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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1968, Az.: V ZR 148/65

Vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden; Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden; Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit einer über einem Grubenfeld betriebenen öffentlichen Verkehrsanstalt; Schadensersatz für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden; Das Verhältnis des Bergbaus zuöffentlichen Verkehrsanstalten; Ersatzanspruch des Bergwerkseigentümers für Aufwendungen zum Schutz einer öffentlichen Verkehrsanstalt; Vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden zur Vermeidung von Unfällen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1968
Aktenzeichen
V ZR 148/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.07.1965
LG Essen

Fundstellen

  • BGHZ 50, 180 - 191
  • MDR 1968, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1425-1428 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden, die lediglich der Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden (§ 148 PrBergG) dienen, nicht aber für die Sicherheit einer über dem Grubenfeld betriebenen öffentlichen Verkehrsanstalt erforderlich sind, kann kein Schadensersatz verlangt werden.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betrieb in B. bis zum Jahre 1962 das - inzwischen stillgelegte - Steinkohlenbergwerk "B.straße". Ihr dortiges Bergwerkseigentum geht zurück auf die 1840 und 1845 an ihre Rechtsvorgängerin erfolgte Verleihung von Lägen- und Geviertfeldern, die dann im Jahre 1867 zu dem genannten Bergwerk vereinigt ("konsolidiert") wurden. Über dem westlichen Teil des Grubenfeldes unterhält und betreibt die beklagte Bundesbahn umfangreiche Verkehrsanlagen; es handelt sich insbesondere um den Personenbahnhof B.-L., den dortigen Güterbahnhof, einen großen Verschiebebahnhof, jeweils mit den dazu gehörigen Gleiskörpern, eine D-Zugstrecke sowie Brücken, mit denen die Gleisanlagen über Straßen hinweggeführt werden, Ablaufberge, Lokomotivschuppen, Drehscheiben und dergleichen mehr. Diese Verkehrsanlagen sind auf Grund staatlicher Konzessionen, die den Rechtsvorgängern der Beklagten ab 1858 erteilt wurden, in dem Zeitraum von 1860 bis 1910 errichtet und im Zuge späteren Ausbaues erweitert worden; sie wurden 1880 und 1882 verstaatlicht und gehören jetzt der Beklagten. Der Kohlenabbau in dem Bergwerk hatte schon vor 1939 zu erheblichen Senkungen der Bahnanlagen geführt, weshalb die Rechtsvorgänger der Parteien (im folgenden werden die Rechtsvorgänger den Parteien gleichgesetzt) damals übereinkamen, den westlichen Bahnhofsteil entsprechend zu heben und das Bahnbetriebswerk zu verlegen; hierzu wollte die Klägerin als Bergschädenersatz 2 Millionen Reichsmark zahlen; die Pläne für dieses Vorhaben, die 1942 fertiggestellt waren, wurden infolge des Krieges nicht ausgeführt.

2

Als Mitte 1952 im Westfeld des Bergwerks B.straße der Abbau zwischen der in 650 m Teufe liegenden sechsten Sohle und der in 850 m Teufe neu aufgefahrenen siebenten Sohle aufgenommen wurde, ging die Klägerin von ihrem bisherigen versatzlosen Strebbruchbau zum sogenannten Blasversatz über; dies ist ein mechanisch betriebenes Vollversatzverfahren, bei dem die infolge des Kohleabbaues entstehenden Hohlräume unter Anwendung von Druckluft mit Gesteinsmassen ausgefüllt werden. Mit der Behauptung, durch den Wechsel im Abbauverfahren, den sie wegen der Bahnanlagen vorgenommen habe, seien ihr in der Zeit von Mitte 1952 bis 31. Dezember 1954 Mehraufwendungen in Hohe von 3.416.200 M entstanden, beantragte die Klägerin im Jahre 1959 bei dem Oberbergamt D. die Festsetzung einer von der Beklagten zu zahlenden Entschädigung in dieser Höhe. Das Oberbergamt verwarf durch Beschluß vom 13. Oktober 1961 den Antrag als unbegründet, weil der Abbau mit Blasversatz nicht ausschließlich im Interesse der Beklagten, sondern auch im eigenen Interesse der Klägerin stattgefunden habe. In der Folgezeit erklärte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem die Klägerin ihren Antrag weiterbetrieb, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Essen.

3

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 100.000 DM nebst Zinsen geltend und trägt zur Begründung vor, nur um der Verkehrssicherheit der Eisenbahn willen sei sie damals zum Blasversatz übergegangen. Die Beklagte bestreitet, daß die Sicherheit des Bahnverkehrs bei einem weiteren Abbau im Strebbruchverfahren gefährdet gewesen wäre; vielmehr habe die Klägerin mittels Einführung des Blasversatzes lediglich ihre gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz von Bergschäden ausschließen oder möglichst gering halten wollen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

1.

Gesetzliche Grundlage des Zahlungsanspruchs, mit dem die Klägerin einen Teil der ihr in den Jahren 1952 bis 1954 infolge Umstellung ihres Kohleabbaues vom bisherigen Strebbruchbau auf Blasversatz entstandenen Mehraufwendungen geltend macht, sind die Vorschriften im Dritten Abschnitt des Fünften Titels des preußischen Allgemeinen Berggesetzes (PrBergG), und zwar insbesondere der dortige § 154. Jener Gesetzesabschnitt, der laut seiner Überschrift das "Verhältnis des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" regelt, bestimmt zunächst im § 153, daß dem Bergbautreibenden gegen die Ausführung näher bezeichneter, mit Enteignungsbefugnis ausgestatteter öffentlieher Verkehrsmittel, darunter auch Eisenbahnen, kein "Widerspruchsrecht" zusteht (Abs. 1), daß er jedoch vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung seitens der zuständigen Behörde darüber zu hören ist, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszuführen sei (Abs. 2). Daran schließt sich der § 154, dessen erster Absatz - in der für das Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Fassung (NRWGVBl, Sonderband "Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts 1806-1945", S. 164 ff) - folgendermaßen lautet:

"War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§ 153) erteilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen notwendig wird."

6

Der Streit der Parteien geht darum, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

7

Dabei steht die zeitliche Priorität der Klägerin außer Zweifel; denn ihr Abbaurecht beruht auf Verleihungen aus den Jahren 1840 und 1845, während die Konzession zum Eisenbahnbetrieb erst ab 1858 erteilt wurde. Ob der von der Klägerin im Jahre 1952 eingeführte Blasversatz eine "Anlage" im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 2 PrBergG darstellt, ist zwar unter den Parteien streitig, bedarf aber keiner Entscheidung, da jedenfalls der Übergang zu dieser neuen Versatzart, wie das Oberbergamt im Beschluß vom 13. Oktober 1961 einleuchtend und insoweit auch von den Beteiligten unbeanstandet dargelegt hat, als "Veränderung" und "Beseitigung" bereits vorhandener Anlagen - nämlich der bisher unausgefüllt gebliebenen Grubenbaue und Hohlräume - anzusehen ist.

8

2.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß § 154 PrBergG dem Bergwerkseigentümer einen Ersatzanspruch für solche Aufwendungen gewähre, die er ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Verkehrsanstalt (Vermeidung von Unfällen) gemacht hat; es müsse sich um Maßnahmen handeln, ohne die ein sicherer, gefahrloser Verkehr auf den vom Bergbau betroffenen Straßen, Eisenbahnen, Kanälen oder sonstigen öffentlichen Vorkehrsmitteln nicht möglich wäre; werde der Bergbautreibende dagegen ganz oder teilweise in seinem eigenen Interesse tätig, insbesondere um die Entstehung von Bergschäden - für die er gemäß § 148 PrBergG dem öffentlichen Verkehrsträger vollständige Entschädigung leisten müßte - zu verhindern oder einzuschränken, dann könne er keinen Ersatz beanspruchen. Hierbei befindet sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit der auch im Schrifttum bislang zumeist vertretenen Ansicht, wonach die in § 154 Abs. 1 PrBergG genannten Handlungen des Bergbautreibenden (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Bergwerksanlagen)unmittelbar und allein der Sicherheit der Verkehrsanstalt dienen müssen (RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391; RGZ 103, 221, 229; Brassert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz 2. Aufl. Vorbem. vor § 153, S. 625, sowie § 154 Anm. 3; Arndt, Allgemeines Berggesetz § 154 Anm. 1; Klostermann/Fürst/Thielmann, Allgemeines Berggesetz 6. Aufl. § 154 Anm. 3; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3. Aufl. § 153-155 Anm. III 3 a; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S. 372; Hermann und Rudolf Isay, Allgemeines Berggesetz 1920, § 154 Anm. B I 2; Heinemann, Der Bergschaden 3. Aufl., Nr. 160, S. 126; jeweils mit weiteren Nachweisen).

9

Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Sie wird zumal von Vertretern des neueren bergrechtlichen Schrifttums bekämpft, die der Meinung sind, der Standpunkt des Reichsgerichts werde den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht und schränke die Rechte des Bergbautreibenden in einer dem Grundgesetz zuwiderlaufenden Weise ein (insbesondere Rudolf Isay, Glückauf 1954, 1519; Feuth, HJW 1955, 773 und 1956, 53; Kassenheck, HJW 1956, 51; Kremer, ZBergR 99, 409; Meyer, ZBergR 102, 216; Schulte, ZBergR 106, 171; Krautschneider, ZBergR 106, 206 und Glückauf 1959, 114; vgl. auch Müller-Erzbach, ZBergR 69, 515, sowie Ebel/Weller, Allgemeines Berggesetz 20 Aufl. § 153 Anm. 2-4 und Anm. 6, § 154 Anm. 3). Die Revision macht sich diese Angriffe zu eigen; darüber hinaus bezieht sie sich vor allem auf Ausführungen des Universitätsprofessors Dr. W. in mehreren von der Klägerin zu den Akten überreichten Rechtsgutachten sowie in einer neuerlich veröffentlichten Monographie ("Das Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanstalten als Gegenstand richterlicher und gesetzgeberischer Bewertung", 1966), worin W. seine Kritik an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung nochmals zusammengefaßt hat.

