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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1969, Az.: I ZR 47/67
„Recrin“

Einwilligung zur Löschung eines Zeichens beim Deutschen Patenamt; Erstreckung eines Unterlassungsgebots auf das Ausland; Eintragungshindernis bei Anmeldung eines im Ausland bestehenden Warenzeichens; Schutzwürdigkeit von Vorratszeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1969
Aktenzeichen
I ZR 47/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11558
Entscheidungsname
Recrin
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.12.1966
LG München I

Fundstellen

  • DB 1969, 961-962 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1534-1535 (Volltext mit amtl. LS) "Recrin"

Verfahrensgegenstand

Recrin

Prozessführer

Firma Josef und Angela G., W., Li.straße ...,
vertreten durch ihre Inhaber.

Prozessgegner

Firma We. AG, D., B. Allee ...,
vertreten durch ihren Vorstand.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wer ein Kennzeichen im Inland als Warenzeichen anmeldet, handelt nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im benachbarten Ausland als Warenzeichen für gleiche Waren benutzt.

  2. b)

    Dagegen kommt ein Sittenverstoß in Betracht, wenn die inländische Anmeldung dem Zweck dient, den Benutzer der identischen Auslandsmarke daran zu hindern, das Zeichen auf dem inländischen Markt zu benutzen. Das kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der inländische Anmelder bei der Anmeldung wußte oder damit rechnete, daß die identische Auslandsmarke in absehbarer Zeit auf dem Inlandsmarkt eingeführt und benutzt werden sollte.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 8. Dezember 1966 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat ihren Sitz in W.. Sie stellt ein Haarfärbemittel her und vertreibt es seit 1953 unter der Bezeichnung "Recrin". In den Jahren 1955/56 ließ sie es auch in der Bundesrepublik herstellen, kam davon aber wieder ab. Seitdem beliefert sie den deutschen Markt von Österreich aus. Über Art und Umfang dieses Exports hat die Klägerin keine näheren Angaben gemacht. In Ö. wurde für sie auf ihre Anmeldung vom ... 1956 am ... 1956 die Bezeichnung "Recrin" unter der Nummer ... als Warenzeichen für Haarfärbemittel und Hautcreme in die Warenzeichenrolle eingetragen.

2

Die Beklagte, ein deutsches Unternehmen für Friseurartikel, das auch in Ö. eine Tochtergesellschaft betreibt, erhielt über ihre Warenzeichenabteilung im Rahmen der üblichen Marktbeobachtung Kenntnis von der ö. Zeicheneintragung. Am ... 1958 meldete sie beim Deutschen Patentamt das gleiche Zeichen "Recrin" für das Gebiet der Bundesrepublik unter anderem für Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare an. Es wurde am ... 1960 für sie eingetragen, jedoch zunächst nicht benutzt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte "Recrin" als Warenzeichen für ein Haarfixiermittel in Gebrauch genommen. Das Zeichen "Recrin" wurde später auch international als Warenzeichen registriert und zwar für die Beklagte am ... 1965, für die Klägerin aufgrund einer späteren Anmeldung am ... 1965.

3

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich bei der Anmeldung ausschließlich von wettbewerbstaktische Gesichtspunkten leiten lassen und darauf gezielt zu verhindern, daß sie - die Klägerin - mit ihrem Zeichen auf dem deutschen Markt hochkomme. Diese wettbewerbswidrige Absicht ergebe sich aus einer Reihe von Indizien: Sie habe das Zeichen angemeldet, obwohl ihr die Eintragung des Zeichens für die Klägerin in Ö. bekannt gewesen sei und obwohl sie Kenntnis von der Benutzung durch die Klägerin nicht nur in Ö., sondern auch in den skandinavischen und anderen europäischen Ländern und im Nahen Osten gehabt habe; ferner habe die Beklagte das Zeichen angemeldet, obwohl sie in Deutschland über eine ganze Reihe eingetragener Vorratszeichen verfügt habe; die Beklagte habe das Zeichen in Deutschland von 1960 bis Februar 1966 nicht benutzt und auch dann nur für ein gewöhnliches Haarfixiermittel in Gebrauch genommen. Auch die internationale Registrierung habe die Beklagte erst beantragt, als sie, die Klägerin, über die Firma Re. mit ihrem Zeichen in Deutschland wieder im Kommen gewesen sei. Schließlich ergebe sich die wettbewerbswidrige Absicht der Beklagten auch aus deren Verwarnungsschreiben vom 23. August 1966, worin sie der Klägerin unter Hinweis auf die internationale Hinterlegung die Benutzung von "Recrin" in den Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens außer Ö. verboten habe, obwohl die Beklagte dort, im Gegensatz zu ihr, niemals mit diesem Zeichen aufgetreten sei.

