Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1967, Az.: 1 StR 447/67
Vollendete Fahnenflucht eines Soldaten während dessen Urlaubs; Eigenmächtiges "Verlassen" der Truppe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 22, 14 - 18
- JZ 1968, 475-476 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 851 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1968, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahnenflucht
Amtlicher Leitsatz
Ein Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 5. Dezember 1967
beschlossen:
Tenor:
Ein Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.
Gründe
I.
Der Angeklagte hatte als Soldat Urlaub bis zum 21. Juli 1966. Wegen eines Verkehrsunfalls entschloß er sich spätestens am 21. Juni 1966 in P., nicht mehr zur Bundeswehr zurückzukehren. Er begab sich daraufhin über Hamburg nach F. Dort legte er Zivilkleidung an und gab seine Uniform in einer Einkaufstüte zur Gepäckaufbewahrung ab. Anschließend fuhr er nach Dänemark weiter und zerriß unterwegs den Aufbewahrungsschein. Vor Ablauf des Urlaubs wurde er wegen Diebstahls in Schweden verhaftet. Er bereute nunmehr sein Verhalten und wollte rechtzeitig zum Urlaubsende zur Truppe zurückkehren. Er konnte seine Absicht jedoch nicht verwirklichen, da er bis zum 4. August in schwedischer Untersuchungshaft war.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen (vollendeter) Fahnenflucht und das Landgericht - als Berufungsgericht - wegen nur versuchter Fahnenflucht (§ 16 WStG; § 43 StGB) verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten will sich das Oberlandesgericht Hamm der Rechtsauffassung des Landgerichts anschließen und die Frage des Rücktritts vom Versuch prüfen. Hieran sieht es sich aber dadurch gehindert, daß das Oberlandesgericht Braunschweig (GA 1963, 310; ebenso Schleswig-Holst. OLG NZ WehrR 1963, 171) vollendete Fahnenflucht auch dann angenommen hat, wenn der Soldat während des Urlaubs die Grenze der Bundesrepublik überschreitet. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Soldat vor Ablauf seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG durch eigenmächtiges "Fernbleiben" begehen kann. Es hält für rechtlich ausgeschlossen, daß dies durch eigenmächtiges "Verlassen" geschehen könne.
II.
Die Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG). Der Senat faßt die Vorlegungsfrage entsprechend ihrem Sinn allgemein dahin: Kann ein Soldat während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht begehen?
III.
1.
Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG wird durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe oder durch eigenmächtiges Fernbleiben verwirklicht. Die zweite Alternative dieser Vorschrift tritt gedanklich hinter die erste zurück, bleibt hier auch nach dem Sachverhalt außer Betracht. Der Senat geht daher nicht naher auf sie ein.
Jedenfalls kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm der Soldat während der Dauer seiner Beurlaubung vollendete Fahnenflucht durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.
Verlassen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "zurücklassend entfernen, aufgeben" (Grimm, Deutsches Wörterbuch 12. Bd. I. Abt. 1956 Sp. 725) oder "fortgehen, sich wegwenden" (Perkun, Das Deutsche Wort 1953 S. 816). Dieser Begriff wird nicht nur für ein Ausscheiden aus einem räumlichen Bereich, sondern auch im übertragenen Sinne verwendet (Wer sein "Elternhaus verläßt", muß nicht tatsächlich oder direkt aus dem Gebäude fortgehen; vgl. auch BGHSt 21, 44, 47 [BGH 24.02.1966 - 1 StR 587/65] zu § 221 StGB). Das Verlassen im Sinne des § 16 Abs. 1 WStG verlangt ebenfalls nicht, daß sich der Soldat unmittelbar von seinem Truppenteil, dem er zugeteilt ist (vgl. RMG 21, 161, 162), als solchem entfernt. Denn er gehört seiner militärischen Dienststelle auch dann an, wenn er sich vorübergehend nicht bei ihr befindet, sei es wegen Krankheit, sei es aus anderen Gründen (vgl. RMG 1, 184; BGH 1 StR 56/56 vom 7. Dezember 1956 S. 17, 22). Die Eingliederung des Soldaten in seine Truppe erschöpft sich nämlich nicht in einer räumlichen Bindung. Er steht vielmehr zu seiner Truppe auf Grund des Wehrdienstverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis mit einer besonderen Gehorsamspflicht (vgl. hierzu insbesondere §§ 1, 2, 6, 7, 10, 11, 17, 18 Soldatengesetz). Eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals "Verlassen" in § 16 Abs. 1 WStG - entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch - auf ein Ausscheiden des Soldaten aus dem räumlichen Bereich der Truppe oder der Dienststelle wird nicht dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis gerecht, das den Soldaten an seine Truppe bindet. Bei einer derart formalen Auslegung würde z.B. das Verhalten eines Soldaten schwerlich erfaßt, der sich durch längeres Verstecken im Kasernengelände von seiner Einheit "entfernt". Das Merkmal "Verlassen" ist nach dem Sinn des § 16 Abs. 1 WStG demnach erfüllt, wenn sich der Soldat dem durch das Wehrdienstverhältnis mit seiner Truppe begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis und der damit Dich ergebenden Gehorsamspflicht entzieht.
