Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.1969, Az.: 1 StR 189/69
Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 14.02.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Verteidigerin
in der Sitzung vom 16. Mai 1969
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ferner wird der Haftbefehl vom 8. Mai 1968 aufgehoben.
Gründe
Die Jugendkammer hat nicht genügend berücksichtigt, daß die erste einschlägige, ebenfalls unter Alkoholeinfluß verübte Tat (22 KLs 100/61) jetzt mindestens sieben Jahre zurücklag (S. 5 UA). Hierauf hat die Verteidigerin zutreffend hingewiesen.
Im übrigen entfernt sich die jetzt gegen den 67 Jahre alten Angeklagten - wegen einer recht geringfügigen Tat - verhängte Strafe von drei Jahren Zuchthaus derart vom allgemein Üblichen, daß die Abweichung an den Besonderheiten des Sachverhalts hätte verständlich gemacht werden müssen (BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22 vom 26. Mai 1954). Das ist hier nicht genügend geschehen (vgl. auch RGSt 73, 121-123; BGH Urteil vom 6. August 1968 - 1 StR 201/68 - betr. 19 KLs 208/67 StA Saarbrücken).
In der neuen Verhandlung wird es wohl einer nochmaligen Vernehmung des Kindes nicht mehr bedürfen.
Die Aufhebung des Haftbefehls beruht auf § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Für Wiederholungsgefahr (§ 112 Abs. 3 StPO) fehlt es an "bestimmten Tatsachen".
Loesdau
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Pfeiffer