10

Auf viele der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen - die auch im angefochtenen Urteil und in der Revisionsbegründung einen breiten Raum einnehmen - kommt es indessen im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht an. Nicht entscheidungserheblich sind insbesondere das Verhältnis zwischen § 150 und § 153 Abs. 1 PrBergG, die Abhängigkeit des in der erstgenannten Vorschrift angeordneten Haftungsausschlusses von dem Vorliegen einer konkreten Berggefahr (RS ZBergR 65, 484, 487), sowie das Problem, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anwendung des § 150 PrBergG gegenüber öffentlichen Verkehrsanstalten entfällt (vgl. dazu einerseits RG ZBergR 78, 460, 78, 474; RGZ 103, 221, 226 ff; andererseits Heinemann a.a.O. Nr. 158, S. 124; Miesbach/Engelhardt, Bergrecht 1962, S. 410 Nr. I 2). Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, der Klägerin sei es, als sie vom Strebbruchbau zum Blasversatz überging, allein darum zu tun gewesen, ihre gesetzliche Haftung für Bergschäden (§ 148 PrBergG) auszuschließen oder zu verringern; die Verkehrssicherheit auf den Strecken der beklagten Bundesbahn wäre, so heißt es im angefochtenen Urteil, auch bei Fortsetzung des bisherigen Abbauverfahrens nicht gefährdet gewesen; vielmehr wären dann an den Bahnanlagen bloß Schäden entstanden, die allerdings nicht unerheblich gewesen wären und nur mit sehr hohen Kosten hätten beseitigt werden können. Falls diese Feststellung den von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen standhält (darüber unten zu Nr. 4), erledigt sich der Streit der Parteien darüber, ob der Anspruch nach § 154 Abs. 1 PrBergG ein Tätigwerden ausschließlich zum Schütze der Bahnanlagen, d.h. zur Verhinderung von Verkehrsunfällen, voraussetze (so namentlich HG ZBergR 23, 391; Klostermann/Fürst/Thielmann a.a.O. § 154 Anm. 3; Boldt, Allgemeines Berggesetz 1.-3. Aufl. § 154 Anm. 1 a) oder ob er auch dann gegeben sei, wenn der Berghautreibende daneben zugleich eigene Interessen verfolge (so vor allem Westhoff, Bergbau und Grundbesitz 2. Band S. 410). Die Entscheidung hängt dann vielmehr von der Beantwortung der Frage ab, inwieweit Maßnahmen, die überhaupt nicht der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, gleichwohl eine Zahlungspflicht des Verkehrsunternehmers auszulösen vermögen.

11

Die Meinung, daß auch in einem derartigen Falle der Bergbautreibende seine Aufwendungen ersetzt verlangen könne, wird im Schrifttum, soweit ersichtlich, einzig von W. vertreten (Monographie, insbesondere S. 83 ff). Er versucht dies aus der wirtschaftspolitischen Zwecksetzung der §§ 153, 154 PrBergG herzuleiten, die dahin gehe, einen Anreiz für den Bergwerkseigentümer zu schaffen, trotz vorhandener Verkehrsanlagen weiter abzubauen; deshalb reiche es für die Anwendbarkeit des § 154 PrBergG aus, wenn die zu Kosten führenden Maßnahmen getroffen worden seien, um Schäden an den Verkehrsanlagen auszuschließen oder zu mindern (S. 87 a.a.O.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Daß die genannte Gesetzesvorschrift in erster Linie auf solche Maßnahmen abstellt, die der Sicherheit und ungefährdeten Fortsetzung des öffentlichen Verkehrs zu dienen bestimmt sind, ergibt sich nicht nur aus ihrer Entstehungsgeschichte (Einzelheiten darüber in RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391), sondern entspricht auch der insoweit einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Lehre (vgl. die oben angeführten Belegstellen); Meinungsverschiedenheit herrscht lediglich darüber, ob auch dann eine Ersatzforderung des Bergbautreibenden besteht, wenn er zusätzlich noch weitere Zwecke - etwa eine Steigerung seines Abbaugewinnes oder die Vermeidung von Bergschäden, für die er entschädigungspflichtig wäre - zu erreichen trachtete Wollte man, wie W. und ihm folgend die Revision dies jetzt anstreben, von dem bislang allgemein für unerläßlich gehaltenen Erfordernis einer mindestens gleichzeitigen Verkehrssicherung Abstand nehmen, so wäre das einmal ein Bruch mit einer jahrzehntealten Rechtsanwendung, auf die sich die beteiligten Kreise längst eingestellt haben; außerdem liefe es dem Sinn der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zuwider.