Das ist auch im Urlaub möglich. Dieser gibt dem Soldaten lediglich die Erlaubnis, dem Dienst fernzubleiben und sich an einem anderen Ort aufzuhalten (Ausführungsbestimmungen z.SoldUrlaubVO vom 3. Februar 1964 - VMBl. S. 83 -, geändert durch Erl. vom 4. August 1965 - VMBl. S. 337 -, Allg. Teil Nr. 1). Das Verbleiben an einem Urlaubsort ist nicht vorgeschrieben. Der Soldat muß aber in seinem Urlaubsgesuch die Urlaubsanschrift angeben (Ausführungsbestimmungen z. SoldUrlaubVO Allg. Teil Nr. 7 b), damit ihm während des Urlaubs dienstliche Mitteilungen jederzeit zugeleitet werden können (Ausführungsbestimmungen Nr. 3 zu § 1 SoldUrlaubVO). Er ist auch - von bestimmten Gebieten abgesehen - nicht gehindert, in das Ausland zu reisen (vgl. Ausführungsbestimmungen z. § 10 SoldUrlaubVO und Allg. Teil Nr. 16). Der Soldat hat somit in seinem Urlaub zwar eine weitgehende Bewegungsfreiheit; er unterliegt aber im übrigen weiter dem besonderen Gewaltverhältnis; denn der Urlaub beendet oder unterbricht nicht das Wehrdienstverhältnis (§§ 2, 28 Soldatengesetz).
Fahnenflucht ist also auch während des Urlaubs durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe möglich. Sie besteht darin, daß sich der Soldat mit der entsprechenden Willensrichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, in dem er steht, einseitig löst und alle Bindungen zur Truppe und zu seiner Dienststelle von sich abwirft in der Absicht, sich ihrer endgültig (oder doch für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes) zu entledigen. Die Fahnenflucht ist vollendet, wenn sich dieser Wille durch das äußere Verhalten des Soldaten in die Tat umsetzt (so schon RMG 21, 124). Es kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Soldat die Grenze der Bundesrepublik überschreitet.
2.
Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verlassen" macht auch nicht eine Unterscheidung zur Fahnenflucht durch eigenmächtiges Fernbleiben hinfällig. Denn seiner Truppe bleibt fern im Sinne des § 16 Abs. 1 WStG, wer nicht spätestens zu gebotener Zeit zur Truppe (oder Dienststelle) kommt oder wieder zurückkehrt (so zutreffend Schlesw.-Holst. OLG NZWehrR 1963, 171; OLG Braunschweig GA 1963, 310; Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 153; ebenso Begründung zu dem Entwurf eines Wehrstrafgesetzes BR.-Drucks. Nr. 433/56 Anlage 2 S. 26). Im Gegensatz zur Begehungsweise des eigenmächtigen Verlassens ist diese Tatform in der Regel ein sog, Unterlassungsdelikt (ebenso Dreher-Lackner-Schwalm, WStG § 15 Anm. 9). Der Täter unterläßt es entgegen seiner Verpflichtung, sich bei seiner Truppe, d.h. bei seiner für ihn zuständigen militärischen Dienststelle einzufinden und sich dem besonderen Gewaltverhältnis und der damit verbundenen Gehorsamspflicht zu stellen. Erfaßt wird damit insbesondere die Nichtbefolgung des Gestellungsbefehls. Das Fernbleiben nach einem Urlaub ist lediglich eine der weiteren Möglichkeiten des Fernbleibens (vgl. Berichterstatter Haasler, Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode zu Drucks. 3295 S. 5).
3.
Nach alledem ist die Vorlegungsfrage dahin zu beantworten, daß ein Soldat auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen kann.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Seibert
Fischer
Pikart
Pfeiffer