Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1968, Az.: III ZR 119/65
Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener; Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Anspruch aus Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 119/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.05.1965
- LG Münster - 05.06.1964
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 6. Mai 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westf. vom 5. Juni 1964 teilweise abgeändert, soweit der Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist und bezüglich der gesamten Kostenentscheidungen.
Die Beklagte wird zum Ausgleich der Kosten, die durch den im ersten Rechtszug erledigten Anspruch auf Zahlung von 3.617,40 DM entstanden sind, verurteilt, der Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges einen Betrag von 100 DM zu erstatten.
Zur Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag und die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Landesversicherungsanstalt erbringt Sozialversicherungsleistungen für die Hinterbliebenen des bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Kraftfahrers Günter Feldhaus und macht gegen die beklagte Bundesrepublik die auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend.
Der Unfall ereignete sich am 10. April 1962 in Münster. Feldhaus befuhr dort mit einem Personenkraftwagen der Oberfinanzdirektion Münster die Maximilianstraße. Ein Jeep der britischen Streitkräfte mit dem Fahrer Krekun fuhr unter grober Verletzung der Vorfahrtregeln und Mißachtung eines Stopschildes von links in die Seite des Wagens der Oberfinanzdirektion. Der Kraftfahrer Feldhaus wurde so schwer verletzt, daß er an den Folgen des Unfalls am 17. April 1962 starb.
Die Klägerin zahlt seit dem Tode des Versicherten an dessen Witwe und Tochter Witwenrente, Waisenrente und Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung. Die monatlichen Leistungen betrugen zunächst 431,80 DM und haben sich in der Folgezeit etwas ermäßigt. Außerdem beziehen die Hinterbliebenen von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes eine Rente, zunächst in Höhe von 166 DM, seit 1. Juli 1963 in Höhe von 332 DM monatlich.
Das Amt für Verteidigungslasten hat den Unfall als Stationierungsschaden anerkannt, da sich das Fahrzeug der britischen Streitkräfte auf dem genehmigten Weg einer Dienstfahrt befand, die sich aus dem Erfordernis militärischer Pflichten ergab. Es hat sich aber nur zu Leistungen im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bereit erklärt.
Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz nach allgemeinem Deliktsrecht und trägt zur Begründung vor: Die Bundesrepublik müsse nach dem Finanzvertrag für Schaden der Streitkräfte eintreten. Diese unterständen jetzt dem deutschen Recht, doch seien die Amtshaftungsbestimmungen nicht anwendbar, weil es an einem Unterordnungsverhältnis zwischen den Streitkräften und Deutschen fehle. Der britische Fahrer habe keine Amtspflichten gegenüber dem Getöteten gehabt. Keinesfalls könnten die Sozialversicherungsleistungen als anderweiter Ersatz im Sinne der Amtshaftungsbestimmungen angesehen werden.
Die Klägerin behauptet, den Hinterbliebenen seien durch den Tod ihres Ernährers erhebliche Unterhaltsleistungen entgangen. In Höhe der Sozialversicherungsleistungen seien die entsprechenden Ersatzansprüche auf sie übergegangen (§ 1542 RVO).
Das Verteidigungslastenamt erbot sich, unter dem 6. Mai 1963 im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zur Zahlung von 3.617,40 DM zwecks Abgeltung der Leistungen der Klägerin bis zum 30. April 1963 und zur Zahlung einer Rente für die spätere Zeit von monatlich 206,44 DM, zwar zahlbar an die Klägerin, aber für die Klägerin und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zusammen als Gesamtgläubiger. Die Klägerin lehnte das Angebot ab, worauf das Verteidigungslastenamt unter dem 4. Februar 1964 einen am 7. Februar 1964 zugestellten entsprechenden Bescheid erließ und die weitergehenden Ansprüche der Klägerin ablehnte.
Dagegen richtet sich die am 3. April 1964 eingereichte und am 14. April 1964 zugestellte Klage.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt,
die Beklagte zur Zahlung des festgesetzten Betrages von 3.617,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1963 zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit 1. Mai 1963 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungen der Unfallversicherung, aber ohne Beschränkung auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten, hilfsweise bis zu einem weiteren Kapitalhöchstbetrag von 41.288,63 DM.
Die Beklagte zahlte am 12. Mai 1964 den mit der Klage verlangten und vom Verteidigungslastenamt festgesetzten Betrag von 3.617,40 DM, jedoch ohne Zinsen, erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragte im übrigen Klagabweisung. Die Klägerin ermäßigte ihren Leistungsanspruch um diesen gezahlten Betrag.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung gemäß dem geänderten Leistungsantrag verurteilt und dem Feststellungshauptantrag stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Beklagte nach Amtshaftungsrecht für die Unfallfolgen einzustehen habe, und zwar ohne Rücksicht auf die Leistungen der Sozialversicherung; es hat von den Kosten jedoch ein Viertel der Klägerin auferlegt, weil die Beklagte zur Klagerhebung bezüglich des sofort anerkannten und bezahlten Teilbetrages keinen Anlaß gegeben habe.
Im Berufungsverfahren hat das Verteidigungslastenamt am 27. Januar 1965 einen neuen Bescheid erlassen, darin die Entschädigung für die Aufwendungen der Klägerin für die Zeit bis zum 28. Februar 1965 auf insgesamt 8.204,80 DM festgesetzt und für die Zukunft sich zur Leistung einer Rente für die Klägerin sowie die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung von zusammen 132,60 DM monatlich verpflichtet. Die Beklagte hat entsprechend diesem Bescheid am 4. Februar 1965 an die Klägerin weitere 4.587,40 DM gezahlt. Darauf haben beide Parteien den Feststellungsanspruch für die Zeit bis zum 28. Februar 1965 für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat dann beantragt,
für den in erster Instanz erhobenen Zahlungsanspruch die Zinsforderung abzuweisen, ihn im übrigen für erledigt zu erklären, hilfsweise abzuweisen; den Feststellungsanspruch abzuweisen, hilfsweise ihm nur mit der Maßgabe stattzugeben, daß ihre Ersatzpflicht lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bestehe.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und dabei die Kosten des erledigten Teiles der Gegenseite aufzuerlegen.
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit dem 1. März 1965 erbrachten oder zu erbringenden Leistungen - unter Berücksichtigung der Rentenleistungen für Unfallversicherung - bis zum Kapitalhöchstbetrag von 50.000 DM zu erstatten;
mit einer Anschlußberufung hat sie ferner eine Abänderung der ihr nachteiligen Kostenentscheidung begehrt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil über die Leistungsklage dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4 % Zinsen auf 3.617,40 DM für die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 11. Mai 1964 zu zahlen, und im übrigen die Klage vollständig abgewiesen; es hat der Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt, nämlich 1/10 des ersten und 1/8 des zweiten Rechtszuges, während die Klägerin alle übrigen Kosten zu tragen hat.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig, weil der nach § 546 Abs. 3, § 9 ZPO zu errechnende Streitwert einen Betrag von 15.000 DM übersteigt; die Bestimmung des § 13 GKG, die einen geringeren Streitwert ergibt, gilt nur für die Kostenberechnung.
Die auf Grund des noch anwendbaren Finanzvertrages für die Klagerhebung bestehenden Fristen sind gewahrte.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie angegriffen ist, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Ansprüche der Hinterbliebenen hätten sich nach dem Finanzvertrag vom 26. Mai 1952 gerichtet. Nach Art. 8 dieses Vertrages habe die Bundesrepublik für die Streitkräfte einzutreten, und zwar unter Berücksichtigung der Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Für einen Angehörigen der Bundeswehr hätte die Bundesrepublik nur gemäß den Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gehaftet. Denn bei der Fahrt habe es sich um eine Dienstfahrt im Rahmen der hoheitsrechtlichen Aufgaben der Streitkräfte gehandelt. Unerheblich sei es, ob den Mitgliedern der Streitkräfte Amtspflichten gegenüber den Deutschen obgelegen hätten; denn es komme nur darauf an, wie die Bundesrepublik für ihre Soldaten haften würde. Auf Grund der danach anwendbaren Vorschriften des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfielen aber Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, soweit sie Leistungen aus der Sozialversicherung erhielten, weil das anderweite Ersatzmöglichkeiten seien; insoweit seien Ansprüche auf die Klägerin nicht übergegangen.