12

Ob die öffentlichen Verkehrsanstalten durch die §§ 153, 154 PrBergG besser gestellt werden sollten als der Bergbau, mag offen bleiben. Auf jeden Fall räumen ihnen diese Vorschriften im Vergleich zu anderen Grundeigentümern eine Sonderstellung ein; das ergibt sich klar aus § 153 Abs. 1 a.a.O. (Wegfall des "Widerspruchsrechts"). Damit wäre es indessen schwerlich vereinbar, wenn eine Verkehrsanstalt verpflichtet sein sollte, dem Bergbautreibenden Geldersatz auch für solche Maßnahmen zu leisten, die nicht zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, namentlich zur Verhinderung von Eisenbahnunfällen, erforderlich waren, sondern lediglich zum Ausschluß oder zur Geringhaltung der Bergschädenhaftung aus § 148 PrBergG. Könnten auch die hierfür aufgewendeten Kosten im Wege des § 154 Abs. 1 PrBergG auf die Verkehrsanstalt abgewälzt werden, dann wäre diese schlechter gestellt als ein sonstiger Grundeigentümer, der für Bergschäden Ersatz bekommt. Auch die Verkehrsanstalt hätte einen derartigen Bergschädenanspruch, falls der Bergbautreibende nichts zur Schadensverhütung unternommen hätte. Trifft er dagegen entsprechende Maßnahmen, so ist die Verkehrsanstalt zwar nicht geschädigt, sie müßte aber, wenn der Standpunkt von W. zuträfe, ihre Schadensfreiheit - anders als die übrigen Grundeigentümer - aus ihrer eigenen Tasche bezahlen. Das kann nicht Rechtens sein.

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Damit entfallen sämtliche Rügen, welche die Revision, im wesentlichen unter Wiedergabe der Ausführungen W., gegen die Nichtanwendung des § 154 Abs. 1 PrBergG auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erhebt. Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, der Blasversatz sei eine "sonst nicht erforderliche" Anlage und "notwendig" im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Falls es, wie sie behauptet, bei einem Kohlenabbau in größerer Teufe schwierig ist, Maßnahmen zur Verhinderung plötzlicher Veränderungen an der Oberfläche von solchen Maßnahmen zu unterscheiden, die bloß langsame Veränderungen verhindern sollen, so daß die Unterscheidung "nur eine graduelle und keine prinzipielle" sein mag, würde gleichwohl dieser Umstand die Notwendigkeit einer Grenzziehung nicht ausschließen; auf jeden Fall kommt ein Ersatzanspruch dann nicht in Betracht, wenn nach der ganzen Sachlage überhaupt mit keinen plötzlichen Veränderungen zu rechnen war. Ob die Verkehrsanatalt gerade die wesentlichsten und kostspieligsten Maßnahmen "als Schadensverhinderung stempeln" könnte, ist unerheblich, da es nicht auf die Auffassung der Verkehrsanstalt, sondern auf die objektive Notwendigkeit einer Verkehrssicherung ankommt. Auf der nur beiläufig geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechte der Parteien seien nicht "gleichartig", beruht die klageabweisende Entscheidung nicht; die Revisionsrügen zur Frage der "Gleichwertigkeit" bedürfen daher keiner Stellungnahme. Das gleiche gilt in diesem Zusammenhang für die Urteilsausführungen zur Entstehungsgeschichte der §§ 153, 154 PrBergG sowie für das, was die Revision zum Problem der gesetzlichen Beschränkung des Bergwerkseigentums vorträgt (vgl. dazu unten Nr. 3).

14

Nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen gehört ferner die Erwägung des Berufungsgerichts, daß § 153 PrBergG den Eigentümern von Anlagen des öffentlichen Verkehrs einen Vorrang gegenüber dem Bergwerkseigentum einräume und daß dieser Vorrang auch den Umfang des Anspruchs aus § 154 Abs. 1 PrBergG bestimme; infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf den Revisionsvortrag zum Inhalt des § 153 Abs. 1 und 2 PrBergG, zur "Bergwarnung" (§ 150 PrBergG) und zur Höhe der Sicherungskosten. Soweit die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, die besondere Höhe der Mehrbelastungen, die den Bergbau bei Vorhandensein von Verkehrsanstalten treffen, außer acht gelassen zu haben, und soweit sie dazu Einzelheiten vorträgt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen (§ 561 Abs. 1 ZPO).

15

Bei ihrem Einwand, zur Gesetzesauslegung müßten hier, weil sie einen ähnlichen Interessenwiderstreit beträfen, auch die Vorschriften des § 906 Abs. 2 BGB und des § 26 GewO herangezogen werden, übersieht die Revision, daß die §§ 153, 154 PrBergG eine Sonderregelung enthalten, die auf die Verhältnisse im Bergbau zugeschnitten ist und nur im Hinblick auf die dortige Interessenlage ausgelegt werden kann. Außerdem gewähren jene nachbar- bzw. gewerberechtlichen Gesetzesbestimmungen einen Geldanspruch zum Ausgleich dafür, daß jemand fremde Einwirkungen auf sein Grundstück dulden muß, während nach § 154 Abs. 1 PrBergG umgekehrt derjenige, der durch seinen Bergbau auf fremdes Eigentum einwirkt, unter Bestimmten Voraussetzungen seinerseits Zahlung verlangen kann; die jeweiligen Regelungen sind also grundlegend verschieden und lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vergleichen. Die Rüge, der Berufungsrichter habe, obgleich die §§ 153, 154 PrBergG abstrakte Kollisionsnormen darstellten, zu Unrecht eine konkrete Betrachtungsweise angewandt, liegt neben der Sache, da das angefochtene Urteil von Konkretheit lediglich im Zusammenhang mit der "Bergwarnung" (§ 150 PrBergG) spricht und seine Entscheidung hierauf nicht beruht.

16

Daß der Ersatzanspruch aus § 754 Abs. 1 PrBergG eine Anordnung der Bergbehörde, Anlagen zum Schütze des öffentlichen Verkehrs zu schaffen, voraussetze, hat das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision nicht angenommen; es erwähnt das Fehlen eines hoheitlichen Eingriffes nur, um den von Westermann in einem seiner Gutachten vorgebrachten Rechtsgedanken des Aufopferungsanspruchs nach § 75 EinlALR auszuklammern. Auch hat es nicht, wie die Revision ihm vorwirft, bei der Frage, ob der Wechsel in der Versatzart dem Schütze der Bahnanlagen gedient habe, allein auf den Willen der Klägerin zur Verhinderung von Bergschäden abgestellt und die objektive Erforderlichkeit einer Verkehrssicherung ungeprüft gelassen; nach seiner Ansicht wäre vielmehr selbst bei Fortsetzung des bisherigen Abbauverfahrens die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet gewesen. Im übrigen irrt die Revision, wenn sie geltend macht, daß der Ersatzanspruch aus § 154 Abs.1 PrBergG, sofern man wirklich (aber zu Unrecht) nur die subjektive Willensrichtung des Bergbautreibenden als maßgebend ansähe, an schärfere Voraussetzungen geknüpft würde; denn dann könnte unter Umständen bereits die bloße Absicht, die Entstehung von Eisenbahnunfällen zu verhindern, trotz Fehlens einer objektiven Gefahrenlage den Anspruch begründen; die Anforderungen wären also dann geringer.

17

Soweit der Berufungsrichter im einzelnen dargelegt hat, der Klägerin stünde selbst dann kein Anspruch zu, wenn ihre Maßnahmen außer der Verhinderung von Bergschäden zugleich auch der Verkehrssicherheit gedient hätten (BU S. 17-19), sind das lediglich Hilfserwägungen. Um die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen, hätte es dieser Ausführungen ebensowenig bedurft wie des Hinweises, daß ein "klares Überordnungsverhältnis des Bergwerkseigentums gegenüber dem Eigentum an dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen" bestehe (S. 19 a.a.O.). Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das, was die Revision hiergegen vorbringt. Ohne Belang für den vorliegenden Prozeß sind zumal die streitigen Rechtsfragen, inwieweit im Rahmen des § 154 Abs. 1 PrBergG auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dazu RG ZBergR 64, 225, 230; Boldt a.a.O. § 154 Anm. 2 b; vgl. insbesondere zum Problem des stehengelassenen Sicherheitspfeilers RG ZBergR 37, 237, Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S. 372, und Voelkel, ZBergR 56, 315, 382) und ob der Verkehrsunternehmer dem Bergbautreibenden den Einwand der Vorteilsausgleichung entgegenhalten kann (Westhoff a.a.O. S. 412; Hermann und Rudolf Isay a.a.O. § 154 Anm. B I 2 und B II; Schlüter/Hense a.a.O. §§ 153-155 Anm. III 3 c).

18

3.

Nach Ansicht der Revision verstößt die Aberkennung eines Ersatzanspruchs aus § 154 Abs. 1 PrBergG für Maßnahmen, die der Bergbautreibende mit Rücksicht auf vorhandene Eisenbahnanlagen getroffen hat, gegen das Grundgesetz; verletzt seien insbesondere dessen Artikel 3 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 19 Abs. 2. Daher könnten, so meint sie, die in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 153, 154 PrBergG entwickelten Grundsätze heute entweder überhaupt nicht mehr angewendet werden, oder es stehe, falls sie etwa doch noch gälten, der Klägerin ein Entschädigungsanspruch unmittelbar aus Art. 14 GG zu. Allein das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt, der bereits in den Vorinstanzen geltend gemacht wurde, nicht für geeignet erachtet, dem Klagebegehren zum Siege zu verhelfen. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

19

Auch hier braucht - ähnlich wie oben (Nr. 2) im Rahmen der Ausführungen über Inhalt und Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 PrBergG - weder auf sämtliche Erwägungen eingegangen zu werden, mit denen das angefochtene Urteil seinen Standpunkt im einzelnen begründet hat, noch kommt es auf den größten Teil dessen an, was die Revision dagegen ins Feld führt. Denn beide haben bei ihren verfassungsrechtlichen Darlegungen in erster Linie solche bergbaulichen Maßnahmen (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Anlagen) im Auge, die dem Schutz des öffentlichen Verkehrs, d.h. der Vermeidung von Eisenbahnunfällen dienten und bei denen lediglich zugleich, also zusätzlich, der Bergbautreibende auch in seinem eigenen Interesse, vor allem, um sich vor Bergschädenforderungen der Verkehrsanstalt zu bewahren, tätig geworden war. Ob letzterenfalls der Ausschluß bergrechtlicher Ersatzansprüche, wie ihn das Reichsgericht wegen des doppelten Zweckes jener Maßnahmen angenommen hat, mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, steht aber im jetzigen Verfahrensstand nicht zur Erörterung. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen könnten, wenn dem Bergwerkseigentümer die Möglichkeit verschlossen bleibt, seine Kosten, die er nur zwecks Ausschlusses oder Geringhaltung seiner Schadensersatzpflicht und nicht auch zum Schütze des Betriebes einer öffentlichen Verkehrsanstalt aufgewandt hat, auf diese abzuwälzen.

20

Daß der Gleichheitsgrundsatz, die grundgesetzliche Eigentumsgarantie oder die Unantastbarkeit des Wesensgehalts von Grundrechten es geböten, Maßnahmen eines Bergbautreibenden, zu denen er durch das Vorhandensein von Eisenbahnanlagen über seinem Grubenfeld veranlaßt wird, die er jedoch keineswegs zwecks Aufrechterhaltung der dortigen Verkehrssicherheit treffen muß, von dem Inhaber des Verkehrsunternehmens bezahlen zu lassen, kann der Revision nicht zugegeben werden.

21

a)

Entgegen ihrer Meinung ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht aus der allgemeinen Weisung des Art. 5 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]. Hätte die Klägerin in ihrem Bergwerk keinen Blasversatz eingeführt, dann wären durch die Fortsetzung des Kohlenabbaues in der bisherigen Form unvermeidlich an den Gleisen und dem sonstigen Eigentum der Beklagten Schäden entstanden, für welche diese gemäß § 148 PrBergG hätte Schadloshaltung verlangen können. Eine derartige Inanspruchnahme, der die Klägerin in gleicher Weise wie jeder andere Bergbautreibende ausgesetzt war, hat sie sich dadurch erspart, daß sie, wenn auch unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher Kosten, ihre Versatzart wechselte. Wer die Wahl hat, entweder Bergschädenersatz leisten zu müssen oder, um dem zu entgehen, Aufwendungen zum Zwecke der Schadensverhütung zu machen, erfährt, wenn er sich für den, zweiten Weg entschließt, in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Position keine Verschlechterung gegenüber anderen; in der Regel wird er Maßnahmen der letztgenannten Art vielmehr gerade deshalb ergreifen, weil ihm das damit verbundene finanzielle Opfer geringer erscheint als die anderenfalls auf ihn zukommenden Bergschädenforderungen. Wieso bei dieser Sachlage die Gleichbehandlung aller nur gewährleistet sein sollte, wenn derjenige, über dessen Grubenfeld sich öffentliche Verkehrsanalagen befinden, seine Aufwendungen von der Verkehrsanstalt erstattet verlangen kann, während anderen Bergbautreibenden kein solches Recht zusteht, ist nicht einzusehen.

22

Gewiß pflegen Bergschäden an Verkehrsanlagen umfangreicher und demgemäß auch die zu ihrer Verhinderung erforderlichen Maßnahmen kostspieliger zu sein als bei anderen Grundstücken-, aber dadurch werden Bergbautreibende, in deren Einwirkungsbereich sich derartige Anlagen befinden, noch nicht in einer dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Weise einseitig gegenüber dem sonstigen Bergwerkseigentum benachteiligt. Wie das angefochtene. Urteil zutreffend hervorhebt, hängt der Umfang der Bergschädenhaftung von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab, und diese sind naturgemäß verschieden. Auch der Grundeigentümer muß sich, wenn er ein Gebäude errichten will, nach dem an Ort und Stelle geltenden Bebauungsplan richten; ist sein Grundstück nicht als Baugelände vorgesehen, dann darf er es überhaupt nicht bebauen, ohne daß ihm dieserhalb eine Entschädigung zustünde. Die Ansicht der Revision, durch die dem Bergwerkseigentümer A zugunsten einer Verkehrsanstalt auferlegten Beschränkungen, denen das benachbarte Bergwerkseigentum des B nicht unterworfen sei, werde "der Gleichheitsgrundsatz unzweifelhaft verletzt", verdient daher keine Zustimmung.

