Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1969, Az.: 1 StR 612/68
Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach Alkoholgenuss; Berechnung eines individuellen höchstmöglichen Abbauwertes; Alkoholgrenzwerte für die Annahme der Unzurechnungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 28.05.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1969, 1581-1582 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vollrausch
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. März 1969
durch
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 28. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Angeklagte hat nach Alkoholgenuß seine Ehefrau mit einer Wäscheleine erdrosselt. Das Schwurgericht hat ihn wegen eines Vergehens gegen § 330 a StGB in Verbindung mit § 211 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Schwurgericht für die Tatzeit beim Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,9 Promille und nicht von höchstens 2,8 Promille angenommen hat. Der Tatrichter hat sich bei der angestellten Rückrechnung auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Er durfte auch bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten den individuellen höchstmöglichen Abbauwert zugrunde legen (BGH VRS 23, 209, 210).
Die Staatsanwaltschaft meint, daß erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 Promille an aufwärts die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit zulässig sei. Das kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Zurechnungsunfähigkeit meist bei 2,5 Promille noch nicht vorliegen wird, im übrigen aber erklärt, daß es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Von Bedeutung sind die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eine etwaige seelische Erregung usw. (BGH VRS 23, 209, 210; 17, 187). Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch ein "planmäßiges" Verhalten des Angeklagten nach der Tötung seiner Ehefrau, also nach Erkennen der Folgen seiner Handlung, nicht zwingend gegen die Annahme eines Vollrausches. Die viele Jahre zurückliegende Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung anläßlich einer Wirtshäusschlägerei und die auf einem anderen Gebiet liegende versuchte Notzucht nach Alkoholgenuß hinderten das Schwurgericht nicht, davon auszugehen, daß diese Tat - die Tötung der Ehefrau - dem Angeklagten wesensfremd ist (vgl. BGHSt 14, 114, 116) [BGH 03.02.1960 - 2 StR 640/59].
Der Tatrichter hat hier unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der Täterpersönlichkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 2,9 Promille die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat festgestellt. Dagegen kann die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen, zumal die Anwendung des § 330 a StGB nicht auf die Fälle erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt ist (BGHSt 16, 187, 189 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 102/61]; 17, 333, 334 [BGH 01.06.1962 - 4 StR 88/62]; BGH GA 1967, 281).
Das Urteil weist auch keine Widersprüche auf, die den Schuldspruch in Frage stellen. Der Tatrichter führt zwar aus, daß die Spannungen zwischen den Eheleuten wegen der Zahlungsverpflichtungen zugenommen hatten (UA S. 5). Auch die Sachverständige ist von einer wirtschaftlichen Notlage ausgegangen (UA S. 17). Wenn das Schwurgericht aber an anderer Stelle feststellt, daß dem Angeklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse im wesentlichen verborgen geblieben seien (UA S. 5), so meint es in diesem Zusammenhang ersichtlich nur die fälligen Schulden, d.h. vor allem die Mietrückstände und die von der Beerdigung der Großmutter der Ehefrau herrührenden Schulden, die nicht ohne weiteres mit Zahlungsverpflichtungen (Ratenzahlungen) gleichzustellen sind.
Ob die Verfehlung gegen § 330 a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist, muß im Urteilsspruch angegeben werden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört. Da die vorsätzliche Begehung aus den ürteilsgründen hervorgeht, kann der Senat den Urteilssatz klarstellen (BGH Urteil vom 5. April 1966 - 1 StR 69/66, angeführt bei Schwarz/Dreher, 300 Aufl., Anm. 4 zu § 330 a StGB).
Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Pfeiffer
Zipfel