Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1968, Az.: VII ZR 77/66
Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens; Kündigung des Schiedsvertrages durch eine arme Partei ; Unzumutbarkeit der Durchführung des Vertrages ; Fehlen anwaltlichen Beistands als eine Versagung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 77/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.03.1966
- LG Hamburg - 14.07.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 51, 79 - 83
- DB 1969, 653-654 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 511 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1969, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Schiedsvertrag kann von einer Vertragspartei wegen ihrer inzwischen eingetretenen Armut unter besonderen Umständen auch dann gekündigt werden, wenn die Gegenpartei sich zwar bereit erklärt hat, die Kosten der Schiedsrichter zu tragen, es aber ablehnt, auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Vertretung der verarmten Partei im Schiedsverfahren vorzuschießen. Ein Kündigungsrecht der armen Partei kann in solchem Falle dann bestehen, wenn es ihr unter den gegebenen besonderen Umständen nicht zuzumuten ist, sich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen (Fortführung von BGHZ 41, 104).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. März 1966 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen vom 14. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Im Mai 1963 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, ca. 20 to tiefgefrorene argentinische Hasen, wobei die Parteien "Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht" vereinbarten, finde August 1963 erhielt die Klägerin die Hasen und bezahlte sie.
Am 6. November 1963 beschlagnahmte die Stadt Hamburg die Hasen, wegen Salmonellen-Befalls. Die Klägerin geriet dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Mit Schreiben vom 18. August 1964 kündigte die Klägerin den Schiedsvertrag, weil sie die erforderlichen Kostenvorschüsse nicht aufbringen könne. Die Beklagten widersprachen der Kündigung.
Nachdem die Klägerin beim Landgericht das Armenrecht für eine Schadensersatzklage beantragt hatte, erklärten sich die Beklagten bereit, die Kosten für das Schiedsgericht vorzuschießen (Schriftsatz vom 14. Dezember 1964).
Im Februar 1965 hat die Klägerin (im Armenrecht) Klage vor dem Landgericht erhoben auf Zahlung von 62.263,28 DM Schadensersatz nebst Zinsen.
Die Beklagten haben die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Nr. 3 ZPO).
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede verworfen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Sie haben nunmehr auch einen Vorschuß für die Kosten einer Reise der Klägerin nach Hamburg zur Schiedsgerichtsverhandlung angeboten (Schriftsatz vom 24. November 1965). Dagegen haben sie es bis zum Schluß der Berufungsverhandlung abgelehnt, der Klägerin auch die Kosten für einen Rechtsanwalt vorzuschießen, der deren Interessen im Schiedsgerichtsverfahren hätte wahrnehmen sollen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Zwischenurteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Einrede des Schiedsvertrages durchgreife (sein Urteil ist abgedruckt in MDR 1966, 850).
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Zwischenurteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe zur Zeit ihres Kündigungsschreibens vom 18. August 1964 und auch zur Zeit ihres Armenrechtsgesuchs vom 25. November 1964 kein Recht gehabt, vom Schiedsvertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.
Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen dazu rechtsfehlerfrei sind und den Angriffen der Revision standhalten würden. Denn es kommt nicht auf die beiden oben genannten Zeitpunkte an, sondern auf den der Klageerhebung (8. Februar 1965). Darin liegt eine Wiederholung der Kündigung. Da sie, wie unter III ausgeführt ist, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, kann alles Frühere auf sich beruhen.
II.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Beklagte sich bereit erklärt, die Kosten für das Schiedsgericht vorzuschießen. Deshalb war das Schiedsverfahren hier, anders als in dem in BGHZ 41, 104, 108 [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63]-109 entschiedenen Fall, nicht undurchführbar.
III.
Die Beklagte hatte es aber abgelehnt, der Klägerin die Kosten für einen Rechtsanwalt vorzuschießen. Es kommt daher hier, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entscheidend auf die Frage an, ob eine arme Partei den Schiedsvertrag dann kündigen kann, wenn zwar das Schiedsverfahren noch durchführbar, sie aber infolge ihrer Armut gehindert ist, sich im Schiedsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Das Berufungsgericht verneint diese Frage. Es führt dazu aus: Da die Parteien das Schiedsverfahren vereinbart hatten, müßten sie auch dessen Nachteile in Kauf nehmen. Dazu gehöre, daß das Schiedsverfahren kein Armenrecht kenne. Solange es durchführbar sei, seien alle seine Gefahren und Risiken notwendige und von den Parteien in Kauf genommene Folge der Vereinbarung der Schiedsklausel. Es wäre sogar bedenklich, eine Kündigung des Schiedsvertrages in den Fällen zuzulassen, in denen eine Verletzung des § 1041 ZPO (z.B. Nr. 4 a.a.O.: rechtliches Gehör) drohe. Ein solcher Fall komme aber hier auch nicht in Betracht; darin, daß die Klägerin keinen Anwalt zuziehen könne, liege keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt.
1.)
Voraussetzung der wirksamen Kündigung eines Schiedsvertrages aus wichtigem Grunde ist, wie stets bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, daß die Durchführung des Vertrages dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 41, 104, 108 [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63] mit Nachweisen). Diese Voraussetzung kann hier nicht verneint werden (vgl. auch Habscheid KTS 1967, 1, 2 f).
Der Klägerin ist im vorliegenden Fall nicht zuzumuten, sich ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt auf das schiedsrichterliche Verfahren einzulassen, zumal die Beklagte selbst darin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein würde.
a)
Gerade gegenüber einem Schiedsgericht, das möglicherweise überwiegend oder nur aus Nichtjuristen besteht, hat die Unterstützung der Partei durch einen Rechtsanwalt besondere Bedeutung. Sie ist im Schiedsgerichtsverfahren vielfach noch weniger entbehrlich als im Prozeß vor den staatlichen Gerichten.
b)
Die Klagesumme beträgt hier 62.263,28 DM. Der Prozeß ist für die verarmte Klägerin von großer, wenn nicht existenzentscheidender Bedeutung.
c)
In rechtlicher Hinsicht ist der Prozeßstoff keinesfalls so einfach, daß der Klägerin zugemutet werden könnte, ohne Rechtsanwalt auszukommen. Auch das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Sachverhalt in seiner rechtlichen Würdigung erhebliche Schwierigkeiten birgt (S. 30 des Urteils).
2.)
Die Erwägungen des Berufungsgerichts vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen:
a)
Die Entscheidung BGHZ 41, 104 besagt nicht, daß eine Kündigung von Schiedsverträgen wegen Armut der kündigenden Partei nur bei Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens zulässig wäre. Die Undurchführbarkeit hat der Senat in jener Entscheidung vielmehr als einen - allerdings besonders schweren - Fall von Unzumutbarkeit angesehen. Er hat aber nicht ausgeschlossen, daß es noch weitere Falle von Unzumutbarkeit gibt, welche eine Kündigung wegen Armut der Partei rechtfertigen können.
b)
Die Parteien mögen bei Abschluß eines Schiedsverbrages in Kauf nehmen, daß dieses Verfahren sich in größerer Formlosigkeit und unter geringeren rechtlichen Garantien abspielt als das bei Prozessen vor den staatlichen Gerichten der Fall ist.
Es besteht aber in der Regel kein Grund für die Annahme, daß die Parteien bei Abschluß eines Schiedsvertrages mit künftigem eigenen Vermögensverfall rechnen und für diesen Fall damit einverstanden wären, ohne anwaltlichen Beistand im Schiedsverfahren auskommen zu müssen.
Daß die Klägerin im vorliegenden Fall damit gerechnet hätte und einverstanden gewesen wäre, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.
c)
Ob das Fehlen anwaltlichen Beistands eine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 1041 Nr. 4 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) darstellt oder nicht, ist eine andere Frage als die hier zu entscheidende, ob der Klägerin das Festhalten am Schiedsvertrag zuzumuten ist, obwohl sie infolge ihrer Armut keinen Anwalt zuziehen kann. Die vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 124, 130, 132 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55]; NJW 1965, 147 [BVerfG 11.08.1964 - 2 BvR 456/64]) lassen sich daher für die Entscheidung dieser letzten Frage nicht verwerten.
3.)
Unerheblich ist, daß die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens angeboten hat, der Klägerin auch die Kosten für eine Reise zur Schiedsgerichtsverhandlung vorzuschießen.
a)
Dieses Angebot kam zu spät. Es konnte die Wirkung der bei Klageerhebung begründeten Kündigung der Klägerin nicht mehr ausräumen, Durch sie war der Schiedsvertrag endgültig erloschen. Nachträgliche Angebote der Beklagten konnten ihn nicht wieder in Kraft setzen.
b)
Die Möglichkeit einer Reise zur Teilnahme an der Schiedsgerichtsverhandlung hätte der Klägerin überdies auch keinen ausreichenden Ersatz für die fortbestehende Unmöglichkeit geboten, den rechtskundigen Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
IV.
Nach alledem ist die Revision begründet. Der Senat kann über den Zwischenstreit selbst abschließend entscheiden. Das landgerichtliche Zwischenurteil ist wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Erbel
Meyer
Vogt
Schmidt