23

b)

Falls die Klägerin die Mehraufwendungen, die sie infolge Übergangs vom Strebbruchbau zum Blasversatz gemacht hat, selbst bezahlen muß, liegt darin kein enteignungsgleicher Eingriff (Art. 14 GG); versagt ihr der § 154 Abs. 1 PrBergG unter den gegebenen Umständen einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, so wird auch nicht der Wesensgehalt des Bergwerkseigentums angetastet (Art. 19 GG). Inwieweit der Bergbautreibende, dem durch Anordnung der Bergbehörden (§ 196 PrBergG) kostspielige Schutzmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit oberirdischer Eisenbahnanlagen vorgeschrieben werden, ein Sonderopfer erbringt, kann hier ebenso offen bleiben wie die im Schrifttum (vgl. oben zu Nr. 2) umstrittene Frage, ob durch die §§ 153, 154 PrBergG das Bergwezkseigentum über den Rahmen der allgemeinen Sozialbindung hinaus inhaltlich eingeschränkt wird (BGHZ 6, 270, 279) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]. Denn kein Raum ist für diesen Gesichtspunkt jedenfalls das wo bergbauliche Maßnahmen nicht zum Schütze öffentlicher Verkehrsanstalten ergriffen werden, mit ihnen vielmehr lediglich die Pflicht zum Bergschädenersatz ausgeschlossen oder verringert werden soll.

24

Diese Pflicht ist mit dem Bergwerkseigentum seinem Wesen nach untrennbar verbunden. Nach dem Allgemeinen Berggesetz ist der Bergwerkseigentümer befugt, die in Betracht kommenden Bodenschätze in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen, aber er darf von dieser Befugnis nur Gebrauch machen "nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes" (§ 54 Abs. 1 PrBergG). Zu den genannten Bestimmungen gehört nicht zuletzt der § 148 PrBergG, wonach für allen Schaden, der dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen durch den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten ist. Wie der erkennende Senat Bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 27, 149, 155) [BGH 23.04.1958 - V ZR 32/57], bedeutet die Verleihung des Bergwerkseigentums (§ 50 PrBergG) keinen geringen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers; ihm wird dadurch die Möglichkeit, sein Eigentum in dem bisherigen Umfang auszuüben, genommen und er muß die Einwirkungen des Bergwerksbetriebes dulden, ohne sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903, 1004 BGB zur Wehr setzen zu können. Als Ersatz für seine Einbuße hat das Allgemeine Berggesetz dem Grundeigentümer die Rechte aus § 148 gewährt; die dort vorgesehene Schadensersatzpflicht bietet den unerläßlichen Ausgleich für die ihm dem Bergwerkseigentümer gegenüber obliegenden Beschränkungen. Aus dieser Betrachtungsweise, an der nach erneuter Prüfung festgehalten wird und die auch im Schrifttum, soweit ersichtlich, keinen Widerspruch gefunden hat, folgt aber zugleich, daß der Bergwerkseigentümer weder dann, wenn er Bergschädenersatz leistet, noch wenn er, um sich eine solche Ersatzpflicht zu ersparen, schadenverhütende Maßnahmen trifft, eine wesensmäßige Einschränkung seiner Rechte aus § 54 PrBergG erleidet geschweige denn zu einem Sonderopfer genötigt wird.

25

c)

Sollte § 153 PrBergG, wie die Revision annimmt, es dem Bergwerksbesitzer verwehren, sich gegenüber Bergschädenansprüchen von öffentlichen Verkehrsanstalten auf den Haftungsausschluß des § 150 PrBergG zu berufen, so könnte die Frage, ob diese Regelung dem Grundgesetz zuwiderläuft, nur für solche Prozesse erheblich sein, in denen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird (§ 148 PrBergG). Dagegen würden aus ihrer etwaigen Verfassungswidrigkeit niemals dem Bergwerksbesitzer, der seinerseits gemäß § 154 Abs. 1 PrBergG Ersatz für vorsorgliche Maßnahmen verlangt, mehr Rechte erwachsen, als er sonst auf Grund der letztgenannten Vorschrift hat.

26

4.

Erweisen sich mithin die bisher behandelten Rügen als nicht stichhaltig, so muß indessen die Revision Erfolg haben, soweit sie die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Maßnahmen, deren Kosten gemäß § 154 Abs. 1 PrBergG ersetzt verlangt werden, nicht zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung von Eisenbahnunfällen erforderlich gewesen seien, mit Verfahrensrügen aus § 286 ZPO angreift.

27

Das Oberlandesgericht hat zunächst die näheren Umstände geprüft, unter denen die Klägerin seinerzeit den Entschluß faßte, zu einer anderen, kostspieligeren Versatzart überzugehen; erörtert wird dabei die damalige ungünstige Ertragslage des Bergwerks "B.straße", sowie daß die Klägerin zu ihren neuen Maßnahmen weder seitens der zuständigen Bergbehörde aufgefordert worden sei noch sich vorher deswegen mit der Beklagten - die doch für die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen zu allererst verantwortlich gewesen wäre - ins Benehmen gesetzt habe. Das Urteil befaßt sich dann mit einer Reihe weiterer, teils von der Klägerin selbst vorgetragener, teils von ihr nicht bestrittener Tatsachen, wozu auch ihre schon 1939 bekundete Bereitwilligkeit gehöre, zur Beseitigung von bereits eingetretenen oder zu erwartenden Bergschäden an den Bahnanlagen 2 Millionen Reichsmark aufzuwenden. Wenn gleichwohl die damals geplanten Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen wegen des Krieges unterblieben und der Kohlenabbau noch 13 Jahre in der bisherigen Weise fortgesetzt wurde, so spricht das nach Auffassung des Berufungsrichters in Verbindung mit einem zu den Akten überreichten Gutachten des Oberbergrats a.D. B. dafür, daß die Klägerin im Jahre 1952, falls sie die Versatzart nicht wechselte, mit sehr erheblichen Bergschädenforderungen der Beklagten habe rechnen müssen. Eine Bestätigung seiner Ansicht, wonach es ihr einzig um die Verhinderung solcher Bergschäden und nicht etwa um die Verkehrssicherheit des Bahnbetriebes zu tun gewesen sei, erblickt das angefochtene Urteil, wie es ausführlich darlegt, in dem Verhalten, das die Klägerin während des vorliegenden Prozesses sowie in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Oberbergamt gezeigt hat. Der Berufungsrichter äußert sich ferner über Art und Umfang der Einwirkungen, denen im Jahre 1952 der Bahnbetrieb, falls die Klägerin ihre frühere Abbauweise beibehalten hätte, ausgesetzt gewesen wäre; er gelangt zu dem Ergebnis, daß dann vermutlich zwar Verkehrsbehinderungen vorgekommen wären, daß aber keine Gefahr eines Zugunglücks bestanden hätte. Verwiesen wird schließlich noch auf einen angeblichen Vorschlag der Klägerin, sie wolle wie bisher im Strebbruchverfahren abbauen, wenn die Beklagte auf weiteren Bergschädenersatz verzichte.

28

Gegenüber diesen Urteilsausführungen beanstandet die Revision mit Recht die Nichterhebung des von der Klägerin beantragten Sachverständigenbeweises darüber, daß der Abbau im Blasversatz ohne das Vorhandensein der Verkehrsanlagen der Beklagten nicht erforderlich gewesen und ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Anlagen erfolgt sei (Berufungsbegründung, S. 25). Wenn das Oberlandesgericht geglaubt hat, dem Beweisantrag deshalb nicht nachgehen zu brauchen, weil die Klägerin keine bestimmten tatsächlichen Einzelheiten für ihre Behauptung vorgetragen habe, so vermag der Senat dem angesichts der Schwierigkeit des Beweisthemas nicht beizupflichten (vgl. auch das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. März 1968, II ZR 50/65, WM 1968, 618). Dafür, daß die Klägerin bei ihrem Antrag, wie das angefochtene Urteil ausführt, "ganz offensichtlich" von einer irrigen Rechtsansicht ausgegangen wäre, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Soweit schließlich der Berufungsrichter unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde in Bergschadenstreitigkeiten näher dargelegt hat, daß und weshalb nach seiner Meinung ein Abbau in 650-850 m Teufe zu keinen "plötzlichen Schäden" an den Gleisanlagen habe führen können, erscheint es zweifelhaft, ob ihm wirklich die erforderliche Kenntnis gerade solcher Gefahren, wie sie dem Eisenbahnverkehr möglicherweise im Falle beträchtlicher Geländesenkungen drohen, zu Gebote stand. Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht erkennen, aus welchen Quellen er seine behauptete Sachkunde auch hinsichtlich der technischen Betriebssicherheit von Bahnanlagen entnommen hat (RG JW 1938, 391 Nr. 27).

29

Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. In der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht, an das die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zurückverwiesen werden muß, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere dem Beweisantrag der Klägerin stattzugeben haben. Da bereits die Übergehung dieses Antrages zur Urteilsaufhebung nötigt, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden; insoweit bleibt es der Klägerin unbenommen, ihre sonstigen Beanstandungen vor dem Berufungsgericht geltend zu machen.

30

Dieses hat zugleich die vom endgültigen Ausgang des Prozesses abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen.

Dr. Augustin
Kothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell