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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1969, Az.: 6 StE 2/68

Bestehen hinreichenden Tatverdachts; Zweck einer Voruntersuchung; Form der Bestellung des Untersuchungsrichters; Erfordernis der Auswahl nach sachbezogenen und möglichst generalisierenden Gesichtspunkten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1969
Aktenzeichen
6 StE 2/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 11359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 16.04.1969 - AZ: 2 BvR 115/69

Verfahrensgegenstand

Verdacht verräterischer Beziehungen

Prozessgegner

1. Großkaufmann Hannsheinz P ... aus ..., dort geboren am ...

2. Kaufmännischer Angestellter Alfred P... aus ..., geboren am ... in ... an der .../Österreich, deutscher Staatsangehöriger

Redaktioneller Leitsatz

Die Voruntersuchung ist ein in die richterliche Zuständigkeit übergegangenes Ermittlungsverfahren, das ein Teil des Vorverfahrens ist und ebenso wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nur die Klärung der Frage zum Ziel hat, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht vorliegt. Das Wesen der Voruntersuchung besteht darin, dass die Ermittlungstätigkeit in voller richterlicher Unabhängigkeit durchgeführt wird.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Januar 1969
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 24. September 1968 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

    Die Hauptverhandlung soll vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stattfinden.

  2. 2.

    Mit dieser Strafsache wird zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gemäß § 237 StPO die Strafsache gegen Peter N... - 6 StE 4/68 - verbunden.

  3. 3.

    Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten P... dauert aus den Gründen der Beschlüsse vom 19. April, 31. Juli und 6. November 1968 fort.

    Die Haftprüfung ist nach 3 Monaten zu wiederholen.

Gründe

1

I.

Die Angeschuldigten sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung der in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten strafbaren Handlungen hinreichend verdächtig.

2

Der Zulassung der Anklage und damit der Eröffnung des Hauptverfahrens steht nicht entgegen, daß der Präsident des Bundesgerichtshofs Landgerichtsrat W... zum Untersuchungsrichter bestellt hat.

3

Dabei mag es dahinstehen, ob bei der Beschlußfassung nach § 203 StPO auch die Bestellung des Untersuchungsrichters noch der Nachprüfung unterliegt. Jedenfalls greifen die von der Verteidigung des Angeschuldigten P... im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hiergegen erhobenen Bedenken nicht durch.

4

1.

Gesetzliche Grundlage für die Bestellung des Landgerichtsrats Willner zum Untersuchungsrichter in diesem Verfahren ist § 186 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift kann der Präsident des Bundesgerichtshofs - auch - jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter bestellen.

5

Es ist davon auszugehen, daß das Verbot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch für die Bestellung des Untersuchungsrichters gilt. Zweck der Voruntersuchung ist es, die gegen den Angeschuldigten wegen einer bestimmten Tat erhobene Beschuldigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit aufzuklären, als dies zur Entscheidung des Gerichts darüber notwendig ist, ob das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen oder dieser außer Verfolgung zu setzen ist. Die Voruntersuchung ist somit ein in die richterliche Zuständigkeit übergegangenes Ermittlungsverfahren, das ein Teil des Vorverfahrens ist und ebenso wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nur die Klärung der Frage zum Ziel hat, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Verdacht i.S. des § 203 StPO vorliegt (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. zur StPO, 2. Aufl. Teil I Rdz. 351). Weder Art. 92 GG noch der Gewaltenteilungsgrundsatz hindern den Gesetzgeber daran, auch solche, die Entscheidung durch den erkennenden Richter vorbereitende Aufgaben einem Richter zu übertragen (vgl. BVerfGE 9, 89, 97 f [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55];  21, 139, 144) [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]. Hat er sich hierzu entschlossen und diesem zugleich auch einige nur dem Richter vorbehaltene Aufgaben (z.B. Erlaß eines Haftbefehls) übertragen, so muß das Verfahren mit allen verfassungsrechtlichen Garantien des gerichtlichen Verfahrens ausgestattet sein (vgl. BVerfGE22, 49, 78). Das Wesen der Voruntersuchung besteht gerade darin, daß die Ermittlungstätigkeit in voller richterlicher Unabhängigkeit durchgeführt wird. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und das Verbot der Richterentziehung stehen in so engem Zusammenhang, daß sie nicht voneinander getrennt werden können. Denn wirkliche Unabhängigkeit der Rechtspflege gegenüber Angriffen Dritter ist nur dann gewährleistet, wenn niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann.

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2.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird (BVerfGE 17, 294, 299). Die Entstehungsgeschichte dieses Verfassungssatzes, der im 19. Jahrhundert erkämpft wurde und heute zu den fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaates gehört, zeigt deutlich, daß er in erster Linie für den zur Entscheidung berufenen Richter entwickelt wurde. Der Betroffene soll einen Anspruch darauf haben, daß der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter entschieden wird. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß die grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vornehmlich die Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters betreffen (vgl. u.a. BVerfGE 17, 294;  18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62];  18, 344; auch BVerfGE 4, 412 betrifft den im Hauptverfahren tätigen Richter). Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Zweck dieses Verfassungssatzes den Grundsatz abgeleitet, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind (BVerfGE 17, 29 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt aber, daß die Anforderungen auch nicht überspannt werden dürfen. Das Gericht war stets bestrebt, einerseits willkürliche Manipulationen und vermeidbare Unbestimmtheiten bei der Besetzung der Gerichtskörper auszuschließen, andererseits allzu starre Regelungen zu vermeiden. Es ist nicht schlechthin der im Schrifttum zum Teil vertretenen "Blindlings"-theorie gefolgt. Eine maßvolle Überbesetzung der Spruchkörper ist zulässig, soweit sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist. Der Vorsitzende des Spruchkörpers darf nach BVerfGE 18, 344, 351 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] die richterlichen Mitglieder nach seinem Ermessen zur Hauptverhandlung beiziehen, ohne daß es verfassungsrechtlich geboten ist, hierbei nach einem vorher festgelegten Plan vorzugehen. Das Grundgesetz habe, so führt das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung aus, dadurch, daß es der Vorschrift des § 16 GVG in wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 105 WRV den Rang eines Verfassungssatzes verliehen habe, an die Rechtstradition vergangener Jahrzehnte angeknüpft. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt deshalb nicht, daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muß. Nach BVerfGE 9, 223 und 22, 254 ist eine "bewegliche Zuständigkeitsregelung", wie sie die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 25 Nr. 2 c GVG vorsehen, zulässig, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt. BVerfGE 20, 342 sieht ferner keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darin, daß § 354 Abs. 2 StPO aF dem Revisionsgericht die Befugnis der Zuständigkeitsbestimmung für das weitere Verfahren einräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Gerichten zugesteht.

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3.

Ist selbst bei der Auswahl des entscheidenden Richters ein gewisser Ermessensbereich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, so muß es dem Gesetzgeber auch gestattet sein, einen aus der Natur des Verfahrens gebotenen Ermessensspielraum bei der Bestellung eines Richters einzuräumen, dem - wie dem Untersuchungsrichter - im wesentlichen nur Aufgaben im "Vorfeld" der Rechtsprechung übertragen sind, sofern nur hinreichende Vorsorge gegen sachfremde Manipulationen getroffen ist.

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4.

Prüft man anhand dieser Maßstäbe § 186 Abs. 1 und 2 StPO auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, so ergibt sich folgendes:

9

a)

Der Verfassungssatz vom gesetzlichen Richter soll in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (BVerfGE 22, 73). Nun übertragen zwar die Absätze 1 und 2 des § 186 StPO die Bestellung des Untersuchungsrichters dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs. Abweichend von der Regelung des § 61 GVG wird er hier aber nicht als weisungsgebundenes Organ der Justizverwaltung, sondern als unabhängiges, keinen Weisungen unterworfenes richterliches Organ nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung der Gerichte tätig. Für diese Auslegung spricht schon der Umstand, daß die Bestellung der Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofes in der Strafprozeßordnung geregelt und damit Bestandteil des Strafverfahrensrechts ist. Zudem ware es der ??? des Bundes verwehrt, durch einen Verwaltungsakt in die Belange der Länder einzugreifen (Art. 83 GG). Schon deshalb führt die verfassungskonforme Auslegung des § 186 StPO zwangsläufig zu diesem Ergebnis. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Wie sich aus der Äußerung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1968 ergibt, wird die Bestimmung auch von ihm so aufgefaßt und gehandhabt. Damit, daß die Bestellung der Untersuchungsrichter dem Präsidenten eines obersten Gerichtshofes des Bundes in unabhängiger richterlicher Verantwortlichkeit übertragen worden ist, wird sachfremden Einflüssen der Exekutive, wie sie die Verteidigung als möglich andeutet, in besonders wirksamer Weise vorgebeugt.

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b)

Verfassungsrechtliche Bedenken bestellen auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber die Zuständigkeit dem Präsidenten und nicht dem Präsidium übertragen hat. Mag auch heute das Präsidium in erster Linie als Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung angesehen werden, so entspricht es doch der deutschen Rechtstradition, daß auch der Gerichtspräsident solche Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. den früheren § 83 GVG für die Zusammensetzung der Schwurgerichte, hierzu BGHSt 2, 4, 10 [BGH 20.11.1951 - 1 StR 3001/51]; ferner § 67 GVG). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt nicht vor, welche Stelle den gesetzlichen Richter zu bestimmen hat. Da nicht nur Mitglieder des Bundesgerichtshofes zu Untersuchungsrichtern bestellt werden können, erscheint es auch sachgerecht, daß der Präsident und nicht das Präsidium hierfür zuständig ist.

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c)

Nach § 186 StPO wird der Untersuchungsrichter ferner für jede einzelne Strafsache gesondert bestellt, und zwar aus der Zahl der Mitglieder des Bundesgerichtshofes (Abs. 1). Es kann auch jedes Mitglied eines anderen deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter zum Untersuchungsrichter bestellt werden (Abs. 2).

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Der Verteidigung ist einzuräumen, daß diese Regelung auf den ersten Blick sowohl wegen der Bestellung "ad hoc et ad personam" als auch im Hinblick auf die große Zahl der dafür in Betracht kommenden Richter verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen könnte. Jedoch greifen diese Bedenken nicht durch.

13

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 186 StPO deutlich ergibt, besteht für diese Regelung ein dringendes sachliches Bedürfnis.

14

In den Motiven zum Entwurf der Strafprozeßordnung wird zu dem § 153, der dem heutigen § 186 StPO entspricht, ausgeführt:

"Für die vom Reichsgericht in erster Instanz zu verhandelnden Strafsachen aber war, theils in Berücksichtigung der großen Ausdehnung des Reichsgebiets, theils in Betracht des Umstandes, daß Untersuchungen der fraglichen Art nur selten notwendig werden, von der Bestellung ständiger Untersuchungsrichter abzusehen. Es erschien vielmehr geboten, die Ernennung des Untersuchungsrichters für jede einzelne Strafsache vorzubereiten."

(vgl. C. Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung und dem Einführungsgesetz zu derselben vom 1. Februar 1877, 2. Aufl. Berlin 1885, Erste Abteilung S. 161).

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Beide Gesichtspunkte haben heute noch weitgehend Gültigkeit. Wie die Erfahrungen seit 1951 zeigen, fallen in erstinstanzlichen Verfahren des Bundesgerichtshofes jährlich nur einige wenige Voruntersuchungen an, die von sehr unterschiedlichem Umfange und ihren Schwerpunkten nach über das ganze Bundesgebiet verteilt zu sein pflegen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß das Amt des Untersuchungsrichters besondere Eigenschaften erfordert. Da die Tatsachenfeststellung im Vordergrund steht, können Richter, die seit Jahren nur noch in Revisionssachen tätig sind, hierfür mitunter weniger geeignet erscheinen. Auch handelt es sich nur um Voruntersuchungen in Staatsschutzstrafsachen. Die Untersuchungsrichter müssen deshalb über besondere Kenntnisse und Erfahrungen gerade auf diesem Sondergebiet verfügen. Abgesehen davon, daß sich danach nicht jedes Mitglied des Bundesgerichtshofes zum Untersuchungsrichter eignet, nehmen auch häufig die Untersuchungen, zumal im ersten Stadium, die ganze Arbeitskraft eines Richters so in Anspruch, daß daneben eine regelmäßige Erledigung anderer richterlicher Geschäfte nicht möglich ist. Aus diesem Grunde kommen die Mitglieder des erstinstanzlichen Strafsenats des Bundesgerichtshofes für eine solche Tätigkeit kaum in Betracht. Es besteht deshalb ein dringendes sachliches Bedürfnis dafür, außer den Mitgliedern des Bundesgerichtshofes auch geeignete Richter anderer deutscher Gerichte zu Untersuchungsrichtern des Bundesgerichtshofes bestellen zu können, zumal wenn die Untersuchung nicht am Sitze des Bundesgerichtshofes durchgeführt werden kann. An welchem Orte aber und in welchem Umfange Voruntersuchungen im Laufe eines Geschäftsjahres anfallen, ist im voraus kaum übersehbar. Einer abstrakt-generellen Bestimmung der Untersuchungsrichter, wie sie § 61 GVG für die Landgerichte vorsieht, stehen aus diesen besonderen Gründen kaum überwindbare Hindernisse entgegen. Dem werden die Absätze 1 und 2 des § 186 StPO in sinnvoller Weise gerecht. Die darin getroffene Regelung gewährleistet, daß in Staatsschutzstrafsachen der Bundesanwaltschaft als der "zentralen Verfolgungsbehörde" auf Seiten des Gerichts ein sachkundiger und erfahrener, erforderlichenfalls auch mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertrauter Richter gegenübergestellt werden kann, der jederzeit und rasch erreichbar ist und einen möglichst umfassenden Geschäftsbereich hat. Nur so kann eine wirksame Sachaufklärung in den meist überregionalen Verfahren gewährleistet werden. Diese Vorschriften gestatten, schon bei der Bestellung des Untersuchungsrichters der ständig wechselnden Geschäftslage hinreichend Rechnung zu tragen, ein Gesichtspunkt, dem im Interesse einer Straffung des Verfahrens und damit auch einer Kürzung der Untersuchungshaft besondere Bedeutung zukommt.

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Berücksichtigt man ferner, daß hier die Bestellung eines Richters in einem notwendigerweise beweglicher gestalteten Vorverfahren in Frage steht, daß seine Auswahl dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit in unabhängiger richterlicher Verantwortlichkeit übertragen worden ist und daß schließlich diese Regelung nahezu hundertjähriger deutscher Rechtstradition entspricht, so erscheinen die Absätze 1 und 2 des § 186 StPO mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

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5.

Das Verbot der Richterentziehung verlangt aber weiter, daß der Präsident des Bundesgerichtshofes das ihm bei der Bestellung der Untersuchungsrichter aus zwingenden sachlichen Gründen eingeräumte Ermessen unter Beachtung der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken ausübt. Er ist danach gehalten, die Auswahl der Untersuchungsrichter nach sachbezogenen und möglichst generalisierenden Gesichtspunkten vorzunehmen.

18

Wie sich aus seiner Äußerung vom 17. Dezember 1968 ergibt, wurde bei den bisherigen Entschließungen nach § 186 StPO - von seltenen, durch die Besonderheiten der Verfahren bedingten Ausnahmefällen abgesehen - zum Untersuchungsrichter bestellt, wer in derselben Sache bereits als Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes tätig gewesen war oder wer eine mit dem neuen Verfahren in Sachzusammenhang stehende Voruntersuchung bereits führte oder geführt hatte. Gemäß § 168 a StPO regelt der Präsident die Geschäftsverteilung unter die Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes für die Dauer eines Geschäftsjahres. Nach der vorbezeichneten Praxis ergibt sich somit aus dem Geschäftsverteilungsplan für die Ermittlungsrichter auch für die Auswahl der Untersuchungsrichter ein generalisierender Beurteilungsmaßstab. Bei der in der Natur der Sache liegenden engen Verklammerung von Ermittlungsverfahren und Voruntersuchung ist dieses Auswahlverfahren sachgemäß.

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Entsprechend diesen Grundsätzen ist Landgerichtsrat Willner zum Untersuchungsrichter im vorliegenden Falle bestellt worden. Er ist auf Grund der Geschäftsverteilung Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes für das Land Bayern, in dem der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat. Er war als Ermittlungsrichter in dieser Strafsache tätig.

20

Nach alledem war er der gesetzliche Untersuchungsrichter in dieser Sache.

21

II.

Die gegen die Anwendbarkeit des § 99 StGB n.F. erhobenen Einwendungen der Verteidigung können schon deshalb nicht als zutreffend anerkannt werden, weil die von ihr behauptete Wesensverschiedenheit zu § 100e StGB a.F. nicht besteht, wie sich aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages Drucksache V 2860 S. 22) ergibt.

22

III.

Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die im Schriftsatz der Verteidigung des Angeschuldigten Porst vom 4. November 1968 bezeichneten Beweise zu erheben, besteht kein Anlaß, da sie für die Beantwortung der Frage, ob die Anklage des Generalbundesanwalts zuzulassen ist, nicht erheblich sind.