Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1968, Az.: 1 StR 648/67
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 31.07.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 31. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde nach einem Wortwechsel von seinem Nachbarn Egon K. mit dem gezackten Hals einer zerbrochenen Bierflasche angegriffen. Trotz mehrerer erlittener Schnittwunden im Gesicht und Rücken, am Hinterkopf und Ellbogen hielt er sich in seiner Kampfesweise zurück und beschränkte sich auf Abwehrmaßnahmen. Er forderte K. wiederholt vergeblich auf, die Angriffe einzustellen und den Flaschenhals fortzuwerfen. Im Laufe des Kampfes behielt der Angeklagte schließlich die Oberhand und konnte den ihn körperlich, unterlegenen Gegner am Boden niederhalten. Im Bestreben, den Streit zu beenden, ließ er ihn aufstehen. K. drang aber mit der Drohung: "Ich spalte Dir den Schädel auf!" wieder gegen den Angeklagten ein und trat auch die dabei stehende Frau Helene F. in die Leistengegend, so daß sie sich unter einem Wehschrei krümmte. Als der Angeklagte diese Mißhandlung seiner Verlobten 5 die mehrfach am Unterleib operiert worden war, bemerkte, versetzte er seinem Gegner in Wut und maßloser Empörung einen wuchtigen Faustschlag an den Kopf. K. verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem Hinterkopf hart auf den betonierten Boden auf. Der Angeklagte gab sodann seinem Gegner nochmals mit der flachen rechten Hand eine Ohrfeige. K. verstarb an den Folgen der beim Aufschlag erlittenen Hirnschädigung.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Das Urteil hält der Sachrüge nicht stand; denn für den Fausthieb, der allein den Tod des Egon K. verursacht hat, ist die Anwendbarkeit des § 53 StGB nicht einwandfrei ausgeschlossen. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Tatrichter meint jedoch, der tödliche Schlag sei nicht mit Verteidigungswillen, sondern nur noch, zur Vergeltung geführt worden. Insoweit ist das Urteil widersprüchlich. Das Schwurgericht stellt einerseits fest, daß der Angeklagte schlagartig jeden Gedanken an Abwehr oder Verteidigung aufgab und in der Wut über die seiner Braut zugefügte Mißhandlung "nur noch an sofortige Vergeltung dachte" (UA S. 12, 13). Im Gegensatz hierzu führt es aus, daß er den Fausthieb in "automatischer Reaktion" blitzartig, blindlings und "ohne Überlegung" führte (UA S. 12 unten).
Es widerspricht aufgrund der festgestellten Sachlage auch der Lebenserfahrung, daß der Angeklagte jeden Verteidigungswillen aufgegeben haben soll, Denn er hielt seinen Gegner zur Abwehr des mit dem Flaschenhals geführten Angriffs noch am Handgelenk fest, als er zu dem blitzartigen Faustschlag ausholte. Er befand sich, also tatsächlich weiterhin in der Verteidigung. "Wut und maßlose Empörung", in die der Angeklagte wegen der Mißhandlung seiner Braut geriet, mögen seinen Verteidigungswillen überdeckt haben (BGHSt 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247) [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]. Daß sie ihn völlig beseitigten, bedurfte bei der gegebenen Sachlage eingehender Darlegung.
Das Schwurgericht will den Angeklagten insoweit an seiner früheren Einlassung festhalten, er habe sein Kampfmotiv sowie seine Kampfesweise geändert und nur in Wut, Empörung und unüberlegter Raserei zugeschlagen. Wenn es hieraus folgert, der Beschwerdeführer habe also in Vergeltungsabsicht statt mit Verteidigungswillen gehandelt (UA S. 16), so ist dabei übersehen, daß alle diese Gründe den Verteidigungswillen nicht ausschließen, sondern neben ihm, in einem Motivbündel, bestehen können.
Nach allem ist Notwehr bisher nur für den zweiten Schlag (mit der Hand) - einwandfrei verneint.
In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls bei der Frage, ob mildernde Umstände nach § 228 StGB vorliegen, der Vortrag der Revision hierzu zu berücksichtigen sein.
Fischer
Loesdau
Pikart
Pfeiffer