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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1968, Az.: VI ZR 132/66

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anforderungen an Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1968
Aktenzeichen
VI ZR 132/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.07.1966

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 7. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der als Kraftfahrer in den Diensten der St.-Brauerei in E. stand, fuhr am 21. Januar 1964 mit einem Lastzug der Brauerei nach W. und G., um auftragsgemäß verschiedene Gastwirtschaften mit Flaschenbier zu beliefern. Mit ihm fuhren die Beifahrer K. und P., die ebenfalls bei der Brauerei beschäftigt waren. In einer scharfen Linkskurve zwischen H. und Wi. stieß der Lastwagen gegen die Leitplanke und kippte um. Dabei kamen die Beifahrer ums Leben. Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Remscheid vom 19. Mai 1964 wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Trunkenheit rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die klagende Berufsgenossenschaft gewährt den Hinterbliebenen der Beifahrer die bestimmungsgemäßen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, und nimmt ihn gemäß § 640 RVO auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch. Sie hat beantragt, ihn zur Zahlung von 39.023,04 DM zu verurteilen und festzustellen, daß er verpflichtet sei, ihr auch die künftigen gesetzlichen Aufwendungen zu erstatten, die ihr gegenüber den Hinterbliebenen entstehen.

3

Der Beklagte hat eingewendet, für die Klage sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben; die Klägerin müsse ihre Ansprüche vor den Sozialgerichten verfolgen. Weiter hat er bestritten, daß ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.

4

Das Landgericht hat die prozeßhindernde Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils bittet.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Im Rechtsstreit geht es vorab um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges. Das Berufungsgericht hat die Auffassung abgelehnt, daß über Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 640 RVO die Sozialgerichte zu entscheiden hätten und hat den ordentlichen Rechtsweg für gegeben erachtet.

9

Dem tritt die Revision vergebens entgegen.

10

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß über die früher in § 903 RVO (a.F.) geordneten Rückgriffsansprüche stets die Zivilgerichte entschieden haben und ihre Entscheidungszuständigkeit von einigen Stimmen des Schrifttums erst in Zweifel gezogen worden ist, nachdem das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz von 1963 den § 903 RVO (a.F.) durch die neue Bestimmung des § 640 RVO abgelöst hat. Das Berufungsgericht hat aber nicht für überzeugend gehalten, was hier zu Gunsten einer Einschätzung des Rückgriffsanspruchs als eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs angeführt worden ist, sondern ist der Ansicht, daß nach Sinn und Zweck, geschichtlicher Entwicklung und Stellung im Zusammenhang des Gesetzes weit mehr für die privatrechtliche als öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs spricht. Der Anspruch sei auf einen privatrechtlichen Ausgleich finanzieller Aufwendungen aus dem Unfall gerichtet, habe in den Schuld- und Kausalitätsvoraussetzungen Haftungsgrundlagen, die nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien, und stelle sich in seiner Ausgestaltung als zivilrechtliche Erweiterung des § 823 BGB im Sinne einer Drittschadenshaftung dar. Hätte der Gesetzgeber, so hebt das Berufungsgericht hervor, entgegen der langjährigen, eindeutigen und allgemein bekannten Rechtsprechungspraxis die Sozialgerichte für zuständig erklären wollen, so wäre eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung zu erwarten gewesen, zumal der Bundesrat einen dahingehenden Antrag gestellt habe. Auch entnimmt das Berufungsgericht der Vorschrift des § 642 Abs. 2 RVO, wonach die Gerichte an die endgültige Entscheidung der Berufsgenossenschaft oder des Sozialgerichts über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls gebunden sind, daß die Zivilgerichte gemeint gewesen sein müssen, die an jene Entscheidung gebunden sein sollen. Von Gewicht erscheint dem Berufungsgericht schließlich, daß die Zivilgerichte auch sonst für die Beurteilung von Unfallvorgängen zuständig sind und hierin eine jahrzehntelange Praxis und Erfahrung haben, während die Sozialgerichte sich nur mit den Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Bereichs zu befassen haben. Nach allem hält das Berufungsgericht dafür, daß der Rückgriffsanspruch auch nach seiner Neuordnung durch § 640 RVO als bürgerlich-rechtlicher Anspruch anzusehen ist und wie zuvor der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterliegt.

11

Dieser Beurteilung ist beizutreten. In gleichem Sinne hat der erkennende Senat die Frage bereits in seinen Urteilen vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - (VersR 1968, 64) und vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66 - entschieden.

12

Die Revision macht noch geltend, für den vorliegenden Rechtsstreit würde das Arbeitsgericht zuständig sein, wenn der erhobene Rückgriffsanspruch als ein solcher bürgerlich-rechtlicher Natur zu werten wäre. Hiermit kann die Revision in diesem Verfahren kein Gehör finden. Für das Verhältnis zwischen den allgemeinen Gerichten und den Arbeitsgerichten hat das Gesetz in § 48 ArbGG und § 528 ZPO eine Regelung getroffen, die es als Zuständigkeitsfrage und nicht als eine Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges behandelt, ob das eine oder das andere Gericht zur Entscheidung berufen ist (RGZ 158, 193; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. S. 65). Nur die Zulässigkeit des Rechtsweges, über die das Landgericht abgesonderte Verhandlung angeordnet halbe, ist aber Gegenstand der in diesem Rechtsstreit bislang ergangenen Entscheidungen gewesen. Das Berufungsgericht hat sie mit Recht bejaht.

13

Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens