGB verzichten, daß der Täter durch die Drohung "genötigt worden ist", also die Tat wegen der drohenden Gefahr und nicht ohne Rücksicht auf diese aus anderen Gründen begangen hat (BGHSt 3,271/272, 275/276). Diese Voraussetzung eines Schuldausschließungsgrundes nach § 52 Abs. 1 StGB kann nicht durch eine objektive "Drucksituation" ersetzt werden, die die Revision in der strengen Zucht findet, die bei der SS geherrscht, die Möglichkeit einer Gehorsamsverweigerung von vornherein ausgeschlossen und "für jeden Beteiligten eine stets akute Drohung" bedeutet habe. Anscheinend schwebt der Revision vor, diese äußere Lage müsse jedenfalls für einen "schuldmindernden Nötigungsstand" ausreichen, von dem sie spricht. Ihn kennt aber das Gesetz nicht.

9

3.

Einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint das Schwurgericht in rechtlich zutreffender Weise. Es stellt fest, daß der Angeklagte es für staatspolitisch notwendig hielt, die jüdischen Massengräber durch Verbrennung der Leichen zu beseitigen und die dazu herangezogenen Landeseinwohner um der Geheimhaltung willen zu töten. Dies habe er trotzdem als ein Unrecht angesehen, weil seine "Vorstellungen von Recht und Unrecht schon vor der Übernahme der nationalsozialistischen Ideologie entwickelt und geprägt waren". Dieser Weltanschauung, der er später ergeben gewesen sei, habe es entsprochen, "auf außerrechtlichem Gebiet liegende Ziele notfalls auch gegen das Recht und die Rechtsordnung durchzusetzen".

10

Die Revision meint, das Schwurgericht mache "es sich zu leicht, indem es an der herkömmlichen Denkweise festhält und von Recht und Rechtsordnung einerseits und der verbrecherischen Anordnung andererseits spricht". Es erliege "einer unzulässigen Fiktion, indem es vom Fortbestand der herkömmlichen Kategorien 'Recht' und 'Unrecht' im totalitären Rechtsstaat ausgeht". In ihm habe es diese scharfe Trennung nicht gegeben. Das widerspricht jedoch den geschichtlichen Tatsachen, die der Senat aus eigenem Erleben kennt. Gewiß ging im nationalsozialistischen Staat, besonders in den Kriegsjahren, oft Macht vor Recht. Aber das Recht als eine wenigstens verborgen wirksame Kraft blieb im Bewußtsein des Volkes lebendig und wurde sogar von den Machthabern in Rechnung gestellt. Die geflissentliche Geheimhaltung verbrecherischer Maßnahmen bestätigt dies. Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten aussphließt, ist daher weder wirklichkeitsfremd noch fiktiv oder formelhaft, wie die Revision meint.

11

4.

Die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe im Einzelfall zu treffen, hängt zum großen Teil von der Abwägung mehrerer tatsächlicher Gesichtspunkte ab und ist weitgehend Aufgabe des Tatrichters. Das Schwurgericht hat sie rechtlich zutreffend gelöst. Von besonderem Gewicht ist, daß der Angeklagte K. der Führer des Kommandos war.

12

B.

Die Revision des Angeklagten G.

13

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

14

1.

Da die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, die neben der lebenslangen verhängt worden ist, nach § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen war, hat das Schwurgericht auch die Anrechnung der Untersuchungshaft mit Recht nur in den Urteilsgründen ausgesprochen. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet.

15

2.

Das gilt auch für die Rüge, die sich darauf stützt, daß die aus den Personalakten verlesenen Zeugnisse und Beurteilungen des Angeklagten G. im Urteil nicht als Beweismittel genannt und verwertet worden sind. Dem stand § 256 Abs. 1 StPO entgegen. Die erwähnten Urkunden sind laut Sitzungsniederschrift "im Rahmen" der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten verlesen, ihm also nur vorgehalten worden. Seine Erklärungen auf diese Vorhalte sind bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden. Denn die "Feststellungen zur Person" folgen, wie es in den Urteilsgründen heißt, "aus den - zum Teil auf Vorhalt gemachten - Angaben des Angeklagten".

16

3.

Das Urteil enthält unter Nr. III allgemeine Feststellungen über die Judenverfolgung unter dem Nationalsozialismus und über die Massentötung vor. Juden in denbesetzten Ostgebieten, aus der sich später die Notwendigkeit ergab, die entstandenen Massengräber durch die sogenannte Aktion 1005 beseitigen zu lassen. Das Schwurgericht schreibt, diese Tatsachen seien z.T. offenkundig. Das trifft zu. Die Rüge der Revision, der Begriff der Offenkundigkeit sei verkannt, geht fehl.

17

4.

Die Revision behauptet weiter, die genannten Tatsachen seien entgegen § 261 StPO nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden. Sie betreffen jedoch nur die allgemeine Vorgeschichte und nicht die Taten der Angeklagten. Das Urteil könnte daher auf dem geltend gemachten Verstoß nicht beruhen. Darum sieht der Senat davon ab, dienstliche Äußerungen einzuholen.

18

5.

Zu einer ordnungsmäßigen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) gehört die Angabe, welche anderen Beweismittel der Tatrichter nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte benutzen sollen. Diesem Erfordernis wird auch nicht durch die allgemeine Wendung genügt, das Gericht hätte "weitere Zeugenbefragungen durchführen müssen" (BGHSt 2, 168;  4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52];  17, 351, 352, 353) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].

19

6.

Das Schwurgericht hat den Antrag, einen ärztlichen Sachverständigen über Fragen des Alkoholeinflusses zu hören, als Beweisermittlungsantrag abgelehnt und dazu bemerkt, es sehe zu der angeregten Maßnahme auch aus Gründen der Aufklärungspflicht keine Veranlassung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat, soweit möglich, Feststellungen über die Alkoholzuteilungen und über den Alkoholgenuß der Angeklagten und der übrigen Männer, des Kommandos getroffen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Alkohol in aller Regel erst nach Dienstschluß getrunken wurde und weder die Verläßlichkeit der Zeugenaussagen noch die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit der Angeklagten bei den am Tage durchgeführten Tötungen in Frage stellt. "Keiner der Angeklagten hat geltend gemacht, er sei jemals tagsüber während des Dienstes stark alkoholisiert gewesen. Ebensowenig hat einer der Zeugen eine Beobachtung in der Richtung gemacht, daß einer der Angeklagten seinen Dienst unter Alkoholeinfluß versehen hätte". Es war daher nicht erforderlich, einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen. Das Schwurgericht brauchte auch nicht, wie die Revision meint, seine Sachkunde durch eingehende fachliche Erörterungen im Urteil überzeugend darzulegen.

20

7.

Die Verteidiger hatten behauptet, es "hätte eine glatte Selbstvernichtung des Angeklagten G. bedeutet, wenn er die ihm beim Kommando 1005 erteilten Befehle verweigert hätte". Dies könne Dr. Werner Best auf Grund der Erkenntnisse bestätigen, die er als leitender Funktionär der Sicherheitspolizei und des SD darüber gewonnen habe, wie sich diese Organisation bei Gehorsamsverweigerungen verhielt. Den Angeklagten kenne er nicht, er habe auch keine Beziehungen zum Kommando 1005 gehabt. Die Verteidiger haben beantragt, ihn als Sachverständigen zu vernehmen.

21

Das Schwurgericht hat darin einen Beweisantrag gesehen und ihn abgelehnt, weil teils das Gegenteil der behaupteten Tatsache offenkundig, teils die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung und Dr. Best im übrigen als Zeuge oder Sachverständiger völlig ungeeignet sei. Diese Gründe hat es in seinem Beschluß näher ausgeführt.

22

Der Senat braucht auf sie und auf die Angriffe der Revision nicht einzugehen, weil in Wahrheit ein bloßer Beweisermittlungsantrag vorlag. Die Behauptung, daß der Angeklagte sich durch eine Gehorsamsverweigerung beim Sonderkommando 1005 selbst vernichtet hätte, enthielt einen Schluß, der aus Tatsachen zu ziehen war und dem Gericht oblag. Es durfte sich diese Aufgabe nicht von Dr. Best abnehmen lassen und hätte ihn nur veranlassen können, aus seiner Erfahrung über einschlägige Fälle zu berichten. Sie waren vom Angeklagten und seinen Verteidigern nicht vorgetragen worden, sondern hätten sich erst aus einer Vernehmung Dr. Bests ergeben können, Diese brauchte das Schwurgericht nicht durchzuführen, weil seine Aufklärungspflicht es nicht gebot. Dr. Best, war, wie in dem Beschluß festgestellt ist, aus dem Reichssicherheitshauptamt schon im Jahre 1940 ausgeschieden und stand zur Tatzeit, die sich von Oktober 1943 bis August 1944 erstreckt, als Reichsbevollmächtigter in Dänemark im Dienst des Auswärtigen Amtes. Von ihm brauchte das Schwurgericht schon aus diesem Grunde keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten. Da es sich nicht um eine Sachverständigenfrage handelte, gebot die Aufklärungspflicht auch nicht, einen anderen Sachverständigen zu vernehmen.

