Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1967, Az.: 4 StR 485/67
Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anstaltsunterbringung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 15.06.1967
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 1 StPO
- § 42b StGB
Fundstellen
- BGHSt 22, 29 - 31
- JZ 1968, 195 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 337 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts kann nicht durch einen auf die Begründung der Haftfortdauer beschränkten Beschluß ersetzt werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 1967 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und auf diese Strafe die Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist auf den Ausspruch über die Anstaltsunterbringung beschränkt. Sie greift in diesem Umfang das Urteil aus Verfahrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen an.
Die Verfahrensrüge greift durch.
In der Anklageschrift vom 21. Februar 1967, die sich außer gegen den Angeklagten auch gegen einen Mittäter richtete, ist von der Möglichkeit, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden könnte, nicht die Rede; der § 42 b StGB ist nicht angeführt. Der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 9. März 1967, durch welchen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, enthält keine Änderungen oder Zusätze. In der gegen beide Angeklagte begonnenen Hauptverhandlung vom 21. März 1967 ist dann das Verfahren gegen den Angeklagten Stiekel mit der Begründung abgetrennt und ausgesetzt worden, der Angeklagte solle durch einen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht werden. Nach Durchführung dieser Untersuchung wurde sodann gegen den Angeklagten S. die Hauptverhandlung vom 15. Juni 1967 anberaumt und durchgeführt. Auch in dieser Verhandlung wurde der Angeklagte nicht darauf hingewiesen, daß seine Anstaltsunterbringung in Betracht zu ziehen sei.
Unter diesen Umstanden beanstandet die Revision mit Recht, daß das Gericht diese Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet hat, ohne zuvor dem Angeklagten den gemäß § 265 Abs. 1 StPO auch für Fälle solcher Art notwendigen (BGHSt 2, 85) Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegen eine solche Entscheidung gegeben zu haben. Der Hinweis ist dem Angeklagten nicht schön, wie das Landgericht im Urteil meint, durch den Beschluß vom 22. Mai 1967, der dem Angeklagten am 7. Juni und seinem Verteidiger am 6. Juni 1967 zugestellt wurde, in ausreichender Weise gegeben worden. In diesem Beschluß hat das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe, der Bindungslosigkeit des Angeklagten sowie der Tatsache für erforderlich erachtet, "daß nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Norde die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB erforderlich erscheint". Der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der sich nicht schon aus dem Eröffnungsbeschluß (in Verbindung mit der Anklageschrift) ergibt, muß dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, daß er eindeutig erkennen kann, es werde für das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Prozeßhandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Ein Hinweis, der etwa in einem nach § 270 StPO ergangenen Verweisungsbeschluß oder in einer zurückverweisenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts enthalten ist, erfüllt diese Anforderung, sofern die betreffende Entscheidung dem Angeklagten bekanntgegeben worden ist. Von solchen Fällen abgesehen muß der erforderliche Hinweis nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht selbst, d.h. seinen Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht einmal aus, daß der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Prozeßbeteiligten als dem Gericht, etwa von der Staatsanwaltschaft oder dem Verteidiger, eingehend erörtert wird (RGSt 20, 33 sowie die von Dallinger in MDR 1952, 532 mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 3 StR 130/52 vom 15. Mai 1952 und 4 StR 994/51 vom 13. März 1952). Denn solcher Erörterung fehlt die verbindliche Wirkung einer den rechtlichen Rahmen des Hauptverfahrens bestimmenden gerichtlichen Prozeßhandlung.
Die in dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 1967 enthaltene Feststellung, daß der Sachverständige die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für erforderlich halte, war zwar für die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten von erheblicher Bedeutung. Ein Haftfortdauerbeschluß ist aber seiner Zweckbestimmung nach nicht dazu geeignet, die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens festzulegen. Das war er im vorliegenden Fall umso weniger, als hier außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht das erkennende Gericht zu entscheiden hatte. Für dieses waren ohnehin die Gründe, aus denen die beschließende Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für geboten erachtete, weder verbindlich noch auch nur richtungweisend. Der Beschluß vom 22. Mai 1967 ließ daher auch aus diesem Grunde nicht unmißverständlich erkennen, daß auch das erkennende Gericht der Frage der Anstaltsunterbringung näher treten werde.
Auf dem Unterbleiben des hiernach gebotenen Hinweises kann die Entscheidung über die Anstaltsunterbringung des Angeklagten beruhen. In diesem Umfang muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger wird seine sachlichrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Maßregel dem Landgericht vortragen können.
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel