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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1968, Az.: 5 StR 544/68

Abgrenzung des nichtbeendeten vom beendeten Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1968
Aktenzeichen
5 StR 544/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 19.06.1968

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1968
durch
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin und
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des. Rechtsmittels zu entscheiden hat.

1

Die Revision des Angeklagten dringt mit der allgemeinen Sachrüge durch.

2

Seine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub beruht auf folgenden Feststellungen:

3

Der Angeklagte wollte die Zeugin M. berauben. Er nahm sich vor, sie bis zur Bewußtlosigkeit zu würgen, um anschließend ihr Zimmer zu durchsuchen. Während des Handgemenges schrie die Zeugin auf. Daraufhin drückte ihr der Angeklagte etwa eine Minute lang heftig die Kehle zu, um sie auf jeden Fall zum Schweigen zu bringen. Er rechnete damit, daß der Würgegriff den Tod des Opfers herbeiführen könne, und nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf. Als die Zeugin bewußtlos war, ließ er von ihr ab, um nach Geld zu suchen. Die Zeugin kam mit dem Leben davon.

4

Diese Feststellungen schließen nicht aus, daß der Angeklagte vom Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Daß Schwurgericht setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es hat daher möglicherweise übersehen, daß die Abgrenzung des nichtbeendeten vom beendeten Versuch nach der Vorstellung des Täters vorzunehmen ist, die er sich von der Wirkung seines Tuns machte (vgl. BGHSt 4, 180 [BGH 16.04.1953 - 5 StR 978/52] mit weiteren Nachweisen). Welcher Zeitpunkt dafür entscheidend ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Da der Angeklagte bei Beginn seiner Handlung "in Panik" (UA S. 11) geraten war und es ihm darauf ankam, die Zeugin am Schreien zu hindern, hatte er sich offenbar nicht von vornherein vorgenommen, sie eine bestimmte Zeit zu würgen, innerhalb derer er mit einer tödlichen Wirkung seines Griffes rechnete. Die bisherigen Feststellungen legen vielmehr nahe, daß er Dauer und Intensität der Handlung von der Widerstandskraft des Opfers abhängig machte. Dann kam es darauf an, welche Vorstellungen ihn leiteten, als er den Griff löste. Hielt er es in diesem Augenblick auch nur für möglich, daß er die Zeugin durch das lange und heftige Würgen getötet haben könnte, so war der Versuch beendet, ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB ausgeschlossen (BGHSt 14, 75, 80) [BGH 15.01.1960 - 4 StR 501/59]. Anderenfalls käme es darauf an, ob der Rücktritt freiwillig war. Das läßt sich nach den bisherigen Feststellungen (vgl. UA S. 12, 20) nicht ausschließen.

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann