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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1968, Az.: Ib ZR 85/66

Durchführung von Sandtransporten im Güternahverkehr; Verstoß von Abrechnungen gegen den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT); Nachforderung des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten Rechnungsbetrag und dem tarifgemäßen Frachtentgelt; Annahme einer Tarifunterschreitung; Schweigen auf Abrechnung als Einverständniserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1968
Aktenzeichen
Ib ZR 85/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.12.1965
LG Münster - 10.02.1965

Fundstellen

  • DB 1968, 610 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Transportunternehmer in Franziska S. in M., Ke.straße ...

Prozessgegner

Bauunternehmer Heinrich B. in R., K.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die Regel, daß im Güternahverkehr bei unzulässiger Tarifunterschreitung an die Stelle der tarifwidrigen Abrede der niedrigste Satz einer zulässigen Abrechnungsart tritt, gilt dann nicht, wenn die Parteien eine bestimmte Abrechnungsart vereinbart haben; in diesem Falle ist als Entgelt der niedrigste Satz der vereinbarten Abrechnungsart zu entrichten (Ergänzung zu BGH LM GüKG Nr. 21).

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1968
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 10. Dezember 1965 aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Münster vom 10. Februar 1965 wird zurückgewiesen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß auf die Klagesumme nur 5 v.H. Zinsen zu zahlen sind und die Klage im übrigen abgewiesen wird.

  3. III.

    Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Transportunternehmerin. Der Beklagte war als Bauunternehmer am Ausbau der Autobahn der H.-L., Erdlos ... und ..., eingesetzt; er beauftragte die Klägerin mit der Durchführung von Sandtransporten im Güternahverkehr von einer Sandgrube in Telgte zur Baustelle auf der Autobahn. Diese Fahrten führte die Klägerin mit ihren Lastzügen in der Zeit vom 12. Februar bis zum 15. Mai 1964 durch. Ihren Rechnungen legte sie die Angaben des Beklagten zugrunde und setzte insbesondere die vom Beklagten angegebenen Preise je Tonne oder je Kubikmeter transportierten Sandes ein. Nach diesen Rechnungen hatte die Klägerin insgesamt 23.939 DM vom Beklagten zu verlangen, die dieser auch bezahlt hat.

2

Die Abrechnung der Sandtransporte durch den Beklagten mit der Klägerin und mit anderen Transportunternehmern wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde wegen Tarifverstoßes beanstandet; durch Bußgeldbescheid wurde deshalb gegen den Beklagten eine Geldbuße von 10.000 DM festgesetzt, die später auf 1.000 DM ermäßigt wurde.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihre Abrechnungen gegen den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) verstießen und daß sie deshalb den Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Beklagten gezahlten Rechnungsbetrag und dem tarifgemäßen Frachtentgelt nachfordern könne. Sie hat deshalb unter dem 24. November 1964 neue Rechnungen erstellt, in denen sie von der Tafel III des GNT ausgeht. Soweit sie einen Lastzug mit Allradantrieb eingesetzt hatte, berechnet sie dafür einen Aufschlag von 15 v.H.; andererseits gewährt sie dem Beklagten einen Nachlaß von 30 v.H. auf die jeweilige Rechnungssumme. Die Klägerin errechnet sich danach ein Gesamtentgelt von 43.792,01 DM, auf das sie die gezahlten 23.939 DM anrechnet. Dementsprechend hat

4

die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 19.853,01 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit dem 23. November 1964 zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

6

Er hat behauptet, bei Abschluß des Vertrages sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß nach der Tafel I des GNT abgerechnet werden solle. Nach dieser Tafel sei die Abrechnung auch tatsächlich vorgenommen worden. Den Einsatz von Allradfahrzeugen habe er weder verlangt noch sei er erforderlich gewesen. Die Klägerin müsse sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen, da sie bei der Auftragserteilung mit den von ihm, dem Beklagten, vorgeschlagenen Sätzen einverstanden gewesen sei; sie habe bei der Ausstellung der Rechnungen nicht erklärt, daß es sich um eine vorläufige Berechnung handle und daß sie sich eine Nachforderung vorbehalte. Mit der von ihm entrichteten Vergütung seien die Tarife nicht unterschritten worden; auch wenn die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren angenommenen Pauschsätze zugrunde gelegt würden, habe die Klägerin nichts mehr zu verlangen. Schließlich habe er, der Beklagte, besondere Aufwendungen für Anfahrtwege, für Schäden an kreiseigenen Straßen, für Wegebenutzung und für Wiegekosten erbringen müssen, die er anteilig auf die Klägerin umlegen könne.

7

Die Klägerin hat erwidert, daß sich der Beklagte mit der Abrechnung nach Tafel III des GHT einverstanden erklärt habe, daß dieser Tafel als Leistungstarif auch der Vorrang gebühre und daß sie nach der Tafel I sogar eine noch höhere Vergütung als nach der Tafel III fordern könne.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Parteien sich zunächst auf einen Preis von 4,50 DM je Kubikmeter und später auf einen Preis von 2,20 DM je Tonne beförderten Sandes geeinigt hätten; daß eine solche Vereinbarung über diese in den ursprünglichen Rechnungen der Klägerin auch tatsächlich eingesetzten Pauschalpreise getroffen worden sei, habe die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt.

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Die Klägerin könne, so fährt das angefochtene Urteil fort, nur dann mehr als diese vereinbarten Pauschalsätze verlangen, wenn die Vereinbarung eine unzulässige Tarifunterschreitung enthalte; eine solche liege nur dann vor, wenn der niedrigste Satz einer zulässigen Abrechnungsart unterschritten sei. Zulässig sei im vorliegenden Falle die Abrechnung sowohl nach Tafel I als auch nach Tafel III des GNT; daß auch die Vereinbarung eines Pauschalpreises zulässig sei, ergebe sich aus § 4 Abs. 2 GNT.

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Die Klägerin habe nicht dartun können, daß die vereinbarten Pauschalpreise die zulässigen Sätze der Tafel I des GNT unterschritten hätten; sie habe in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen nicht angeben können, welche tägliche Einsatzzeit und wieviele tägliche Einsätze je Fahrzeug vorgesehen gewesen seien, noch wie lange die Fahrzeuge tatsächlich eingesetzt gewesen seien und wieviele Einsätze sie tatsächlich täglich gefahren hatten. Bei dieser Sachlage habe der nach Tafel I des GNT zulässige Pauschalsatz nicht ermittelt und damit auch nicht festgestellt werden können, ob er durch die Preisvereinbarung der Parteien unterschritten worden sei; das gehe zu Lasten der Klägerin, so daß die Klage abgewiesen werden müsse.

12

II.

Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

1.

Das Oberlandesgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1964 (BGH LM GüKG Nr. 21 = MDR 1964, 827) davon aus, daß allgemein eine Tarifunterschreitung nur dann vorliege, wenn der niedrigste Satz einer zulässigen Abrechnungsart des GHT unterschritten werde. Diese Regel kann aber dem angeführten Urteil nicht in dieser Allgemeinheit entnommen werden; vielmehr ist dort ausdrücklich gesagt: "Vereinbaren die Parteien eine Vergütung, ohne eine der Abrechnungsarten des Güternahverkehrs zugrunde zu legen, so ist die Vereinbarung nur dann unwirksam, wenn sie sich nicht innerhalb der Mindest- und Höchstsätze des Tarifs hält". Die Hegel, daß an die Stelle einer tarifwidrigen Vereinbarung der niedrigste Satz einer zulässigen Abrechnungsart tritt, gilt also nur dann, wenn die Parteien sich nicht auf eine bestimmte Abrechnungsart geeinigt haben. Haben sie dagegen die Abrechnung nach einer bestimmten Tafel des GNT vereinbart, dann wird diese Vereinbarung nicht dadurch unwirksam, daß das Entgelt in tarifwidriger Höhe berechnet wird; vielmehr tritt dann an die Stelle des tarifwidrigen Entgelts die niedrigste nach der vereinbarten Tafel zulässige Vergütung. Andernfalls würde die Berechnung des tarifmäßigen Entgelts in unzumutbarer Weise erschwert; denn wenn die Parteien des Frachtvertrages eine bestimmte Abrechnungsart vereinbart haben, dann werden sie für ihre Abrechnung nur die Leistungsmerkmale festhalten, die nach der betreffenden Tafel des GNT bei der Abrechnung anzugeben sind, also bei Pauschalabrechnung (§ 4 Abs. 2 GNT) nach Tafel I die Leistungsmerkmale nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT, bei Abrechnung nach Tafel III die Merkmale gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 GNT und bei Pauschalabrechnung nach Tafel III die Leistungsmerkmale nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT.

14

2.

Danach hätte, wie die Revision zutreffend rügt, das Berufungsgericht nicht den gesamten Parteivortrag der Klägerin übergehen dürfen, mit dem sie dargelegt hat, daß sie mit dem Beklagten die Abrechnung nach Tafel III des GNT vereinbarthabe. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache; vielmehr kann das Revisionsgericht nach dem unstreitigen Sachverhalt und nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst entscheiden, daß zwischen den Parteien vereinbart worden ist, die Leistungen der Klägerin nach der Tafel III des GNT abzurechnen.

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Im Tatbestand des Berufungsurteils ist auf die Rechnungen Bezug genommen, die die Klägerin von Februar bis Mai 1964 für den Beklagten erstellt hat und die sie später als "vorläufige Abrechnungen" bezeichnet hat. Auf diesen Rechnungsformularen, die Bestandteil der Gerichtsakten sind, ist ausdrücklich vermerkt, daß ein Pauschalsatz nach Tafel III des GNT am 12. Februar 1964 vereinbart worden sei und daß die Abrechnung gemäß § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT vorgenommen werde. Diese Rechnungen hat der Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, widerspruchslos hingenommen und bezahlt. Andererseits hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte nach Durchführung der ersten Transporte der Klägerin den Kubikmeter-Preis genannt und daß die Klägerin diesen Preis in ihre Rechnungen eingesetzt habe; darin sieht das Berufungsgericht das Angebot und die Annahme für die Preisvereinbarung. Bei dieser Sachlage ist aber zwischen den Parteien nicht nur eine Vereinbarung über den Preis, sondern auch über die Anwendung der Tafel III zustande gekommen; dies ergibt sich zusätzlich aus der Art der Abrechnung, da die Leistungseinheiten nach Gewicht (oder Rauminhalt) und Lastentfernungen angegeben worden sind, während die nach Tafel I auch maßgeblichen Einsatzzeiten unberücksichtigt geblieben sind.

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Die Klägerin durfte ihrerseits mindestens das Schweigen des Beklagten auf die ihm übersandten Rechnungen als Zustimmung zu der Abrechnung nach Tafel III werten. Ist unter Kaufleuten das Schweigen auf Abrechnungen an sich schon regelmäßig als Einverständniserklärung aufzufassen, so gilt dies verstärkt bei einer länger währenden Geschäftsverbindung (BGHZ 1, 355[BGH 04.04.1951 - II ZR 52/50]). Konnte aber die Klägerin auf die gewählte Abrechnungsart vertrauen, so mußte sie in kaum lösbare Beweisschwierigkeiten geraten, wenn sie längere Zeit nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses die Abrechnung nach Gesichtspunkten vornehmen sollte, für die ihr keine Unterlagen zur Verfügung standen; dazu kommt, daß die Klägerin die Unterlagen für die Abrechnung unstreitig vom Beklagten erhalten hat, daß dieser ihr aber die für die Abrechnung nach Tafel I erforderlichen Einsatzzeiten nicht mitgeteilt hat.

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Danach hat das Revisionsgericht, ohne daß weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich wären, davon auszugehen, daß zwischen den Parteien die Abrechnung nach Tafel III vereinbart worden ist. Der Beklagte hat demgegenüber in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, daß eine solche Vereinbarung, auch wenn sie getroffen worden sei, dann, wenn der vereinbarte Pauschalpreis wegen Tarifverstoßes unwirksam sei, ebenfalls nichtig sein müsse. Diese Ansicht geht fehl. Der Grundsatz des § 22 GüKG, daß dann, wenn in einem Frachtvertrag ein tarifwidriges Entgelt vereinbart ist, der Vertrag als solcher wirksam bleibt und die Entrichtung des tarifmäßigen Entgelts zum Inhalt hat, führt auch im vorliegenden Fall dazu, daß die Vereinbarung der Abrechnungsart wirksam bleibt und lediglich die Hohe des Entgelts nach den - niedrigst möglichen - Sätzen der Tafel III zu bemessen ist.

18

3.

Gegen die Höhe der vom Landgericht berechneten Nachforderung der Klägerin hat der Beklagte im Berufungsrechtszug keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Dem Grundsatz, daß angesichts der vereinbarten Tarifunterschreitung der Nachforderung das niedrigste nach Tafel III zulässige Entgelt zugrunde zu legen ist, hat die Klägerin bereits dadurch Rechnung getragen, daß sie die nach § 2 GNT höchst zulässige Ermäßigung von 30 v.H. in Ansatz gebracht hat; eine Ermäßigung um 40 v.H. wäre nicht zulässig, da der Vertrag nicht nach § 3 GNT der Erlaubnisbehörde angezeigt worden ist (BGH, Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 32/66 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daß die Klägerin den Zuschlag für Einsatz eines Fahrzeugs mit Allradantrieb verlangen kann, ergibt sich daraus, daß der Beklagte dem Einsatz eines solchen Fahrzeugs mindestens stillschweigend dadurch zugestimmt hat, daß er dem audrücklichen Vermerk über die Fahrzeugart in den laufenden Rechnungen der Klägerin nicht widersprochen hat.

19

Der Beklagte hat ferner nichts dafür vorgetragen, aus welchem Rechtsgrunde er berechtigt sein soll, die von ihm behaupteten Aufwendungen für Anfahrtwege, für Wegebenutzung und für Wiegekosten auf die von ihm beauftragten Fuhrunternehmer, darunter die Klägerin, umzulegen und mit einer solchen Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.

20

Es sind endlich keine Gründe ersichtlich oder dargetan worden, die gegenüber der Nachforderung des tarifmäßigen Entgelts ausnahmsweise den Einwand der Arglist durchdringen lassen konnten.

21

III.

Nach allem war auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende - Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Dabei war lediglich die Formel des landgerichtlichen Urteils insoweit zu berichtigen, als der Zinsforderung in Höhe von 6 v.H. stattgegeben worden ist; denn aus den Gründen des Urteils ist eindeutig ersichtlich, daß das Landgericht den Zinsanspruch nur in Höhe von 5 v.H. für gerechtfertigt gehalten hat und wegen der darüber hinausgehenden Zinsforderung die Klage abweisen wollte. Danach beruht die Fassung der Urteilsformel insoweit auf einem offensichtlichen Versehen, das vom Revisionsgericht auch ohne dahingehenden Antrag zu berichtigen war.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Mösl
Alff
Simon