Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1958, Az.: 4 StR 95/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1958
Aktenzeichen
4 StR 95/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 28.11.1957

Verfahrensgegenstand

Meineid

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. November 1957 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen Meineids, unter Einrechnung einer in Wegfall gebrachten früheren Strafe (§ 79 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300,- DM (aus dem früheren Urteil) verurteilt worden; die Einsatzstrafe für den. Meineid beträgt neun Monate Gefängnis (S. 15, 16 UA).

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Provisionsvertreter war, am 18. Juni 1956 vor dem Amtsgericht den Offenbarungseid geleistet. Dabei hat er eine in seinem Eigentum stehende Schreibmaschine bewußt verschwiegen. Er hat sich zwar dahin eingelassen, er habe diese Maschine im Frühjahr (März oder April) 1955 seiner Frau zur Sicherheit übereignet. Das Landgericht hat jedoch die Überzeugung erlangt, daß diese Übereignung jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt der Ableistung des Offenbarungseids erfolgt ist (S. 9 bis 13 UA).

3

II.

Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

4

A.

Mit der Verfahrensbeschwerde rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beamten der Geschäftsstelle hätten zur Frage einer Belehrung des Angeklagten über die Bedeutung des § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO gehört werden müssen. Dieser Angriff geht fehl, denn auf die Frage einer dahingehenden Belehrung konnte es der Strafkammer nicht ankommen. Das ergibt sich eindeutig aus den Urteilsdarlegungen S. 10 unten, 11 oben. Der Angeklagte ist nicht verurteilt worden, weil er die Übereignung an seine Frau, sondern weil er die Schreibmaschine selbst verschwiegen hat, die damals nach den Feststellungen sein Eigentum war.

5

B.

Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision mit unzulässigen Angriffen (§§ 261, 337 StPO). Dies hat auch der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger im wesentlichen eingeräumt. Dessen Hinweis auf eine etwaige bloße Übertragung des Anwartschaftsrechts an der Maschine auf die Ehefrau widerspricht der eigenen Einlassung des Angeklagten. - Auch sonst ergeben sich zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Der Offenbarungseid erfaßt auch Gegenstände, die möglicherweise unpfändbar sind (Schönke/Schröder, 8. Aufl., IV 3 zu § 154 StGB).

6

C.

Den Strafausspruch greift die Revision nicht besonders an. Auch der hier erschienene Verteidiger hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Insoweit gibt jedoch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

7

Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt. Anderseits hat der Tatrichter folgendes erschwerend gewertet:

8

a)

Einmal die Tatsache, daß der Angeklagte zur Zeit der Meineidsleistung zwar noch nicht bestraft, aber doch bereits straffällig geworden war (Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und außerdem Unterschlagung - Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 3. Dezember 1956; jetzt gemäß § 79 StGB berücksichtigt). Die zu verhängende Strafe muß persönlichkeits- und schuldangemessen sein. In dieser Hinsicht konnte der Tatrichter bei der Strafzumessung verwerten, daß der Angeklagte, als er die abzuurteilende Tat beging, nicht mehr frei von Schuld war (vgl. auch BGH 4 StR 339/51 vom 12. Juli 1951, mitget. bei Dallinger: MDR 1951, 659; ferner: MDR 1952, 458, 459 zu VII). Dieser Zumessungsgrund ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

9

b)

Das Landgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, daß es der Angeklagte "durch das Verschweigen der Maschine verstanden hat, die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin zu verhindern". Diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei.

10

Die Strafkammer hat selbst an anderer Stelle des Urteils ausgeführt, daß die Schreibmaschine damals für den Angeklagten zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich war (S. 14, 15 UA). War das der Fall, wovon für den Revisionsrechtszug auszugehen ist, so war die Maschine möglicherweise nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar (Wieczorek, ZPO 1957, Bd. IV S. 569, Anm. J II b zu § 811; Baumbach/Lauterbach, 24. Aufl., Anm. 8 D). Sie hätte also im Fall der Pfändung vermutlich auf Erinnerung des Angeklagten (Schuldners) hin (§ 766 ZPO) von der Gläubigerin wieder freigegeben werden müssen. Sicherlich hat der Angeklagte durch das Verschweigen dieses Gegenstandes beim Offenbarungseid versucht, "einen Zugriff der Gläubigerin ... unter allen Umständen" zu vereiteln (S. 13 unten UA). Inwiefern er jedoch deren Befriedigung zu verhindern verstanden hat, ist bisher nicht ausreichend dargelegt. Die Gläubigerin hätte zwar die Maschine pfänden lassen können. Eine wirkliche Sicherung oder gar eine Befriedigung würde sie jedoch auf diesem Wege nicht erlangt haben, wenn der Angeklagte erfolgreich Erinnerung einlegte, überdies lagen gegen ihn bereits fünf Haftbefehle in anderen Offenbarungseidsverfahren vor (S. 7 UA). Bei einer Verurteilung wegen Meineids kommt es für die Strafzumessung wesentlich auf den durch die falsche Aussage bewirkten nachteiligen Erfolg an; vgl. unter anderm § 158 Abs. 2 StGB: "aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist".

11

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe für den Meineid des Angeklagten und auch die Gesamtstrafe geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht Erwägungen in der vorgenannten Hinsicht angestellt hätte.

12

Daher mußte das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.

13

III.

Zum Urteilsspruch des Landgerichts sei noch bemerkt, daß bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht die früher verhängte Freiheitsstrafe insgesamt zu beseitigen ist, sondern lediglich die Gesamtstrafe (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. Anm. 5 a zu dem insoweit gleichliegenden § 460 StPO). Die bisherigen Einzelstrafen dagegen bleiben bestehen. Davon ist der Tatrichter zwar bei der jetzigen Strafbemessung ausgegangen (S. 16 UA). Der entscheidende Teil des Urteils ist jedoch insofern etwas mißverständlich.

14

IV.

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

Rotberg
Mantel
Krumme
Seibert
Lang-Hinrichsen