Mit dem Hilfsfeststellungsantrag nehme die Klägerin ein Wahlrecht für sich derart in Anspruch, daß sie auch für die zukünftigen Ansprüche einen Kapitalbetrag verlangen könne. Ein solches Recht stehe ihr jedoch nicht zu, denn § 13 Abs. 1 StVG schreibe für die Zukunft zwingend die Form einer Rente vor. Maßgebend sei zwar für das Wahlrecht im allgemeinen der Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung, bei Stationierungsschäden aber der Monat des Bescheides des Verteidigungslastenamtes, hier also Ende Februar 1965.
Die Anschlußberufung der Klägerin wegen der Kosten sei unbegründet. Die Zahlung des Betrages von 3.617,40 DM habe nach den Erklärungen beider Parteien zu einer Teilerledigung der Zahlungsklage geführt. Die Kosten würden dann nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen verteilt. Danach hätte die Klägerin sie zu tragen. Denn für die Klägerin habe damals kein Anlaß bestanden, diesen Betrag einzuklagen, da die Beklagte ihn vorher anerkannt gehabt habe; eine Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwerde hätte genügt.
III.
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
1.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig:
Die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des getöteten Kraftfahrers F. gehen auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung nach § 1542 HVO insoweit über, als sie dem Entschädigungsberechtigten nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hat. Zutreffend ist ferner, daß die mehreren beteiligten Sozialversicherungsträger hier für die Rente Gesamtgläubiger sind, so daß die Beklagte nach § 428 BGB an jeden Gläubiger die volle Summe zahlen darf, die die Gesamtgläubiger untereinander aufteilen müssen (BGHZ 28, 68). Art und Umfang der Haftung für den hier streitigen Unfall richten sich noch nach dem Finanzvertrag vom 26. Mai 1952 i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381). Nach Art. 8 Abs. 1 des Vertrages dürfen Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden. Die Klage ist danach vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik zu richten, die in Prozeßstandschaft für die beteiligten Streitkräfte tätig wird. Nach Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages sind bei der Entscheidung, ob und inwieweit für Verluste oder für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte verursacht sind, eine Entschädigung zu gewähren ist, die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde.
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen F. - soweit sie über die hier nicht mehr streitigen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hinausgehen - sich nach § 839 BGB und Art. 34 GG richten, weil das die Vorschriften des deutschen Rechtes sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Denn die Dienstfahrt eines Angehörigen der Bundeswehr mit einem Militärkraftwagen im Rahmen seiner dienstlichen Aufträge, der der hier zu beurteilende Sachverhalt gleichzusetzen ist, ist Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 34 GG.
a)
Die Klägerin meint allerdings, die Amtshaftungsbestimmungen seien nicht anwendbar, weil Amtspflichten der britischen Soldaten gegenüber dem Getöteten nicht bestanden hätten; nach Ablösung des Besatzungsstatuts durch das Bonner Vertragswerk, wozu der Finanzvertrag gehört, fehle es an einem Überordnungsverhältnis der ausländischen Soldaten zur Zivilbevölkerung; die Bundesrepublik sei souverän und die Streitkräfte seien der Anwendung deutschen Rechtes nicht mehr entzogen. Als Haftungsgrundlage kämen nach dem Finanzvertrag die Amtshaftungsbestimmungen schon deshalb nicht in Betracht, weil durch Art. 8 Abs. 1 und 2 des Vertrages die Haftung der Stationierungsstreitkräfte nach Form und Umfang abschließend geregelt sei. Dadurch, daß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages ein pflichtwidriges Verhalten der Mitglieder der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen den Streitkräften haftungsmäßig unmittelbar zurechne, werde eine unmittelbare und ausschließliche Haftung der Streitkräfte begründet, während nach deutschem Recht nur eine mittelbare Staatshaftung bestehe.
Damit dringt die Revision nicht durch.
Der Senat hat das im einzelnen in dem Urteil vom 29. Januar 1968 in einer Parallelsache zwischen denselben Parteien - III ZR 111/66 - begründet, das zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorgesehen ist. Deshalb darf wegen der Einzelheiten der Begründung darauf Bezug genommen werden. Der Senat hat dort u.a. folgendes ausgeführt, was auch hier gilt:
Rechtsgrundlage der Haftung ist Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages. Neben dieser Bestimmung begründen Art. 8 Abs. 1 und 2 für sich keinen besonderen Haftungstatbestand. Art. 8 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, daß Ersatzansprüche wegen der genannten Schäden grundsätzlich nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln sind und nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden dürfen, während der Absatz 2 erläutert, was als Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte anzusehen ist.
Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages ergibt nicht, daß für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte nur die Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsrechts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen.
Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreitkräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit wie möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft. Das bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Fall wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist. Das trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt. In diesem Fall ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtete Schaden regelmäßig auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient. Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte verursachten Schaden zu gelten. Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungsstreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausüben. Denn nach Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages soll gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsrechtlich die Stationierungsstreitkräfte nun der Bundesrepublik sowie ihre Angehörigen den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergehenden Unterschiede gleichgestellt werden. Deshalb bestimmt beispielsweise Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzvertrages, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen. Ebensowenig sollen nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages Staats- oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB zu beurteilen. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund des Truppenvertrages in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wonach sie nur zum Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber sehr wohl Befugnisse ausübten, die nach deutscher Rechtsauffassung noch als fremde hoheitliche Betätigung anzusehen sind.
Aus allem folgt, daß die bei einer in Erfüllung militärischer Aufgaben ausgeführten Dienstfahrt eines Soldaten der Stationierungsstreitkräfte verursachten Schäden haftungsrechtlich so beurteilt werden müssen, wie wenn ein Bundeswehrsoldat die Schäden bei einer Dienstfahrt verursacht haben würde, und die deshalb nach Amtshaftungsgrundsätzen zu entschädigen sind.
b)
Die Revision weist zwar weiter darauf hin, daß zur Anwendung des Art. 34 GG bei derartigen Fahrten ein äußerlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienstfahrten gebe. Das trifft jedoch auf die Dienstfahrt eines Soldaten grundsätzlich nicht zu. Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit einem Privatfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, wenn es dem Dienstherrn gleichgültig ist, wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit begibt (vgl. BGH Urt. v. 30. November 1964 - III ZR 117/63 = DRiZ 1965, 135 = VersR 1965, 138). Die Dienstfahrt eines Soldaten mit einem Kraftfahrzeug der Bundeswehr dient nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Fahrer und Wagen. Deshalb liegt in solchen Fällen der erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Streitkräfte und der Einzelfahrt so auf der Hand, daß ohne weiteres auch im vorliegenden Fall von der hoheitlichen Natur der Fahrt ausgegangen werden muß (vgl. BGHZ 42, 176). Die Klägerin hat Tatsachen, die zu einer anderen Würdigung Anlaß geben konnten, nicht vorgetragen.
Allerdings hat das Bundesgericht sich bei seiner Feststellung, daß eine Dienstfahrt vorliege, auf die Bescheinigung der britischen Dienststelle vom 8. Oktober 1963 mit der Bemerkung berufen, diese Entscheidung sei gemäß Art. 8 Abs. 17 Satz 3 des Finanzvertrages für das Gericht bindend. Das ist nicht ganz zutreffend, denn nach Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages band diese Bescheinigung nur für die Frage, ob die schädigende Handlung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt war (vgl. BGHZ 35, 185; BGH Warn 1964 Nr. 285). Das Berufungsgericht durfte aber auch den weiteren Inhalt dieser Bescheinigung verwerten, weil die insoweit bestätigten Tatsachen im Prozeß unstreitig geworden waren. Deshalb beruht weder die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts noch seine Folgerung dahin, daß Art. 34 GG anwendbar sei, auf einem Rechtsfehler.
c)
Ebensowenig besteht Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken, nach der Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof - worauf die Klägerin hingewiesen hat - bei der Behandlung des Amtshaftungsanspruches im Verhältnis zum Enteignungsanspruch ausgeführt, daß es nicht dem gesetzlichen Hilfscharakter der Amtshaftungsbestimmungen entspreche, wenn der öffentlichrechtliche Dienstherr des schuldhaft handelnden Beamten den Verletzten auf einen Entschädigungsanspruch sollte verweisen dürfen, der gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu befriedigen ist und der erst durch die deliktische Handlung des Beamten des in Anspruch genommenen Dienstherrn begründet worden ist (BGHZ 13, 88/104). Denn eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde in diesen Fällen weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft. Das trifft jedoch auf das Verhältnis von Amtshaftungsansprüchen gegen den Staat zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu. Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 31, 148), sind die Träger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung, die mit den einzig hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemeininteresse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Rötung des Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung entstehen, im gesetzlichen Rahmen auffangen sollen. Sie bieten sich daher als die Stelle an, bei welcher der versicherte Geschädigte Schadloshaltung sucht, und können nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand, sondern nur als Dritte angesehen werden, bei denen der Verletzte "auf andere Weise" Ersatz erlangen kann. Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 (NJW 1967, 1411 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63]) entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluß bei seiner Untersuchung, ob die Sozialversicherungsträger grundrechtfähig sind und Verfassungsbeschwerde gegen eine Grundrechtsverletzung erheben können, diese zwar als "verlängerten Arm des Staates" bezeichnet, doch ist dies ersichtlich nur unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten geschehen; damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Sozialversicherungsträger im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Staat auch wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Ebensowenig treffen auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen zu, unter denen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Leistungen aus einer von dem Geschädigten freiwillig eingegangenen Lebensversicherung nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155, 186). Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß Ziel und Zweck einer Lebensversicherung in aller Regel nicht eine Schadensdeckung sei, sondern daß sie sich als eine besondere Art des Sparens darstelle, bei der von vornherein feststehe, daß die Versicherungssumme den Versicherten selbst oder seinen Angehörigen ohne Rücksicht darauf zugute komme, ob der Versicherte den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erlebe, eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls sterbe, und bei der diesem Zweck entsprechend und erst in zweiter Reihe nach Maßgabe des durch die Versicherung eingegangenen Wagnisses die Hohe der Prämie bestimmt werde. Dieser für die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, daß die Leistung aus der Lebensversicherung zwar möglicherweise infolge des Unfallereignisses fällig wird, nach Art und Umfang aber von dem Unfallschaden unabhängig ist, sodaß die nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Kongruenz zwischen Schaden und Leistung völlig zurücktritt, trifft auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu. Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie z.B. durch eine Amtspflichtverletzung entstehen, aufzufangen. Saß die Leistungen der Sozialversicherungsträger anders als diejenigen der Lebensversicherung weitgehend auch der Abdeckung des Schadens dienen und daß zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, hat der Gesetzgeber vor allem durch den gesetzlichen Forderungsübergang der Schadensersatzansprüche des Versicherten auf die Sozialversicherungsträger anerkannt, der für die Lebensversicherung nicht besteht.
Schließlich stehen der entsprechenden Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in diesen Fällen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. hierzu BGH VersR 1958, 886). § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Denn der Geschädigte selbst wird in seinen Vermögensrechten nicht betroffen, da die Vorschrift für den Umfang des Ersatzanspruchs ohne Bedeutung ist und nur die Frage betrifft, wer Schuldner des Ersatzanspruchs ist und wie die einzelnen Schuldner gegenüber dem Geschädigten und untereinander verpflichtet sind. Ebensowenig wird durch die Vorschrift in Vermögenswerte Rechte Dritter eingegriffen, die dem Geschädigten Ersatz zu leisten haben. Denn ein Amtshaftungsanspruch, der auf den Ersatzleistenden übergehen könnte, gelangt bei anderweiter Ersatzmöglichkeit gar nicht erst zur Entstehung, und es fehlt daher insoweit an einer enteignungsfähigen Vermögensposition der Sozialversicherungsträger. Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozialversicherungsträger eingegriffen wird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (NJW 1967, 1411 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63]) festgestellt.
3.
Die Revision ist aber begründet, soweit sie die Abweisung des Hilfsfeststellungsantrags angreift.
Dieser Hilfsantrag ging zuletzt dahin, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die seit dem 1. März 1965 erbrachten oder zu erbringenden Leistungen - unter Berücksichtigung der Rentenleistungen für Unfallversicherung - bis zum Kapitalhöchstbetrag von 50.000 DM zu erstatten.
a)
Das Berufungsgericht hat den Antrag mit folgender Erwägung als unbegründet bezeichnet: Der Streit der Parteien beschränke sich hier auf die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der zukünftigen Ansprüche Erstattung nur in Form einer Rente oder auf Grund eines ihr zustehenden Wahlrechts in Form eines Kapitalbetrages verlangen könne. Der Klägerin stehe ein solches Wahlrecht nicht mehr zu. § 13 StVG schreibe für die Zukunft zwingend die Form einer Rente vor. Als Stichtag gelten dabei die letzte gerichtliche Verhandlung der Tatsacheninstanzen. Bei Stationierungsschäden müsse jedoch auf den Monat abgestellt werden, in dem der Bescheid des Verteidigungslastenamtes ergehe. Deshalb könne die Klägerin hier ab 1. März 1965 nur noch Rente und keinen Kapitalbetrag verlangen.
b)
In der Revisionsbegründung heißt es dazu: Es sei nicht zu billigen, daß bei Stationierungsschäden von der Regel abgewichen werde, für das Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalforderung auf den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, zumal dem Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung innewohne, weil die Klägerin ihn angefochten habe.
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin im Laufe des Verfahrens nie erklärt hat, daß sie ihr Wahlrecht derart ausübe, daß nunmehr statt der berechneten Rente ein kapitalisierter Betrag zu zahlen sei. Sie hatte mit der Klage ursprünglich nur die genau errechnete Summe der Rentenbeträge für die Vergangenheit verlangt und auch später keinen Antrag auf Zahlung einer bezifferten Kapitalsumme gestellt. Sie hatte also damit das Wahlrecht bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgeübt.
c)
Später hat die Klägerin ihr Begehren zum Hilfsfeststellungsantrag dahin erläutert: Sie wolle mit dem Antrag erreichen, daß bei einer Abweisung des Hauptantrags die fehlerhafte Berechnung im Bescheid des Verteidigungslastenamtes vom 27. Januar 1965 keine Rechtskraft erlange, weil dort auf jeden Fall der Höchstbetrag der nach dem Straßenverkehrsgesetz noch zu erstattenden Rente falsch berechnet sei. Die mögliche Höchstrente betrage jetzt nicht nur 132,60 DM, sondern 175,66 DM monatlich. Denn die in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen dürften nur insoweit vom Kapitalhöchstbetrag abgezogen werden, als sie bei den Renten den zulässigen Rentenbetrag überstiegen. Wenn die in der Vergangenheit geleistete Rente ständig unter dem Höchst - betrag von monatlich 250 DM geblieben wäre, dann könnte die Klägerin weiterhin eine Rente bis zu 250 DM verlangen, ohne daß dadurch der Kapitalhöchstbetrag geändert oder berührt würde. Die Beklagte hätte bei Erstattung in Rentenform für die Zeit vom 17. September 1962 bis 28. Februar 1965, also für 34 Monate und 14 Tage eine Rente von höchstens monatlich 250 DM, also insgesamt für diese Zeit höchstens 8.611,67 DM zahlen müssen; der Kapitalhöchstbetrag des Straßenverkehrsgesetzes würde sich erst dann ändern, wenn höhere Rentenleistungen erbracht wären.
Der rechtliche Ausgangspunkt ist richtig. Denn nach der Rechtsprechung gilt folgendes (vgl. RGZ 156, 392; BGH Urt.v. 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 - NJW 1958, 711 = VersR 1958, 324): Der Verletzte kann nach dem Straßenverkehrsgesetz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zerreißen. Für die Berechnung des jeweils geschuldeten Kapitalhöchstbetrages sind zunächst die geleisteten echten Kapitalzahlungen vom Kapitalhöchstbetrag ziffernmäßig abzuziehen; die geleisteten Rentenbeträge sind derart zu berücksichtigen, daß die Rente auf einen Kapitalbetrag umgerechnet wird, wobei die Rente 6 % dieses Kapitals ausmacht. Auf den Feststellungshilfsantrag mußte das Berufungsgericht klären, bis zu welchem Kapitalhöchstbetrag bei Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes der weitere Schaden dem Grunde nach nun noch gerechtfertigt ist.
