Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1969, Az.: VI ZR 29/68
Anspruch auf Aufwendungsersatz; Haftung eines Versicherers infolge eines Betriebsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 29/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 27.10.1967
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. Oktober 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Pächter des Jagdbezirks Schw. im Kreis St. W.. In der Nacht vom ... auf den ... 1961 befand er sich zusammen mit seinem Neffen Eckart B. und dem bei der Klägerin versicherten Gemeindearbeiter und Jagdaufseher Karl Sch. in seinem Jagdbezirk auf Jagd. Gegen Mitternacht, als der Beklagte und B. schon zum Aufbruch rüsteten, kam Sch. aufgeregt herbei und berichtete, daß er in einem nahen Haferfeld eine Rotte von Wildschweinen beobachtet habe. Man kam sofort überein, auf die Sauen Jagd zu machen.
Das Haferfeld, in dem Schank das Wild beobachtet hatte, war 200 m lang und 29 m breit und stieß mit einer Schmalseite rechtwinklig auf einen Feldweg. Von diesem Weg aus gesehen lag linke des Haferfeldes ein Gemüseacker, während sich rechts des Feldes ein Kartoffelacker anschloß, in dessen Richtung das Gelände leicht abfällt. Der Beklagte stellte sich als Schütze in Höhe des Gemüseackers auf dem Feldweg auf. Sein Neffe umging das Haferfeld, um dann vom anderen Ende her die Sauen auf den Feldweg zu drücken. Sch. sollte vom Kartoffelacker aus die dem Standort des Beklagten gegenüberliegende Längsseite des Haferfeldes kontrollieren. Bald danach schoß der Beklagte, ohne zu treffen, auf eine Sau, die in Richtung des Gemüseackers aus dem Haferfeld ausgebrochen war. Er schoß dann nochmals, als plötzlich die Rotte der Sauen aus dem Haferfeld auf den Feldweg herauslief. Nach diesem Schuß hörte er Sch. rufen: "Ich bin getroffen". Als der Beklagte Sch. erblickte, kniete dieser an der gegenüberliegenden Seite am Kopfende des Haferfeldes. Sch. hatte einen Bauchschuß erhalten, an deren Folgen er am ... 1961 starb.
Die Klägerin hat als Unfallversicherer des Karl Sche. für die Zeit vom ... 1961 bis 30. November 1963 als Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente sowie für ein Gutachten insgesamt 17.364 DM gezahlt. Außerdem ist sie verpflichtet, an die Hinterbliebenen des Sch. bis auf weiteres eine monatliche Rente von 600 DM zu zahlen.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten nach § 903 RVO a.F. Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.634 DM nebst Zinsen und ab 1. Dezember 1963 monatlich 600 DM zu zahlen, die in diesem Betrag enthaltene Witwenrente jedoch längstens bis zu dem Tode oder der Wiederverheiratung der Witwe.
Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie in Zukunft den Hinterbliebenen des Karl Sch. nach Gesetz oder Satzung zu erbringen hat.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe den Tod des Karl Sch. fahrlässig verursacht und dabei die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er als Jagdpächter und Leiter der Jagd besonders verpflichtet gewesen sei (Berufsfahrlässigkeit im Sinne des § 903 RVO a.F.). Er habe sich vor Abgabe des Schusses nicht vergewissert, daß in seiner Schußrichtung niemand gefährdet wurde. Außerdem sei die Jagd ungenügend vorbereitet gewesen. Man habe sie hastig improvisiert, ohne den Standort der Schützen und ihr Verhalten während der Jagd genau festzulegen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Ihn treffe an dem Tode des Jagdaufsehers Sch. kein Verschulden. Schank habe selbst die Jagdteilnehmer eingeteilt. Nach der Vereinbarung, die man getroffen habe, hätte Sch. sich etwa in der Mitte der an den Kartoffelacker grenzenden Längsseite des Haferfeldes aufhalten müssen. Entgegen dieser Abrede habe Sch. seinen Standort verlassen und sei so in das Schußfeld geraten, ohne daß der Beklagte ihn bei Abgabe des Schusses habe sehen können. Mit einem solchen Verhalten des sonst zuverlässigen und erfahrenen Jagdaufsehers habe er nicht zu rechnen brauchen. Sch. sei auch nicht durch einen Direktschuß, sondern durch einen Abpraller getroffen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Unfall hat sich am ... 1961, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (BGBl I 241) zugetragen. Daher ist die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten nach der Reichsversicherungsordnung in ihrer alten Fassung zu beurteilen.
Nach § 903 Abs. 4 RVO a.F. haftet ein Unternehmer der Berufsgenossenschaft für alles, was sie infolge eines Betriebsunfalls aufwenden muß, wenn der Unternehmer den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig durch Außerachtlassen der Aufmersamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Beklagten gegeben seien. Gegen die Gründe, aus denen es zu diesem Ergebnis gekommen ist, erhebt die Revision mit Recht Bedenken.
1.
Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte als Jagdpächter im Verhältnis zu dem Jagdaufseher Schank Unternehmer im Sinne der Reichsversicherungsordnung war. Einigkeit besteht auch darüber, daß der Beklagte, wenn die Vorwürfe der Klägerin berechtigt wären, es an der Aufmerksamkeit hätte fehlen lassen, zu der er als Jagdunternehmer besonders verpflichtet war (Berufsfahrlässigkeit).
2.
Der Streit der Parteien geht darum, ob den Beklagten überhaupt ein Verschulden an dem Tode des Jagdaufsehers trifft.
a)
Insoweit hält das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte in der letzten Phase, also bei der Abgabe des Schusses die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Beide Gerichte gehen auf Grund der polizeilichen Feststellungen am Tatort und des Gutachtens, das vom Deutschen Institut für jagdliches und sportliches Schießwesen erstattet wurde, davon aus, daß Schank nicht durch einen Direktschuß, sondern durch einen Abpraller getroffen worden ist. Das Geschoß hat nach den Feststellungen der Polizeit in 20 m Entfernung von dem Standort des Beklagten den Boden berührt und dabei eine Kratzspur von 35 cm Länge hinterlassen. Aus dem Verlauf dieser Spur folgert der Gutachter, daß das Geschoß um 8 Grad aus der Schußrichtung nach links, also in Richtung auf das Haferfeld abgelenkt wurde, so daß Sch. als er getroffen wurde, etwa 1,50 m von der Schußrichtung des Beklagten entfernt war. Da Sch. sich nicht in der (direkten) Schußbahn des Beklagten befunden hat und dieser ihn auch nicht sehen konnte, halten Landgericht und Oberlandesgericht den Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe sein Ziel nicht genau angesprochen und in der Dunkelheit Sch. mit einem Wildschwein verwechselt, nicht für berechtigt.
b)
Zu dem zweiten Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe es bei der Einteilung und der Leitung der Jagd an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, ist unstreitig, daß der Standort des Beklagten genau festgelegt war. Er sollte auf dem Feldweg in Höhe des Gemüseackers, also dort stehen, wo er bei Abgabe der beiden Schüsse tatsächlich gestanden hat. Von hier konnte er zwei Seiten des Haferfeldes kontrollieren: die obere Längsseite und die am Feldweg liegende Schmalseite. Ebenso stand fest, daß B. die Aufgabe des Treibers hatte und welchen Weg er dabei durch das Haferfeld nehmen sollte. Zweifelhaft ist nur, was über den Standplatz des Jagdaufsehers Sch. vereinbart worden ist. Während die Klägerin behauptet, hierüber sei keine genaue Absprache getroffen, sondern nur erklärt worden, Sch. solle die untere - am Kartoffelacker entlangführende - Längsseite kontrollieren, hat der Beklagte vorgetragen, es sei ausdrücklich besprochen worden, daß Sch. sich in Höhe von einem Drittel bis ein Halb der unteren Längsseite des Haferfeldes aufstellen solle.
Mit Recht hat das Berufungsgericht für erheblich gehalten, welche dieser einander widersprechenden Behauptungen der Wahrheit entspricht. Allerdings hat das Institut für Jagdkunde der Universität G. in seinem vom Berufungsgericht angeforderten Ergänzungsgutachten für ausreichend gehalten, daß bei der Absprache über die Standorte der Schützen auf Sch. ein Standort an der unteren Längsseite des Haferfeldes fiel. Der Gutachter meint: Bei der jagdlichen Erfahrung und Ortskenntnis des Sch., der nach der Behauptung des Beklagten den Plan für die Anlage der Jagd selbst angeregt habe, sei mit Sicherheit zu erwarten gewesen, daß er seinen Standort jagdbetrieblich sinnvoll und ungefährdet vom Schußfeld des Beklagten (entlang des Feldweges) einnehmen werde. Jagdbetrieblich sinnvoll sei es gewesen, sich so aufzustellen, daß eine möglichst lange Strecke der Längsseite habe beschossen werden können. Da man bei den nächtlichen Lichtverhältnissen einen erfolgreichen Schuß auf etwa 40 bis 45 m Entfernung habe abgeben können, sei es sinnvoll gewesen, daß Sch. sich mindestens 40 bis 45 m vom Feldweg entfernt aufstellte, denn nur so habe er nach rechts und links 40 bis 45 m weit schießen können. Mit einem solchen Standort sei auch der Notwendigkeit, sich ungefährdet von dem Schußfeld des Beklagten aufzustellen entsprochen worden.
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat im Gegensatz zu der Meinung des Sachverständigen eine so allgemein gehaltene Standortbestimmung (an der unteren Längsseite des Haferfeldes) nicht für ausreichend gehalten Der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar nicht in allen Teilen der Begründung, aber doch im Ergebnis beizutreten. Nach den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland (Abschnitt 30 § 3) hat der Jagdleiter bei Treibjagden die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf zu treffen, insbesondere dem Schützen seinen Stand und den Stand seiner Nachbarn genau zu bezeichnen. Vor der Beendigung des Treibens darf der Stand nicht verlassen werden, wenn nicht der Jagdleiter etwas anderes bestimmt. Diese Bestimmungen galten auch im vorliegenden Fall, denn Treibjagd im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ist jede Jagd, bei der planmäßig von Treibern das Wild aufgescheucht und so dem Schützen ermöglicht wird, das fliehende Wild zu erlegen. Dabei ist nicht erforderlich, daß eine bestimmte Anzahl von Schützen und Treibern an der Jagd teilnimmt (vgl. Mitzschke-Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. S. 150). Der Beklagte war als Jagdpächter und Leiter der Jagd dafür verantwortlich, daß die für eine Treibjagd geltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet wurden. Er mußte vor allem dafür sorgen, daß der Stand des Jagdaufsehers Sch. genau bestimmt wurde. Das galt umso mehr, als die Jagd bei Nacht und in einem bewachsenen und unübersichtlichen Gelände stattfand. Bei den großen Gefahren, die unter solchen Umständen mit einer Treibjagd verbunden sind, müssen an die Sorgfaltspflicht des Jagdleiters strenge Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen wäre nicht genügt, wenn man - wie die Klägerin behauptet - vor Beginn der Jagd ohne genaue Standortbestimmung nur abgesprochen hätte, daß Sch. die untere Längsseite des Haferfeldes kontrollieren solle.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es Aufgabe der Klägerin war, die Voraussetzungen des § 903 RVO a.F. nachzuweisen. Sie mußte also auch ihre Behauptung beweisen, der Beklagte habe entgegen den Unfallverhütungsvorschriften nicht dafür gesorgt, daß der Stand des Karl Sch. genau bezeichnet wurde. Das Berufungsgericht meint aber, der Klägerin ständen die Regeln des Anscheinsbeweises zur Seite, weil Sch. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in das Schußfeld des Beklagten geraten und getroffen worden wäre, wenn sein Standort ordnungsgemäß festgelegt worden wäre. Die Bedeutung der Zuweisung eines Standorts sei jedem Jagdkundigen geläufig. Es sei auch eine der Hauptregeln für das Verhalten der Schützen auf Treibjagden, daß der zugewiesene Platz ohne Benachrichtigung der übrigen Teilnehmer nicht geändert werde. Wenn Sch. nun aber mit den Sauen gelaufen sei oder sich von Anfang an in der Nähe des Feldweges aufgestellt habe, so spreche dieser Tatbestand nach der Erfahrung des Lebens für die Annahme, daß Sch. "die Längsseite des Haferfeldes kontrollieren" sollte, ohne daß sein Standort für diese Kontrolle vereinbart war.
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt hat. Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, die nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen; es muß sich um einen typischen Geschehensablauf, also um einen Tatbestand handeln, bei dem eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist und bei dem angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 7. Juli 1954 - VI ZR 141/53 - VersR 1954, 495 und vom 12. Dezember 1959 - VI ZR 264/57 - VersR 1959, 391). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Jagdunfall eines erfahrenen Jagdaufsehers im allgemeinen auf die fehlende Bestimmung seines Standorts zurückzuführen sei, nicht anerkannt worden. Vielmehr ist es nach der Erfahrung des Lebens in derartigen Fällen keineswegs ungewöhnlich, daß auch klare und bewährte Sicherheitsanordnungen im Jagdeifer in Vergessenheit geraten und dann nicht beachtet werden. Kann ein Unfall aber auf zwei mögliche Ursachenreihen zurückgeführt werden, so kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob die eine oder die andere Möglichkeit nach der Lebenserfahrung eine größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (Urteil des BGH vom 10. März 1954 - VI ZR 75/53 - VRS 6, 251 = VersR 1954, 224; vgl. auch die Urteile vom 25. November 1958 - VI ZR 226/57 - VersR 1959, 365 und vom 11. April 1961 - VI ZR 135/60 - VersR 1961, 725). Der Anscheinsbeweis ist nicht dazu bestimmt, die Regeln über die Beweisführung in der Weise zu lockern, daß Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen ausgefüllt werden, mag für Sie auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen (Urteil des BGH vom 21. September 1956 - VI ZR 192/55 - VersR 1956, 710).
Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der Begründung die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Da der Verhandlungsstoff nochmals vom Tatrichter gewürdigt werden muß, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht von der vollen Beweislast der Klägerin auszugehen und zu prüfen haben, ob es deren Behauptung, es sei keine genaue Absprache über den Standort des Jagdaufsehers Schank getroffen worden, für bewiesen halte Dabei wird gegebenenfalls der Zeuge B. nochmals zu vernehmen sein. Die Gründe, die das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil angeführt hat, rechtfertigen es nicht, von einer nochmaligen Vernehmung Büttners abzusehen (vgl. das Urteil des BGH vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 - NJW 1968, 1138 und die in dem Urteil genannten weiteren Entscheidungen des BGH).
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend