Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1969, Az.: III ZR 57/68
Enteignung eines Grundstücks zur Erweiterung eines Flugplatzes; Bemessung einer Enteignungsentschädigung ; Herabsetzung einer Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 57/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.09.1967
Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 4 LBeschG
Prozessführer
1. Wasserwart Luitpold R., O.
2. Immobilienkaufmann Ludwig R., Mü., Le.straße ...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion M.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1967 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Das jetzt im Eigentum der beiden Beklagten stehende, 10.870 qm große Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Unterhaching, jetzt O. (Wiese am Ha.), wurde im Jahre 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht für die Erweiterung des Flugplatzes N. in Anspruch genommen und mit Beschluß der Regierung von Ob. vom 20. Oktober 1959 nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 zugunsten der Klägerin enteignet. Im Wege der Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der in dem Beschluß auf 133.157,50 DM festgesetzten Enteignungsentschädigung auf 33.736,50 DM verlangt. Sie erzielte vor dem Oberlandesgericht insofern einen Teilerfolg, als dieses die Entschädigung auf 67.615 DM festsetzte. Der jetzt erkennende Senat verwies die Sache in seinem Revisionsurteil vom 17. Dezember 1964 - III ZR 116/63 -, auf dessen Tatbestand im einzelnen Bezug genommen wird, auf die Revisionen beider Parteien an das Berufungsgericht zurück. Vor diesem forderte die Klägerin wiederum die Herabsetzung der Entschädigung auf 33.736,50 DM. Die Beklagten erbaten weiterhin die Zurückweisung der Berufung sowie im Wege einer Anschlußberufung und Widerklage die Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt 384.996,50 DM. Die Klägerin, die die Abweisung der Widerklage und die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragte, hat am 17. Januar 1961 den von ihr errechneten Entschädigungsbetrag von 33.736,50 DM gezahlt; dieser Betrag ist in der Widerklagesumme enthalten. Das Berufungsgericht setzte nunmehr die Enteigungsentschädigung auf 129.685,83 DM fest, auf die die von der Klägerin geleistete Teilzahlung anzurechnen sei, und wies im übrigen Klage und Widerklage ab, sowie Berufung und Anschlußberufung zurück.
Die Beklagten bitten mit der Revision darum, ihrem Berufungsantrag auch insoweit zu entsprechen, als dies das Berufungsgericht nicht getan hat; die Klägerin will mit einer Anschlußrevision den zugesprochenen Entschädigungsbetrag um 582,73 DM herabgesetzt sehen. Beide Streitteile beantragen ferner die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten
1.
Der Streit der Parteien geht einmal darum, welche Qualität des enteigneten Grundstücks der Bemessung der Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen ist.
a)
Das erste Berufungsurteil hatte das Grundstück bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Besatzungsmacht als landwirtschaftliche Fläche eingestuft. Der Senat hat dies in seinem ersten Revisionsurteil gebilligt a) für den Fall, daß das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 und bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes von 1938 noch nicht Bauerwartungsland gewesen sei, u.U. aber auch b) für den Fall, daß das Grundstück zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber bereits durch die Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und durch den Wirtschaftsplan von 1938 verloren habe. Er hatte aber weiter (Fall c)) ausgeführt: Wenn die Enteignung des Jahres 1959, die ihr vorausgegangene Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Besatzungsmacht im Jahre 1945 sowie die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1938 mit dem eine Bebauung des Grundstücks schlechthin ausschließenden Wirtschaftsplan dieses Jahres in einem solchen Zusammenhang gestanden hätten, daß diese der Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1945 und der förmlichen Enteignung des Jahres 1959 vorhergehenden Maßnahmen nur sog. "Vorwirkungen" der förmlichen Enteignung gewesen wären, dann sei bei der Festsetzung der von der Klägerin zu entrichtenden Enteignungsentschädigung von derjenigen Grundstücksqualität auszugehen, die das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt habe, als es durch die "vorwirkenden Enteignungsmaßnahmen" von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden sei; die Klägerin müsse in einem solchen Fall auch den Mehrwert einer damals bestehenden, sich auf den Grundstückspreis auswirkenden Baulanderwartung entschädigen.
Die Abgrenzung der Fälle b) und c) ist dabei dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe auf Bl. 6, 7, 9, 11-13 des Senatsurteils zu entnehmen, und zwar dahin, ob (dann Fall b)) dem Flugplatz schon bei seiner Anlegung eine Tendenz der Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben, und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Vollenteignung diente, der in den Jahren 1936 bis 1938 angelegte Flugplatz wie der jetzt erweiterte Flugplatz gewissermaßen als ein und derselbe Flugplatz anzusehen seien.
Demgegenüber ist der Hinweis der Revision zu allgemein und schlägt nicht durch, ohne Vorhandensein eines Flugplatzes wäre eine Erweiterung des Flugplatzes durch die amerikanische Besatzungsmacht nicht möglich gewesen und nicht in Betracht gezogen worden. Wenn das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1964 auf Seite 6 von der Fallgestaltung spricht, daß das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 schon Bauerwartungsland gewesen sei, die Maßnahmen der Jahre 1945 bis 1955 aber auf einem völlig neuen Anlaß beruhten und mit dem vorangegangenen der Jahre 1936 bis 1938 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten, so war dies nur die Aufzeigung einer Fallgestaltung, nicht die abschließende Abgrenzung zwischen den Fällen b) und c). Eine solche ist auch nicht der beiläufigen Formulierung auf Seite 11/12 zu entnehmen, das Grundstück könne möglicherweise eine höhere Qualität nur durch Umstände verloren haben, die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt hätten.
Von dieser seiner Auffassung aus hat der Senat die für die Qualitätsbemessung erforderlichen Feststellungen in dem ersten Berufungsurteil für nicht ausreichend erachtet und die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
b)
Das Berufungsgericht hat nunmehr eine "Vorwirkung" mangels einer schon bei der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 vorhandenen Erweiterungstendenz verneint und das Fehlen damit begründet:
Der Flugplatz sei schon vor dem Jahre 1936 in kleinerem Umfang und zunächst mit primitiven Mitteln von einem Sportfliegerverein angelegt worden, der als Tarnung für eine Reichswehreinheit gedient habe; in den Jahren 1937 bis 1938 habe die Luftwaffe den Flugplatz auf ungefähr das Doppelte erweitert, auch Gebäude, darunter Kasernenanlagen und Hangars, errichtet. Der Flugplatz habe jedoch auch damals nur eine etwas präparierte Rasenfläche als Landebahn gehabt und sei nur von Schulflugzeugen benutzt worden. Für Kampf- und Bombenflugzeuge hätten die in der Luftlinie sehr nahe gelegenen Flugplätze in Schl. und Fü. bestanden und damit habe für die Anlegung eines dritten Militärflugplatzes kein Interesse vorgelegen. Entscheidend sei: Erst die amerikanische Besatzungsmacht habe im Jahre 1945, als sie ihrerseits den Flugplatz, auch die Gebäude mit den Flugsicherungseinrichtungen, erweitert habe, eine eigentliche Startbahn errichtet, erst mit Blechen, dann mit Beton, und habe den Flugplatz im Gegensatz zu dem früheren reinen Schulbetrieb für ihre ganz andersartigen, vielfältigen militärischen Aufgaben und Besatzungszwecke verwendet, eine Verwendung, die sich vor dem Kriege ebenso wie die Übernahme des Flugplatzes durch die Amerikaner nicht habe vorstellen lassen. Die deutschen Dienststellen, die vor dem Kriege an der Ausarbeitung und Genehmigung des vorläufigen Wirtschaftsplanes Süd beteiligt gewesen seien, hätten zwar den Flugplatz gekannt; diese Kenntnis beweise aber, auch wenn die Planung durch die Anlegung des Flugplatzes beeinflußt worden sei, nicht, daß der Flugplatz bereits bei seiner Anlegung eine Erweiterungstendenz in sich getragen habe. Andererseits könne offenbleiben, ob eine solche Tendenz schon deswegen zu verneinen sei, weil der Erweiterung des Flugplatzes nach Westen die Autobahn, nach Osten die alte Rosenheimer Landstraße im Weg gestanden hätten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen das Vorliegen einer "Vorwirkung" in dem aufgezeigten Sinne zu verneinen ist, beruhen weder auf einem sachlich-rechtlichen, noch auf einem verfahrensrechtlichen Fehler zuungunsten der Beklagten, der das Revisionsgericht zu einem Eingreifen berechtigen könnte. Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor, der Flugplatz habe jedenfalls nach dem Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihm - wofür die Beklagten nicht erhobenen Sachverständigenbeweis angeboten haben -, so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge logischerweise jeder Flugplatz bis zu der sich noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters und -landers, notwendig zu einer Erweiterung tendiert. Diesem sehr allgemein gehaltenen Vortrag brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem Umfang (§ 287 ZPO) zukommenden tatrichterlichen Ermessens, ohne sich mit ihm weiter auseinandersetzen und den Sachverständigenbeweis erheben zu müssen, nicht zu folgen; es konnte vielmehr aus den konkreten, besonders gelagerten Umständen des Falles darauf schließen, daß bei dem hier in Rede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung, wie sie nach dem Umbruch der Verhältnisse die amerikanische Besatzungsmacht vornahm, ursprünglich nicht gedacht wurde. Der vorliegende Fall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch, daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde, daß ihm andere, für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme seitens der amerikanischen Besatzungsmacht bedingten Veränderung der Verhältnisse ein Anlaß zu dem dann erfolgten Ausbau des Flugplatzes entstand. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Flugplatz habe sich vielfach für fliegerische Zwecke verwenden lassen, in der Nähe der Großstadt M. habe das Flugwesen eine sich ständig steigernde Bedeutung haben müssen, auch der reine Schulbetrieb habe zwangsläufig eine starke Tendenz zur Erweiterung gehabt, der Flugplatz N. habe auch nach dem Jahre 1945 keine völlig verschiedenartigen Verhältnisse gegenüber deutschen oder amerikanischen Verkehrsflughäfen ausgewiesen, so versucht sie, ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Ohne Erfolg bleibt auch die nachstehend zu behandelnde Rüge der Revision.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes N. vor und nach 1945, soweit es hierüber nicht zu Anfang seines Tatbestandes berichtet, auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsoberbaurat A. gestützt. Dieser hatte nach seinen Bekundungen im Jahre 1961 auf dem Fliegerhorst N. bei der Standortverwaltung der jetzigen Bundeswehr, bei dem Flugsicherheitsdienst und bei der Flugsicherungsstaffel nähere Erkundigungen eingezogen und mit mehreren, von ihm - was die Revision übersieht - namentlich genannten Arbeitern und Angestellten der Standortverwaltung gesprochen, die schon früher auf dem Flugplatz N. tätig gewesen waren oder später für die amerikanische Besatzungsmacht dort tätig wurden und sich auch heute noch dort befinden.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht hätte solchen Zeugen vom Hörensagen unbesehen Glauben geschenkt sowie unter Verletzung der Grundsätze über den Zeugenbeweis verkannt, daß eine Person nur über eigene Wahrnehmungen in der Vergangenheit als Zeuge vernommen werden und nicht die Rolle eines Untersuchungsrichters übertragen bekommen könne.
Nach dem geltenden deutschen Prozeßrecht dürfen jedoch auch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen, also von Zeugen verwertet werden, die ihrerseits nur Berichte anderer wiedergeben. Der Wert dieser Angaben mag freilich im allgemeinen geringer sein als der von Bekundungen eines Tatzeugen (vgl. u.a. Urteil vom 20. Oktober 1966 - III ZR 179/64 - S. 8; Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung 21. Aufl. § 69 2 b; Arndt in NJW 1962, 1192). Es steht aber im Ermessen des Tatrichters, ob und inwieweit er eine solche Beweisführung für ausreichend erachtet. Die Beklagten haben vor dem Berufungsgericht weder den Zeugen Altmann näher über seine Wissensquellen befragt noch beantragt, einen Zeugen zu vernehmen, der über die in Betracht kommenden Vorgänge sein eigenes, nicht durch einen Dritten vermitteltes Wissen wiedergeben könne. Sie haben auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt, daß sich der Zeuge A. auf fragwürdige Quellen stützte, und es als geradezu kindisch bezeichnet, eine authentische Auskunft von den durch den Zeugen befragten kleinen Arbeiten und Angestellten erholen zu wollen (Schriftsatz vom 29. September 1965 S. 2). Sie haben aber weder beim Berufungsgericht noch in der Revisionsbegründung irgendwie Bestimmtes dahin vorgebracht, daß der Zeuge A. das ihm von seinen Gewährsleuten Berichtete unrichtig oder unvollständig wiedergegeben habe. Daß ihm das Berufungsgericht unbesehen Glauben geschenkt habe, ist eine leere Behauptung der Revision. Damit aber fehlt es an einem hinreichenden Anhalt für die Annahme, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensverstoß.
Mit ihrem Vortrag in der Revisionsverhandlung, das Deutsche Reich habe im vergangenen Krieg Schritte unternommen, um den Flugplatz N., u.a. unter Einbeziehung ihres Grundstücks, zu erweitern, können die Beklagten nicht gehört werden. Sie haben nach ihrer eigenen Schilderung ihren vorinstanzlichen Anwalt von den hierüber Aufschluß gebenden, in ihrer Hand befindlichen Schriftstücken unterrichtet. Dann aber handelt es sich nicht um Urkunden, die eine Partei im Sinne von § 580 Nr. 7 ZPO nachträglich nach der letzten Tatsachenverhandlung aufgefunden hat, so daß ein Restitutionsgrund und damit auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieses neuen tatsächlichen Vorbringens im Revisionsverfahren entfällt.
Ist sonach die vorstehend abgehandelte Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorhandensein einer "Vorwirkung" verneint, nicht zu beanstanden, so kommt es auf seine Bedenken nicht an, die darin gehen, angesichts der auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme abstellenden Vorschrift des § 64 Abs. 4 LBeschG dürfe nicht im Wege der Vorwirkung auf die zu einer früheren Zeit bestehende Grundstücksqualität abgestellt werden. Bemerkt sei nur, daß in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden ist, auch das Revisionsgericht an seine Entscheidung gebunden ist, also in diesem Sinne einer Rückbindung unterliegt (so die einheitliche Rechtsprechung des BGH: vgl. DRiZ 1964, 33, 35).
c)
Für den mithin maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht das Grundstück der Beklagten als Ackerland, auf das von dem nahe gelegenen Baugebiet O. eine gewisse Baulanderwartung werterhöhend ausgestrahlt sei. Vergeblich versuchen die Beklagten, mit der Revision eine höhere Einstufung des Grundstücks durchzusetzen.
Im angefochtenen Urteil ist festgestellt:
Das Grundstück sei stets nur landwirtschaftlich genutzt und in den Wirtschaftsplänen niemals als Baugebiet ausgewiesen worden. Zwar hätte sich das östlich des Ha. gelegene - das Grundstück der Beklagten liegt westlich des Grabens -, bis an den Graben reichende geschlossene Baugebiet von O. sehr wahrscheinlich ohne die Anlegung des Flugplatzes N. allmählich auch auf das westlich des Ha. liegende Gelände ausgedehnt. Diese Entwicklung sei aber durch die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1936, dessen Ausbau im Jahre 1938 durch die deutsche Luftwaffe und durch den Wirtschaftsplan 1938/1942 abgeschnitten worden. Gleichwohl, auch trotz der Baubeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes 1936/1938 und anderer Gesetze und trotz der Nähe der Gemarkungsgrenze, sei das Grundstück durch eine von dem angrenzenden Baugebiet O. ausgehende Baulanderwartung berührt worden, weil für die Preisbildung im normalen Grundstücksverkehr die örtliche Lage eines Grundstücks, hier auch die Nähe eines geschlossenen Baugebiets, eine wesentliche Rolle spiele. Zu bedenken sei, daß das enteignete Grundstück nur etwa 10 km vom Zentrum der Stadt M. liege und daß das dortige Gebiet mit M. durch entsprechend kurze und günstig gelegene Verkehrswege verbunden sei und in dieser Stadt ein ideales Absatzgebiet für Bodenerzeugnisse finde. Bauerwartungsland sei indessen das enteignete Grundstück nicht gewesen. Es sei nur, und zwar nicht bloß hinsichtlich eines dem Ha. entlang verlaufenden Streifens, in seinem Wert als Ackerland durch die Ausstrahlung einer Bauerwartung erhöht worden.
Gegenüber diese auf den entscheidenden Stichtag abhebenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von der Revision herangezogenen Umstände, nämlich Ankauf des Grundstücks im Jahre 1909 als Bauplatz, Errichtung eines Nachbarhauses mit der Tendenz angrenzender Bebauung im Jahre 1910, ohne Bedeutung. Im übrigen hat die Revision gegen sich: Die Bestätigung der Gemeinde O. vom 28. November 1963, wonach der östliche Teil des Grundstücks der Beklagten zur Zeit der Enteignung baulinienmäßig erschlossen gewesen sei, verdient, anders als die Revision meint, kein besonderes Gewicht; denn die Bestätigung bezieht sich zum Beweis auf den Baulinienplan aus dem Jahre 1928, von dem das Berufungsgericht feststellt, er sei nicht rechtsverbindlich geworden. Angesichts seiner Ermittlungen betreffend Wirtschaftspläne und Baulinienpläne brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht einer Erklärung des früheren Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 12. Februar 1963 zu folgen, nach der ein Baulinienplan bei der Gemeinde O. vorhanden gewesen sein soll. Wenn die genannte Erklärung der Gemeinde, ebenso die von der Revision teilweise wiedergegebene Erklärung des Landratsamtes M. vom 20. April 1961 besagen, das Grundstück der Beklagten wäre ohne die Anlage des Flugplatzes im Laufe der Zeit Bauland geworden, so betrifft dies, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, die Frage, ob bei Ausbleiben einer Inanspruchnahme und ohne Ausbau des Flugplatzes die Grundfläche in ein Baugebiet einbezogen worden wäre und welche Qualität die Fläche gehabt hätte, wenn der Flugplatz nicht angelegt und ausgebaut worden wäre. Darauf kommt es aber nicht an. Diese Überlegung, ebenso das was im vorstehenden hinsichtlich der Baulinienfestsetzung von 1928 gesagt ist, gilt auch für die Bestätigung der Gemeinde O. vom 30. September 1966.
Alles in allem hat das Berufungsgericht, wenn es dem vorstehend behandelten Vortrag der Beklagten, wie ihn die Revision aufgreift, nicht gefolgt ist, sich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zukommenden tatrichterlichen Ermessens gehalten. Wenn es sich mit dem übrigen Inhalt der Bescheinigung der Gemeinde O. vom 30. September 1966 - das Gelände westlich des Ha. sei bereits im Jahre 1910 als Baugelände angesehen worden, die Bebauung sei in der damals lockeren Bauweise begonnen worden, seit Jahrzehnten liege im Ha. eine Wasserleitung, seit dieser Zeit sei auch eine Stromversorgung möglich, vor einigen Jahren sei im Ha. der Abwasserkanal gelegt worden - in den Gründen seiner Entscheidung nicht weiter auseinandergesetzt hat, so hat es dies offenbar deswegen getan, weil es diesem Vortrag im Verhältnis zu den von ihm im Urteil herausgestellten Umständen ein entscheidendes Gewicht bei Beurteilung der fließenden Übergänge der "Ausstrahlungen" auf das enteignete Grundstück nicht beigemessen hat. Dies im einzelnen in der Entscheidung zu begründen, ist es nicht gehalten gewesen.
Das Ergebnis des unter 1) Gesagten ist mithin dies, daß die vom Berufungsgericht getroffene Qualitätswertung des enteigneten Grundstücks sich revisionsrichterlich nicht beanstanden läßt.
2.
Einen weiteren Streitpunkt der Parteien in der Revisionsinstanz bildet die Frage, ob das Berufungsgericht nicht für die Zeit vom 17. Januar 1961 (Tag der Zahlung) bis 6. Juli 1967 (Tag der letzten Berufungsverhandlung) eine zu geringe Preissteigerung angenommen hat.
Das Berufungsgericht setzt für Ende 1960/Anfang 1961 einen Quadratmeterpreis von 9 DM an, ferner mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten durch die Enteignung ungefähr 20 v.H. ihres landwirtschaftlichen Gesamtbesitzes verloren hätten, als "Re.-Wertminderung" zusätzlich 0,50 DM/qm und damit für den 17. Januar 1961 eine Entschädigung von 103.265 DM an. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin an diesem Tag 33.736,50 DM gezahlt hat, sei für die Höhe des noch nicht entrichteten Entschädigungsteils der Termin der letzten Berufungsverhandlung maßgeblich; bis zu diesem Zeitpunkt, also vom 17. Januar 1961 bis 6. Juli 1967, habe sich der Preis von Ackerland auch für ein solches mit einer gewissen Baulanderwartung um 38 v.H., der noch ungedeckte Rest von 69.528,50 DM also auf 95.949,33 DM erhöht. Bei der Bemessung der Steigerungsquote befaßt sich das angefochtene Urteil mit den Aussagen der Sachverständigen Dr. F. und S., wobei es die von dem letzteren angenommene Steigerung von 6 auf 15 DM/qm für Grünland zwar für Bau- oder Bauerwartungsland als möglicherweise zutreffend, für ein Ackerland wie hier aber als nach der Erfahrung zu hoch gegriffen anspricht und sich auch von einem Obergutachten eine weitere Klärung nicht verspricht.
Der Revision kann demgegenüber nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht hätte, wenn es der Erfahrung des Sachverständigen S. nicht habe folgen wollen, entweder selbst Vergleichsunterlagen beschaffen oder einen Obergutachter mit einer solchen Ermittlung beauftragen können. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Anhörung eines Obergutachters besteht nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorliegenden Gutachten, die das Gericht auf die Beiziehung eines weiteren Gutachtens hinweisen. Hier aber durfte das Berufungsgericht seine eigene Sachkunde für ausreichend halten; daß diese offensichtlich unzulänglich gewesen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist auch nicht zu ersehen. Das Bild ändert sich auch nicht durch eine von der Revision aufgegriffene Erklärung des Oberbürgermeisters Dr. V., der nach dem Vorbringen der Beklagten in einem Zeitungsartikel ausgeführt haben soll, die Grundstückspreise seien (in M.) in den 5 Jahren seit dem Jahre 1960 um 140 % gestiegen. Aus jenem Vorbringen war nicht zu ersehen, daß der Verfasser eine solche Preissteigerung auch für Ackerland habe dartun wollen. Daß die Beklagten einen entsprechenden Beweis angetreten hätten, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf. Mit dem ihm vorliegenden Gutachtenmaterial hat sich das Berufungsgericht befaßt. Wenn es dies nicht mit der von den Beklagten ohne Darlegung der näheren Umstände ihrer Abgabe zitierten Äußerung von Dr. V. getan hat und ihr nicht gefolgt ist, so bildet dies nicht einen Verstoß gegen § 287 ZPO. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe für seine Schätzung von 38 v.H. keinerlei sachlichen Grund angeben können, greift angesichts der Darlegungen auf S. 29 und 30 des Urteils nicht durch.
3.
Außer den unter 1) und 2) behandelten Komplexen, hinsichtlich deren die Revisionsbegründung Anlaß zu weiteren Ausführungen nicht gibt, wird die Berechnung der Enteignungsentschädigung von der Revision nicht angegriffen, läßt auch einen beachtlichen entscheidungserheblichen Irrtum zu Lasten der Beklagten nicht ersehen.
II.
Die Anschlußrevision der Klägerin
Sie meint: Die "Re.-Entschädigung" solle nur die Nachteile ausgleichen, die ein Landwirt durch die Verkleinerung seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche erleide; es könne durch den Verlust an Grundfläche ein Überhang an Gebäuden und Maschinen eintreten, feste Ausgaben für Strom, Versicherungen usw. müßten u.U. in voller Höhe weiter gezahlt werden. Sie hänge insoweit von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes ab, stehe jedoch nicht in Beziehung zum Verkehrswert der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke. Sie sei daher nicht wie der Verkehrswert der Grundstücke um 38 v.H. zu steigern, sondern auch für den 6. Juli 1967 mit 0,50 DM/qm und damit um 582,70 DM niedriger, als das Berufungsgericht es getan hat, festzusetzen.
Diese Begründung der Anschlußrevision sieht die Dinge jedoch zu eng. Der Wert des den Beklagten verbliebenen Grundbesitzes kann - darauf hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse abgestellt - durch den Verlust einer Teilfläche als solcher im Wert gemindert sein. Dann aber ist eine prozentuale Steigerung des Entschädigungsbetrages, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Ergebnis
Mithin ist sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen. Da der Wert der letzteren nur einen verschwindend geringen Bruchteil des gesamten Streitwertes in der Revisionsinstanz beträgt, sind die gesamten Kosten des derzeitigen Revisionsverfahrens in Anwendung von §§ 97, 92 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler