Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1969, Az.: III ZR 65/68

Geldhingabe als Darlehen bzw. als gesellschaftliche Beteiligung; Anspruch auf Zinsvergütung oder Nutzungsvergütung bei Wuchergeschäften; Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei Kenntnis vom "Mangel des rechtlichen Grundes"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1969
Aktenzeichen
III ZR 65/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.02.1968

Fundstelle

  • DRiZ 1969, 256

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Beträgen, die er dem Beklagten gewährt hat.

2

Der Kläger überließ dem Beklagten im Juli und August 1966 drei Beträge von zusammen 40.000 DM. Der Beklagte wollte dafür ursprünglich 51.000 DM zurückzahlen Unter dem 5. September 1966 vereinbarten die Parteien sogar, daß der Kläger 60.000 DM aus dem Verkauf von 12 Grundstücksparzellen erhalten solle; schließlich versprach der Beklagte dem Kläger aus dem Verkauf von 63 Parzellen noch weitere je 200 DM, so daß der Beklagte insgesamt 72.600 DM zurückzahlen wollte.

3

Der Beklagte hatte in Oberbredenscheid von den Eigentümern E. und R. ein Grundstück von über 30.000 qm zum Preis von 886.182 DM erworben. Er wollte das Grundstück parzellieren, darauf Bungalows errichten und diese schlüsselfertig mit Gewinn verkaufen. Der Beklagte konnte jedoch diesen Plan nicht ausführen, weil er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Die Eigentümer E. und R. erklärten unter dem 14. September 1966 die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über die Verhältnisse des Beklagten und wegen arglistiger Täuschung, auch erklärten sie den Rücktritt vom Vertrag wegen des inzwischen beim Beklagten eingetretenen Vermögensverfalls.

4

Der Kläger verlangt Rückzahlung der 40.000 DM nebst Zinsen und hat vorgetragen: Es handele sich bei diesen Beträgen um Darlehen. Er habe diese gekündigt, weil der Beklagte in Vermögensverfall geraten sei. Inzwischen sei auch die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen, weil der Beklagte das beabsichtigte Parzellierungsgeschäft nicht durchführen könne. Er, der Kläger, habe auch die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung erklärt.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 40.000 DM nebst 10 % Zinsen zu verurteilen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

7

und ausgeführt: Bei den der Geldhingabe zugrunde liegenden Verträgen handele es sich um gesellschaftliche Beteiligungen, so daß eine Auseinandersetzung stattfinden und der Kläger sich am Verlust beteiligen müsse. Der Beklagte habe mit dem Geld des Klägers die ersten Aufwendungen für die Grundstücksparzellierungen bezahlt, die nun verloren seien. Die Verträge seien in übrigen nichtig, weil der Kläger eine Notlage des Beklagten ausgenutzt habe, um sich unverhältnismäßig hohe Gegenleistungen zu verschaffen. Deshalb könne der Kläger die Rückzahlung aus dem Gedanken der Bereicherung überhaupt nicht verlangen, zumal die Bereicherung inzwischen weggefallen sei. Der Kläger habe auch in dem Arrestverfahren eines anderen Gläubigers eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht.

8

Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung der 40.000 DM verurteilt, aber nur nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1967. Es geht davon aus, daß die Verträge nichtig seien, weil der Kläger eine schwache finanzielle läge des Beklagten ausgenutzt habe, um sich übermäßige Gewinne versprechen zu lassen. Der Beklagte müsse dann das Kapital nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzahlen und daneben eine angemessene Verzinsung von dem Zeitpunkt, der sich als Fälligkeit ergeben würde, wenn die Klagzustellung als Kündigung anzusehen sei.

9

Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos geblieben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Ziel der Hingabe der 40.000 DM sei ein Darlehen und nicht eine gesellschaftsrechtliche Bindung gewesen; es habe an der für eine Gesellschaft wesentlichen Zweckgemeinschaft gefehlt. Für das Rückzahlungsverlangen sei unerheblich, ob die Darlehensgewährung nach § 138 BGB oder auf Grund der Anfechtung des Klägers nichtig sei.