23

8.

Die Verteidiger des Angeklagten G. hatten beantragt, den ehemaligen Sonderkommandoführer He. und den frühreren SS-Standartenführer Dr. C. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der SS-Standartenführer B.

24

nach einem ausdrücklichen Befehl des Reichssicherheitshauptamt es, den er jeweils - teilweise unter Einschaltung der örtlichen Befehlshaber oder Kommandeure der Sicherheitspolizei - an die Führer der Enterdungskommandos weitergab, den Befehl erteilte, die Arbeitskräfte nach Beendigung der Enterdungsarbeiten zu töten,

25

daß er zu diesem Zweck mit weitreichenden Vollmachten von Himmler ausgestattet war, daß es insbesondere zu seinen Gepflogenheiten gehörte, die Kommandoführer zu bedrohen, er werde sie umlegen oder umlegen lassen, wenn seine Befehle nicht weisungsgemäß ausgeführt würden, insbesondere Arbeitskräfte entkämen; alle Führer und deren Stellvertreter seien mit ihrem Kopf für die befehlsgemäße Ausführung haftbar.

26

Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Behauptungen in den beiden ersten Absätzen seien schon erwiesen, die im letzten Absatz könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.

27

Die Revision rügt, diese Wahrunterstellung sei erstens unzulässig gewesen und zweitens im Urteil nicht im vollen Umfange eingehalten worden.

28

a)

Die Wahrunterstellung soll unzulässig gewesen sein, weil das Schwurgericht sie schon in einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorgenommen habe, ehe es das gesamte Beweisergebnis habe überblicken können. Dafür, daß dies erforderlich gewesen wäre, beruft sich die Revision auf das Urteil RGSt 65, 322, 330. Nach ihm kann aber "die Ablehnung eines Beweisantrages auf die Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen nur gestützt werden, wenn das Gericht schon zur Zeit der Entschließung über den Antrag davon überzeugt ist", daß die Beweisbehauptung "die zu treffende Entscheidung keinesfalls zu beeinflussen vermag. Die Voraussetzung der Wahrunterstellung", so fährt das Reichsgericht fort, "ist anders geartet. Sie greift auch Platz, solange mit der Möglichkeit eines von der behaupteten Tatsache ausgehenden Einflusses auf die Entscheidung gerechnet wird".

29

Die Rüge ist also unbegründet.

30

b)

Beweisbehauptungen können zwar ausnahmsweise so beschaffen sein, daß sie nicht durch Wahrunterstellung erledigt werden dürfen, der verlangte Beweis vielmehr zu erheben ist, weil nur dann wesentliche Einzelheiten aufgeklärt und richtig gewürdigt werden können (BGHSt 1, 137). So lag es aber hier entgegen den Ausführungen der Revision nicht.

31

c)

In den Urteilsgründen steht, es lasse sich "nicht auschließen, daß B. bei einer Inspektion in Mala Tr. zu K. geäußert hat, K. hafte mit dem eigenen Kopf, daß keiner der Gefangenen fliehe, und daß K. alsbald danach G. diese Äußerung mitgeteilt hat".

32

Die Beweisbehauptung, die das Schwurgericht als wahr unterstellt hat, ging jedoch auch dahin, es habe zu den Gepflogenheiten B.s gehört, solche Drohungen für den Fall auszusprechen, daß "seine Befehle nicht weisungsgemäß ausgeführt würden". Damit hatten die Verteidiger nach dem Zusammenhang ihres Beweisantrages den dort im ersten Absatz erwähnten Befehl gemeint, die Gefangenen nach Beendigung der Arbeiten zu töten. Eine entsprechende Feststellung enthält das Urteil zwar nicht. Aber abgesehen davon, daß B. im Urteil als "ein primitiv strukturierter, brutaler und rücksichtsloser Mann" bezeichnet wird, genügt es im vorliegenden Falle, daß das Schwurgericht nichts feststellt, was der als wahr behandelten Beweisbehauptung widerspricht. Es brauchte sie insbesondere nicht in der Begründung zu berücksichtigen, mit der es einen Nötigungs- oder Notstand verneint. Denn nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte G. "sich in seinem Verhalten nicht von Erwägungen bestimmen lassen, daß ihm irgend welche Gefahren drohen würden, wenn er es unternähme, sich der eigenen Mitwirkung an der Tätigkeit des Kommandos in irgend einer Form zu ... entziehen oder die Tötung der Arbeitskräfte zu vermeiden". Vor allem sind "seine wiederholte befehlslose eigenhändige Beteiligung an Tötungen und seine werbenden und beschwichtigenden Ansprachen an die Arbeitskräfte unvereinbar mit der Annahme, er habe sich nur aus Besorgnis vor ernsthaften Folgen für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit so, wie geschehen, verhalten. Dann hätte er sich", so fährt das Schwurgericht fort, "auf das Notwendigste beschränkt und die Erfüllung der Aufgaben des Kommandos nicht mit solchem Eifer gefördert". Da er also zu seinen Taten "nicht durch Vorstellungen über eine drohende Leibes- oder Lebensgefahr bestimmt worden" ist, durfte das Schwurgericht die Entschuldigungsgründe der §§ 52, 54 StGB verneinen, ohne in dem Urteil die als wahr unterstellten Drohungen B.s zu erwähnen; denn der Angeklagte ist durch sie nicht zu seinen Taten "genötigt worden" (§ 52 Abs. 1 StGB), hat sie nicht "zur" Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr begangen (§ 54 StGB).

33

d)

Das Schwurgericht brauchte sich bei dieser Sachlage weder mit Rücksicht auf § 267 Abs. 2 StPO, dessen Verletzung die Revision in diesem Zusammenhange rügt, über die Frage des Putativnotstandes auszusprechen noch sich mit der weiter als wahr unterstellten Behauptung auseinanderzusetzen, See., ein Vorgänger des Angeklagten K. in der Führung des Kommandos, habe zu seiner Ehefrau geäußert, G. wäre, wenn er die Befehle nicht befolgt hätte, "verheizt" worden und habe keine Möglichkeit gehabt, den Gehorsam zu verweigern.

34

e)

Es trifft zwar zu, daß die Drohungen bei der Bemessung der zeitigen Zuchthausstrafen jedenfalls nicht ausdrücklich zugunsten des Angeklagten G. berücksichtigt worden sind. Die schriftlichen Strafzumessungsgründe brauchen aber nicht erschöpfend zu sein, sondern nur die Umstände zu enthalten, die "bestimmend" gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das gilt besonders dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, neben zeitigen Zuchthausstrafen ohnehin lebenslange verhängt werden.

35

II.

Die Sachbeschwerde ist Unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

36

1.

Soweit die Revision rügt, das Schwurgericht habe Denkgesetze verletzt, den Sachverhalt lückenhaft, widerspruchsvoll oder entgegen der Lebenserfahrung festgestellt und gewürdigt, es habe naheliegende Möglichkeiten nicht erwogen und gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen, greift sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

37

2.

Sie wendet sich zu Unrecht dagegen, wie das Schwurgericht das rechtliche Verhältnis der einzelnen Taten zueinander wertet.

38

a)

Vor der Erschießung der 20 Polen nach den Arbeiten bei Lomscha wurden die Opfer auf drei Lastkraftwagen verteilt. Diese fuhren mit zeitlichen Abständen von der Arbeitsstelle ab und trafen dort nacheinander wieder ein. Dann wurden jeweils die gefangenen Insassen des Fahrzeugs erschossen. Das Schwurgericht sieht in jeder dieser drei Erschießungen. einen selbständigen Fall des Mordes. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer natürlichen Handlungseinheit, die die Revision annimmt, müssen die Einzelakte in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise für jeden Dritten als zusammengehöriges Tun erkennbar sind (BGHSt 4, 219, 220) [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]. Ob das der Fall ist, hat im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen. Ein rechtlicher Fehler des Schwurgerichts ist nicht erkennbar, zumal bei Tötungsverbrechen, die sich nacheinander gegen mehrere Menschen richten, in aller Regel auch mehrere selbständige Handlungen vorliegen (vgl. BGHSt 16, 397).

39

b)

Ein Fortsetzungszusammenhang innerhalb der örtlichen Aktionen kommt ebenfalls nicht in Betracht.

40

3.

Nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Schwurgerichts hatte der wiederholte nächtliche Alkoholgenuß der Angeklagten für ihre Beteiligung an den Tötungen keine Bedeutung. Er beeinflußte sie jeweils am folgenden Tage nicht mehr oder mindestens nicht erheblich in ihrem Einsichts- und Hemmungsvermögen. Er war daher entgegen der Meinung der Revision bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Soweit sich die Revision hier auf eine "zweifellos nach anerkannten Erfahrungssätzen eingetretene Enthemmung" beruft, will sie wiederum die tatrichterliche Überzeugung in unzulässiger Weise durch eine andere ersetzen.

41

C.

Die Revision des Angeklagten D.

42

I.

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.

43

1.

Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, den Zeugen Richard Wa. auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten Drews wegen Mordes an einem kranken und arbeitsunfähigen Gefangenen in Smolewitsche beruht, noch einmal zu vernehmen und ihn dabei den Zeugen Sp. Vo. und Ku. gegenüberzustellen. Es hat in den Urteilsgründen sorgfältig geprüft, ob dieser Anregung der Verteidiger zu entsprechen sei, hat davon jedoch keine weitere Aufklärung erwartet. Die Ausführungen der Revision, ihm hätte sich aufdrängen müssen, die vorgeschlagene Maßnahme durchzuführen, gehen fehl. Was Zeugen in der Hauptverhandlung ausgesagt haben, hat das Revisionsgericht nicht der Sitzungsniederschrift, sondern den Urteilsgründen zu entnehmen (BGH NJW. 1966, 63).

44

2.

Das Schwurgericht hat die Bekundung des Zeugen Ha. über die eigenhändige Mitwirkung des Angeklagten Drews an den drei Erschießungen jeweils mehrerer Gefangener in Lomscha gewissenhaft geprüft. Die Verteidiger hatten angeregt, Ha. noch einmal zu vernehmen und ihn dabei dem Zeugen Sc. gegenüberzustellen. Das Schwurgericht legt auch hier dar, daß dies keinen weiteren Aufschluß versprach. Seine Gründe werden durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert.

45

II.

1.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen. Dem Schwurgericht ist insbesondere darin beizutreten, daß der Angeklagte D. nicht Gehilfe, sondern Täter war, soweit er ohne Befehl eigenhändig an Tötungshandlungen mitwirkte. Er tat dies, wie das Schwurgericht auf Grund einer eingehenden Untersuchung feststellt, zu dem Zweck, sich Ansehen und Einfluß innerhalb des Kommandos zu verschaffen und zu erhalten. Das Schwurgericht führt in rechtlich zutreffender Weise aus, daß dieser Beweggrund, sich freiwillig am Erschießen unschuldiger Menschen zu beteiligen, niedrig ist.

46

2.

Soweit die Revision im einzelnen nichts vorbringt, ergibt die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils ebenfalls kein durchgreifendes Bedenken. Das braucht nur im folgenden Punkte begründet zu werden. Der Angeklagte D. ist wegen Beihilfe zum Morde unter anderem deshalb verurteilt worden, weil er Ende Januar 1944 bei Smolewitsche mit den beiden ranghöheren Mitangeklagten zugegen war, als drei russische Zivilgefangene erschossen wurden. Ihre Tötung wertet das Schwurgericht als Mord, weil sie eine andere Straftat verdecken sollte. Der Angeklagte D. wußte dies, hatte aber selbst keine solche Absicht. Trotzdem ist seine Strafverfolgung wegen dieses Falles nicht verjährt. Die. erste richterliche Handlung gegen ihn war zwar die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 31. Juli 1962. Hier liegt. aber nicht, wie in der Entscheidung des Senats vom 20. Mai 1969 (NJW 1969, 1181 = MDR 1969, 587) ein Fall des § 50 Abs. 2 (n.F.) StGB vor.

47

Die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, ist allerdings ein besonderes persönliches Merkmal des Mörders. "Das Gesetz findet hier", wie der Bundesgerichtshof schon früher ausgesprochen hat, "die besondere Verwerflichkeit der Tötung, wie bei der ersten Fallgruppe des § 211 Abs. 2 StGB, in der Niedrigkeit des Beweggrundes; niedrig deshalb, weil, der Täter das Leben eines Mitmenschen so sehr mißachtet, daß er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Tuns einsetzt" (BGHSt 11, 226, 228) [BGH 26.02.1958 - 2 StR 64/58]. Diese Absicht der Täter teilte zwar der Angeklagte D. nicht. Er handelte aber nach den Feststellungen des Schwurgerichts in allen Fällen, in denen er verurteilt worden ist, also auch in diesem, aus einem anderen niedrigen Beweggrund. Bei ihm lag also da die Verdeckungsabsicht ein Sonderfall niedriger Beweggründe ist, ein persönliches Mordmerkmal gleicher Art wie bei den Tätern vor. Hierauf hat der Bundesanwalt, der die Verdeckungsabsicht für ein "tatbezogenes" Merkmal hält, in einer Hilfsbegründung mit Recht hingewiesen. Der § 50 Abs. 2 (n.F.) StGB ist daher hier nicht anzuwenden.

48

Die Verwerfung aller drei Revisionen entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Dr. Börker
Herrmann