Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1968, Az.: 4 StR 339/68
Zurechnungsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit (Schizophrenie); Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt; Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit; Anwendbarkeit des § 136 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) auf Anhörungen des Beschuldigten durch den Sachverständigen; Belehrung durch den Sachverständigen als Täuschungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 12.03.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1969, 437-438 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 1025-1026 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2297-2298 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über die Befugnisse eines Sachverständigen, der auf Grund der Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten erstatten soll.
Der 4. Strafsenat den Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. September 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 1968 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte am 29. April 1967 zuerst den praktischen Arzt Dr. W. und dann dessen Ehefrau mit Messern angegriffen und körperlich verletzt und hierdurch in zwei Fällen den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts kann aber der Beschuldigte dafür gemäß § 51 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er seit vielen Jahren an einer Schizophrenie leidet. Da jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts strafrechtliche Ausfälle des Beschuldigten als Ausfluß seiner krankhaften Veranlagung auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Die Rüge, das Landgericht habe der zweimal vorgebrachten Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Goette zu Unrecht nicht stattgegeben, ist nicht in zulässiger, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Form erhoben. Die schriftliche Revisionsbegründung hätte den Inhalt sowohl der Ablehnungsanträge als auch der ihnen nicht stattgebenden Gerichtsbeschlüsse in einer aus sich selbst heraus verständlichen Form vortragen müssen; durch bloße Bezugnahme auf Aktenteile kann das nicht geschehen.
Soweit die Revisionsbegründung immerhin noch erkennen läßt, worauf es dem Beschuldigten und dem Verteidiger ankommt und wodurch sich der Beschuldigte beschwert fühlt, erweist sich die Rüge aber auch als unbegründet.
a)
Die Belehrung eines Beschuldigten darüber, daß er sich zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung nicht zu äußern und zur Sache nicht auszusagen brauche, ist nur für die Vernehmung des Beschuldigten durch den Richter, den Staatsanwalt und Beamte des Polizeidienstes vorgeschrieben (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StPO). Für den Sachverständigen fehlt eine entsprechende Vorschrift; auf Anhörungen des Beschuldigten durch ihn kann die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Sachverständige ist nicht wie der Richter, der Staatsanwalt und der Polizeibeamte ein Organ der Strafverfolgung. Seine Aufgabe ist es nicht, durch seine Tätigkeit unmittelbar zu der Klärung beizutragen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat und also insoweit überführt werden kann. Er hat sich vielmehr auf Grund seiner Sachkunde nur zu bestimmten einzelnen Fragen zu äußern; dabei muß er unparteiisch und nur nach seinem besten Wissen und Gewissen verfahren (vgl. § 79 Abs. 2 Halbs. 2 StPO).
Das gilt insbesondere für den psychiatrischen Sachverständigen, der mit der Erstattung eines Gutachtens über die Verantwortlichkeit des Beschuldigten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) beauftragt ist. Er hat auf Grund seiner Sachkunde nur zu prüfen und sich in seinem Gutachten darüber auszusprechen, ob in der Person des Beschuldigten Umstände vorliegen, die dessen Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausschließen oder vermindern.
In der vorliegenden Sache ist übrigens der Beschuldigte, bereits ehe seine Unterbringung im Westfälischen Landeskrankenhaus E. gemäß § 81 StPO am 27. Juni 1967 beschlossen (Bd. I Bl. 59 d.A.) und dann ausgeführt wurde, als Beschuldigter sowohl von der Polizei (am 29. April 1967, Bd. I Bl. 16 d.A.) als auch vom Ermittlungsrichter (am 30. April 1967, Bd. I Bl. 22 d.A.) vernommen und dabei, wie in den Niederschriften vermerkt, ausdrücklich darüber belehrt worden, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
b)
Der Gerichtsbeschluß, der gemäß § 81 StPO die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, berechtigt das Anstaltspersonal und die mit der Untersuchung beauftragten Ärzte nur dazu, den Beschuldigten - auf die Dauer von höchstens sechs Wochen - in der Anstalt festzuhalten und ihn dort zu "beobachten". Darüber hinausgehende Befugnisse, die nicht der mit der Untersuchung und Begutachtung eines auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten beauftragte psychiatrische Sachverständige besitzt, verleiht der gemäß § 81 StPO erlassene Beschluß auch nicht dem Sachverständigen, der mit der Begutachtung des in einer Anstalt untergebrachten Beschuldigten beauftragt ist. Insbesondere dürfen auch an einem gemäß § 81 StPO untergebrachten Beschuldigten körperliche Untersuchungen, Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe ohne seine Einwilligung nur vorgenommen werden, wenn dies gemäß § 81 a StPO ausdrücklich angeordnet worden ist (vgl. BGHSt 8, 144).
In dieser Hinsicht hat der Verteidiger nur im zweiten Ablehnungsgesuch vorgetragen, der Sachverständige habe dem Beschuldigten eine - wie der zu dem Ablehnungsgesuch gehörte Sachverständige glaubhaft versichert hat, aus medizinischen Gründen für notwendig gehaltene - Spritze geben wollen" habe aber auf die sofortige Weigerung des Beschuldigten ohne weiteres davon Abstand genommen. Der Sachverständige hat also, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, eine unzulässige Maßnahme, nämlich einen körperlichen Eingriff gegen den Willen des Beschuldigten, nicht einmal versucht.
c)
Welche Unterlagen ein psychiatrischer Sachverständiger benötigt, der ein Gutachten über den Geisteszustand eines Beschuldigten erstatten soll, muß seiner sachkundigen Beurteilung und seinem Ermessen überlassen werden. In geeigneten Fällen mag ihm zur abschließenden Beurteilung die Kenntnis von Aktenteilen (z.B. Vernehmungsniederschriften von Zeugen usw.) und von anderen Urkunden (z.B. früheren Krankengeschichten) in Verbindung mit einer bloßen Beobachtung des Beschuldigten genügen. In vielen Fällen wird es für ihn aber von Bedeutung sein zu hören, was der Beschuldigte selbst über seinen körperlichen und geistigen Zustand und auch über die ihm vorgeworfene Tat, den Anlaß dazu und dergl., zu sagen hat. Deswegen kann es dem Sachverständigen nicht verwehrt sein, darauf hinzielende Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Freilich darf er den Beschuldigten nicht zu Antworten und Aussagen zwingen oder diese mit anderen Mitteln herbeiführen, die nach § 136 a StPO unzulässig sind. Macht aber der Beschuldigte auf Fragen und Vorhaltungen freiwillig Angaben, so ist weder das Stellen der Fragen und Vorhaltungen noch die Verwertung der Antworten im Gutachten rechtlich zu beanstanden (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 21, Aufl. § 81 Anm. 12; Eb. Schmidt StPO § 81 Rz. 24). Ob das Gericht dann die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres als Teil des Gutachtens verwerten darf oder die von dem Sachverständigen vorgetragenen Tatsachen auf andere Weise in das Verfahren einführen muß, indem es etwa den Sachverständigen auch als Zeugen hört, ist eine andere Frage, die hier nicht erörtert zu werden braucht (vgl. hierzu BGHSt 9, 292; 13, 1[BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]; 13, 250 [BGH 03.07.1959 - 4 StR 90/59]; 18, 107), [BGH 23.10.1962 - 1 StR 391/62]weil die Revision insoweit keine Beanstandungen erhoben hat.
In der vorliegenden Sache fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Sachverständige mit Zwang oder anderen nach § 136 a StPO unzulässigen Mitteln auf den Beschuldigten eingewirkt hätte. Insbesondere war die - von der Revision beanstandete - Belehrung des Beschuldigten durch den Sachverständigen, daß "eine Untersuchung nach § 81 StPO nur einmal durchgeführt werden könne", sachlich richtig; sie stellte keine Täuschungshandlung dar. Aus den Bekundungen des Sachverständigen ergibt sich, daß er den in Rede stehenden Hinweis erst erteilt hat, als die gemäß § 81 StPO angeordnete Unterbringung schon längere Zeit gedauert hatte und viele Gespräche zwischen dem Sachverständigen und dem Beschuldigten vorausgegangen waren; der Beschuldigte hatte sich, ehe ihm der Sachverständige den Hinweis erteilte, selbst darauf berufen, daß "ja schon soviel Zeit verstrichen" sei. In der Tat darf aber die Unterbringung des Beschuldigten in einem und demselben Verfahren zwar mehrmals nacheinander angeordnet und in verschiedenen Anstalten durchgeführt werden, aber insgesamt nicht über die nach § 81 Abs. 4 StPO zulässige Höchstdauer von sechs Wochen hinaus (Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 81 Anm. 9; Schwarz/Kleinknecht StPO 27. Aufl., § 81 Anm. 9; Eb. Schmidt Lehrkomm, zur StPO, Nachträge und Ergänzungen (1967), § 81 Rz. 21 - je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung-). Die gegen Ende der sechswöchigen Unterbringung von dem Sachverständigen gegebene Belehrung war also zur Täuschung des Beschuldigten weder bestimmt noch geeignet. Sie war vielmehr, wenn auch nicht erschöpfend, so doch angesichts der Sachlage richtig und diente lediglich dazu, die für ein gründliches Gutachten für notwendig erachteten Unterlagen zu beschaffen; auf ein gründliches Gutachten hatte aber der Beschuldigte durch seine vorausgegangene Erklärung, er wolle ein "notdürftig zusammengebasteltes Gutachten" nicht haben (Bd. I Bl 120 d.A.), selbst ausdrücklich Wert gelegte.
d)
Nach allem können also die Maßnahmen des Sachverständigen, die er bei und zur Untersuchung des Beschuldigten angewendet hat, in keiner Weise beanstandet werden. Bei vernünftiger Beurteilung konnte ein Beschuldigter daraus nicht den Schluß auf eine Befangenheit des Sachverständigen ziehen. Bei dieser "vernünftigen Beurteilung" darf nicht darauf abgestellt werden, wie ein geisteskranker und deshalb seinem Wesen nach mißtrauischer Beschuldigter denkt. Es kommt vielmehr allein auf die Vorstellungen an, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Beschuldigter bei der ihm zumutbaren ruhigen Überprüfung der Sachlage machen kann. Denn anderenfalls müßte dem Ablehnungsgesuch eines geisteskranken Beschuldigten, der sich eben wegen seiner Geisteskrankheit zu Unrecht einbildet, daß ihm durch den Sachverständigen Unrecht geschehen sei, immer entsprochen werden; daß das Gesetz das nicht will, liegt auf der Hand.
Das Landgericht hat daher die beiden Ablehnungsgesuche aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt.
2.
Auch die Ablehnung des Antrags, ein "Obergutachten" - richtig: ein weiteres Gutachten - einzuholen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Soweit der Antrag, wie in der Revisionsbegründung ausdrücklich geltend gemacht wird, "im Hinblick auf Verfahrensfehler bei der Vorbereitung des Gutachtens" gestellt worden ist, war er aus den vorstehend unter Nr. 1 dargelegten Erwägungen unbegründet. Auch im übrigen entspricht der vom Landgericht in der Hauptverhandlung am 12. März 1968 verkündete Beschluß dem Gesetz, nämlich der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO, Die Frage, ob im Gutachten und in dem ihm folgenden Urteil die Voraussetzungen einerseits des § 51 Abs. 1 StGB und andererseits des § 42 b StGB ausreichend dargetan und voneinander unterschieden worden sind, wird bei der Behandlung der Sachrüge erörtert werden.
II.
Die Sachrüge
1.
Kein den Beschuldigten beschwerender Rechtsfehler tritt darin zu Tage, daß das Landgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen sich dahin ausgesprochen hat, der Beschuldigte habe in zwei Fällen den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt.
2.
Entgegen den Ausführungen der Revision ist das Landgericht nicht, im Anschluß an den Sachverständigen, zu den Ergebnis gekommen, der Beschuldigte habe "möglicherweise" im Zuge eines schizophrenen Schubs und also im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt. Der Sachverständige hat es schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. September 1967 - welches der Senat infolge der Verfahrensrüge berücksichtigen, kann - nicht nur für möglich gehalten, daß der Beschuldigte im Zuge eines schizophrenen Schubs gehandelt hat. Er hat vielmehr eindeutig erklärt, daß der Beschuldigte "an einer chronisch verlaufenden Schizophrenie leidet", daß diese auch "ganz offensichtlich" mit Halluzinationen verbunden ist, daß er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angriffe auf die Eheleute Dr. W. "unter dem Einfluß krankhafter Ideen und Sinnestäuschungen" begangen hat, daß er deswegen "sicher" nicht für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, daß er im Gegenteil "als Geisteskranker wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, das Krankhafte seines Tuns einzusehen oder gar nach dieser Einsicht zu handeln" (Bd. I Bl. 90, 132/133 d.A.).
Dem angefochtenen Urteil zufolge besteht nicht der geringste Anhalt dafür, daß der Sachverständige bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung diese Ausführungen auch nur geringfügig eingeschränkt oder abgemildert hätte. Jedenfalls ist das Landgericht "nach den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Goette" zu der Überzeugung gekommen, daß der Beschuldigte "für die Straftaten nicht verantwortlich ist, ... weil er im Zeitpunkt der Taten infolge Geisteskrankheit zurechnungsunfähig gewesen ist" (UA S. 12). Das hat das Landgericht dann noch im einzelnen widerspruchslos und frei von Denkfehlern näher ausgeführt.
3.
Die Entscheidung, daß der Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, hat das Landgericht dann ebenfalls, dem § 42 b StGB entsprechend, rechtlich einwandfrei begründet. Das Landgericht hat sich, auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, davon überzeugt, daß "derartige strafrechtliche Ausfälle des Beschuldigten - also gefährliche Körperverletzungen, wenn nicht noch schlimmere Handlungen - auch in Zukunft "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zu erwarten sind (UA S. 14/15). Es hat dargelegt, daß solche Ausfälle zwar "durchaus nicht sofort wieder aufzutreten brauchen", daß sie aber durch die krankhafte Natur des Beschuldigten - nämlich durch die seit vielen Jahren bestehende, chronische Schizophrenie, die bisher "nur durch die noch erhaltene und nicht schlechte, formale Intelligenz des Beschuldigten überdeckt worden" war (UA S. 13) - bedingt sind und daß sie deswegen jederzeit wieder eintreten können, Wenn das Landgericht unter diesen Umständen keinen anderen Weg als die auch vom Sachverständigen empfohlene Anstaltsunterbringung gesehen hat, um die Öffentlichkeit vor solchen wie auch in den Fällen der Eheleute Dr. W. ganz plötzlich und unvorhergesehen auftretenden "strafrechtlichen Ausfällen" zu schützen, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal