Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1969, Az.: 4 StR 357/68
Finanzamt; Nebenkläger; Rechtsmittel; Steuerstrafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 357/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 467 Abs. 1 AO (a.F.)
- § 472 Abs. 1 AO (a.F.)
- AOStrafÄndG
- § 393 Abs. 1 StPO
- § 402 StPO
Fundstellen
- BGHSt 22, 321 - 328
- BStBl II 1969, 363
- JR 1969, 307
- MDR 1969, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über ein vom Finanzamt in seiner Eigenschaft als Nebenkläger gemäß §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 AO (a. F.) wirksam eingelegtes Rechtsmittel ist auch nach der Beseitigung der Stellung der Finanzämter als Nebenkläger im Steuerstrafverfahren durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl I, 877) sachlich zu entscheiden.
Gründe
I.
Das erweiterte Schöffengericht in ... hat den Angeklagten am 29. Oktober 1965 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und das FA als Nebenkläger, dieses mit Beschränkung auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Das Landgericht hat am 14. Februar 1968 die Berufung des Angeklagten verworfen und "auf die Berufung der Staatsanwaltschaft" die Geldstrafe erhöht. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Berufung des FA sei nicht dadurch hinfällig geworden, daß es nach der Einlegung des Rechtsmittels durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 die Stellung als Nebenkläger verloren hat. Die Berufung gelte nunmehr als solche der Staatsanwaltschaft. Mit der Revision gegen das Berufungsurteil bekämpft der Angeklagte diese Rechtsansicht. Er meint, das FA habe nicht wirksam Berufung einlegen können, weil das BVerfG diejenigen Vorschriften der Reichsabgabenordnung, welche die Finanzbehörden zur Ahndung von Steuerstraftaten berechtigten, für verfassungswidrig erklärt habe.
Der zur Entscheidung über die Revision berufene 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
...
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne des Beschlußsatzes zu entscheiden.
II.
Die Voraussetzungen für die Entscheidung des BGH nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. ...
III.
In der Sache selbst teilt der Senat die Rechtsansicht des Generalbundesanwalts, die im Ergebnis der Auffassung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1968, 1944 [OLG Celle 08.02.1968 - 1 Ss 411/67]) entspricht.
Vorweg ist zu bemerken, daß das BVerfG nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die §§ 467 Abs. 1 und 472 Abs. 1 AO a. F., die dem FA im Steuerstrafverfahren die Rechte eines Nebenklägers einräumten, für verfassungswidrig erklärt hat, sondern nur die selbständigen Strafbefugnisse der Finanzbehörden. Demgemäß wollte auch der Regierungsentwurf zu dem Änderungsgesetz vom 10. August 1967 die Regelung der §§ 467 Abs. 1 und 472 Abs. 1 AO beibehalten. Erst der Bundestag hat sie beseitigt. Hieraus erklärt es sich auch, daß das Änderungsgesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits anhängige Rechtsmittel der Finanzämter enthält, obwohl eine solche im Interesse der Rechtsklarheit wünschenswert wäre (s. OLG Celle a. a. O.).
Die Entscheidung der Vorlegungsfrage ergibt sich aus allgemein anerkannten Grundsätzen des Strafverfahrensrechts. Neues Verfahrensrecht gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfaßt sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden; anhängige Verfahren sind nach diesen weiterzuführen (BVerfGE 1, 4, 6 [BVerfG 27.09.1951 - 1 BvR 61/51]; 11, 139, 146) [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59]. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Rechtsvorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, sondern auch für Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozeß, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie für Vorschriften über die Vornahme und Wirkungen von Prozeßhandlungen Beteiligter. Hieraus folgt, daß die Finanzämter die Rechte von Nebenklägern in anhängigen Verfahren mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10. August 1967 zwar verloren haben, von diesem Zeitpunkt an also die ihnen als Nebenkläger zustehenden prozeßgestaltenden Handlungen nicht mehr wirksam vornehmen konnten. Aus dem allgemeinen Grundsatz folgt aber andererseits auch, daß die Finanzämter bis zu jenem Zeitpunkt die Rechte von Nebenklägern besaßen und wirksam von ihnen Gebrauch machen konnten. Infolgedessen behielten alle verfahrensgestaltenden Handlungen, wie insbesondere Rechtsmitteleinlegungen, die sie kraft ihrer Nebenklägerrechte wirksam vorgenommen hatten, ihre Wirkung auf das Verfahren. Dies ist eine Folge des weiteren allgemeinen Grundsatzes, daß neues Verfahrensrecht ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keine rückwirkende Kraft hat. Wirksame Prozeßhandlungen eines Verfahrensbeteiligten werden daher nicht dadurch rückwirkend unwirksam oder "gegenstandslos", daß der Beteiligte nachträglich die Befugnis zu ihrer Vornahme durch eine Gesetzesänderung verliert. Auch zulässige und wirksam eingelegte Rechtsmittel behalten ihre Wirkungen: die Hemmung der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung und die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts bleiben erhalten, das Verfahren ist fortzusetzen und über das Rechtsmittel ist sachlich zu entscheiden.
Das gilt jedenfalls im Strafverfahren. Dieses ist nach deutschem Recht ein Amtsverfahren. Das mit einem Rechtsmittel angerufene Gericht muß von Amts wegen tätig werden und das Verfahren zu Ende führen, ohne daß es eines "Betreibens" des Verfahrens durch den Rechtsmittelkläger bedarf. Voraussetzung für eine sachliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur die form- und fristgerechte Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels durch einen dazu Befugten, nicht aber die Fortdauer dieser Befugnis bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens. Daher kann über ein von dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen eingelegtes Rechtsmittel auch dann sachlich entschieden werden, wenn der minderjährige Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens volljährig wird und damit die Befugnis des gesetzlichen Vertreters zur Einlegung von Rechtsmitteln erlischt (BGHSt 10, 174[BGH 20.03.1957 - 2 StR 583/56]). Auch die Rechtsprechung, wonach ein von dem Ehemann wegen Beleidigung der Ehefrau in Gang gesetztes Privatklageverfahren nach der Beseitigung der Privatklageberechtigung des Ehemannes durch Art. 2 Nr. 31 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zu Ende geführt werden konnte (OLG Schleswig, SchlHA 1953, 244; OLG Braunschweig, NJW 1953, 1806 [OLG Braunschweig 15.10.1953 - Vs 11/53]), ging davon aus, daß derjenige, welcher ein Verfahren wirksam in Gang gebracht hat, hierzu nicht bis zum Abschluß des Verfahrens befugt bleiben muß, damit das Gericht in der Sache entscheiden kann.
Aus diesem Grund trifft die vom Oberlandesgericht Celle a. a. O. vertretene Auffassung, das Rechtsmittel des FA sei von der Staatsanwaltschaft "aufzunehmen" und "weiterzuführen", nicht den Kern der Sache. Das Rechtsmittel bleibt ein solches des FA unbeschadet des Rechts und der Pflicht der Staatsanwaltschaft, im weiteren Verfahren mitzuwirken. Man wird allerdings annehmen müssen, daß die Verfügung über das Rechtsmittel des FA der Staatsanwaltschaft als der nunmehr alleinigen Anklagebehörde zusteht, so daß sie es auch zurücknehmen kann (vgl. BGHSt 10, 174, 176) [BGH 20.03.1957 - 2 StR 583/56]. Diese Frage braucht jedoch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Mitwirkung des FA im weiteren Verfahren bestimmt sich jedenfalls nicht mehr nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Rechte des Nebenklägers, sondern nach § 441 AO i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 10. August 1967. Hiernach ist das FA in der Hauptverhandlung auf Verlangen zu hören, abschließende Entscheidungen sind ihm mitzuteilen. Selbst wenn es von diesen Rechten keinen Gebrauch machen sollte, würde dadurch der Fortgang des Verfahrens, das ein durch öffentliche Klage eingeleitetes bleibt, nicht gehindert (RGSt 63, 53).
Hinzu kommt, daß das FA als Nebenkläger nicht, wie der durch eine Straftat Verletzte als Nebenkläger, seine privaten Interessen wahrnahm, sondern die Belange des Staates als Trägers der Steuerhoheit und die Interessen der Gesamtheit der Steuerzahler an einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung. Als Behörden mit besonderer Sachkunde auf dem Gebiet des Abgabenwesens und des Abgabenrechts waren die Finanzämter neben den Staatsanwaltschaften an der Wahrnehmung allgemeiner Belange beteiligt (RGSt 60, 189f.). Hieraus erklärt sich auch die Besonderheit, daß das FA schon kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers hatte. Aus diesem Grunde verbietet sich die entsprechende Anwendung der §§ 393 Abs. 1, 402 StPO auf den Verlust der Nebenklagebefugnis des FA. Dieser ist dem Tod des Privatklägers oder Nebenklägers nicht vergleichbar, ebensowenig dem Widerruf der Anschlußerklärung des Nebenklägers; letzteres schon deshalb nicht, weil der Widerruf auf einer freien Willensentschließung beruht, während die Nebenklagebefugnis des FA durch Gesetz beseitigt worden ist. Im übrigen wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen auch für den privaten Nebenkläger die Auffassung vertreten, daß ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel durch seinen Tod nicht ohne weiteres gegenstandslos wird (Eb. Schmidt, Teil II, StPO § 402, Rdn. 8 gegen RGSt 42, 342, 345; 64, 60).
Daraus, daß das Änderungsgesetz vom 10. August 1967 keine dem § 18 WiStrG 1954 entsprechende Übergangsvorschrift für schwebende Verfahren enthält, folgt nur, daß das FA seine Rechtsstellung als Nebenkläger in anhängigen Verfahren nicht bis zu deren Abschluß behalten soll, nicht aber, daß auch die Weiterführung des Verfahrens auf ein vom FA eingelegtes Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle a. a. O. hierzu kann verwiesen werden.
Für die hier vertretene Auffasung sprechen schließlich auch ganz wesentliche praktische Gesichtspunkte. Es liegt nahe, daß die Staatsanwaltschaften die Einlegung von Rechtsmitteln oft den sachverständigen Finanzbehörden überlassen oder mit Rücksicht auf ein vom FA eingelegtes Rechtsmittel davon abgesehen haben, selbst ein solches einzulegen. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die gesetzgebenden Organe nicht beabsichtigt haben können, die Fortsetzung wirksam eingeleiteter Rechtsmittelverfahren zu verhindern und selbst rechtlich unhaltbare Entscheidungen, gegen die die Staatsanwaltschaft nur wegen des Rechtsmittels des FA kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hatte, rechtskräftig werden zu lassen.