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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1969, Az.: 1 StR 548/68

Annahme einer Anstiftung zur Selbstbegünstigung ; Anstiftung zur Falschaussage ; Beanstandung der Strafzumessungserwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1969
Aktenzeichen
1 StR 548/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 07.08.1968

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum Meineid u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. August 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung der früheren Mitangeklagten Christa S. zum Meineid und zur Begünstigung und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie die dauernde Eidesunfähigkeit und Ehrenrechtsverlust auf drei Jahre angeordnet. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Soweit sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie nicht berücksichtigt werden. Das gilt für ihr Vorbringen, der Angeklagte habe nicht mit der Vereidigung der Christa S. gerechnet, beide hätten nicht die Verurteilung, sondern nur die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern wollen, und Christa sei von vornherein, nicht erst auf Zureden des Angeklagten, entschlossen gewesen, in der Berufungsverhandlung wiederum die Unwahrheit zu bezeugen (vgl. dazu UA S. 10, 11, 12). Die Annahme einer Anstiftung zur Selbstbegünstigung ist rechtlich unbedenklich; was die Revision hiergegen anführt, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 17, 236, 239 [BGH 22.05.1962 - 1 StR 103/62] erwogen. Wie der Tatrichter festgestellt hat, ist die Anstiftung zur Falschaussage auf einen neuen Entschluß zurückzuführen (UA S. 11, 13); die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhanges mit der voraufgegangenen Anstiftung zum Meineid ist deshalb nicht zu beanstanden.

3

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Insbesondere läßt sich aus Rechtsgründen gegen die Verneinung mildernder Umstände nichts einwenden. Die Strafkammer durfte hierbei die Vorstraftaten berücksichtigen, auch wenn diese zur Tatzeit noch nicht abgeurteilt waren (BGH Urteil vom 8. Mai 1958 - 4 StR 95/58). Im übrigen ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

Hübner
Loesdau
Pikart
Pfeiffer
Zipfel