Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1968, Az.: V ZR 224/64
Betrieb einer Bitumen-Aufbereitungsanlage im Rahmen eines Auftrags zur Erneuerung einer Autobahnfahrbahn; Schädigung von Pflanzen auf einem Nachbargrundstück durch Bitumendämpfe, Schwefeldioxyd und Kalkstaub; Eigentümer einer Bundesautobahn als Anspruchsgegner eines Ausgleichsanspruchs; Ortsüblichkeit wissenschaftlicher Vegetationsversuche; Beschränkung des Eigentums bei allgemeinen, im öffentlichen Interesse gebotenen Eingriffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 224/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.11.1964
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1968, 912 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 104 - 106
Prozessführer
Firma S., Straßenbaugesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer 1. Otto S. und 2. Dipl.-Ing. Hans R. in L.
Prozessgegner
Dr. Helmut B. in H., Am V.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der nachbarliche Ausgleichsanspruch (vgl. BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 n.F.) richtet sich gegen den Störer und nicht gegen den Begünstigten als solchen.
- b)
Zur Frage der Ortsüblichkeit bei a) den Betrieb einer Bitumenmischanlage an einer bestehenden Autobahn und b) einer Vegetationsversuchsanlage im landwirtschaftlich genutzten Gebiet.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Herbst 1958 in dem mit Bau- und Industrieverbot belegten Landschaftsschutzgebiet der Gemeinde Hubbelrath zu Vegetationsversuchen ein Grundstück zwischen der dort eingeschnittenen und an der Böschung mit Buschwerk und Bäumen bestandenen Autobahn (Osten) und der Bundesstraße 7 (Süden). Er setzte bis Ende April 1959 die zu Versuchszwecken erforderlichen Pflanzen. Die Beklagte mietete im Zug eines Auftrags zur Erneuerung der Autobahnfahrbahn von Kilometerstein 507,050 bis Kilometerstein 509,630 etwa 215 Meter ostwärts der Versuchsanstalt ein Grundstück, das schon 1958/59 zum Betrieb von Straßenbaumaschinen benutzt worden war, und errichtete auf diesem Grundstück eine Bitumen-Aufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde vom 7. Mai bis 27. Juni 1959 ganztägig betrieben; stündlich wurden unter Emission von Kalkstaub, Schwefeldioxyd, Ruß und Bitumendämpfen 60 Tonnen Bitumen verarbeitet.
Der Kläger behauptet, der damals meist vorherrschende Ostwind habe erhebliche Mengen von Bitumendämpfen, Schwofeldioxyd und Kalkstaub auf seine Pflanzen geweht, auf denen teerstoffartige Ablagerungen entstanden seien; infolge dieser Emissionseinwirkungen hätten die Pflanzen chronische Schaden davongetragen und seien für die von ihm vorgesehenen Versuche über die Wirkung von bestimmten Emissionen untauglich geworden. Fast alle Pflanzen hätten akute Schilden an den chlorophyllführenden Organen erlitten; ein Teil sei eingegangen, den Rest habe er, da zu jung, nicht verkaufen können. Die Neubeschaffung der zur Aufholung des Schadens erforderlichen älteren und daher teureren Pflanzen erfordere mindestens 27.124 DM; auch die Verzögerung der Unterglasversuche verursachten ihm Schaden. Er hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Auftrag der Bundesstraßenverwaltung, die Anlage in unmittelbarer Nähe der Baustelle zu errichten. Sie bestreitet, daß von ihrer Anlage Emissionen auf das Grundstück des Klägers eingedrungen seien, und behauptet, dieses Grundstück sei von den Autoabgasen oder durch Dämpfe beim Aufbringen der heißen Teermassen auf der Autobahn betroffen worden; auch könnten die angeblichen Pflanzenschädigungen durch die große Trockenheit im Sommer 1959 verursacht worden sein, die mangels Gießen und Berieseln noch verstärkt worden sei. Die Beklagte leugnet, daß Bitumendämpfe Pflanzen überhaupt schaden könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Berufung im übrigen die Beklagte zur Zahlung eines billigen Ausgleichs in Höhe von 20.000 DM verurteilt. Die Beklagte verfolgt mit der Revision die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet nicht für erwiesen, daß Schwefeldioxyd und Kohlenstaub auf das Gelände des Klägers gelangt sind, wohl aber hätten die in der Aufbereitungsanlage entstandenen Bitumendämpf und Ruß die Pflanzen erreicht. Der Ruß sei für die Pflanzen unschädlich gewesen. Ob Bitumendämpfe schädlich seien, sei nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ungeklärt; jedenfalls seien durch die Bitumendämpfe teerhaltige Stoffe in die Pflanzen gelangt, so daß diese zu den vom Kläger vorgesehenen Versuchszwecken nicht mehr verwendbar gewesen seien. Diese Einwirkung habe die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Benutzung des von der Beklagten für ihre Anlage verwendeten Grundstücks, die diese Beeinträchtigung herbeigeführt habe, sei jedoch ortsüblich gewesen, denn die dortigen Straßen bedürften ab und zu der Überholung und Erneuerung. Die Beeinträchtigung der Pflanzen sei sonach nicht widerrechtlich (§ 906 a.F. BGB) erfolgt, so daß ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung entfalle. Jedoch schon auf Grund der Rechtsprechung vor der Neufassung des § 906 BGB sei - im wesentlichen entsprechend der späteren gesetzlichen Neuregelung - ein Grundstückseigentümer gehalten gewesen, alle nach dem Stand der Technik zumutbaren Vorkehrungen zum Schütze eines belästigten Nachbarn zu treffen. Eine Vorlegung an einen anderen Ort sei der Beklagten jedoch in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Grundstücksbenutzung des Klägers erfahren habe, in Hinblick auf die Verlegungskosten (etwa 150.000 DM) ebensowenig wie der Einbau von schadensverhütenden Vorrichtungen zumutbar gewesen. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung sei jedoch schon nach der damaligen Rechtsprechung (RGZ 154, 161; BGHZ NJW 1959, 1867; 1962, 1344) [BGH 30.05.1962 - V ZR 121/60]begründet gewesen, und zwar auch schon wegen einer nur verübergehenden und nicht existenzgefährdenden Belästigung, wenn die unvermeidbare Beeinträchtigung die ihrerseits ortsübliche Benutzung des gestörten Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt hätte. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die gesamten Pflanzen für die wissenschaftlichen Versuche, für die der Kläger sie bestimmt habe, vollends unbrauchbar geworden seien. Auszugleichen sei als Schaden der Verlust der Versuchstauglichkeit. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei nicht erwiesen, daß die Pflanzen schon vor der Emission durch die Trockenheit geschädigt gewesen seien; mit hinreichender Sicherheit könne verneint werden, daß die Versuchstauglichkeit ohnehin, etwa durch die Autoabgase, den Transport oder das Auftragen des Bitumens auf der Straßenoberfläche oder infolge der eigenen Leichtölheizung des Klägers schon vorher verloren gegangen sei oder später verloren gegangen wäre.
II.
1.
Die Revision meint, ein etwaiger Ausgleichsanspruch richte sich jedenfalls nicht gegen den unmittelbaren Störer, sondern gegen denjenigen, zu dessen Gunsten der Eingriff erfolgt sei. Bei einer Störung im fremden Auftrag richte sich der Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber, im vorliegenden Fall gegen den Eigentümer der Bundesautobahn. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der jetzt maßgebenden Neufassung des Gesetzes (§ 906 Abs. 2 Satz 2) kann der beeinträchtigte Eigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Die Ansicht der Revision, daß nur der durch die Benutzung des anderen Grundstücks Begünstigte als solcher Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs sei, findet weder in der früheren Rechtsprechung noch im jetzigen Gesetzeswortlaut eine Stütze. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beklagte gegenüber der Autobahnverwaltung vertraglich gehalten war, die Aufbereitungsanlage im unmittelbaren Bereich der Baustelle so aufzustellen, daß die Fahrzeuge von und zur Anlage nicht die Verkehrsstrecke zu benutzen brauchten. Denn der Aufbau der Anlage, die Bestimmung ihres Standorts und ihre Handhabung waren völlig der Beklagten in eigener Verantwortung überlassen und sie allein trug das Kostenrisiko für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen und das Wagnis für eine Schädigung oder Beeinträchtigung Dritter bei ihren Bauarbeiten.
2.
Keinen Bedenken begegnet die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Benutzung des in unmittelbarer Nähe der Autobahn gelegenen Grundstücks für eine Bitumen-mischanlage sei ortsüblich. Die Unterhaltung der bestehenden Autobahn kann eine derartige Benutzung ler ihr benachbarten Grundstücke zur ortsüblichen machen.
3.
Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Pflanzenversuche des Klägers stellten eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks dar, insofern an, als das Berufungsgericht nicht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sei und nicht alle erheblichen Umstände gewürdigt habe, insbesondere genüge nicht allein der Hinweis auf die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet. Nicht ein einzelner Betrieb, sondern das Gepräge der betreffenden Gegend sei maßgebend, und im vorliegenden Fall handle es sich um ein typisch landwirtschaftlich-ackerbaulich genutztes Gebiet; besondere wissenschaftliche Versuche an Pflanzen, die dabei von akademisch geschultem Personal gepflegt werden müßten, seien in der gesamten Gegend nicht ortsüblich. Umgekehrt werde das Gebiet um das klägerische Grundstück durch die Autobahn, deren Auffahrt und die Bundesstraße 7 geprägt.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Revision ist einzuräumen, daß die Nutzung des Klügers besonderer Art ist und gegenüber Industrieemissionen eine besondere Empfindlichkeit aufweist. Aber auch Pflanzenversuchsanlagen gehören zur Landwirtschaft, die im vorliegenden Bereich nach den Feststellungen des Tatrichters die ortsübliche Benutzung ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Der Umstand, daß der Betrieb des Klägern gegen Industrieemissionen besondere empfindlich ist, mag bei der Frage, ob seine Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt, erheblich sein; dieser Umstand allein hebt ihn jedoch aus den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht als unüblichen heraus. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung auch auf den Charakter als Landschaftsschutzgebiet, das mit Bau- und Industrieverbot belegt ist, abheben, da in solchen Gebieten Pflanzenversuchsanlagen in besonderem Maß begünstigt sein können. Die erwähnten Schnellstraßen ihrerseits lassen sich im Interesse des überörtlichen Verkehrs kaum noch irgendwo grundsätzlich ausschließen; sie allein brauchen der Ortsüblichkeit besonderer landwirtschaftlicher Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Gebiet nicht entgegenzustehen.
4.
Ebensowenig begründet ist der weitere Revisionsangriff, die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks sei nicht über das zumutbare Maß hinaus (§§ 242, 906 a.F. BGB) beeinträchtigt worden. Die Revision meint, im vorliegenden Fall sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an den Straßenarbeiten in diesem Zusammenhang auch die Sozialbindung des an einer Autobahn oder an einer Bundesstraße gelegenen Grundeigentums zu berücksichtigen; aus ihr ergebe sich, daß die durch die Straßenreparatur bewirkten Emissionen vom Anlieger einer Autobahn im Interesse der Allgemeinheit entschädigungslos hinzunehmen seien.
Der Ausgleichsanspruch, der zuerst wogen drohender Existenzvernichtung gegeben wurde (RGZ 154, 161; 159, 129, 139) ist später auch bei schwerer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens gewahrt worden (OGHZ 2, 187; BGHZ 30, 273, 280) [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]. Der vollständige Jahresausfall des Arbeitsergebnisses einer größeren Betriebsstätte kann diese Voraussetzung erfüllen. Die von der Revision ins Feld geführte Beschränkung des Eigentums gegenüber allgemeinen, im öffentlichen Interesse gebotenen Eingriffen greift im vorliegenden Fall nicht Platz, da die frühere Rechtsprechung und die jetzige gesetzliche Regelung diesen Gesichtspunkt schon insofern Rechnung getragen hat, als sie auf die Zumutbarkeit der hinzunehmenden Einwirkung abgestellt hat und abstellt.
5.
Weiter wendet sich die Revision gegen die ihres Erachtens unter Verstoß gegen §§ 139, 144, 286 ZPO getroffone Feststellung, der durch die Aufnahme teerhaltiger Stoffe bewirkte Verlust der Versuchstauglichkeit sei ausschließlich auf die Bitumendämpfe der Mischanlage, nicht aber auf andere Ursachen (allgemeiner Gehalt der Pflanzen an teerstoffartigen Substanzen, Autoabgase, Transport und Auftragen der Bitumenmasse auf der Straßenoberfläche) zurückzuführen, und es sei nicht die Trockenheit gewesen, die schon vorher den Verlust der Versuchstauglichkeit herbeigeführt habe und die wahre Ursache der Pflanzenverkümmerung gewesen sei. Nach zuverlässiger Erkenntnis der Sachverständigen lasse sieh, meint die Revision, die wahre Schadensursache unter den obwaltenden Umstanden überhaupt nicht mehr feststellen. Das tragende Element der Feststellung dafür, daß die Emissionen der Mischanlage und nicht der Transport zur Fahrbahn und das Auftragen auf der Fahrbahn den schädigenden Befall der Pflanzen verursacht hätten, erblickt die Revision in der gegen die Naturgesetze verstoßenden Feststellung des Tatrichters, daß die transportierte und auf der Straßenoberfläche aufgetragene Masse bei weitem nicht mehr den Hitzegrad aufweise, auf den sie in der Aufbereitungsanlage gebracht worden sei, und der daraus vom Berufungsgericht gezogenen Folgerung, die dabei noch freigewordenen Dämpfe seien dementsprechend gering. In Wirklichkeit werde Bitumen, wie ausdrücklich Seite 18 im Schriftsatz vom 20. März 1962 (Bl. 525 GA) vorgetragen, heiß dampfend auf die Fahrbahn aufgebracht; die Temperatur sinke von der Aufbereitungstemperatur (160 Grad C) nur um 10 Grad bis zum Einbau ab; das Berufungsgericht hätte bei Unkenntnis danach fragen müssen (§ 139 ZPO) und mangels hinreichender eigener Sachkenntnis von sich aus einen Sachverständigen zuziehen müssen (§ 144 ZPO).
Im Zusammenhang der Entscheidungsgründe kommt jedoch der erwähnten Bemerkung über die Temperatur des Bitumens bei der tatrichterlichen Würdigung keineswegs die von der Revision zugewiesene Bedeutung zu. Entscheidend ist danach vielmehr, daß die Meßergebnisse über die auf der Autobahn und der Bundesstraße 7 entwickelten Autoabgase auch für die Heranführung der Bitumendämpfe bedeutsam sind, wobei dem Geländeeinschnitt der Autobahn und der Bepflanzung der Böschung eine wichtige Rolle zukommt. Bei der geringen Bedeutung, die der Abkühlung des Bitumens in der Beurteilung des Berufungsgerichts zukommt, brauchte es auch nicht den Vortrag über die "heißdampfende Aufbringung" näher aufzuklären und keinen Sachverständigen zu dieser Frage beizuziehen.
Die Aussage des Zeugen Dr. Dahmen, er habe bei Voruntersuchungen in Pflanzen, die aus dem Hausgarten des Klägers in Heiligenhaus stammten, ebenfalls teerhaltige Substanzen festgestellt, hat das Berufungsgericht auf Seite 19 des Urteils gewürdigt. So kam zu dem Ergebnis, daß diese pflanzen offenbar Emissionen aus dem Laboratorium des Klägers ausgesetzt gewesen seien. Der von der Revision gezogene Schluß, auch die aus der Produktion in Heiligenhaus und Wesel entnommenen Jungpflanzen, die nach den Einlassungen des Klägers 20 Prozent der Versuchspflanzen ausmachten, konnten schon teerhaltige Stoffe enthalten haben, war damit vom Tatrichter in Erwägung gezogen, aber aus tatsächlichen Gründen nicht als zutreffend erkannt worden.
Im übrigen würdigt die Revision ihrerseits das Ergebnis der einzelnen Untersuchungsbefunde und meint unter Hinweis auf die schriftliche Äußerung des Professors Dr. Hettche vom 13. Januar 1961 und den Befund der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 29. Juni 1959, geringe teerstoffartige Substanzen seien in allen pflanzen enthalten, die Ursache der hier festgestellten Schädigung (Versuchsuntauglichkeit durch Infiltration teerstoffartiger Substanzen) lasse sich nicht mehr feststellen. Damit versucht die Revision jedoch nur, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen; sie kann damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Professor Dr. Hettche hatte seine Sachkunde für die vorliegende Beweisfrage verneint. Die Verwertung seiner beiläufigen Bemerkung über die Reaktion nach Dvorak durch das Berufungsgericht erfolge im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens und ist frei von Rechtsirrtum. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, daß die Pflanzen schon vor oder während der Infiltration allein oder in Verbindung milder Trockenheit Schaden genommen haben. Der Tatrichter hat die Trockenheit als mögliche Schadensquelle in Erwügung gezogen und unter Verwertung des gesamten Beweisergebnisses seine Überzeugung gebildet.
6.
Letztlich wendet sich die Revision, jedoch obenfalls ohne Erfolg, gegen die Höhe des Ausgleichsanspruchs.
Der Sinn dieses Anspruchs ist, einen billigen Ausgleich zu schaffen, wenn die ortsübliche und damit rechtmäßige Benutzung eines Grundstücks die anderweitige Nutzung des Nachbargrundstücks, obwohl sich diese ihrerseits ebenfalls im Rahmen der Ortsüblichkeit hält, schwer beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht hat bei der Abmessung dieses Anspruchs angeführt, daß die gesamten, für sie erwähnten Versuche vorgesehenen pflanzen mit einem Anschaffungspreis von 18.513 DM für die Versuchszwecke des Klägers untauglich geworden seien und dieser Ausfall nur bei intensiven Bemühungen um gleichartiges Pflanzengut unter Verlust eines Jahres hätte ausgeglichen werden können. Der sofortige Verkauf der vierjährigen Pflanzen als gewöhnliches Pflanzgut hätte weniger als den Anschaffungspreis erbracht. Weiter seien "Lohnkosten pp" unnütz vertan worden. Zwar könne nicht unterstellt werden, daß dem Kläger etwa rauchhartes Gehölz zu suchten gelungen wäre oder daß die Versuchsergebnisse die vom Kläger vertretene These bestätigt hätte; wohl aber könne angenommen werden (§ 252 BGB, § 287 ZPO), daß die Versuchsergebnisse die noch dürftigen wissenschaftlichen Erfahrungen vermehrt, die Aufmerksamkeit auf den Kläger gelenkt hätten und er damit Forschungs- und Gutachteraufträge bekommen hätte. Auf der anderen Seite sei die Beklagte von der Durchführung schadensverhütender Maßnahmen nur deshalb als befreit zu erachten gewesen, weil in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Einwirkung auf die Versuchspflanzung des Klägers erfahren habe, ihr die Verlegung der Anlage angesichts der mutmaßlichen Kosten und auch zusätzliche Schutzeinrichtungen angesichts des damit verbundenen Zeitverlustes und der ihr angedrohten Vertragsstrafe bei Verzögerung ihrer Leistung (3.000 DM Vertragsstrafe pro Tag) sowie des Geldaufwandes wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen seien. Sie müsse sieh am Schaden des Klägers billigerweise insoweit beteiligen, als ihr vor Beginn der Emissionen Aufwendungen zur Verhinderung derselben hätten zugemutet werden können. In Anbetracht des gesamten Auftrags seien schadensverhütende oder -mindernde Aufwendungen in Höhe von 20.000 DM zumutbar gewesen, welcher Betrag andererseits nur einen Bruchteil des den Klüger unvermeidbar entstandenen Schadens ausmache.
Die Revision vermißt die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung in den Gründen (BGHZ, 6, 62).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger ohne die Beeinträchtigung seines Grundstücks bei Durchführung seines Plans den Handelswert der großgezogenen Pflanzen erhalten und die in erster Linie erstrebten wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls in bestimmtem Umfang gewonnen hätte. Die Beeinträchtigungen der Beklagten hatten ihm, da er in erster Linie Wissenschaftler und nicht Erwerbsgärtner sei, nur den geminderten Handelswert der sofort nach dem Scheitern des Versuchsplans abgeräumten jungen Pflanzen gelassen, ihn in den angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnissen um 1 Jahr zurückgeworfen und damit eine entsprechende Anerkennung als Forscher gehemmt und die damit verbundene wirtschaftliche Verwertung der Erkenntnisse gemindert. Der Tatrichter begnügt sich mit der Darlegung bestimmter investierter Posten (Anschaffungspreis der Versuchspflanzen), der Erwähnung weiterer Investitionen (Lohnkosten), wobei unter "pp" offensichtlich die allgemeinen, mit der Aufzucht von Pflanzen verbundenen Nebenkosten, wie Sachaufwendungen und Bodennutzungswert, gemeint sind, als Anhalt des Gebrauchswertschadens, da er diesen Schaden ebenso wie die Hemmung der wissenschaftlichen Erkenntnis nur in einen gewissen Rahmen für schätzbar hielt, der seinerseits als Grundlage für den als Bruchteil dieses Schadens festzusetzenden billigen Ausgleich dienen sollte. Dies ergibt sich daraus, daß er den durch die Beeinträchtigung verursachten Schaden zweifelsfrei höher als 20.000 DM einschätzte. Dieses Vorfahren, den Ausgleichsanspruch anhand der investierten Mittel auf den Mindestbetrag anzusetzen, begegnet jedenfalls im vorliegenden Fall deswegen keinen Bedenken, weil die Folgen der Hemmnis der wissenschaftlichen Erkenntnisse überhaupt nur auf Grund allgemeiner Erfahrungen über die wirtschaftliche Verwertbarkeit neuer Erkenntnisse geschätzt werden können und diese Erfahrungen keine gesicherten Zahlen zulassen. Es handelt sich bei der Ansetzung eines solchen Mindestbetrages nicht um eine "Schätzung ins Blaue" hinein. Die hier verwendeten Schätzungsunterlagen sind jedenfalls für den angesetzten Betrag ausreichend. Es liegen schließlich keine Umstände dafür vor, daß sich das Gericht anhand des umfangreichen Beweisergebnisses kein hinreichendes Bild über den Wert der Versuchsergebnisse hätte machen können. Die hier notwendige zusammenfassende Würdigung aller Umstande hätte dem Gericht kein Sachverständiger abnehmen können.
III.
Da auch im übrigen kein Rechtsverstoß zum Nachteil der Beklagten festgestellt worden konnte, war die Revision gemäß § 97 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock
Mattern
Hill
Offterdinger