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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1969, Az.: VI ZR 130/67

Anspruch auf Schadensersatz wegen Erstellen einer unrichtigen Bilanz im Rahmen eines Übernahmevertrages; Bilanzierung vorfakturierter Rechnungen; Verletzung der Vertragspflicht zu sorgfältiger Aukunft über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch das Aufstellen einer unrichtigen Bilanz; Kenntnis von der wirklichen Lage des Unternehmens; Pflicht zur Darlegung dieses Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1969
Aktenzeichen
VI ZR 130/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 10.01.1967

Prozessführer

Firma Ludwig S. & Co. KG, W., E.straße ...

Prozessgegner

Dr. Hans-Werner C., Dipl.-Kaufmann und vereidigten Bücherrevisor, M., E.straße ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Januar 1967 wird zurückgewiesene.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat mit Vertrag vom 19. Dezember 1960 die Firma Karl-Heinz L. oHG, Kunstanstalt und Verlag in M., mit sämtlichen Aktiven und Passiven erworben. Grundlage für den Verkauf sollten die Werte der Steuerbilanz per 31. Dezember 1960 sein. Das Kapitalkonto der bisherigen Gesellschafter Karl-Heinz L. und Frau Hilde H. sollte als Darlehen und Garantie einstweilen im Betrieb bleiben. Die Klägerin ließ zur Sanierung des Betriebes 300.000 DM zufließen. Herr L. und Frau H. wurden als Mitarbeiter gegen Entgelt beschäftigt und sollten später eine Pension erhalten.

2

Der Beklagte hatte als Steuerberater für die Firma L. gearbeitet. Er hatte u.a. die Bilanz dieser Firma per 31. Dezember 1959, einen Status per 30. September 1960 und einen Status per 31. Oktober 1960 mit Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt, die der Klägerin bei den Verhandlungen über den Kauf des Unternehmens vorlagen. Der Status per 30. September 1960 wies einen Gewinnanteil der beiden Gesellschafter von je 46.868,37 DM aus; der Status per 31. Oktober 1960 ergab einen Reingewinn von 111.346,67 DM.

3

Bei Aufstellung der Bilanz per 31. Dezember 1960, deren Werte für den Verkauf maßgebend sein sollten, stellte sich heraus, daß die Geschäftsgrundlagen für den Vertrag vom 19. Dezember 1960 nicht zutrafen. Vor allem ergab sich nicht der erwartete Gewinn, sondern ein Verlust von über 10.000 DM. Wie sich später herausstellte, waren in dem Status per 31. Oktober 1960 Aufwendungen in Höhe von 32.000 DM nicht berücksichtigt worden. Ferner waren vorfakturierte Rechnungen über rund 50.000 DM aufgenommen; die Lieferungen, die diesen Rechnungen zugrundeliegen, waren noch nicht ausgeführt.

4

Mit schriftlichem Vertrag vom 31. Juli 1961 änderten die Klägerin und die Firma L. die Vereinbarung vom 19. Dezember 1960. Es verblieb dabei, daß die Klägerin die Firma L. sämtlichen Aktiven und Passiven übernahm. Dagegen entfiel die Mitarbeit der früheren Gesellschafter und auch ihr Pensionsanspruch. Sie erhielten von der Klägerin "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung aus Liberalitätsgründen" einmalige Abfindungssummen und zwar Herr L. 11.000 DM, Frau H. 10.000 DM.

5

Die Klägerin hat vorgetragen:

6

Der Beklagte habe die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma Leonhardt gekannt und habe gewußt, daß seine Bilanzen per 30. September 1960 und 31. Oktober 1960 für die Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens bestimmt waren. Ihm sei auch die Unrichtigkeit seiner Bilanzen bekannt gewesen; zumindest habe er grob leichtfertig falsche Bilanzen aufgestellt.

7

Sie habe auf die Richtigkeit der vom Beklagten ohne jede Einschränkung unterschriebenen Bilanz per 31. Oktober 1960 vertraut und vertrauen dürfen. Für ihren Entschluß, die Firma L. zu erwerben, sei mitentscheidend gewesen, daß diese Bilanz einen Betrag von rund 111.000 DM und damit 10 % des Umsatzes als Reingewinn ausgewiesen habe. Ein Reingewinn habe jedoch auch zu dieser Zeit nicht bestanden. Durch das Verhalten des Beklagten habe sie einen erheblichen Schaden erlitten. Sie habe einen nicht gerechtfertigten hohen Preis für das Unternehmen bezahlt. Bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Firma L. hätte sie diese nicht zu den Bedingungen des Vertrages vom 19. Dezember 1960 übernommen. Sie habe dem übernommenen Betrieb anstatt der vorgesehenen 300.000 DM 450.000 DM zuschießen müssen. Ferner habe sie für später aufgetretene Verbindlichkeiten noch erhebliche Beträge aufwenden müssen. Zumindest hatte das in der Bilanz per 31. Oktober 1960 ausgewiesene Eigenkapital vorhanden sein müssen. In Wahrheit habe sich aber per 31. Dezember 1960 ein Minuskapital von rund 62.000 DM ergeben, das nicht innerhalb von zwei Monaten habe entstehen können.

8

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 62.000 DM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Er hat bestritten, daß er die Unrichtigkeit des Monatsstatus per 31. Oktober 1960 gekannt habe oder hätte erkennen können. Dieser Status habe einen Überblick über die Liquidität des Unternehmens geben sollen. Bei seiner Aufstellung habe er sich auf die Richtigkeit der von Herrn Leonhardt gemachten Angaben verlassen. Von den Verhandlungen mit der Klägerin sei er ausgeschaltet worden.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Zur Delikashaftung

16

1.

Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin aus § 826 BGB verneint.

17

Dem Beklagten wäre ein zum Schadensersatz verpflichtendes sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er bewußt oder leichtfertig eine unrichtige Bilanz unterzeichnet sowie erkannt und gebilligt hätte, daß die Klägerin oder ein anderer Kaufinteressent dadurch Schaden erleiden könnte (vgl. BGHZ 10, 228, 233 [BGH 09.07.1953 - IV ZR 242/52] und das Urteil des BGH vom 13. Juli 1956 - VI ZR 132/55 - VersR 1956, 641 = MDR 1957, 29). Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht nicht für gegeben.

18

Allerdings steht fest, daß der vom Beklagten aufgestellte Status per 31. Oktober 1960 objektiv falsch war und daß die Ertragslage der Firma L. dadurch in einem günstigeren Licht erschien, als es den Tatsachen entsprach. Unstreitig waren in diesem Status Aufwendungen in Höhe von 32.000 DM, die bis zu dem Stichtag (31. Oktober 1960) bereits entstanden waren, nicht erfaßt. Ferner waren vorfakturierte Rechnungen in Höhe von mindestens 50.000 DM zu Unrecht bilanziert. Damit war der Status per 31. Oktober 1960 auf der Ertragsseite um mindestens 82.000 DM zu hoch.

19

Das Berufungsgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte die Unrichtigkeit dieser Bilanzposten gekannt hat und daß ihm vorsätzliches oder auch nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last zu legen sei. Es hält auch nicht für bewiesen, daß der Beklagte den Reingewinn von 111.346,67 DM, den die Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Oktober 1960 auswies, als falsch erkannt oder es auch nur als möglich angesehen hat, daß ein solcher Reingewinn nicht hatte erzielt sein können. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesen Fragen gehören überwiegend dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen.

20

2.

Eine Haftung des Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB. 263 StGB scheidet hiernach ebenfalls aus, denn aus den gleichen Erwägungen sind auch die Voraussetzungen eines Betruges nicht dargetan.

21

II.

Zur Vertragshaftung

22

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei durch die Vorlage des Monatsstatus per 31. Oktober 1960 ein Auskunftsvertrag über die Vermögens Verhältnisse der Firma L. zustandegekonmen, wenn den Beklagten bekannt gewesen sei, daß dieser Status die Grundlage für Verhandlungen und Kaufinteressenten bildete und für deren Entschlüsse ausschlaggebend sein konnte. Es hat, ohne eine endgültige Feststellung hierüber zu treffen, diese Kenntnis unterstellt und weiter angenommen, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe beim Aufstellen des Monatsstatus die Unterlagen und Auskünfte der Firma L. ohne jede eigene Prüfung übernommen. Gleichwohl habe er den Status ohne jede Einschränkung unterschrieben und damit dessen Zuverlässigkeit bestätigt. Daher hätten sich andere Personen im redlichen kaufmännischen Verkehr auf die Richtigkeit des Monatsstatus per 31. Oktober 1960 verlassen dürfen, zumal der Beklagte in dem vorhergehenden Status per 30. September 1960 seiner Unterschrift den einschränkenden Zusatz beigefügt habe: "Erstellt anhand der Unterlagen und erteilten Auskünfte der Firma".

23

Ob unter den Voraussetzungen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, angenommen werden kann, daß zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen entstanden sind und ob der Beklagte seine Vertragspflichten fahrlässig verletzt hat, kann dahingestellt bleiben, denn die Klage kann ohnedies keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nicht für dargetan hält, daß der Klägerin durch die Sorgfaltsverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.

24

2.

Hat der Beklagte durch das Aufstellen der unrichtigen Bilanz eine vertragliche Pflicht zu sorgfältiger Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Firma Leonhardt verletzt, so bestimmt sich der Umfang seiner Haftung nach § 249 BGB., Hiernach hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand ist hier, daß der Beklagte die Unterlagen und Auskünfte der Firma L. nicht geprüft und dadurch bewirkt hat, daß der Status per 31. Oktober 1960 auf der Ertragsseite um 82.000 DM zu hoch war. Der Beklagte hat die Klägerin also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte ihr in diesem Punkte eine richtige Auskunft erteilt hätte. Daher kommt es darauf an, wie sich die Klägerin verhalten hätte, wenn der Status per 31. Oktober 1960 nicht einen Reingewinn von rund 110.000 DM, sondern einen um 82.000 DM geringeren Reingewinn ausgewiesen hätte (vgl. das Urteil des BGH vom 17. April 1958 - VII ZR 435/56 - BB 1958, 896. WM 1958, 1080).

25

3.

Wenn die Klägerin bei Kenntnis der wirklichen Lage des Unternehmens davon abgesehen hätte, den Betrieb zu erwerben, so wäre sie nur geschädigt, wenn der Wert der übernommenen Firma geringer wäre als die Gegenleistungen, die sie hierfür erbracht hat.

26

Einen solchen Schaden hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen. Sie hätte Angaben über den Wert der übernommenen Firma und über die Höhe ihrer Gegenleistungen machen müssen. Das hat sie jedoch nicht getan.

27

Die Pflicht zur Darlegung dieses Schadens ist umsomehr zu bejahen, wenn man berücksichtigt, wie die Klägerin sich verhalten hat, als sich die Unrichtigkeit der Bilanz per 31. Oktober 1960 herausstellte. Sie hat in Kenntnis der Tatsache, daß damit eine wesentliche Grundlage des ersten Vertrages entfallen war, diesen Vertrag am 31. Juli 1961 mit anderen Bedingungen erneuert und sich dabei sogar bereit erklärt, an die bisherigen Gesellschafter der Firma L. noch Zahlungen in Höhe von 21.000 DM (11.000 DM an Leonhardt. 10.000 DM an Frau H.) zu leisten. Hiernach konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Klägerin der übernommene Betrieb auch noch diese Leistungen wert war. Wenn die Klägerin das Gegenteil behaupten wollte, so wäre sie unter diesen Umständen erst recht verpflichtet gewesen, das näher darzulegen.

28

Die Revision will den Schaden der Klägerin darin sehen, daß sich nach der Bilanz per 31. Dezember 1960 ein Minuskapital der bisherigen Gesellschafter in Höhe von 62.706 DM ergeben habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß es sich bei diesem Minuskapital um einen Rechnungsposten handelt. Er betrifft nur das Verhältnis der Gesellschafter zur GmbH, besagt aber weder etwas über den Wert des Unternehmens noch über den Schaden, den die Klägerin erlitten haben will.

29

Betrug das Minuskapital der bisherigen Gesellschafter 62.706 DM, so hatte die GmbH in dieser Höhe einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter. Wenn die Klägerin in dem neuen Vertrag auf diesen Anspruch verzichtet hat, so kann sie damit nicht ohne weiteres den Beklagten belasten.

30

Die Abfindungssummen in Höhe von 21.000 DM sind entgegen der Meinung der Klägerin ebenfalls kein vom Beklagten zu ersetzender Schaden. Die Klägerin hat diese Leistungen, wie es in § 6 des neuen Vertrages ausdrücklich heißt, "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung aus Liberalitätsgründen" übernommen. Diese freiwillig übernommenen Zahlungen kann sie nicht auf den Beklagten abwälzen.

31

4.

Es ist auch nichts dafür dargetan, daß die Klägerin bei Kenntnis der wirklichen Lage am 19. Dezember 1960 einen Übernahmevertrag mit günstigeren Bedingungen abgeschlossen hätte, als sie im Vertrag vom 31. Juli 1961 vereinbart wurden. Wenn der Reingewinn um 82.000 DM geringer war, als es die Bilanz per 31. Oktober 1960 auswies, so hatte das zur Folge, daß sich auch das Kapitalkonto der bisherigen Gesellschafter, das nach dem Status des Beklagten per 31. Oktober 1960 insgesamt 66.113,31 DM (22.549,54 DM für Herrn L. und 43.563,77 DM für Frau H.) betrug, entsprechend verringerte. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß das Kapitalkonto der beiden Gesellschafter nach § 1 des Vertrages vom 19. Dezember 1960 nicht der Klägerin zufallen, sondern als Darlehen und Garantie bis vorläufig 31. Dezember 1961 im Betrieb bleiben sollte. Das bedeutet, daß die Klägerin verpflichtet war, Guthaben der bisherigen Gesellschafter später an diese auszuzahlen. Die Klägerin war also nicht benachteiligt, soweit sich mit der Verminderung des Reingewinns auch das Kapitalkonto der bisherigen Gesellschafter verringerte. Ein Nachteil für die Klägerin ergab sich erst, wenn statt eines Gewinnes ein Verlust ausgewiesen wurde. So war es allerdings hier, denn die als Verkaufsgrundlage vereinbarte Steuerbilanz per 31. Dezember 1960 ergab einen Verlust von über 10.000 DM. Dieser Umstand kann aber, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin günstigere Bedingungen für sich hätte erzielen können. Vor allem spricht nichts dafür, daß die Gesellschafter der Firma L. bereit gewesen waren, ihren Betrieb abzugeben und auch noch Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Das gilt umso mehr, als die Firma L. damals auch noch mit anderen Kaufinteressenten in Verbindung stand.

32

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage liegen vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.

33

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden ist. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend