Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1968, Az.: VII ZR 50/66
Schadensersatzpflicht auf Grund der schuldhaften Verletzung der Pflichten seines Berufes als Steuerberater durch ungenaue Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben bei der Kassenbuchführung; Rechte und Pflichten eines Steuerberaters im Rahmen von Sonderabmachungen mit der Konsequenz der Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises; Nachprüfungspflicht eines Steuerberaters hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Kassenbuches; Ordnungsgemäße Buchhaltung als unerläßliche Voraussetzung für eine Bewilligung von Steuervergünstigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 50/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg- 21.01.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1968, 1934 (Volltext mit amtl. LS)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1949 selbstständiger Tanzlehrer. Über seine Einnahmen und Ausgaben führte er ursprünglich ein unvollständiges Journal, ein Postscheckbuch und ein Teilnehmerverzeichnis mit Angabe der Kursgebühren. In einem Prüfungsbericht des Finanzamts H. vom 29. April 1954 wurde er darauf hingewiesen, daß er seine Betriebseinnahmen einzeln, fortlaufend und richtig aufzuzeichnen habe. Daraufhin trug er seine Bareinnahmen laufend in den Wochenkalender (Tageskladde) ein. Die weiteren Buchführungsarbeiten erledigte für ihn ein Fräulein ..., die bei einem Steuerberater angestellt war. Sie verbuchte in regelmäßigen Abständen die vorgefundenen Belege und übertrug die Eintragungen von der Tageskladde in das Journal. Seit April 1955 machte die bei dem Kläger beschäftigte Tanzlehrerin B. die laufenden Eintragungen in die Tageskladde.
Als der Umfang der Tanzschule zunahm, beauftragte der Kläger, um Fräulein P. zu entlasten und um als Flüchtling die Steuervorteile der §§ 7 a und 10 a EStG zu erlangen, den Beklagten, sich um die Buchführung zu kümmern, insbesondere die Arbeiten des Fräulein P. zu überwachen, und die Steuererklärungen für ihn anzufertigen. 1959 übernahm der Beklagte auch noch die Arbeiten des Fräulein P. (Journalführung).
Im April 1962 fand eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt. In dem Bericht des Steuerprüfers vom 27. April 1962 wird in Tz 14-24 auf eine Reihe von Mängeln in der Buchführung hingewiesen mit dem Ergebnis, daß sie als nicht ordnungsgemäß angesehen werden (Tz 25) und der Kläger deshalb die Vergünstigungen der §§ 7 a und 10 a EStG nicht in Anspruch nehmen könne (Tz 27). Weiter heißt es in Tz 26 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl. 1953 III S. 157 und 1954 III S. 72, 83 und 298), bei einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung seien Bargeschäfte in einem Kassenbuch einzutragen, das ermögliche, für jeden Tag den buchmäßigen Bestand mit dem tatsächlichen Kassenbestand zu vergleichen. Der buchmäßige Bestand sei nach Tz. 13-15 aus den Kassenbüchern nicht zu ermitteln; das Journal könne die geforderte Kassenbuchführung nicht ersetzen, weil es nicht chronologisch geführt sei. Es liege deshalb ein unheilbarer Systemfehler in der Buchführung vor; auch wenn weitere Mängel nicht vorlägen, sei die Buchführung nicht ordnungsgemäß.
Der Kläger wurde, da die ihm für 1956 bis 1960 gewährten Steuervergünstigungen nachträglich versagt, wurden, aufgefordert, 32.847,43 DM an das Finanzamt nachzuzahlen.
Er ist der Auffassung, der Beklagte müsse hierfür einstehen. Er habe seine Pflicht zur Überwachung der Buchführung schuldhaft verletzt und sei ihn deshalb zum Schadensersatz in Höhe der nachzuzahlenden Beträge verpflichtet. Die ihm entgangenen Steuervorteile beziffert der Kläger mit 9.261,55 DM für 1956, 8.125,91 DM für 1958, 9.681,10 DM für 1959 und 1.190,12 DM für 1960.
Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 6.200 DM geltendgemacht und zwar 3.200 DM für 1956 und je 1.000 DM für die Jahre 1958-1960.
Der Beklagte bestreitet eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Versagung der Steuervergünstigungen sei darauf zurückzuführen, daß kein ordnungsgemäßes Kassenbuch geführt worden sei. Dafür sei er aber nicht verantwortlich, denn die Buchführung sei nicht Aufgabe des Steuerbevollmächtigten. Der Kläger sei überdies durch den Prüfungsbericht von 1954 und durch ihn selbst auf die Notwendigkeit, ein Kassenbuch zu führen, hingewiesen worden. Wenn er sich nicht daran gehalten habe, so sei das allein seine Schuld.
Das Landgericht hat der Klage zu 2/3 stattgegeben und sie zu 1/3 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über die geltendgemachten 6.200 DM hinaus ein weiterer Betrag nicht zustehe, und zwar 4.000 DM für 1956, 5.000 DM für 1958 und 3.000 DM für 1959. Das Oberlandesgericht hat der Klage voll stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen und seine Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er ist am 17. Juli 1966 verstorben. Die jetzige Beklagte ist seine Alleinerbin.
Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf Abweisung der Klage und Verurteilung nach der Widerklage weiter.
Sie beantragt weiterhin,
den Kläger zur Rückzahlung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlter 8.863,23 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen und den Antrag auf Rückzahlung der bezahlten 8.863,23 abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hält den verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten (im folgenden kurz "Beklagter") für voll schadensersatzpflichtig, weil er seine Pflichten als Steuerbevollmächtigter, wie sie in § 2 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 niedergelegt seien, schuldhaft verletzt habe. Er habe sich nicht vergewissert und dafür gesorgt, daß die Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet wurden (§ 4 Abs. 1 und § 162 Abs. 7 AO). Seine Behauptung, er habe den Kläger auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Kassenbuchführung wiederholt hingewiesen, sieht es als widerlegt an. Es stellt fest, daß der Beklagte die hier gehandhabte Art und Weise der Buchführung für ausreichend gehalten habe, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Das Fehlen der täglichen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben sei ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen.
Ein ursächliches Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint.
2.)
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
Die in dem Bericht des Finanzamts aufgezeigten Mängel, so insbesondere das Fehlen eines ordnungsmäßigen Kassenbuchs, werden von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt; ebensowenig, daß diese zur Versagung der Vergünstigungen nach den §§ 7 a, 10 a EStG geführt haben.
Der Beklagte wendet sich jedoch dagegen, daß er dafür verantwortlich gemacht wird.
Seine Revisionsangriffe gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen sind im Ergebnis nicht begründet.
a)
Der Beklagte beanstandet allerdings mit Recht den Hinweis des Oberlandesgerichts auf das Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961. Denn er ist nur bis 1960 für den Kläger tätig gewesen. Abgesehen hiervon umreißt die Aufzählung in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes nur das allgemeine Berufsbild des Steuerberaters; seine Rechte und Pflichten sind den jeweiligen Sonderabmachungen zu entnehmen, die den Aufgabenkreis erweitern oder einschränken können (vgl. Bühring, StBerG, § 2 Anm. 2; Maaßen, Das Recht des Steuerberaters S. 2 u. 12).
Diese Ungenauigkeit hat aber keinen Einfluß auf das Ergebnis. Denn das Berufungsgericht stellt es ebenfalls auf die Besonderheiten des Falles ab und entnimmt aus ihnen ohne Rechtsfehler, daß der Beklagte verpflichtet war, auf die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs hinzuwirken.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (BU S. 3 f) gehörte es zu den Aufgaben des Beklagten, sich um die Buchführung zu kümmern, die Arbeiten von Fräulein P. zu überwachen und im Rahmen der von ihm gefertigten Steuererklärungen die Vergünstigungsanträge gem. den §§ 7 a und 10 a EStG zu stellen (BU S. 3, 4).
Diesen Verpflichtungen ist er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht hinreichend nachgekommen.
Es ist zwar richtig, daß es nicht seine Aufgabe war, das Kassenbuch zu führen oder die Belege über die Bareinnahmen und -ausgaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nachzuprüfen. Darauf kommt es aber nicht an. Der Vorwurf, der ihm vom Berufungsgericht gemacht wird, geht dahin, daß er nicht dafür gesorgt und veranlaßt hat, ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen. Dazu wäre er aber, was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, verpflichtet gewesen, denn insoweit handelte es sich um einen Mangel im System der Buchhaltung. Dieses System zu überwachen und etwaige ihm innewohnende Mängel abzustellen, war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - seine eigentliche Aufgabe.
Das gilt umsomehr, als er auch den Auftrag hatte, die Steuererklärungen anzufertigen und die Anträge auf Steuervergünstigungen gem. den §§ 7 a und 10 a EStG zu stellen. Als Fachmann mußte er die einschlägigen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kennen. Deshalb mußte er wissen, daß eine dem System nach ordnungsgemäße Buchhaltung unerläßliche Voraussetzung für eine Bewilligung der Steuervergünstigungen war. Gerade aus diesem Grunde hatte der Kläger, von dem als Laie eine solche Kenntnis nicht erwartet werden konnte, seine Hilfe in Anspruch genommen.
b)
Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe den Kläger mehrere Male darauf hingewiesen, ein Kassenbuch zu führen, als widerlegt an.
Damit hat es eine Feststellung getroffen und nicht nur den Beklagten für beweisfällig erklärt. Seine Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit die Beweislast verkannt, geht deshalb fehl.
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung u.a. auf die Angabe der Zeugin B., sie habe nicht wahrgenommen, daß der Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, ein Kassenbuch zu führen.
Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß es bedenklich sein könnte, auf diese Aussage allein abzustellen; denn damit könnte noch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte den Kläger in Abwesenheit der Zeugin belehrt hat. Der Beklagte verkennt aber, daß das Berufungsgericht diese Aussage nur als ein Beweisanzeichen gewertet und weiter ausgeführt hat, daß, wenn der Beklagte den Kläger auf jene Notwendigkeit hingewiesen hätte, dieser Fräulein P. und Fräulein B. auch entsprechend unterrichtet hätte. Hinzu kommt noch die weitere Feststellung, daß der Beklagte die gehandhabte Art der Buchführung für ausreichend gehalten hat, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen (BU S. 18). In dieser Gesamtheit läßt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und seine Feststellung, der Beklagte habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Führung eines Kassenbuches hingewiesen, keinen Rechtsfehler erkennen.
c)
Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung auch nicht darauf berufen, daß der Kläger schon durch den Prüfungsbericht des Finanzamts von 1954 auf die Notwendigkeit einer Kassenbuchführung hingewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht hat (BU S. 17 und 22) mit rechtsfehlerfreier Begründung das Gegenteil festgestellt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, daß die Verhältnisse des Jahres 1954 nicht mit der späteren Zeit verglichen werden könnten. Denn ursprünglich genügte die Buchführung des Klägers gern. § 4 Abs. 3 EStG. Erst die spätere Vergrößerung seines Betriebes und die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen der §§ 7 a und 10 a EStG machten eine Änderung notwendig. Das zu erkennen und das hiernach notwendige zu veranlassen, war eine Hauptaufgabe des Beklagten.
d)
Darauf, ob die von dem Finanzamt beanstandeten weiteren Mängel auch für sich allein zu einer Verwerfung der Buchhaltung und Versagung der Steuervergünstigungen geführt hätten und ob und inwieweit der Beklagte auch für diese Mangel verantwortlich gemacht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Das Finanzamt hat unstreitig die Buchführung des Klägers deshalb verworfen, weil kein Kassenbuch geführt worden ist. Etwaige gleichwertige "Nebenursachen" können deshalb die Ursächlichkeit dieses Mangels für die Versagung der Steuervorteile nicht ausschließen (vgl. das Urteil des Senats vom 10. Oktober 1966 - VII ZR 152/64 - S. 9).
3.)
Das Berufungsgericht hat ein ursächliches Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) verneint.
Auch die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet.
Der Kläger war zwar, wenn er die Vergünstigungen der §§ 7 a und 10 a EStG erhalten wollte, verpflichtet, sich darum zu kümmern, daß die Voraussetzungen hierfür erfüllt wurden. Dieser Verpflichtung ist er aber dadurch nachgekommen, daß er den Beklagten zugezogen hat. Der Kläger hatte ihm als Fachmann diese Aufgaben übertragen, um sich als Laie von der Notwendigkeit zu entlasten, sich über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten. Dann ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich insoweit auf eine mangelhafte Aufmerksamkeit des Klägers zu berufen (Urteil des Senats vom 25. Mai 1964 - VII ZR 246/62 -; RGZ 129, 109, 114; RGRK BGB 11. Aufl., § 254 Anm. 95).
Der Beklagte meint zwar, der Kläger sei bereits durch den Prüfungsbericht des Finanzamts von 1954 "gewarnt" worden; wenn er nicht dementsprechend gehandelt habe, sei ihm das zum (Mit)verschulden anzurechnen. Das geht jedoch, wie bereits zu 2)c) ausgeführt, fehl.
Der Beklagte rügt noch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach den Feststellungen des Finanzamts (Prüfungsbericht Tz 14) Einzelaufzeichnungen über erhebliche vereinnahmte Beträge unterblieben seien und daß dafür nicht der Beklagte, sondern allein der Kläger verantwortlich sei.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts lag, wovon übrigens auch der Beklagte ausgeht (Rev. Begr. VI 3) S. 16), der entscheidende Grund für die Verwerfung der Buchführung in dem ordnungswidrig geführten Kassenbuch. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von einer Schadensteilung gem. § 254 BGB abgesehen hat.
4.)
Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt