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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1952, Az.: 2 StR 2/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1952
Aktenzeichen
2 StR 2/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Hamburg - 27.02.1950

Verfahrensgegenstand

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. Februar 1950 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind begründet. Allerdings weist das Urteil keinen sachlichen Mangel bei der Anwendung deutschen Rechts auf. Die Verurteilung nach dem KRG 10 muss jedoch wegfallen, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr ermächtigt sind. Im übrigen greift die Verfahrensrüge durch, dass das Schwurgericht zu Unrecht zwei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge abgelehnt habe.

2

Der Verteidiger des Angeklagten B. hat nach der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt, "über die Frage der Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen M. nach seinem schweren Unfall, den er im Jahre 1934 durch Sturz vom 4. Stockwerk eines Baugerüstes erlitten habe, einen ärztlichen Sachverständigen des Gerichtsärztlichen Dienstes zu hören". Dieser Antrag ist vom Schwurgericht abgelehnt worden, "weil es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt. Die Ansicht des Verteidigers, dass der schwere, im Jahre 1934 erlittene Unfall des Zeugen M. dessen Erinnerungsvermögen "offenbar" beeinträchtigt habe und dass sich das nicht nur aus seinen sich widersprechenden Angaben im Laufe des Prozesses ergebe, sondern dass das auch "eine unvermeidbare Folge" seiner schweren, bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sei, ist lediglich eine blosse und nach der Beweisaufnahme völlig ungerechtfertigte Annahme, für die die Verteidigung durch die beantragte Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen Tatsachenmaterial zu erhalten hofft".

3

Zutreffend machen die Revisionen geltend, dass der Antrag kein Beweisermittlungsantrag gewesen ist. Der Ablehnungsbeschluss und das Urteil ergeben als Vorbringen sämtlicher Angeklagten die klare Behauptung, dass das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinträchtigt, gewesen sei. Diese Behauptung wollten sie durch die Vernehmung eines Sachverständigen beweisen. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist deshalb fehlerhaft.

4

Der Verteidiger des Angeklagten B. hat weiter beantragt, den Arzt Prof. Dr. J., der den Zeugen M. nach dem Unfall im Jahre 1934 behandelte, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass M. damals eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe. Dieser Antrag ist vom Schwurgericht als unerheblich abgelehnt worden, weil eine Gehirnerschütterung noch "nicht zu einer dauernden, während des Ermittlungsverfahrens und heute noch fortbestehenden Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen M. geführt" haben müsse, Ausserdem sei durch die Hauptverhandlung, insbesondere die eigene Bekundung des Zeugen M., dass Gedächtnisstörungen nach dem Unfall bei ihm nicht aufgetreten seien, erwiesen, dass von einer dauernden Trübung seines Gedächtnisses keine Rede sein könne. Mit Recht beanstanden die Revisionen, dass das Schwurgericht die Frage nach den Unfallfolgen allein nach der Aussage des betroffenen Zeugen entschieden und keinen Sachverständigen gehört hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht die erforderliche Sachkunde auf diesem Gebiete besitzt. Deshalb ist auch die Begründung des zweiten Ablehnungsbeschlusses fehlerhaft. Auf diesen Mängeln kann das Urteil beruhen. Es muss deshalb aufgehoben werden, und zwar auch zu Gunsten der Angeklagten St. und S.. Die Beweisanträge hat zwar nur der Verteidiger des Angeklagten B. gestellt. Das Vorbringen der anderen Angeklagten bewegte sich jedoch in der Richtung dieser Anträge. Das Verhalten der Angeklagten St. und S. liess deshalb erkennen, dass sie mit den Anträgen einverstanden waren. Sie dürften nach Lage der Sache auch erwarten, dass das Schwurgericht den Antrag auch zu ihren Gunsten würdigen werde. Sie sind deshalb berechtigt, die Ablehnung der Beweisanträge ebenfalls als Verfahrensfehler zu rügen (RGSt 58, 141).

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Ludwig
Dr. Ortlieb