Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1955, Az.: 2 StR 102/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 102/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Trier - 16.11.1954
Verfahrensgegenstand
Versuchte Kindestötung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juni 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. L. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. K. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 16. November 1954 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten wird die seit dem 17. November 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Kindestötung verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet.
Die Angeklagte war am 12./13. Juni 1954 am Ende des neunten Monats schwanger. Daß zu diesem Zeitpunkt die Geburt bevorstand, wußte sie seit Mai 1954. Sie wollte, daß ihr Kind nach der Geburt nicht am Leben bleibe. Deshalb traf sie keinerlei Vorsorge für die Entbindung. Sie beschaffte sich keine Säuglingswäsche. Den Hat ihres Freundes, nach Mainz zu einer Tante zu fahren und dort zu gebären, befolgte sie nicht, obwohl er ihr zu diesem Zweck Reisegeld gegeben hatte. Auch den Vorschlag ihrer Freundin Selma G., zur Entbindung in ein Krankenhaus zu gehen, schlug sie ab. Als sie am 12. Juni 1954 mit Kreuzschmerzen und Reißen im Bauch sich auf das Bett legen mußte, sagte ihr die Nachbarin Ti., sie habe Geburtswehen und solle eine Hebamme kommen lassen, Hierauf ging sie nicht ein. Am 13. Juni 1954 mittags riet ihr Frau Ge., eine Hebamme beizuziehen. Das lehnte sie wiederum ab. Als am 14. Juni 1954 gegen zwei oder drei Uhr die Geburtswehen einsetzten, suchte sie zwar noch ein außerhalb des Hauses gelegenes Klosett auf. Sie unterließ es aber auch jetzt, ihre Freundin und Wirtin G. herbeizurufen, die ihr beigestanden hätte. Das Kind ließ sie nach der Geburt zwischen ihren Beinen liegen. Als die Nachgeburt gekommen war, legte sie Kind und Nachgeburt in einem Handtuch in einen Graben in der Nähe ihres Hauses und bedeckte alles mit Laub, Dieses gesamte Verhalten der Angeklagten war von Anfang an von dem Willen bestimmt, daß ihr Kind nach der Geburt nicht am Leben bleibe.
Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, daß das Kind lebend zur Welt gekommen ist. Sie hat deshalb die Angeklagte nur eines versuchten Verbrechens nach § 217 StGB für schuldig befunden. Hiergegen bestehen keine Bedenken.
I.
Eine Schwangere ist rechtlich verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten (RG JW 1927, 2696, 14; siehe auch § 3 des Hebeammengesetzes vom 21. 12. 1938, RGBl I, 1893). Die Angeklagte hat solche Maßnahmen unterlassen. Sie rechnete hierbei damit, wie das Urteil hervorhebt, daß für das Kind, das sie "ohne sachkundige Hilfe bei eigenem völlig passiven Verhalten gebären wollte", in hohem Maße die Gefahr bestand, daß es sterben werde, und billigte diesen Erfolg. Er ist nicht eingetreten. Die Angeklagte ist deshalb eines versuchten Verbrechens nach § 217 StGB schuldig.
II.
Die Revision meint, die Verurteilung der Angeklagten sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie zu irgend einem Zeitpunkt in der von § 217 StGB umrissenen Zeitspanne ein lebendes Kind vor sich zu haben glaubte, das in Wahrheit tot war, und sie in gleichen Zeitpunkt vorsätzlich durch ein Handeln oder Unterlassen auf den Tod des vermeintlich lebenden Kindes abzielte. Diese Ansicht ist richtig, vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Sondertatbestand des § 217 StGB trifft nur auf die Mutter zu, die ihr uneheliches Kind "in oder gleich nach der Geburt" tötet. Setzt sie vor oder nach dieser Zeitspanne vorsätzlich eine Bedingung für den Tod des Kindes (sei es durch Hendeln, sei es durch pflichtwidriges Unterlassen), so ist sie nicht etwa straffrei, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 211, 212 StGB zu verurteilen, RGSt 62, 199. Indessen hat das Schwurgericht hier mit Recht den § 217 StGB angewendet. Denn entscheidend für den Tod des Kindes wäre das Untätigbleiben der Angeklagten nach dem Beginn der Wehen gewesen, die unmittelbar zum Ausstoß der Frucht führten, also ein Verhalten in der Geburt, und das weitere Untätigbleiben nach der Entbindung. Damit hielt die Angeklagte, wie das Schwurgericht bedenkenfrei annimmt, bewußt eine Lage aufrecht, die zum Tode des Kindes führen konnte und sollte, falls es lebend zur Welt gekommen war. Das Urteil bejaht also den bedingten Tötungsvorsatz auch noch für das Verhalten der Angeklagten "gleich nach der Geburt".
III.
Auch die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl.
1.
Das Schwurgericht nimmt auf Grund der körperlichen Verfassung der Angeklagten an, daß die Geburt normal verlaufen sei. Die Revision vermißt eine "Feststellung" in dieser Richtung, Sie übersieht dabei, daß im Urteilsstil "Annahme" soviel wie "Feststellung" oder "Überzeugung" bedeutet. Auch das angefochtene Urteil ist hierin nicht anders zu verstehen. Der Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" ist also nicht verletzt.
2.
Das Urteil stellt fest, Selma G. habe die Angeklagte gedrängt, in einem Krankenhaus zu gebären, und ihr zu verstehen gegeben, "daß sie ihr bei einer Geburt in der Mühle nicht helfen könne, weil sie nichts davon verstehe". Das Schwurgericht folgert den Tötungsvorsatz der Angeklagten auch daraus, daß sie in der Nacht vom 13. zum 14. Juni 1954 unterließ, Frau G. zu rufen. "Diese Zeugin würde ihr, wie sie bekundet hat", so heißt es im Urteil, "auf jeden Fall beigestanden haben". Die Revision hält diese Feststellungen zu Unrecht für widerspruchsvoll. Die Erklärung der Frau G. gegenüber der Angeklagten ist ihrem Zusammenhang nach dahin zu verstehen, daß sie keine Hebamme ersetzen könne. Das besagt aber nicht, daß sie einer Gebärenden überhaupt nicht beizustehen vermöge. Unbedenklich ist auch die weitere Feststellung, Frau G. hätte veranlassen können, daß eine Hebamme gerufen würde. Daß die Ho. Mühle, in der sie und die Angeklagte wohnten, in einem einsamen Tal liegt, steht dem nicht entgegen; denn in der Mühle wohnte noch ein Arbeiter, der ein Motorrad besitzt.
3.
Das Schwurgericht hat auf einen Beweisantrag der Angeklagten hin als wahr unterstellt, daß sie von ihrem ersten Kind Wäsche in Mainz hatte. Die Revision behauptet, das Urteil halte sich nicht hieran, sondern stelle fest, "sie habe weder Windeln noch sonstige Kinderwäsche" gehabt, Damit meint das Schwurgericht aber ersichtlich, die Angeklagte habe keine Wäsche in der Ho. Mühle gehabt; denn bei der endgültigen Würdigung des Beweisergebnisses weist das Schwurgericht ausdrücklich darauf hin, daß sie nicht einmal die Wäsche herbeischaffte, die sie noch von ihrem ersten Kinde hatte. Das Schwurgericht hat also die Wahrunterstellung eingehalten.
4.
Das Urteil stellt fest, das Kind hätte "in der Blutwasserlache zwischen den Beinen der Angeklagten ersticken können", wenn es lebend zur Welt gekommen wäre. In dieser Feststellung liegt ohne weiteres die Überzeugung des Schwurgerichts, daß hierfür genügend Blutwasser vorhanden gewesen ist. Da die Geburt normal verlaufen ist, bedurfte dies keiner näheren Erörterung.
Die Revision der Angeklagten ist deshalb zu verwerfen.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Hoepner