10

Der Beklagte müsse auf jeden Fall die Darlehensvaluta als Bereicherung zurückzahlen. Der Beklagte könne sich insoweit weder auf § 817 Satz 2 noch § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn als vom Darlehensgeber gewährte Leistung gelte hier nur die Überlassung der zeitweiligen Kapitalnutzung, während das Darlehenskapital selbst von Anfang an mit der Pflicht zur Rückzahlung belastet gewesen sei. Der Beklagte habe das gewußt, so daß er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Die Rückzahlung müsse drei Monate nach Kündigung erfolgen, die in der Klage liege. Schadensersatzansprüche seien nicht schlüssig vorgetragen; sie interessierten auch nicht, weil der Beklagte eine Aufrechnung nicht erklärt habe.

11

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

14

1.

Die Revision meint, der Beklagte könne sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts doch auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so daß die Klage abzuweisen gewesen wäre.

15

Das Berufungsgericht hat die Abmachungen als Darlehensgeschäfte und nicht als gesellschaftliche Beteiligung gewertet. Die Begründung dafür zeigt keinen Rechtsfehler; die Revision wendet sich dagegen nicht. Das Oberlandesgericht hat jedoch dahingestellt gelassen, ob die Darlehensverträge gültig oder als Wuchergeschäfte bzw. auf Grund der Anfechtungserklärung des Klägers nichtig sind, weil der Beklagte auf jeden Fall die Darlehensvaluta mit angemessenen Zinsen seit der Kündigung zurückzahlen müsse. Das greift die Revision nur für den Fall an, daß ein Wuchergeschäft vorliegt.

16

Für die Behandlung des Wuchergeschäfts hat der Große Senat für Zivilsachen beim Reichsgericht in der Entscheidung vom 30. Juni 1939 (RGZ 161, 52) unter Abweichung von früheren Auffassungen eine Lösung entwickelt, die den Belangen beider Parteien gerecht werden soll, indem sie den Bewucherten von der anstößig aufgenötigten hohen Vergütung befreit, aber dem Geldgeber wenigstens die Rückerlangung der hingegebenen Valuta ermöglicht. In der Entscheidung ist u.a. ausgeführt:

17

Bei einem Wuchergeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB liege ein Fall des § 817 Satz 2 BGB vor, wonach die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen sei, wenn der Geldgeber durch die Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe. Dabei sei die Leistung des Geldgebers, die er wegen des sittenwidrigen Zwecks des Geschäftes nicht mehr zurückverlangen könne, nicht die Hingabe des Kapitals als solchem, sondern nur die vorübergehende Belassung eines Kapitals zur Nutzung, also die zeitliche Nutzungsüberlassung. Denn der Wucherer wolle mit einer zeitlich begrenzten Kapitalnutzung einen überhöhten unsittlichen Gewinn erzielen. Dann folge aus § 817 Satz 2 BGB, daß der Wucherer dem Bewucherten diese zeitweilige Nutzung des Kapitals trotz der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht entziehen dürfe; er müsse ihm das Kapital - trotz Nichtigkeit des Darlehensvertrages - solange ohne die anstößige Gegenleistung belassen, wie es bei Gültigkeit des Geschäfts der Fall gewesen wäre; für diese Zeit bestehe überhaupt kein Anspruch auf Zins- oder Nutzungsvergütung. Dagegen werde dem Geldgeber durch § 817 BGB die Rückforderung der Darlehenssumme nicht vorwehrt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 18. April 1962 - VIII ZR 245/61 = BGH Warn 1962 Nr. 99 = NJW 1962, 1148). Der erkennende Senat stimmt ihr ebenfalls zu.

18

Daraus folgt dann weiter: Dem Beklagten war von Anfang an bekannt, daß er das gewährte Kapital nicht dauernd behalten durfte; unbekannt war ihm beim Empfang möglicherweise, daß die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen nach § 138 BGB nichtig waren, so daß auch ein Rechtsgrund für die zeitweilige Benutzung fehlte. Diese Kenntnis des Beklagten, daß er das Kapital irgendwann zurückzahlen müsse, genügt zur Anwendung des § 819 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich der Leistungsempfänger zur Befreiung von seiner Herausgabepflicht nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er "den Mangel des rechtlichen Grundes kennt". Kennt der Empfänger einer Geldleistung den Mangel des rechtlichen Grundes, dann wird er vom Gesetzgeber so behandelt, wie wenn er auch seine Rückzahlungspflicht gekannt habe, so daß er mit dem empfangenen Geld nicht mehr nach Belieben verfahren darf; er darf sich deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch anderweitige Verfügung über das Geld berufen. Bei dem Wucherdarlehen liegen die gleiche Interessenlage und eine gleiche Situation bezüglich des Kapitals vor. Hier weiß der Bewucherte, daß er jedenfalls das Kapital immer zurückzahlen muß; dann darf er so behandelt werden wie der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Das Reichsgericht hat das bereits so angenommen (RGZ 151, 123/127). Der Senat schließt sich auch dieser Entscheidung mit ihren überzeugenden Gründen an. § 820 BGB ergibt sogar, daß ein Leistungsempfänger, der nur mit der Möglichkeit einer Verpflichtung zur Rückgabe des Empfangenen rechnen muß, sich von vornherein darauf einrichten und so verhalten muß, als müsse er die empfangene Leistung zurückgeben; er kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH Urteil vom 10. Juli 1961 - II ZR 258/59 = BGH Warn 1961 Nr. 170).

19

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

20

Der Vortrag der Revision, der Beklagte könne sich auch deshalb auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es sich um partiarische, zweckgebundene Darlehen gehandelt habe, ist unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat das nicht festgestellt; es wertet das Geschäft ohne Rechtsfehler als reines Darlehen.

21

2.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Vortrag über die falsche eidesstattliche Versicherung des Klägers unvollständig gewürdigt.

22

Dieser Vortrag des Beklagten ging ausweislich der Akten dahin: Der Kläger habe der Gläubigerin Adams für deren Arrestverfahren gegen den Beklagten eine eidesstattliche Versicherung zur Verfügung gestellt. Dieses Arrestverfahren habe dazu geführt, daß die Verkäufer E. und R. vom Grundstücksvertrag zurückgetreten seien. Der Kläger habe dabei wesentliche Tatsachen entstellt und unrichtig wiedergegeben. Damit habe der Kläger dem Beklagten durch eine unsittliche Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Denn die gesamten Investitionen des Beklagten in das Grundstücksgeschäft seien dadurch wertlos geworden. Der Kläger dürfe sich dann nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

23

Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag als rechtlich unerheblich und als nicht schlüssig bezeichnet. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Vortrag des Beklagten enthielt keine Tatsachen dafür, warum und inwiefern der Kläger in anstößiger Weise sich an den Vorgehen des Gläubigers A. gegen den Beklagten beteiligt haben sollte. Unzulässig, pflichtwidrig und vertragswidrig wäre es zwar gewesen, wenn der Kläger zum Nachteil des Beklagten unwahre, entstellte oder auch nur mißverständliche eidesstattliche Versicherungen für das Arrestverfahren eines anderen Gläubigers abgegeben hätte. Dafür fehlt aber jeder nähere erläuternde Vortrag. Auch die Revisionsbegründung enthält insoweit nicht einmal Anhaltspunkte. Dagegen war der Kläger berechtigt, sich mit anderen Gläubigern zusammenzutun, um nach Erkenntnis der Gefährdung seines Anspruchs die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Ein solches Vorgehen kann nicht dazu führen, jetzt das Verlangen des Klägers als rechtsmißbräuchlich zu betrachten.

24

3.

Auch sonst zeigt das Urteil, soweit es angegriffen ist, keinen Rechtsfehler.

25

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler