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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1969, Az.: I ZR 131/66
„Faber“

Klage gegen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnungen "Rudolf F." und "Rudolf F. s." in der Schreibwarenbranche; Vorliegen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1969
Aktenzeichen
I ZR 131/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11480
Entscheidungsname
Faber
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.06.1966
LG Frankfurt am Main - 20.12.1965

Fundstellen

  • DB 1969, 1599-1600 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 732 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Faber

Prozessführer

1. Firma A.W. F.-C., St. bei N.

2. Firma Eberhard F. GmbH, Ne. bei N.

Prozessgegner

Erbin des verstorbenen Kaufmanns Rudolf F., Frau Else F., geb. G., U./P., B.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Verwenden zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen den gleichen weithin bekannten Firmen- und Warenzeichenbestandteil (hier: Faber) mit voneinander abweichenden Zusätzen, so scheidet bei Benutzung desselben Bestandteils für gleichartige Waren durch einen Dritten die Gefahr von Verwechslungen nicht schon deshalb aus, weil dieser Bestandteil nicht nur von einem Unternehmen benutzt wurde.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Kruger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Juni 1966 zur Klage und im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 und 3 folgende Fassung erhalten:

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. 1.

    es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Worte "Rudolf F." und/oder "Rudolf F. s." zur Kennzeichnung von Waren, wie Mal-, Zeichen- und Schreibstiften, Kugelschreibern u. dgl., und/oder deren Verpackungen oder Umhüllungen warenzeichenmäßig zu verwenden, die dementsprechend gekennzeichneten Waren in Verkehr zu bringen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen u. dgl. die Worte "Rudolf F." und/oder "Rudolf F. s." warenzeichenmäßig anzubringen und/oder mit diesen Worten warenzeichenmäßig für die vorgenannten Erzeugnisse zu werben; jedoch wird dem Beklagten eine Aufbrauchsfrist für vorhandenes Material bis zum 31. Dezember 1969 zugebilligt;

  2. 3.

    bei den am 31. Dezember 1969 noch in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Drucksachen und Verpackungsmaterialien die unter 1 hervorgehobenen Worte dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls das nicht möglich ist, diese Gegenstände zu vernichten.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf erlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen stellen her und vertreiben Farb-, Mal- und Schreibstifte sowie Kugelschreiber und andere Gegenstände für den Schreibbedarf. Beide Klägerinnen stehen seit 40 Jahren miteinander im Wettbewerb und benutzen dabei jede für sich die Bezeichnung "F." als Firmen- und Warenzeichenbestandteil in zahlreichen Kombinationen. Die Klägerin zu 1, auf die nach ihren Angaben 75 % des Gesamtumsatzes der beiden Klägerinnen entfällt, ist ein Familienunternehmen, das auf den im Jahre 1761 bei N. ansässig gewordenen Bleistiftmacher Kasper F. zurückgeht. Ein ausgewandertes Mitglied der Familie F. hatte im vorigen Jahrhundert in Amerika die Bleistiftfabrik Eberhard F. gegründet. Hachfahren dieses Auswanderers kehrten nach dem ersten Weltkrieg nach Deutschland zurück und übernahmen eine Bleistift- und Radiergummifabrik, aus der die Klägerin zu 2 hervorgegangen ist. Zwischen den beiden Klägerinnen bestanden zu keiner Zeit wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen und auch keine Vereinbarungen über die Benutzung des Namens F. Dieser im Verkehr weithin bekannte Name wird auf dem einschlägigen Warengebiet nur von den beiden Klägerinnen und seit 1957 auch vom Erblasser der Beklagten benutzt. Ein nicht unerheblicher Seil des Publikums nimmt an, daß alle F.-Schreibwaren vom gleichen Hersteller stammen.

2

Die Klägerin zu 1 führt den Namen F. mit dem Zusatz "C.". Sie ist Inhaberin des im Jahre 1939 angemeldeten Warenzeichens Nr. ... "F." sowie zahlreicher Kombinationszeichen mit diesem Bestandteil, darunter der benutzten Zeichen "A.W. F.", "A.W. F. C." und "A.W. F.-F.".

3

Die Klägerin zu 2, die seit 1927 den Firmennamen Eberhard F. benutzt, ist ebenfalls Inhaberin zahlreicher Warenzeichen mit dem Bestandteil "F.", darunter der benutzten Zeichen "Eberhard F." und "Eberhard F." in Verbindung mit dem Bild eines Sterns.

4

Der Erblasser der Beklagten (im folgenden Beklagter genannt), der seit 1949 zunächst als Vertreter in der Schreibwarenbranche tätig war, machte sich 1957 selbständig und begann einen Groß- und Einzelhandel mit Schreibgeräten, darunter auch mit Farb-, Mal- und Schreibstiften sowie Kugelschreibern. Einen Teil der von ihm vertriebenen Waren versah er in warenzeichenmäßiger Form mit seinem Namen "Rudolf F." oder der Bezeichnung "Rudolf F. s.". Die zuletzt genannte Bezeichnung meldete er im Jahre 1962 als Warenzeichen an. Der Widerspruch der Klägerinnen gegen diese Anmeldung wurde im Frühjahr 1965 vom Patentamt zurückgewiesen. Über die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist noch nicht entschieden.

5

Schon einige Monate vor der Entscheidung des Patentamtes hatten die Klägerinnen Klage gegen den warenzeichenmäßigen Gebrauch des Wortes "F." durch den Beklagten erhoben. Sie stützen ihr Klagebegehren auf die Verletzung ihrer Warenzeichen-, Ausstattungs-, Firmen- und Namensrechte und ferner darauf, daß der warenzeichenmäßige Gebrauch des Wortes "F." wettbewerbswidrig sei und ihre weltbekannten Marken beeinträchtige.

6

Die Klägerinnen haben nach vergleichsweiser Erledigung und Rücknahme weiterer Anträge beantragt,

  1. I.

    den Beklagten zu verurteilen,

    1. 1.

      es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, das Wort "F." zur Kennzeichnung von Schreibwaren, wie Mal-, Zeichen- und Schreibstiften, Kugelschreibern und dergl. und/oder deren Verpackungen oder Umhüllungen zu verwenden, die dementsprechend gekennzeichneten Waren in Verkehr zu bringen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergl. das Wort "F." anzubringen und/oder mit diesem Wort für die vorgenannten Erzeugnisse zu werben,

    2. 2.

      ...

    3. 3.

      in die Rücknahme der Warenzeichenanmeldung beim Deutschen Patentamt ... Wortzeichen "Rudolf F. s." einzuwilligen,

    4. 4.

      bei den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Drucksachen und Verpackungsmaterialien das unter I 1 beanstandete Wort dauerhaft unkenntlich zu machen oder falls dies nicht möglich sei, diese Gegenstände zu vernichten,

    5. 5.

      den Klägerinnen Rechnung zu legen über alle seit 1952 erfolgten Veräußerungen betreffend die unter I 1 des Klageantrages näher bezeichneten und entsprechend gekennzeichneten Artikel, und zwar durch nach Abnehmer- und Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen voneinander getrennte Aufstellungen und Verzeichnisse,

  2. II.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den unter I 1 geschilderten Benutzungshandlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Mach seiner Behauptung benutzen die Klägerinnen das Wort "F." nicht für sich allein, sondern immer nur in Verbindung mit Zusätzen (insbes, mit "A.W." und "C." seitens der Klägerin zu 1 und "Eberhard" mit dem Bild eines Sternes seitens der Klägerin zu 2). Seinerseits habe er durch den Zusatz seines Vornamens Rudolf und der Phantasieangabe "s." zu seinem Familiennamen alles Erforderliche getan, um Verwechslungen vorzubeugen. Schon das Patentamt habe in seiner Widerspruchsentscheidung die Gefahr von Verwechslungen zutreffend mit der Begründung verneint, daß sich der Verkehr an das Nebeneinander zweier unabhängiger F.-Unternehmen gewöhnt habe und daher auf Unterschiede achte. Etwaige Ansprüche der Klägerinnen seien verwirkt, weil sie seit der Abmahnung Ende 1962 bis zur Klageerhebung den Gebrauch seines Namens nicht beanstandet hätten. Keinesfalls habe er schuldhaft gehandelt.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Verbot jedoch dahin klargestellt, daß nur ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Wortes "F." untersagt werde und die Verpflichtung zum Schadensersatz erst seit der im Jahre 1957 aufgenommenen selbständigen Unternehmenstätigkeit des Beklagten beginne.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und ferner Widerklage gegen die Klägerin zu 1 auf Löschung ihres Warenzeichens "F." erhoben, das nach seiner Ansicht durch den jahrzehntelangen Gebrauch durch zwei selbständige Unternehmen seine Unterscheidungskraft verloren habe und unrichtig geworden sei.

10

Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage und ebenfalls die Widerklage abgewiesen.

11

Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren in der Fassung des landgerichtlichen Urteils weiter und beantragen hilfsweise, das Verbot an die konkret verwendeten Bezeichnungen "Rudolf F." und/oder "Rudolf F. s." anzupassen.

12

Nach dem Tode des beklagten Kaufmanns Rudolf F. hat dessen Witwe und Alleinerbin den Rechtsstreit fortgeführt. Sie beantragt Zurückweisung der Revision und bittet vorsorglich um die Zubilligung einer Aufbrauchsfrist.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Klage richtet sich ausschließlich gegen den warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnungen "Rudolf F." und "Rudolf F. s." in der Schreibwarenbranche. Dagegen haben die Klägerinnen dem Beklagten nicht das Recht streitig gemacht, seinen Namen in seine Firmenbezeichnung aufzunehmen und unter dieser Firma im geschäftlichen Verkehr zu handeln, sie also auf Briefköpfen und dergl. als Pinnenanschrift zu führen. Wann eine firmenmäßige und wann eine warenzeichenmäßige Benutzung vorliegt, läßt sich im Einzelfall nicht immer leicht beantworten. Daß der Beklagte seinen Namen im Rahmen seines Warenzeichens "Rudolf F. s." warenzeichenmäßig benutzt, hat er selbst nicht bezweifelt. Eine warenzeichenmäßige Benutzung liegt im Streitfall aber auch dann vor, wenn auf der Ware selbst, z.B. auf Bleistiften, oder deren Verpackung der Name "Rudolf F." angebracht wird oder wenn auf Angeboten, Preislisten, Rechnungen und dergl. dieser Name als Bezeichnung der Ware - z.B. "Rudolf F. Schulstift" - erscheint. Denn da der Verkehr daran gewöhnt ist, daß auf dem Schreibwarengebiet der Name Faber als Warenzeichenbestandteil Verwendung findet, drängt sich für ihn in den genannten Fällen die Annahme auf, daß auch der Name Rudolf F. nicht als bloße Firmenangabe, sondern als Herkunftskennzeichnung zur Unterscheidung dieser Waren von den Waren anderer Herkunft im Sinne des § 1 WZG dient (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 9. Aufl. Anm. 4 zu § 16).

14

II.

1.

Sofern eine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, kann der Beklagte die genannte warenzeichenmäßige Benutzung nicht mit seinem Recht am eigenen Namen rechtfertigen. Die auf dem Gebiet des Firmenrechts entwickelten Grundsätze zum Recht der Namensgleichen beruhen - wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt hat (BGHZ 45, 246, 249[BGH 11.05.1966 - Ib ZB 8/65] - Merck) - auf der Erwägung, daß der Familienname ein übliches und weithin sogar vorgeschriebenes Element zur Bildung von Firmenbezeichnungen ist und daß es niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Namen zu betätigen. Anders als auf dem Gebiet des stärker persönlichkeitsorientierten Firmenrechts besteht aber keine Notwendigkeit, durch die warenzeichenmäßige Verwendung eines Familiennamens die betriebliche Herkunft einer Ware zu kennzeichnen; ein schutzwürdiges Interesse am Gebrauch derart gebildeter Zeichen kann jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn der warenzeichenmäßige Gebrauch in ältere Warenzeichenrechte eines Mitbewerbers eingreift. Dieser braucht in der Regel nur die firmenmäßige Benutzung ähnlicher Namen zu dulden, nicht aber zusätzliche Beeinträchtigungen aus einem warenzeichenmäßigen Gebrauch hinzunehmen. Das gilt um so mehr, wenn es sich - wie im Streitfall - bei dem älteren Zeichen um bekannte Herstellermarken handelt, während der Jüngere sein Zeichen im wesentlichen nur als Händlermarke führt. Aus den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen kann deshalb der Beklagte, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, eine Befugnis zur Benutzung der beanstandeten Warenzeichen nicht herleiten.

15

2.

Das Berufungsgericht erblickt die entscheidende rechtliche Besonderheit des Streitfalles darin, daß die selbständigen Klägerinnen beide seit 40 Jahren den Bestandteil "F." nebeneinander zeichen- und firmenmäßig benutzen. Die Gefahr von Herkunftsverwechslungen wäre zwar - so meint es - unbedenklich anzunehmen gewesen, wenn das Wort "F." bislang nur von einer der beiden Klägerinnen verwendet worden sei. Durch das jahrzehntelange Nebeneinander habe aber dieses Wort in Alleinstellung die Fähigkeit verloren, in eindeutiger Weise die Herkunft der Ware von einer bestimmten Firma zu kennzeichnen. Dementsprechend benutzten die Klägerinnen das Wort "F." auch nicht zeichenmäßig für sich allein, sondern vornehmlich mit den Zusätzen "C." und "A.W." bezw. "Eberhard" und dem Bild eines Sterns. Die Schwächung des Namens F. wirke sich dahin aus, daß die angegriffenen Bezeichnungen außerhalb des Schutzes der Klagekennzeichnungen blieben. Denn nach der Abstandslehre sei davon auszugehen, daß der Verkehr auf kleinere Abweichungen achte und zu achten gezwungen sei, wenn sich ähnliche Zeichen im Verkehr befänden, und daher könne der Inhaber eines solchen geschwächten Kennzeichens einem Dritten keine solchen Bezeichnungen untersagen, die seinem Zeichen nicht näherkämen, als die bereits geduldeten Bezeichnungen anderer Konkurrenten.

16

3.

Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht angegriffen.

17

Eine zeichenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr läßt sich namentlich bei demjenigen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs nicht ausschließen, dem die Benutzung des Wortes "F." durch zwei unabhängige Unternehmen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes überhaupt unbekannt ist. Das Berufungsgericht räumt selbst ein, daß die angegriffene Bezeichnung bei diesem Teil des Verkehrs die Herstellerverwechslung bewirke, daß ein so gekennzeichneter Stift aus "dem" F.-Unternehmen stamme. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, diese fehlsame Zuordnung reiche zur Annahme einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr deshalb nicht aus, weil es ein einheitliches F.-Unternehmen in Wahrheit nicht gebe und die Klägerinnen dem Verkehr nicht einmal als konzernmäßige oder sonstwie verbundene Einheit gegenüberträten.

18

Hierbei kann dahinstehen, welche Bedeutung es hat, daß das Patentamt unter der Nr. ... das Wort "F." in Alleinstellung mit bindender Wirkung zugunsten der Klägerin zu 1 eingetragen hat. Es kann ferner auf sich beruhen, ob - wie die Revision bemängelt - das Berufungsgericht zu Unrecht die Behauptung der Klägerin zu 1 als verspätet zurückgewiesen hat, sie allein habe an dem Wort "F." in Alleinstellung Verkehrsgeltung errungen. Denn eine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn man die in erster Linie benutzten Klagekennzeichnungen "A.W. F.-C." und "Eberhard F." in ihrer vollständigen Gestalt zugrunde legt.

19

Betrachtet man zunächst die beiden Klagekennzeichnungen jeweils für sich allein, so kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß die angegriffenen Bezeichnungen verwechslungsfähig mit ihnen sind. Jede der Klagekennzeichnungen ist im Verkehr seit langer Zeit stark benutzt worden und hat unstreitig in ihrer vollständigen Gestalt Verkehrsgeltung und damit erhöhte Kennzeichnungskraft als Herkunftshinweis erlangt. In jeder der Klagekennzeichnungen nimmt der von Hause aus unterscheidungskräftige und im Rahmen des Gesamtzeichens ebenfalls bekannt gewordene Bestandteil "F." eine für ihren Gesamteindruck wesentliche, Stellung ein. Benutzt daher ein Dritter für gleichartige Waren eine Bezeichnung, in welcher der Bestandteil "F." den Gesamteindruck ebenfalls wesentlich mitbestimmt, dann muß sich normalerweise dem unbefangenen flüchtigen Verkehr zumindest die Vorstellung aufdrängen, eine so gekennzeichnete Ware stamme aus einem Betrieb, der mit einem der beiden älteren bekannten Zeicheninhaber in Verbindung stehe. Eine derartige Verwechslungsgefahr würde nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichtes weder durch den Vornamen "Rudolf" noch durch den Zusatz "s." ausgeschlossene Dieses Ergebnis ändert sich nicht schon deshalb, weil die beiden Klagekennzeichnungen mit dem Bestandteil "F." nebeneinander von zwei konkurrierenden Wettbewerbern benutzt worden sind. Soweit dieses Nebeneinander die Verwechslungsgefahr im Ergebnis unberührt läßt, ist es naturgemäß unerheblich, daß diese Gefahr nicht nur gegenüber den Zeichen eines Mitbewerbers, sondern gegenüber den Zeichen zweier verschiedener Mitbewerber besteht. Demgegenüber dem Anspruch auf Verbot einer verwechslungsfähigen Bezeichnung kann sich der Inhaber des jüngeren angegriffenen Zeichens nicht etwa damit verteidigen, dieses sei auch noch mit einem weiteren älteren Zeichen eines Dritten verwechslungsfähig. Entscheidungserheblich wäre daher das Nebeneinander der beiden Klagekennzeichnungen nur dann, wenn dadurch deren Kennzeichnungskraft derart geschwächt worden wäre, daß eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Bezeichnung ausscheiden müßte.

20

Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer derartigen Schwächung unter dem Blickpunkt der sog. "Abstandslehre" behandelt. Diese Abstandslehre darf aber, wie der erkennende Senat klargestellt hat (BGHZ 46, 152, 162[BGH 13.07.1966 - Ib ZB 6/65] - V.), nicht im Sinne einer formalen "Zirkeltheorie" mißverstanden werden, die letzten Endes auf einen unzulässigen Einwand aus dem Recht eines Dritten hinauslaufen würde. Dieser Fehler ist dem Berufungsgericht unterlaufen, wenn es dem Wort "F." die Unterscheidungskraft selbst als Bestandteil eines Gesamtzeichens nur deshalb abspricht (S. 23 BU) und dem Beklagten die Befugnis zur Mitbenutzung schon deshalb zuerkannt, weil dieser Name noch von einer zweiten Klägerin benutzt wird.

21

Wenn dieser Standpunkt zutreffen würde, dann würde die Kennzeichnungswirkung der bekannten Klagekennzeichnungen im wesentlichen auf den Zusätzen "A.W." und "C." bezw. "Eberhard" beruhen und dann dürfte auch jeder andere auf dem gleichen Warengebiet den Namen "F." in ein Warenzeichen aufnehmen. Ein derartiges Ergebnis ließe sich - wie in der V.-Entscheidung ebenfalls ausgeführt wird - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung damit begründen, die Klägerinnen dürften keinen weiteren Abstand der angegriffenen Bezeichnung von ihren Zeichen verlangen, als sie ihn untereinander gewahrt und gewählt hätten. Ein Kennzeicheninhaber, der aus irgendeinem Grunde ein ähnliches Kennzeichen neben sich dulden muß - etwa als Folge von Firmenteilungen oder von Verwirkungstatbeständen - und sich nunmehr um eine unterscheidbare Gestaltung dieses Nebeneinanders bemüht, handelt nicht schon deshalb rechtsmißbräuchlich, weil er sich gegen eine weitere Verwirrung durch zusätzliche ähnliche Zeichen wehrt.

22

Dementsprechend ist die Bedeutung von Drittzeichen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder nach einer formalen Abstandslehre noch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs, sondern immer nur nach ihrer Stellung im Wirtschaftsverkehr daraufhin berücksichtigt worden, ob und inwieweit sie eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des jeweiligen Klagekennzeichens bewirkt haben. Diese mögliche Schwächung ist damit begründet worden, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Kennzeichnungen genötigt werden könne, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten, und daß unter dieser Voraussetzung bereits geringe Unterschiede zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr genügen könnten, oder daß der Verkehr dem auf dem fraglichen Warengebiet eine Reihe ähnlicher Zeichen begegnen, aus der Ähnlichkeit noch nicht auf die Herkunft aus dem gleichen Geschäftsbetrieb schließe, also keiner Verwechslungsgefahr im Sinne eines Herkunftsirrtums unterliege (BGH a.a.O. S. 156 m.w.Nachw.; GRUR 1968, 371, 375 - Maggi). Voraussetzung ist naturgemäß stets, daß die Drittbenutzung sowohl ihrer Ähnlichkeit nach als auch ihrer Art und ihrem Umfang nach geeignet ist, den Verkehr zu dem genannten Verhalten zu veranlassen. Dazu reicht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (vgl. GRUR 1957, 499, 501 - Wipp), in der Regel noch nicht die Benutzung eines einzelnen im Ähnlichkeitsbereich liegenden Drittzeichens, namentlich dann nicht, wenn die Klagekennzeichnung ihrerseits im Verkehr stark durchgesetzt ist und daher einer Schwächung der Kennzeichnungskraft stärkeren Widerstand entgegensetzt (vgl. BGH GRUR 1968, 371, 376 - Maggi m.w.Nachw.).

23

Die Richtigkeit dieser Erwägungen zeigt gerade der Streitfall. Hier läßt sich nicht annehmen, schon durch das Nebeneinander der beiden Klägerinnen habe der Bestandteil "F." der beiderseitigen Klagekennzeichnungen derart an Unterscheidungskraft eingebüßt, daß der Verkehr darin keinerlei Herkunftshinweis mehr erblicke und sich in seinen Herkunftsvorstellungen allen an den Zusätzen "A.W." und "C." einerseits "Eberhard" andererseits orientiere. Im Rahmen der bekannten Gesamtzeichen bleibt der Bestandteil "F." für den Verkehr vielmehr ein wesentlicher Herkunftshinweis und das Nebeneinander der beiden Klagekennzeichnungen kann ihn lediglich veranlassen, das eine bekannte Zeichen von dem anderen bekannten Zeichen dadurch auseinanderzuhalten, daß er sich auch die beiderseitigen Zusätze als Unterscheidungsmerkmal zwischen den Klägerinnen merkt. Nur in diesem begrenzten Umfang könnten Verkehrsteilnehmer gewöhnt sein, auf Unterschiede zu achten, so daß diese Verkehrsteilnehmer durch das Aufkommen weiterer F.-Zeichen Dritter mit anderen Zusätzen erheblich verwirrt würden. Dementsprechend geht die "Schwächung" keinesfalls so weit, daß die Mitbenutzung des Bestandteils "F." durch den Beklagten keine Verwechslungen mehr befürchten ließe und der Verkehr aus der Ähnlichkeit der angegriffenen Bezeichnung keine falschen Schlüsse mehr auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder zumindest auf eine Zusammenarbeit des Beklagten mit den Inhabern der älteren Klagekennzeichnungen ziehen würde. Vielmehr besteht auch bei denjenigen Verkehrsteilnehmern, denen auf dem fraglichen Warengebiet das Nebeneinander zweier "F." - Firmen mit entsprechenden Warenzeichen bekannt ist, weiterhin die ernstliche Gefahr, daß sie entweder die Zusätze, mit denen sich die Klägerinnen voneinander unterscheiden, vergessen und dann ein drittes Zeichen mit dem Bestandteil "F." unmittelbar mit den Klagekennzeichnungen verwechseln oder daß sie diese Zusätze zwar in der Erinnerung behalten, aber beim Anblick der angegriffenen Bezeichnungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen. Bei denjenigen Verkehrsteilnehmern aber, die zu Unrecht davon ausgehen, es gäbe auf dem fraglichen Warengebiet nur ein bekanntes Faberunternehmen, reicht die irrige Vorstellung, die mit diesem Wort gekennzeichneten Waren des Beklagten stammten aus diesem Betrieb, aus, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.

24

4.

Das Landgericht hatte sonach den Beklagten zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Es erscheint allerdings angezeigt, das Verbot entsprechend dem Hilfsantrag der Revision stärker auf die vom Beklagten konkret benutzten Kennzeichnungen abzustellen, da sich nicht von vornherein die Möglichkeit schlechthin ausschließen läßt, den Namen Rudolf F. derart in weitere Kennzeichenbestandteile einzubauen, daß die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet (BGH GRUR 1958, 189, 196 [BGH 24.07.1957 - I ZR 21/56] - Zeiss).

25

5.

Es erscheint ferner gerechtfertigt, dem Beklagten eine angemessene Aufbrauchsfrist zuzubilligen, die auch noch in der Revisionsinstanz beantragt und nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB dann zuerkannt werden kann, wenn einerseits der unterlassungspflichtigen Partei für den Fall einer sofortigen Umstellung unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würden und wenn andererseits die befristete Weiterbenutzung der untersagten Bezeichnung für den Verletzten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringt (vgl. BGH GRUR 1966, 495, 498 - Uniplast m.w.Nachw.). Bei der sonach gebotenen Abwägung fällt zugunsten des Beklagten ins Gewicht, daß sowohl das Patentamt als auch das Oberlandesgericht eine Verwechslungsgefahr verneint und das Oberlandesgericht zudem die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil eingestellt hatte. Andererseits erscheint die Zubilligung einer begrenzten Aufbrauchsfrist für die Klägerinnen nicht unzumutbar, da sie ohnehin die firmenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung hinnehmen und eine begrenzte warenzeichenmäßige Benutzung die Kennzeichnungskraft der stark bekannten Klagekennzeichnungen nicht erheblich in Mitleidenschaft ziehen kann, zumal der Warenverkauf des Beklagten, wie sich aus seinen Angaben zum Antrag auf Festsetzung eines herabgesetzten Streitwertes ergibt, nur einen geringen Teil der klägerisehen Umsätze erreicht.

26

Im Hinblick auf diese Aufbrauchsfrist war ferner der auf § 30 WZG beruhende Anspruch auf Unkenntlichmachung zu begrenzen.

27

III.

Dem landgerichtlichen Urteil ist ferner insoweit beizutreten, wie es den Beklagten zur Einwilligung in die Rücknahme seiner Zeichenanmeldung verurteilt hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein derartiger Klageanspruch sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sämtliche zeichenrechtlichen Gesichtspunkte schon in dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren vorgebracht werden könnten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind im patentamtlichen Widerspruchsverfahren entsprechend seiner Eigenart als Registerverfahren eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam werden können, nicht zu untersuchen, darunter im allgemeinen gerade auch die Erstarkung eines Zeichens durch Verkehrsgeltung und umgekehrt seine Schwächung durch Drittzeichen (BGHZ 46, 152, 158) [BGH 13.07.1966 - Ib ZB 6/65]. Hat daher das Patentamt eine Zeichenübereinstimmung verneint, so besteht für den Widersprechenden ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis, im Wege der Löschungsklage gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG einzuschreiten oder den sachlich-rechtlichen Löschungsanspruch geltend zu machen, der nach gefestigter Rechtsprechung dann gegeben ist, wenn durch eine Rechtsverletzung ein dauernder Zustand im Register geschaffen ist, der nur durch eine entsprechende Löschung beseitigt werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 1955, 487, 488). Das gleiche gilt, solange das Zeichen noch nicht eingetragen ist, für den Anspruch auf Einwilligung in die Rücknahme der Anmeldung.

28

IV.

Gegenüber den sonach begründeten Ansprüchen auf Unterlassung, Unkenntlichmachung und Einwilligung in die Rücknahme greift der Verwirkungseinwand des Beklagten nicht durch. Denn die Klägerinnen haben den Beklagten alsbald nach der Anmeldung des beanstandeten Zeichens verwarnt und durch ihren Widerspruch gegen diese Anmeldung schon lange vor Klageerhebung zu erkennen gegeben, daß sie eine zeichenmäßige Benutzung nicht dulden werden. Bei dieser Sachlage widerspricht es nicht Treu und Glauben, daß sie die Klage erst Anfang 1965 erhoben haben.

29

V.

Das Landgericht hatte den Beklagten weiterhin zur Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt, weil der Beklagte bei der warenzeichenmäßigen Benutzung seines Namens eine Verletzung der Zeichenrechte der Klägerinnen in Kauf genommen habe und eine Fahrlässigkeit nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß das Patentamt eine Verwechslungsgefahr verneint habe. Diese Beurteilung beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß im allgemeinen der Zeichenverletzer das Risiko seines Verhaltens trägt und sich nicht auf eine falsche Einschätzung der Rechtslage berufen kann. Die Besonderheiten des Streitfalles sind auch nicht derart, daß gegen den Beklagten ausnahmsweise ein Schuldvorwurf entfallen würde. Vielmehr war bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar, daß das Recht am eigenen Namen nicht auch eine warenzeichenmäßige Benutzung dieses Namens zum Nachteil der Klägerinnen rechtfertigte und daß das Nebeneinander der beiden Klägerinnen, das einem Teil des Verkehrs sogar unstreitig unbekannt war, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten Klagekennzeichnungen nicht ausschließen konnte. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht besteht sonach zu Recht, und zwar für jede der beiden Klägerinnen.

30

Der Antrag auf Auskunft ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch begründet. Zur Klarstellung ist lediglich zu bemerken, daß die Aufstellung nicht die namentliche Angabe der Abnehmer zu umfassen braucht.

31

Nach alledem war unter Kostenfolge aus § 91 ZPO wie geschehen zu erkennen.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Alff
Simon