Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1968, Az.: VII ZR 99/65
Verletzung eines Alleinvertretungsvertrages ; Anspruch auf Provision ; Anfechtung eines Vertrages auf Grund einer widerrechtlichen Drohung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 99/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.03.1965
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. März 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 27.054,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 1965 zurückzuzahlen; der weitere Zinsanspruch der Beklagten wird abgewiesen.
- II.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
- III.
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin 13/24 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Revisionskosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Firma A. Fotowerke Dr. C. S. GmbH in F. (im folgenden: A.) hatte den Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse in Großbritannien der Klägerin übertragen Seit März 1961 bezog auch die Beklagte von A. Filmmaterial, das sie bearbeitete und unter der Bezeichnung "Kranzcolor-Film" in eigener Verpackung an eine Firma D. in E., England lieferte.
Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihres Alleinvertretungsvertrages mit der Firma A. Auf deren Veranlassung verhandelten die Parteien über eine Bereinigung der Angelegenheit. In einem Schreiben vom 25. August 1961 verpflichtete sich die Beklagte, Lieferungen nach England nicht mehr zu tätigen, "bevor nicht die Verkaufssituation im Gespräch zwischen D., G., A. und K. geklärt" sei.
Gemäß Bestätigungsschreiben beider Parteien vom 14. November 1961 übertrug sodann auch die Beklagte der Klägerin ihre Alleinvertretung in Großbritannien bis Ende 1963. In welcher Weise die Klägerin die Vertretung führen und welche Vergütung sie dafür erhalten sollte, blieb zunächst offen. Später einigten sich die Parteien dahin, daß die Beklagte die Firma D.s weiter unmittelbar beliefern und der Klägerin davon eine Provision von 10 % zahlen solle.
Auf Ersuchen der Klägerin übersandte die Beklagte ihr am 8. Januar 1963 eine Aufstellung über alle seit März 1961 an Dixons vorgenommenen Lieferungen.
Die Klägerin berechnete auf Grund dieser Aufstellung mit Schreiben vom 12. Januar 1963 ihre Provisionsforderung gegen die Beklagte auf £ 5.748.10.0. und bezifferte unter Abzug einer Gegenforderung der Beklagten von £ 160.9.10 und einer am 10. Dezember 1962 erfolgten Zahlung der Beklagten von 6.000 DM = £ 533.12.4 ihre verbleibende Forderung auf £ 5.054.7.10.
Am 20. Februar 1963 schrieb die Beklagte der Klägerin u.a.:
Was die Bezahlung ihrer Provisionsansprüche anbelangt, erlauben wir uns, Ihnen als Plan vorzuschlagen, monatlich einen Betrag von ca. DM 3.000 an Sie zu überweisen, bis die Schuld getilgt ist.
Die Beklagte fügte diesem Schreiben einen Scheck über 3.000 DM bei.
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von £ 4.787.9.4 nebst Zinsen oder nach Wahl der Beklagten des entsprechenden Betrages in DM nach dem Kurswert zur Zeit der Zahlung verlangt.
Die Beklagte hat - erstmals in der Berufungsinstanz - geltend gemacht, die Vereinbarungen der Parteien seien nichtig. Sie, die Beklagte, sei darauf nur eingegangen, weil ihr die Klägerin gedroht habe, andernfalls gegen sie bei ... eine Liefersperre zu erwirken. Diese würde sie in große wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht haben. Das Abkommen der Parteien verstoße daher gegen die guten Sitten, Hilfsweise werde es wegen widerrechtlicher. Drohung angefochten.
Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, sie habe höchstens für die Lieferungen an D.s seit Mai 1962 Provision zu zahlen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, der Klägerin £ 3.147.18.4 nebst Zinsen oder den Gegenwert in DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die von dieser zu zahlende Summe auf £ 2.187. oder den Gegenwert in DM herabgesetzt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem früheren Antrag, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt ferner noch,
im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klägerin zur Rückerstattung des ihr zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Betrages von 27.054,16 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Juli 1965 zu verurteilen. Diese Zahlung ist unbestritten.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Revision der Beklagten
I.
Das Berufungsgericht enthält sich einer näheren Feststellung über den Inhalt des Alleinvertretungsvertrags zwischen der Klägerin und A.. Es unterstellt, die Beklagte habe das von ihr in England verkaufte Filmmaterial durch eigene "Konfektionierung" zum Verkauf hergerichtet, und es habe nicht nur eine andere Bezeichnung, sondern auch einen anderen Farbcharakter aufgewiesen als die A. filme, die die Klägerin von A. bezog und vertriebe Ausdrücklich unentschieden läßt das Berufungsgericht die Frage, ob A. mit der Belieferung der Beklagten zur Ausfuhr nach England das Alleinvertriebsrecht der Klägerin überhaupt verletzt hat. Zugunsten der Revision ist daher davon auszugehen, daß dies nicht der Fall ist.
Weiter unterstellt daß Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten als richtig, sie habe sich auf das Abkommen mit der Klägerin vom November 1961 nur eingelassen, weil diese ihr gedroht habe, sie werde andernfalls bei Adox eine Liefersperre gegen die Beklagte erwirken.
Seine Entscheidung stützt das Berufungsgericht auf den "guten Glauben" der Klägerin. Diese habe angenommen und annehmen dürfen, ihr Alleinvertriebsrecht werde durch die Geschäfte zwischen A. und der Beklagten verletzt.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.)
Die Begründung des Berufungsgerichts trägt zwar die Verneinung einer Sittenwidrigkeit des Vertrags der Parteien nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB, Denn dazu hätte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin gehört. An dieser fehlt es, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, der Meinung war, sie sei auf Grund ihres Vertrages mit A. berechtigt, von dieser die der Beklagten angedrohte Unterlassung weiterer Lieferungen zu fordern.
2.)
Anders liegt es, soweit das Berufungsgericht eine widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) verneint.
a)
Hätte A. durch Belieferung der Beklagten das Alleinvertriebsrecht der Klägerin wirklich verletzt, so bestünden keine Bedenken gegen eine Verneinung der Widerrechtlichkeit. Die Klägerin hätte dann ein Recht darauf gehabt, A. zur Unterlassung weiterer Lieferungen anzuhalten. Wenn sie der Beklagten ankündigte, sie werde von diesem Recht Gebrauch machen, falls sie nicht an deren Geschäften in der geschilderten Form beteiligt werde, so kann kein Mißverhältnis zwischen Mittel und Ziel gefunden werden, das die Drohung widerrechtlich machen würde; vgl. BGHZ 25, 217, 219 f. [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]
b)
Nach der soeben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats entfällt die Widerrechtlichkeit einer Drohung auch dann, wenn der Drohende sich irrig einen Sachverhalt vorstellt, der, träfe er zu, sein Verhalten als zulässig erscheinen ließe; das gilt aber nur, wenn der Irrtum entschuldbar ist. Ein reiner Rechtsirrtum beseitigt die Widerrechtlichkeit nie.
Das Berufungsgericht nimmt einen entschuldbaren Irrtum der Klägerin ans sie hat sich danach eine Verletzung ihres Alleinvertriebsrechts nur vorgestellt, in Wirklichkeit war sie nicht gegeben. Hierbei handelt es sich nicht um einen Rechtsirrtum, wie er nach der angeführten Entscheidung für die Frage der Widerrechtlichkeit belanglos ist; denn ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Drohende bei richtiger Einschätzung der Sachlage der irrigen Ansicht ist, die Rechtsordnung gestatte ihm die Drohung (BGH VIII ZR 249/61 vom 20. Juni 1962, LM Nr. 28 zu § 123 BGB). Hier kann die Klägerin nach der Lage des Falls nur in folgenden Richtungen geirrt haben: entweder darüber, welche Befugnisse ihr in ihrem Vertrag mit A. eingeräumt waren, insbesondere auf welche Warengattungen sich ihr eigenes Vertriebsrecht bezog; oder aber darüber, welcher Art die von der Beklagten vertriebenen Waren waren.
Es ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin nicht bei geringer Mühe ihren Irrtum hätte beseitigen können. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung nicht. Die Revision rügt mit Recht, daß das bei dem sonst festgestellten oder unterstellten Sachverhalt nicht hätte unterbleiben dürfen. Hierfür ist von Bedeutung, daß die A.-Herkunft der Ware der Beklagten äußerlich nicht erkennbar war. Ferner muß von einem Kaufmann im allgemeinen verlangt werden, daß er über ihm vertraglich zustehende Rechte Bescheid weiß. Ausnahmen sind denkbar; doch konnte hier eine solche ohne Kenntnis des Vertragsinhalts keinesfalls festgestellt werden.
c)
Es kann dahingestellt bleiben, wie das Verhalten der Klägerin zu beurteilen wäre, wenn sie ihre Drohung nicht mit ihrem Alleinvertriebsrecht begründet hätte. Denn gerade die Berufung hierauf gibt dem Verhalten der Klägerin das Gepräge; hierdurch hat sie der Drohung einen besonderen Nachdruck beigelegt.
d)
Ob die Beklagte die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten hat, ist für die Entscheidung unerheblich. Selbst wenn es nicht der Fall wäre, könnte sie die Erfüllung der durch die Drohung erlangten Forderung verweigern; es stände ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsverfolgung zur Seite.
e)
Die Beklagte hat auf die Provisionsforderung der Klägerin wiederholt Zahlungen geleistet, nämlich am 12. Dezember 1962 6.000 DM und am 20. Februar 1963 3.000 DM; an diesem Tag hat sie auch Ratenzahlungen versprochen. Daher tritt die Frage auf, ob sie den Vertrag, sollte er anfechtbar sein, bestätigt hat (§ 144 BGB). Diese Frage ist von Bedeutung, obwohl es nach dem vorstehend Ausgeführten auf die Anfechtung selbst nicht ankommt. Denn die Arglisteinrede entfällt nach der Ansicht des Senats (oben d), wenn die Beklagte durch ihr Handeln zu erkennen gegeben hat, daß sie den Vertrag gelten lassen will; damit darf sie sich nicht mehr nachträglich in Widerspruch setzen.
Sie hat aber unter Beweisantritt behauptet, ihre Zwangslage habe bis Mitte 1964 fortbestanden (Schriftsatz vom 13. November 1964 S. 12) und dies auch näher dargelegt (Schriftsatz vom 2. Februar 1965 S. 10). Trifft das zu, so liegt in den Zahlungen keine Bestätigung. Dazu sind bis jetzt keine Feststellungen getroffen.
3.)
Nach alledem kann die Verurteilung der Beklagten nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache bedarf einer neuen Prüfung durch den Tatrichter, der sich in erster Linie den Alleinvertriebsvertrag der Klägerin mit A. wird vorlegen lassen müssen.
Antragsgemäß ist die Klägerin nach § 717 Abs. 3 ZPO zur Rückgewähr des von der Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Betrages zu verurteilen. Die der Beklagten zuzusprechenden Zinsen betragen jedoch nur 4 %, nicht 5 % der gezahlten Summe (BGH VII ZR 229/62 vom 24. Juni 1963, WM 1963, 834).
B.
Zur Anschlußrevision der Klägerin
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Provision für die Zeit seit Abschluß des Vertrags der Parteien vom November 1961 zugesprochen. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt sie einen Provisionsanspruch bereits für die Zeit seit den 24. März 1961 und beruft sich hierwegen auf den Brief der Beklagten vom 20. Februar 1963, der deren Antwort auf die Rechnungsstellung der Klägerin vom 12. Januar 1963 enthalte. Darin habe die Beklagte die weitergehende Forderung der Klägerin gemäß deren Schreiben anerkannte Zulässige Einwendungen gegen dieses bestätigende Schuldanerkenntnis habe die Beklagte nicht erhoben. Das habe das Berufungsgericht verkannt.
Diesem kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn es jenen Brief der Beklagten nicht als ein Anerkenntnis zur Höhe der Forderung wertet. Das Oberlandesgericht berücksichtigt dabei das vorhergegangene Verhalten der Klägerin, die in mehreren Schreiben Provision zuerst seit dem Stillhalteabkommen vom 25. August 1961., dann seit dem Vertragsschluß und erstmals mit dem Schreiben vom 12. Januar 1963 schon seit März 1961 verlangt habe. Bei der schwankenden Haltung der Klägerin könne man auch dem Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1963 keine Eindeutigkeit beilegen.
Diese Ausführungen liegen noch im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, zumal wenn man, wie geboten, berücksichtigt, daß sich weder Beweggrund noch Rechtsgrundlage finden lassen, aus denen die Beklagte Provision für eine Zeit anerkannt haben könnte, zu der sie mit der Klägerin überhaupt noch nicht in Verbindung getreten war. Auch bezieht sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Februar 1963 nicht ausdrücklich auf das Schreiben der Klägerin vom 12. Januar 1963, sondern auf deren weiteres Schreiben vom 11. Februar 1963, in dem keine Zahlen genannt sind.
Hiernach ist der Anschlußrevision der Erfolg zu versagen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt