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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1968, Az.: 5 StR 180/68

Änderung eines Schuldspruchs ; Verurteilung wegen versuchten Mordes tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung ; Vorliegen von Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1968
Aktenzeichen
5 StR 180/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 09.10.1967

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. August 1968
durch
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Kersting,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 9. Oktober 1967

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird,

  2. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, eingezogen.

2

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

3

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerden

5

1.

Die Revision beanstandet zunächst, daß vom Schwurgericht kein Sachverständiger über die Feuerkraft eines Kleinkalibergewehrs, über seine Eignung, tödlich zu wirken, vernommen worden sei. Hierin - so meint die Verteidigung liege ein Verstoß gegen die dem Tatrichter in § 244 Abs. 2 StGB auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu erforschen.

6

Die Rüge ist unbegründet. Die Anhörung eines Sachverständigen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Es ist allgemein bekannt und auch vom Angeklagten nicht in Abrede genommen worden, daß aus einem Kleinkalibergewehr tödliche Schüsse abgefeuert werden können.

7

2.

Soweit die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO gerügt worden ist, fällt die Verfahrensbeschwerde mit der Sachrüge zusammen und bedarf keiner besonderen Erörterung.

8

II.

Die Sachrüge

9

1.

Mit der Sachrüge wendet sich die Revision zunächst gegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz versucht, den. Verkauf er M. zu töten, bie meint, das Schwurgericht habe in dieser Beziehung gegen die Denkgesetze verstoßen und sich in Widersprüche verwickelt. Das ist jedoch nicht der Fall.

10

Es war dem Schwurgericht nicht verwehrt, zu erwägen, daß jemand, der aus kurzer Entfernung mit einem Kleinkalibergewehr auf einen Menschen schießt, in der Regel dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Im übrigen gründet sich die Überzeugung des Schwurgerichts außerdem auf die Äußerungen des Angeklagten nach der Tat.

11

Davon, daß der Tatrichter die Möglichkeit nicht gesehen habe, der Angeklagte habe aus Fahrlässigkeit gehandelt, kann keine Rede sein.

12

Daß dem Angeklagten der Tod des M. möglicherweise unerwünscht war, schließt einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus (BGHSt NJW 1968, 660, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]/662 mit weiteren Nachweisen).

13

2.

Dagegen ist der Senat mit der Verteidigung der Auffassung, daß die versuchte Tötung nicht als versuchter Mord aufzufassen ist.

14

a)

Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe M. (mit bedingtem Vorsatz) töten wollen, um seine in gekränkter Eitelkeit wurzelnde Rachsucht zu befriedigen. Diese Triebfedern - so heißt es in den Urteilsgründen - seien "nach gesunden Empfindungen" sittlich verachtenswert und daher als niedere Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu kennzeichnen.

15

Das ist jedoch nicht ausreichend. Niedrig ist vielmehr ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (vgl. BGHSt 3, 132 ff). Das läßt sich in einem Falle wie dem vorliegenden nicht allgemein bejahen. Wie der Verteidiger zutreffend vorgetragen hat, kann zwar Rachsucht ein niedriger Beweggrund sein, muß es aber nicht sein. Es müssen also noch weitere Gründe hinzutreten, die eine aus Rachsucht vorgenommene (hier versuchte) Tötung als auf sittlich tiefster Stufe stehend kennzeichnen. Feststellungen in dieser Beziehung enthält das Urteil nicht.

16

b)

Nach Auffassung des Senats werden sich derartige Feststellungen auch nicht treffen lassen. Er hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wird.

17

3.

Daneben bleibt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen bestehen. Insoweit hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat in Zweifel gezogen, ob hinsichtlich der Verletzten Erna L. das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum aus der Anklageerhebung die Erklärung der Staatsanwaltschaft entnommen hat, sie bejahe gemäß § 232 Abs. 1 StGB 2. Halbsatz das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Diese Frage erledigt sich schon dadurch, daß der Generalbundesanwalt in der Vorhandlung vor dem Revisionsgericht die nach § 232 Abs. 1 StGB erforderliche Erklärung abgegeben hat (vgl. hierzu BGHSt 6, 282, 285) [BGH 01.07.1954 - 3 StR 896/53].

18

III.

In der erneuten Verhandlung wird, nunmehr nur noch über den Strafausspruch zu verhandeln und zu entscheiden sein. Hierzu gehört auch die Nebenstrafe aus § 40 StGB.

19

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung die rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

20

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Kersting
Herrmann