Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1969, Az.: 1 StR 49/69
Tatbestand der versuchten Kindstötung; Verpflichtung einer Schwangeren zur Erhaltung des Lebens des Kindes; Verpflichtung einer Schwangeren zu Inanspruchnahme von Hilfe bei der Geburt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 49/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 08.08.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Kindstötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 29. April 1969
durch
den Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
den Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart,
der Bundesrichter Dr. Pfeiffer und der Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 8. August 1968 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die aus ihrer geschiedenen Ehe zwei Söhne und von dem Italiener Francesco P. eine uneheliche Tochter hat, Ende April 1966 bemerkt, daß sie wieder von P. schwanger war. P. erklärte ihr, daß er für ein weiteres Kind nichts bezahlen werde. Ihren am selben Ort wohnenden Eltern sagte die Angeklagte nichts von der Schwangerschaft; einen Arzt oder eine Hebamme suchte sie nicht auf.
Am 16. Januar 1967 setzten gegen 6 Uhr die Wehen ein. Um 6.45 Uhr weckte die Angeklagte ihre beiden 13 und 9 Jahre alten Söhne und schickte sie um 7.30 Uhr zur Schule, ohne durch sie einen Arzt, eine Hebamme oder einen Mitbewohner des Hauses verständigen zu lassen; sie hat auch weiterhin nichts unternommen, um Hilfe zu holen. Als sie kurz vor 8 Uhr die Toilette aufsuchte, setzten die Preßwehen ein, die fünf bis zehn Minuten dauerten. Die Angeklagte blieb während der Geburt auf der Abortschüssel sitzen, in die das Kind mit dem Kopf voraus fiel. Erst nachdem nach weiteren zehn bis fünfzehn Minuten die Nachgeburt gekommen war, stand die Angeklagte auf, schnitt die Nabelschnur ab, nahm das leblose Kind aus der Abortschüssel und steckte es, ohne daß sie versucht hätte, es zum Leben zu bringen, in einen Plastikeimer, den sie mit einer Decke zudeckte. Erst am Nachmittag schickte sie den älteren Sohn zu einer Nachbarin, die sodann Arzt und Hebamme verständigte.
Das Kind war lebend zur Welt gekommen, litt an einer schweren Asphyxie und starb unmittelbar nach der Geburt.
II.
Eine Schwangere ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten (RG JW 1927, 2696 = HRR 1927, 977; BGH Urt. v. 14. Juni 1955 - 2 StR 102/55 - u.a. unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 - RGBl I 1893). Die Angeklagte hat solche Maßnahmen unterlassen. Sie hat, wie das Schwurgericht hervorhebt (UA 8), ihr gesamtes Handeln "so eingerichtet, daß keine Aussicht für das Überleben des Kindes bei der Geburt bestand, beseelt von dem Wunsch, das von ihr zu gebärende Kind möge irgendwie den Tod finden". Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Kindestötung; da nicht auszuschließen ist, daß das Kind auch bei ärztlicher Versorgung an der Asphyxie gestorben wäre, wurde die Angeklagte nur wegen versuchter Tat verurteilt.
1.
Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, das Schwurgericht hätte durch Augenschein klären müssen, ob ein Klopfen oder Rufen der Angeklagten von Hausmitbewohnern hätte gehört werden können. Dazu war jedoch das Gericht nicht gedrängt, nachdem die Angeklagte erklärt hatte, sie habe deshalb nicht gerufen, weil sie ihre Nachbarn "nicht belästigen" wollte (UA 6).
2.
Auf die von der Revision mit der Aufklärungsrüge angegriffene Feststellung, die Angeklagte habe - entgegen ihrer Einlassung - bei ihrer breiten Figur und der Größe einer Klosettschüssel nicht zwischen ihren Beinen hindurch den Zustand des Neugeborenen beobachten können, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Schwurgericht hat es vielmehr als schuldhaftes Unterlassen gewertet, daß sie sich nach dem Beginn der Wehen um 6 Uhr bewußt von aller Hilfe bei der Geburt entblößt hat. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie den Beginn einer strafbaren Handlung erst nach der Ausstoßung des Kindes annimmt.
3.
Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß Unterlassungen, die vor Beginn der Geburt liegen, nicht als Tötungshandlungen im Sinne des § 217 StGB angesehen werden können. Der Tatrichter durfte aber die früheren Unterlassungen als Anzeichen dafür verwerten, daß die Angeklagte den Vorsatz hatte, das Kind zu töten.
4.
Die Feststellung, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen habe. Die von der Revision angeführte rechtliche Regel, wonach dieser Grundsatz die Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung gebiete, bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Fall der Unmöglichkeit bestimmter Feststellungen (BGHSt 19, 33, 36 [BGH 16.07.1963 - 1 StR 118/63] = NJW 1964, 57). Im übrigen verkennt die Revision, daß die Rüge nicht mit der Begründung Erfolg haben kann, das Gericht hätte Zweifel haben müssen, sondern nur wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Gericht seine bestehenden Zweifel nicht überwunden hat. Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
Die Revision erschöpft sich demnach im wesentlichen in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Ihr könnte insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß es für die Angeklagte nicht zumutbar gewesen sei, durch ihren älteren Sohn am Morgen Hilfe holen zu lassen, und daß ferner ihr Wunsch, andere Hausbewohner nicht zu belästigen, Berücksichtigung verdiene; daß diese beiden Gesichtspunkte gegenüber der Rechtspflicht, für das Leben des zu erwartenden Kindes zu sorgen, nicht ins Gewicht fallen, bedarf keiner weiteren Ausführung.
III.
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Pfeiffer
Zipfel