Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1968, Az.: 2 StE 1/52
Bestimmung der Freiheitsstrafe für eine Straftat nach § 129 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1968
- Aktenzeichen
- 2 StE 1/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 12.02.1969 - AZ: 1 BvR 42/69
Rechtsgrundlagen
- § 129 StGB
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrFG 68
- § 94 StGB a.F.
Verfahrensgegenstand
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Verurteilten
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. Dezember 1968
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die in dem Urteil des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1955 - StE 1/52 - verhängte Strafe von fünf Jahren Zuchthaus wird auf vier Jahre Zuchthaus herabgesetzt.
- 2.
Die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte wird auf vier Jahre begrenzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist durch Urteil des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1955 wegen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit Verbrechen und Vergehen nach §§ 90 a, 91, 128, 129 Abs. 1 und 2, 94 StGB a.F. zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Diese Strafe hat er bis zu seiner Flucht am 4. April 1962 bis auf einen Strafrest von 580 Tagen verbüßt. Ihm wurden ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und eine sichergestellte Schreibmaschine, eingezogen worden.
Der Verteidiger des Verurteilten hat beantragt, die noch nicht verbüßte Strafzeit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1968 (StrFG 68) zu erlassen. Dem Antrag kann nur zum Teil entsprochen werden.
II.
Die fünfjährige Zuchthausstrafe ist - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 156) - dem § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 StGB a.F. entnommen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StrFG 68 gewährt wegen einer Straftat nach § 129 StGB a.F. uneingeschränkte Straffreiheit mit der Folge, daß für rechtskräftig verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, Straferlaß eintritt, nur dann, wenn die Tat nicht auch nach § 129 StGB in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl I S. 741) strafbar wäre. Diese Einschränkung greift hier Platz. Zwar ist § 129 Abs. 1 StGB n.F. nicht anwendbar, "wenn die Begehung von strafbaren Handlungen nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung strafbare Handlungen nach den §§ 84 - 87 StGB n.F. betreffen" (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB n.F.). Indes ist nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Urteils, an die der Senat im Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1968 gebunden ist, weder die eine noch die andere Ausnahme gegeben. Nach den Feststellungen lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend (FDJ) während des in Frage stehenden Zeitraums bei der Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens gegen die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmäßige Ordnung. Im Rahmen dieser verfassungswidrigen Zielsetzung wurden durch die von der FDJ-Führung unter Einschaltung der Publikationsorgane, vor allem des Zentralorgans "Das Junge Deutschland", betriebene planmäßige Hetze gegen die frei gewählten und gebildeten Staatsorgane laufend die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Verleumdung (§§ 187, 187 a StGB) verwirklicht. Die sog. Mal- und Klebeaktionen stellten sich meist als Sachbeschädigungen im Sinne der §§ 303, 304 StGB dar. Vor allem aber wurden im Zuge der "Prozeßsteuerung" von der FDJ-Führung selbst und auf ihre Veranlassung durch zahlreiche Mitglieder ständig strafbare Handlungen begangen, die die Tatbestände der §§ 114 und 240 StGB erfüllten. Da im Hinblick hierauf das Verhalten des Antragstellers auch nach § 129 StGB n.F. strafbar gewesen wäre, kommt für die Verurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Straffreiheit nicht in Betracht.
Dagegen kann die Strafschärfung nach § 94 StGB a.F. nicht aufrechterhalten bleiben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 StrFG 68). Die gegen den Antragsteller erkannte Freiheitsstrafe ist "unter Strafschärfung nach § 94 des Strafgesetzbuches verhängt worden", weil das erkennende Gericht der Strafzumessung den durch § 94 StGB a.F. erweiterten Strafrahmen zugrundegelegt und die Tat des Verurteilten in diesen Strafrahmen eingeordnet hat.
Die Strafe ist ferner gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StrFG 68 angemessen zu ermäßigen. Sind - wie hier - durch eine und dieselbe Handlung Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Gesetzesverletzungen begangen, so erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit nicht (§ 5 Abs. 1 StrFG 68). Ist in einem solchen Falle die Strafe aber dem anderen Gesetz entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine höhere Strafe erkannt hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrFG 68). Mit dem Verbrechen nach § 129 StGB a.F. standen Gesetzesverletzungen nach §§ 81, 90 a, 91, 128 StGB a.F. in Tateinheit. Auf die Verurteilung nach § 81 StGB a.F. erstreckt sich die Straffreiheit nicht (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 StrFG 68). Für die Gesetzesverletzung nach §§ 90 a, 91, 128 StGB a.F. ist uneingeschränkte Straffreiheit eingetreten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrFG 68). Daß die konkurrierenden Gesetzesverletzungen, für die uneingeschränkte Straffreiheit zu gewähren ist, die Strafzumessung zum Nachteil des Antragstellers beeinflußt haben, ist aus dem Urteil zu entnehmen. Hinsichtlich § 91 StGB a.F. insbesondere ist als straf erschwerender Umstand ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Antragsteller "auch Zersetzung im Sinne des § 91 StGB, in Vergleich zu (dem Mitverurteilten) Seiffert also noch eine weitere Rechtsverletzung begangen" hat (UA S. 158).
Nach alledem ist bei der Bemessung der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 StrFG 68 gebotenen Strafermäßigung zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit der Strafschärfung nach § 94 StGB a.F. fortgefallen und für die Rechtsverletzung nach §§ 90 a, 91, 128 StGB a.F. Straffreiheit eingetreten ist. Andererseits ist in Betracht zu ziehen, daß der Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., auf dem das Schwergewicht des Schuldvorwurfs lag, von der Amnestie nicht ergriffen wird. Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, die erkannte Zuchthausstrafe um ein Jahr herabzusetzen. Ob - wie der Antragsteller meint - die ihm im April 1957 gnadenweise gewährte, bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 23. Oktober 1961 wegen eines Verhaltens widerrufen worden ist, das damals strafbar war, heute jedoch unter das Straffreiheitsgesetz 1968 fallen würde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrFG 68 erstreckt sich die Straffreiheit auch auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte beruht auf § 32 StGB. Diese Vorschrift gilt unverändert fort und ist deshalb in § 2 Abs. 1 StrFG 68 nicht genannt. Ein Erlaß der Nebenstrafe käme mithin nur in Betracht, wenn infolge der Amnestie die in § 32 Abs. 1 StGB im einzelnen umschriebenen Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit nicht mehr gegeben wären. Das ist nicht der Fall. Die Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war jedoch in entsprechender Anwendung des in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 StrFG 68 enthaltenen Grundgedankens auf vier Jahre zu beschränken.
Die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wird vom Straffreiheitsgesetz 1968 nicht berührt. Sie ist eine Sicherungsmaßregel (vgl. dazu BGHSt 18, 66 f), auf die sich die Straffreiheit nicht erstreckt. Dasselbe gilt für die Einziehung der im Urteilsspruch näher bezeichneten Schreibmaschine (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StrFG 68).
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Rinck
Neifer