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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1969, Az.: I ZR 22/68

Anforderungen an die Festsetzung des Streitwerts; Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1969
Aktenzeichen
I ZR 22/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1969, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1173-1174 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

p. v.-Vereinigung gegen den unlauteren Wettbewerb e.V., S./H., Sch.str. ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn Georg L., ebenda.

Prozessgegner

Friseurmeister Fritz Ho., St., D.weg ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat der Kläger Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem aufrechterhaltenen Antrag des Beklagten auf Klagabweisung stattgegeben, so bemißt sich der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels des Klägers lediglich nach dem Kosteninteresse (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 91 a ZPO).

  2. b)

    Das Gleiche gilt für den Streitwert des Rechtsmittels des Beklagten gegen ein die Erledigung aussprechendes Urteil, jedenfalls dann, wenn für ein weitergehendes bewertbares Interesse des Beklagten konkrete Anhaltspunkte fehlen (vgl. LM Nr. 31 zu § 546 ZPO).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. März 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf DM 4.854,97 für die Berufungsinstanz auf festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat den Beklagten sowie einen inzwischen rechtskräftig aus dem Prozeß ausgeschiedenen Dritten auf Unterlassung einer bestimmten Werbung in Anspruch genommen, jedoch den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und Klagabweisung mit der Begründung beantragt, die Klage gegen ihn sei von Anfang an unbegründet gewesen. Das Landgericht hat darauf durch Urteil den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits unter anderem dem Beklagten auferlegt. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht das erste Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht auf DM 50.000,-, entsprechend dem Wert der Hauptsache, festgesetzt.

2

Der Kläger hat Revision eingelegt.

3

Er beantragt,

den Streitwert für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf DM 15.001 festzusetzen.

4

1.

Für das Revisionsverfahren beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 4.854,57 DM (§§ 546, 3 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat wiederhole ausgesprochen, daß der Streitwert des Rechtsmittels in der Regel dem Kosteninteresse gleichzusetzen ist, wenn nur der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte aber eine Erledigung geleugnet und Abweisung der Klage, weil von vornherein unbegründet, beantragt hat (Urteil des früheren Ersten Zivilsenats vom 22. Februar 1952 - I ZR 49/51, ferner LM Nr. 13 zu § 91 a ZPO sowie LM Nr. 31 zu § 546 ZPO). Die gegen diese Rechtssprechung vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken sind nicht begrün et.

5

So ist es für die Bewertung unerheblich, daß im Falle der einseitigen Erledigungserklärung die Untersuchung der Frage der Erledigung oder der anfänglichen Unbegründetheit nach den Regeln und im Rahmen des Streitverfahrens erfolgt, während bei übereinstimmender Erledigungserklärung lediglich nach Billigkeitsgesichtspunkten ohne Prüfung der behaupteten Erledigung über die Kosten entschieden wird, denn der Streitwert bemißt sich nicht nach Art oder Umfang der ausgelösten gerichtlichen Tätigkeit, sondern nach dem Wert des Streitgegenstandes, der davon unabhängig ist. Auch der Einwand, daß der Streitgegenstand nach der einseitigen Erledigungserklärung derselbe und daher unverändert bleibe, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der anfänglich vom Kläger erhobene Anspruch bleibt zwar verfahrensrechtlich Streitgegenstand (BGH LM Nr. 13 zu § 91 a ZPO m.w.N.), aber es darf nicht übersehen werden, daß er sich insofern in seinem Wert vermindert hat, als der ursprüngliche Leistungsantrag vom Kläger nicht mehr gestellt wird. Jedenfalls soweit es auf das Interesse des Klägers ankommt, geht es nach der Erledigungserklärung nur noch um die Pflicht zur Tragung der Prozeßkosten. Die Gegenmeinung will der Bewertung allerdings einen objektiven Maßstab zugrunde legen, womit sie meint, das Interesse des Beklagten müsse berücksichtigt werden, der über die Kostenentscheidung hinaus eine rechtskräftige Abweisung des Klaganspruchs begehre (KG NJW 1965, 2405). Es kann für die Bemessung des Revisionswertes dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein über das Kosteninteresse hinausgehendes Interesse des Beklagten bei der Bewertung heranzuziehen ist, denn hier handelt es sich um die Revision des Klägers. In einem solchen Falle jedenfalls kommt unter den Gesichtspunkt der Beschwerde nur das Interesse des Klägers als Bewertungsgrundlage in Betracht. Dieser ist aber ersichtlich nur an einer ihm günstigen Kostenentscheidung interessiert.

6

2.

Soweit der Kläger hier auch die Herabsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beantragt, kommt es für die Bewertung allerdings auf das Interesse des Beklagten an, denn dieser war Berufungskläger. Für einen solchen Fall hat es der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 10. Oktober 1958 (LM Nr. 31 zu § 546 ZPO) offengelassen, ob der Streitwert über das Kosteninteresse hinausgehen kann, so etwa wenn die Erledigungserklärung Inzidentwirkung für einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger haben kann. Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung; denn im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedenfalls über das Kosteninteresse hinausgehende Interessen nicht dargetan, sie ergeben sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist aber nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß ein Beklagter der Erledigungserklärung in der Regel nur deshalb widerspricht, weil er das in einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 91 a ZPO liegende Kostenrisiko vermeiden will, indem er durch Aufklärung des Sach- und Streitstandes eine Abweisung der Klage als von vornherein unbegründet anstrebte Dagegen kann regelmäßig nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ein bewertbares konkretes Interesse daran hat, einer späteren erneuten Erhebung des für erledigt erklärten Anspruchs vorzubeugen und deshalb auf dem Klagabweisungsantrag beharrt. Daher war auch der Streitwert des Berufungsverfahrens - wie geschehen - dem Kosteninteresse zu entnehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf DM 4.854,97 für die Berufungsinstanz auf DM 4.014,60 festgesetzt.

Krüger-Nieland
Alff
Simon
Merkel
Girisch