4

Die Klägerin hat sich ferner auf einen "Handelsbrauch" berufen, wonach wegen der internationalen Verflechtung der chemischen Industrie und des internationalen Charakters ihrer Absatzgebiete kein Unternehmen Zeichen verwende, die anderswo in der Welt in Gebrauch seien. Dies habe auch in den Statuten einer internationalen Vereinigung von Damenfriseurmeistern einen Niederschlag gefunden, der die Inhaber der Klägerin und leitende Angestellte der Beklagten als Mitglieder angehörten. Auch im Vertrauen darauf habe die Klägerin die Eintragung beim Deutschen Patentamt unterlassen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten bei Meidung gerichtlicher Strafen zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das Wort "Recrin" für Friseurbedarf zu verwenden,

  2. 2.

    die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung ihres deutschen Zeichens zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat jede wettbewerbswidrige Absicht bestritten. Sie habe das Zeichen wegen seines Bedeutungsinhalts (cr. = Haar, re = wiederherstellen) gewählt, so wie sie zur gleichen Zeit ihr Zeichen "c." (cr. und s.) angemeldet habe. Die ö. Eintragung habe sie zwar gekannt; das habe sie aber nicht verpflichtet, davon abzusehen. Auch unabhängig von dem territorial begrenzten Schutzbereich dieses Zeichenrechts habe dazu kein Anlaß bestanden, denn die Klägerin nehme unter den Firmen, die in Ö. Haarfarben vertreiben, die letzte Stelle ein. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin dort oder in irgendeinem anderen Land Verkehrsgeltung besitze und daß sie das Zeichen seit 10 Jahren in der Bundesrepublik benutze. Eine solche Benutzung könne nur einen sehr geringen Umfang gehabt und nicht lange gedauert haben, sei jedenfalls ohne öffentliche Werbung erfolgt. Auch sei ihr bei der Anmeldung nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin das Zeichen außerhalb Ö. benutzt habe. Die Beklagte verweist darauf, daß die Klägerin 9 Jahre Zeit gehabt habe, ihre Marke international registrieren zu lassen. Sie habe ihr dabei nicht zuvorkommen wollen. Mitglied der genannten Friseurvereinigung sei sie nicht, auch enthalte deren Satzung insofern keine Verpflichtungen.

8

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihren Antrag mit der Revision weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht führt zum Gegenstand des Rechtsstreits aus, daß es hier allein darum gehe, ob die Beklagte das Wort "Recrin" in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung ihrer Waren verwenden dürfe und ob sie in die Löschung dieses Zeichens beim Deutschen Patentamt willigen müsse. Dagegen könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung deswegen ausgesetzt sein könnte, weil sie nach der Behauptung der Klägerin den in den Ländern des Madrider Markenabkommens für diese angeblich geschaffenen Besitzstand zerstören und sich aneignen wolle, obwohl sie dort mit dem Zeichen niemals aufgetreten sei. Soweit die Klägerin das Verhalten der Beklagten in den übrigen Verbandsstaaten beanstanden wolle, bleibe ihr nichts anderes übrig, als die Beklagte für jedes einzelne Land besonders zu belangen; Maßnahmen der Beklagten in den Ländern des Madrider Markenabkommens seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

10

Die Revision ist demgegenüber der Meinung, der Unterlassungsantrag ziele eindeutig über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus, das Berufungsgericht habe deshalb den Klagevortrag und den Klageantrag nicht erschöpfend beschieden. Die Klägerin sei auch rechtlich nicht gehindert gewesen, die Beklagte vor einem deutschen Gericht wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch zu nehmen, wenn diese vom Inland aus unlauteren Wettbewerb in den Ländern des Madrider Markenabkommens begehe. Das Berufungsgericht hätte deshalb nach Meinung der Revision prüfen müssen, ob nicht wenigstens die internationale Registrierung im Jahre 1965 unlauter und die Beklagte deshalb zur Unterlassung und zur Löschung der internationalen Registrierung zu verurteilen war.

11

II.

Diese Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit es sich um die Tragweite des Unterlassungsbegehrens handelt. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag ohne Rechtsfehler nur auf das Inland bezogen. Das legt schon der Wortlaut des Antrags nahe, der keinen Hinweis auf einen weiteren Bereich enthält. Das ergibt sich ferner aus der Klagebegründung, die keinen Hinweis auf einen so weitgehenden Unterlassungsantrag enthält, obwohl ein solcher Hinweis dort zu erwarten gewesen wäre, wenn er im Antrag selbst schon fehlte. Das ergibt sich schließlich aus dem Zusammenhang mit dem Löschungsantrag, der sich nur auf das deutsche Warenzeichen bezieht. Insoweit mag zwar das Ziel der Klägerin darauf gerichtet sein, mit der Löschung des deutschen Warenzeichens auch die IR-Marke wegen deren noch bestehender Abhängigkeit von der Hauptmarke (Art. 6 Abs. 2 MMA) zu Fall zu bringen. Diese Rechtsfolge ist aber nach dem Antragswortlaut nicht Streitgegenstand geworden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß das beantragte Unterlassungsgebot sich auf das Ausland erstrecken sollte. Ficht beizutreten ist dem Berufungsgericht allerdings, wenn es mit seinen weiteren Ausführungen gemeint haben sollte, Wettbewerbshandlungen der Beklagten im Ausland könnten im Inland nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden (vgl. BGHZ 22, 1[BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] [13] - Flava - Erdgold). Doch bedarf es keines näheren Eingehens auf diese mehr beiläufige Äußerung, denn die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit für ein Verbot von Handlungen auf ausländischem Territorium stellt sich hier nicht, weil der Unterlassungsantrag sich nur auf das Inland bezieht.

12

III.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob jemand für das Inland ein Kennzeichen als Warenzeichen anmelden darf, obwohl er weiß, daß dieses Zeichen gleichlautend und für gleiche Waren in einem Nachbarstaat als Warenzeichen für einen anderen eingetragen ist und von diesem dort auch benutzt wird. Die Regeln des Warenzeichenrechts stehen einer solchen Anmeldung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht entgegen, denn die Benutzung einer Marke im Ausland stellt gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 5 WZG/Art. 6 bis ParVÜ vom 20. März 1883 nur dann ein Eintragungshindernis dar, wenn die Bezeichnung nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits von einem anderen als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird (notorisches Zeichen). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß den in Betracht kommenden inländischen Verkehrskreisen allgemein bekannt ist, daß die Klägerin das Zeichen "Recrin" für ihr Produkt benutzt. Für eine Erstreckung der genannten zeichenrechtlichen Vorschriften auf andere als notorische Zeichen besteht angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschriften keine Rechtsgrundlage (vgl. auch BGH GRUR 1969, 48, 49 - Alcacyl - zu I 2 b).

13

Es kann jedoch unter besonderen Umständen gegen das inländische Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn im Inland ein Warenzeichen angemeldet wird, von dem der Anmelder weiß, daß es von einem anderen bereits im Ausland als Warenzeichen benutzt wird. Für den ähnlichen Fall, daß ein inländischer Anmelder ein Warenzeichen anmeldet, von dem er weiß, daß es im Inland von einem anderen schon benutzt wird, ist in der Rechtssprechung seit langem anerkannt, daß eine solche Anmeldung wettbewerbswidrig sein kann (RG MuW XXVI 287 - Pfarrer Kneipp; MuW 30, 567 - Brinkmanns Stolz; BGH GRUR 1961, 413 - Dolex; 62, 522/524 - Ribana; GRUR 1967, 490/492 - Pudelzeichen).

14

Das Reichsgericht ließ es dabei für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit schon genügen, daß der Anmelder die frühere Benutzung kannte (a.a.O.). Dagegen hat der Bundesgerichtshof die Kenntnis allein nicht ausreichen lassen, sondern erst bei Hinzutreten sonstiger Umstände die Anmeldung als wettbewerbswidrig beurteilt (a.a.O. Dolex, Pudelzeichen). Schon diese Grundsätze legen es nahe, auch bei der inländischen Anmeldung eines nur im Ausland benutzten Zeichens nicht schon die bloße Kenntnis von der ausländischen Benutzung genügen zu lassen, um die Anmeldung als sittenwidrig zu beurteilen. Entscheidend ist insoweit jedoch, daß eine andere Auslegung nicht im Einklang mit dem System des internationalen Rechtsschutzes für Warenzeichen stehen würde, wie es sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens entwickelt hat. Da dieses System auf der territorialen Begrenzung des Warenzeichenschutzes beruht, geht es davon aus, daß dieselben Zeichen gleichzeitig in verschiedenen Staaten von verschiedenen Inhabern für gleiche Waren benutzt werden dürfen. Demgegenüber würde es auf eine extraterritoriale Erstreckung des Schutzes nationaler Warenzeichenrechte hinauslaufen, wenn man die inländische Anmeldung im Ausland benutzter Zeichen bei Kenntnis dieser Benutzung ohne Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig beurteilen wollte. Für eine so weitgehende Erstreckung besteht auch trotz der zunehmenden Verflechtung der Märkte kein unabweisbares Bedürfnis, da die genannten Abkommen für die Erwirkung des Schutzes in fremden Staaten ausreichende Möglichkeiten bieten (vgl. dazu schon Hagens, Warenzeichenrecht, 1927, § 12 Anm. 6).

15

Treten dagegen zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland besondere Umstände hinzu, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, so steht der warenzeichenrechtliche Territorialitätsgrundsatz einer Anwendung inländischen Wettbewerbsrechts nicht entgegen. Das hat der Senat bereits in den Fällen Modess (GRUR 1967, 298) und Siroset (GRUR 1967, 304) ausgesprochen. In diesen Fällen wurde die Wettbewerbswidrigkeit der inländischen Anmeldung in der Absicht gesehen, den Benutzer eines wertvollen ausländischen Zeichens, der demnächst auf dem inländischen Markt tätig werden wollte, durch eine zeichenrechtliche Sperre am Eindringen in den inländischen Markt zu hindern (Modess) oder den Ausländer - gestützt auf den Besitz "seines" Zeichens - zu Konzessionen zu zwingen (Siroset). Ein solches Verhalten geht über die mit der Eintragung des inländischen Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Sperrwirkung insofern hinaus, als sie das Zeichenrecht zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes benutzt. Die Annahme einer solchen sittenwidrigen Behinderung setzt aber mindestens im Regelfall voraus, daß der Anmelder weiß, daß der ausländische Zeicheninhaber beabsichtigt, sein Zeichen in absehbarer Zeit im Inland zu benutzen, oder daß er damit rechnet oder sich ihm diese Annahme nach den Umständen aufdrängen mußte. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, daß die Beklagte bei der Anmeldung wußte, daß die Klägerin das Zeichen "Recrin" schon zuvor in Ö. benutzt hatte. Dagegen hat es keine Feststellungen dahin getroffen, daß die Beklagte auch wußte, daß die Klägerin das Zeichen im Inland benutzte oder in absehbarer Zeit benutzen wollte. Auch Tatsachen, die der Beklagten diesen Schluß aufdrängen mußten, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin und den getroffenen Feststellungen nicht. Im Zeitpunkt der Zeichenanmeldung hat die Klägerin in Deutschland nicht produziert. Über das Ausmaß ihres Exportes nach Deutschland hat die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Beklagte Kenntnis von ihrer Tätigkeit auf dem deutschen Markt gehabt hat oder sich dieser Kenntnis verschlossen hat. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Da die Klägerin der Behauptung der Beklagten, daß sie unter den ö. Herstellern von Haarfärbemitteln der Marktbedeutung nach an letzter Stelle stehe, nicht substantiiert entgegengetreten ist, mußte auch die Unternehmensgröße der Klägerin der Beklagten nicht den Schluß aufdrängen, daß die Klägerin sich in absehbarer Zeit den benachbarten deutschen Markt erschließen wollte. Zudem ist nicht dargelegt, daß die Klägerin etwa andere Artikel in Deutschland vertreibt.

16

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision das Berufungsgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. K. übergangen, ist unbegründet. Dieser Zeuge ist von der Klägerin, entgegen dem Vortrag der Revision, nicht für die Kenntnis der Beklagten von einer Verkehrsgeltung des Zeichens für die Klägerin in den Ländern des Madrider Markenabkommens benannt worden, die der Beklagten unter Umständen Rückschlüsse auf die Absichten der Klägerin am deutschen Markt nahelegen konnten. Im übrigen kann die Klägerin mit dieser Rüge in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, weil sie in der Berufungsbegründung, wie überhaupt in der Berufungsinstanz, auf diesen Antrag nicht zurückgekommen ist (vgl. BGHZ 35, 103), ihn vielmehr fallengelassen hat (vgl. Berufungsbegründung S. 3).

17

Die Beklagte hat allerdings durch die Anmeldung der IR-Marke der Klägerin und durch die Erhebung der vorliegenden Klage erfahren, daß die Klägerin ihr Zeichen auch in Deutschland einführen will. Das kann jedoch an der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nichts ändern. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des Zeichenerwerbs sind die Verhältnisse zur Zeit der ersten Anmeldung im Jahre 1958. Auch die erst während dieses Rechtsstreits erfolgte Aufnahme der Benutzung hätte allenfalls ein Indiz für eine wettbewerbswidrige Aussperrungsabsicht der Beklagten sein können, wenn die Klägerin das Zeichen nur für die Zwecke dieses Rechtsstreits und damit nur zum Schein in Gebrauch genommen hätte. Das hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsfehler verneint und die Revision hat insoweit auch, keine Einwände erhoben.

18

IV.

Die Revision bezeichnet es als weiteren Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, das Berufungsgericht habe unter zeichenreehtlichen Gesichtspunkten übersehen, daß das deutsche Warenzeichen der Beklagten bis zur Aufnahme der Benutzung als Vorratszeichen nicht schutzwürdig gewesen sei, weil es lange Zeit nicht benutzt worden sei und weil die Beklagte, wie die Klägerin auf eine Frage nach § 139 ZPO im einzelnen dargelegt haben würde, eine ganze Reihe von Vorratszeichen besessen habe, die jedem Bedürfnis hätten gerecht werden können. Da das Zeichen erst im Laufe des Rechtsstreits durch die Benutzung schutzfähig geworden sei, könne es der früher eingetragenen IR-Marke der Klägerin nicht entgegengehalten werden.

19

Diese Rüge ist nicht begründet. Zwar hat die Beklagte das Zeichen nach der Eintragung 5 bis 6 Jahre nicht benutzt. Dieser Zeitraum reicht hier aber nicht aus, um das Zeichen als nicht schutzwürdig zu behandeln. Bei der Art des Fabrikationsprogramms der Beklagten ist es mit vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen vereinbar, wenn sie über einen solchen Zeitraum Zeichen auf Vorrat hält. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe wegen einer Vielzahl von sonstigen Vorratszeichen kein schutzwürdiges Interesse an dem Klagezeichen, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie in den Tatsacheninstanzen dazu nichts Konkretes vorgetragen hat. Die in der Revisionsinstanz vorgelegte Liste kann als neuer Tatsachenvortrag nach dem Verfahrensrecht nicht mehr berücksichtigt werden. Daß das Berufungsgericht die Klägerin zur Vorlage der Vorratszeichenliste hätte auffordern müssen (§ 139 ZPO), kann nicht anerkannt werden. Auf die Rechtslage konnte die Anzahl der Vorratszeichen der Beklagten nur Einfluß haben, wenn diese so hoch war, daß die Beklagte das Zeichen "Recrin" für die in Betracht kommenden Zwecke unter keinen Umständen brauchte und damit die Anmeldung ohne Verfolgung eigener Rechtsschutzbedürfnisse lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs zum Ziel haben konnte (BGH GRUR 1957, 224 [225] - Odorex). Die Klägerin hatte dazu vorgetragen: "Die Beklagte gibt weiter zu, eine große Zahl weiterer, seit vielen Jahren unbenutzter Vorratszeichen zu halten, die sie zum Teil selbst mitgeteilt hat" (GA Bl. 55). Von einem solchen Zugeständnis ist in den Schriftsätzen der Beklagten aber keine Rede. Die Bemerkung bezieht sich offenbar auf den Tagesbericht Nr. 55/58 (Anl. B 1/13). Dort sind 16 neue Warenzeichenanmeldungen aufgezählt. Das verpflichtete das Berufungsgericht nicht zu weiteren Fragen, denn weder ließ das einen Schluß auf eine übermäßige Zahl von sonstigen Vorratszeichen zu, noch konnten insoweit bloß angemeldete, also noch nicht eingetragene Zeichen berücksichtigt werden, noch mußte diese Zahl im Hinblick auf das Sortiment der Beklagten als ungewöhnlich erscheinen. Es wäre danach Sache der Klägerin gewesen, die jetzt in der Revisionsinstanz vorgelegte Liste bereits in der Tatsacheninstanz vorzulegen, wenn sie daraus Rechtsfolgen herleiten wollte. Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die rechtzeitige Vorlage dieser Vorratszeichenliste für die rechtliche Beurteilung erheblich gewesen wäre. Es handelt sich bei den dort aufgeführten Zeichen in großem Umfange um Variationen des Firmenzeichens Wella der Beklagten.

20

V.

Die Berufung der Klägerin auf die Statuten des Internationalen Damenfriseurvereins hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis verworfen, die Beklagte sei nicht Mitglied dieser Vereinigung, so daß offen bleiben könne, ob diese Statuten die Beklagte überhaupt verpflichten könnten, das umstrittene Warenzeichen aufzugeben. Damit habe das Berufungsgericht verkannt, so rügt die Revision, daß durch eine derartige Norm die Auffassung in dieser Branche besonders geformt sei. Auf eine Mitgliedschaft der Beklagten komme es deshalb nicht an. Diese Rüge ist neben anderem schon deshalb unbegründet, weil die genannten Statuten sich nur ganz allgemein dahin aussprechen, daß die Grundsätze von Respekt, Loyalität und Brüderlichkeit zu wahren seien. Derart allgemein gehaltene Grundsätze bieten keinen genügenden Anlaß, die Maßstäbe für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Streitfalles zu verschärfen.

21

VI.

Offen, weil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, muß die Frage bleiben, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Benutzung des Zeichens "Recrin" durch die Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Drittländern unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu dulden. Denn wenn auch der vorstehend behandelte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Löschung des Zeichens der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen zu weit ging, so besagt dies nichts für die Frage, ob die Beklagte die Weiterbenutzung im bisherigen Rahmen dulden muß. Was das Berufungsgericht dagegen in anderem Zusammenhang ausführt, ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig, vor allem aber insoweit, als es die Frage erörtert, ob sich die Beklagte als eingetragene Zeicheninhaberin gegenüber der Klägerin als bloßer Benutzerin auf Verwirkung berufen kann und als es der Klägerin vorwirft, daß sie nicht früher gegen die Beklagte als eingetragene Zeichenbesitzerin vorgegangen ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Pehle
Sprenkmann
Alff
Merkel
Girisch