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nicht selbst treffen, weil die Klägerin bestritten hat, daß die Berufsgenossenschaft weitere Beträge erhalten habe. Das muß geklärt und dann ausgerechnet werden, welcher Höchstbetrag unter Berücksichtigung der Zahlungen bis 28. Februar 1965 nunmehr verbleibt. Die Abrechnung im letzten Bescheid vom 27. Januar 1965 ist sicherlich falsch, denn die Behörde hat dort nicht nur die echten Kapitalentschädigungen mit 1.261,44 DM abgesetzt, sondern auch die bis 28. Februar 1965 geleisteten Rentenzahlungen voll kapitalisiert, vom Kapital abgesetzt und will nur vom Restbetrag noch 6 % als weitere Höchstrente leisten. Eine Rente beeinflußt den Entschädigungshöchstbetrag aber nur, soweit die geschuldete Höchstrente überschritten wird.
4.
Mit Recht wendet sich die Revision weiter gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin, die lediglich die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug betrifft.
Die Anschlußberufung war zulässig. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist zwar die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Klägerin hatte die Anschlußberufung nur wegen der Kostenentscheidung eingelegt. Den stand jedoch § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, denn in der Hauptsache war ein Rechtsmittel eingelegt, zwar von der Gegenseite, doch durfte dann die Klägerin ihrerseits nur wegen der Kosten das ihr sonst günstige Urteil angreifen, und zwar nunmehr mit einer Anschlußberufung und nicht etwa mit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO (BGHZ 17, 392/397; BGH NJW 1963, 583).
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß § 91 a ZPO hier unwendbar war, weil durch die Zahlung des mit der Leistungsklage verlangten Betrages von 3.617,40 DM nach der Klagzustellung sich insoweit der Rechtsstreit erledigt hatte. Die Beklagte hatte eine entsprechende Erklärung abgegeben; die Klägerin hatte zwar nicht ausdrücklich die Erledigung erklärt, aber den Zahlungsanspruch nur noch mit der Einschränkung aufrechterhalten, daß diese Zahlung berücksichtigt werden sollte, so daß nur noch über die Zinsforderung zu entscheiden war. Dieses Prozeßverhalten der Klägerin durfte ebenfalls als Erledigungserklärung behandelt werden.
Nach § 91 a ZPO war dann über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Das Berufungsgericht irrt mit seiner Annahme, daß für die Klägerin kein Anlaß bestanden habe, den Anspruch schon gerichtlich geltend zu machen, weil die Beklagte als Behörde auf eine einfache Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwerde hin den anerkannten Betrag gezahlt hatte. Denn das Berufungsgericht hat an anderer Stelle zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte sich spätestens seit Mai 1963 im Verzug befunden habe, zumal sie in ihrem eigenen begründeten Entschädigungsangebot vom 6. Mai 1963 bereits diese Schuld ausgerechnet und anerkannt hatte. Die Beklagte ersah aus dem Widerspruch der Klägerin, daß mit einem gerichtlichen Verfahren zu rechnen war. Sie hat jedoch fast ein weiteres Jahr benötigt, um erst am 4. Februar 1964 den ablehnenden Bescheid zu erlassen. Sie hat auch dann noch nicht den wiederum "anerkannten" Betrag gezahlt; sie ist also weiterhin im Verzug geblieben und hat mit der Zahlung bis nach erfolgter Klageerhebung gewartet, Mindestens bei einer solchen Sachlage war die Klageerhebung auch hinsichtlich des "anerkannten Betrages" keinesfalls zu früh. Denn einem Gläubiger kann nicht zugemutet werden, daß er nach Eintritt des Verzuges und Androhung einer Klage den Schuldner vor Erhebung einer Klage nochmals auf die drohende Klage hinweisen sollte, damit die Klage nicht als verfrüht gelte, Es entsprach bei dieser Sachlage der Billigkeit, die Kosten für den erledigten Teil ganz der Beklagten aufzuerlegen.
Bei dem damaligen Streitwert des ersten Rechtszuges hat dann die Beklagte von den Kosten des ersten Rechtszuges insoweit einen Betrag von 100 DM zu tragen; auf die Kosten der übrigen Rechtszüge hat sich diese Frage merklich nicht mehr ausgewirkt, so daß sie bei den späteren Kostenentscheidungen unberücksichtigt bleiben kann (§ 92 ZPO). Über diese weiteren Kosten hat das Berufungsgericht zu entscheiden, da diese Entscheidung von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
5.
Die Revision hat daher nur bezüglich des Hilfsfeststellungsantrags und der Anschlußberufung Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler