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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1966, Az.: 1 StR 587/65

Aussetzung bei mangelnder oder nur kurzzeitiger Vorsorge für längere Abwesenheit; Möglichkeit der Verwirklichung einer Aussetzung durch Unterlassen; Verlassen in hilfloser Lage durch nicht rechtzeitige Rückkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1966
Aktenzeichen
1 StR 587/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 21.09.1965

Fundstellen

  • BGHSt 21, 44 - 49
  • JZ 1966, 577-578 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1966, 519 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Aussetzung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Mutter ihre Kinder nur für eine Nacht versorgt in der verschlossenen Wohnung alleingelassen, so kann ein Verlassen in hilfloser Lage darin gefunden werden, daß sie am nächsten Morgen entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht zu ihnen zurückkehrt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart als bei sitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 21. September 1965 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Am 24. Dezember 1964 ließ die Angeklagte, deren Ehemann damals in Haft war, ihre drei Kinder allein in der verschlossenen Wohnung zurück, um mit einem Freund ungestört Weihnachten feiern zu können. Bei ihrem Weggehen hatte sie das zehn Monate alte jüngste Kind für die Nacht versorgt und ihren achtjährigen Ältesten beauftragt, dem Säugling am nächsten Morgen Milch zuzubereiten, falls sie bis dahin noch nicht heimgekehrt sein sollte. Am 25. Dezember 1964 beschloß die Angeklagte, obwohl sie keinerlei Vorsorge für eine längere Abwesenheit getroffen hatte, die Kinder weiter sich selbst zu überlassen. Sie wollte nämlich das Durcheinander, das sie anrichten würden, als Mittel dazu benutzen, dem zuständigen Sozialamt am 28. Dezember 1964 die Unhaltbarkeit ihrer familiären Verhältnisse darzutun. Als sie endlich in den frühen Morgenstunden des 28. Dezember 1964 in ihre Wohnung zurückkehrte, fand sie in dem völlig verwahrlosten und ungeheizten Raum, dessen Temperatur kurz darauf mit 0 Grad C gemessen wurde, den Säugling tot und die beiden älteren Söhne in mitgenommenem Zustand mit Anzeichen von Unterkühlung vor.

2

Aufgrund dieses Vorgangs hat das Schwurgericht die Angeklagte wegen tateinheitlich begangener dreifacher Aussetzung, davon in einem Fall mit Todesfolge, zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

3

1.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen angibt, die eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften enthalten.

4

2.

Aber auch die Sachrüge vermag den Bestand des Urteils nicht in Frage zu stellen.

5

Nach § 221 StGB wird u.a. derjenige bestraft, der eine wegen jugendlichen Alters hilflose Person, die unter seiner Obhut steht, in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt. Diese Tatbestandsmerkmale sind dem festgestellten Sachverhalt einwandfrei zu entnehmen.

6

Die drei Kinder der Angeklagten waren ihrer Jugend wegen "hilflose" Personen; das bedurfte keiner ausdrücklichen Begründung. Denn aus den Altersangaben des Urteils und dem Tatgeschehen folgt ohne weiteres, daß sie allgemein außerstande waren, sich aus eigener Kraft vor drohenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Ebenso selbstverständlich standen sie unter der Obhut der Angeklagten, ihrer Mutter.

7

Die Kinder befanden sich nach den Feststellungen ferner in einer hilflosen Lage. Hierunter wird ein Zustand des Betroffenen verstanden, in dem er schutzlos Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben ist, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kommt (RG HRR 1941, 367; BGHSt 4, 113, 115 [BGH 27.03.1953 - 1 StR 689/52]; BGH Urt. v. 13. Mai 1953 - 3 StR 741/52 -; BGH Urt. v. 26. Oktober 1962 - 4 StR 313/62 -). Unter welchen Umständen das angenommen werden kann, ist Sache tatsächlicher Erwägungen. Das Schwurgericht hat die Frage, ob bei den in der verschlossenen Wohnung zurückgelassenen Kindern der Angeklagten eine solche Lage bestand, jedenfalls für die Zeit vom Morgen des 25. Dezember 1964 an bejaht. Es hat die Überzeugung erlangt, daß von da an nicht nur der zehn Monate alte Säugling, der nunmehr ohne ausreichende Nahrung, Wärme und Pflege offensichtlich in ganz besonderer Leibesnot war, sondern auch die beiden anderen (vier- und achtjährigen) Kinder sich in Lebensgefahr befanden. Das leitet das Schwurgericht vor allem aus der Feststellung ab, daß nicht einmal der achtjährige Junge, von dem allenfalls noch eine gewisse Fürsorge außer für sich selbst auch für seine Geschwister erwartet werden konnte, imstande war, sich auch nur vorübergehend zu behelfen; denn er war weder in der Betreuung von Kleinkindern hinreichend unterwiesen noch besaß er die Mittel und die Fähigkeit, den feuchten Wohnraum zu beheizen, wie das bei den damaligen winterlichen Außentemperaturen unumgänglich notwendig war. Er war vielmehr, wie das Urteil weiter anführt, als Bettnässer selbst pflegebedürftig und vermehrte noch mangels trockener Bett- und Leibwäsche durch sein Leiden die allgemeine Bedrängnis, insbesondere aber für seinen jüngeren Bruder, mit dem er das einzige vorhandene Bett teilen mußte. Diese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Die Behauptung der Revision, die beiden älteren Kinder seien imstande gewesen, sich weitgehend selbst zu helfen, findet in den Feststellungen keine Stütze; der von ihr weiter vorgebrachte Einwand, daß die Kinder im Falle wirklicher Gefahr Nachbarn um Hilfe gerufen hätten, greift nicht durch. Denn abgesehen davon, daß etwa angerufene Hilfspersonen nicht ohne weiteres hätten in die verschlossene Wohnung gelangen können (vgl. RG HRR 1941, 366), stellt das Urteil fest, daß die Jungen auch früher bei ähnlichen Gelegenheiten nie um fremde Hilfe nachgesucht, sondern sich mit den Gegebenheiten abgefunden und stets die Rückkehr ihrer Mutter abgewartet hatten, von der sie so erzogen waren. Bei dieser Sachlage kommt der Einwand der Revision auf eine rein gedachte Möglichkeit des Eingreifens fremder Personen hinaus. Eine solche war nicht geeignet, auch nur für eines der in der abgesperrten Wohnung zurückgelassenen Kinder die Gefahr des Eintritts leibes- oder lebensbedrohender Zwischenfälle auszuschließen (vgl. RG DJZ 1911 Sp. 1392; RG HRR 1941, 367). Unabwendbarkeit oder Unausweichlichkeit der vorhandenen Gefahr ist dem Merkmal der "hilflosen Lage" nicht begriffswesentlich (RG JW 1938, 2334 Nr. 8).

8

Das Schwurgericht nimmt im Ergebnis zutreffend auch an, daß die Angeklagte ihre Kinder in hilfloser Lage verlassen hat.

9

Dabei braucht der Senat weder zu dem Meinungsstreit Stellung zu nehmen, ob dieses Tatbestandsmerkmal - anders als das "Aussetzen" (RGSt 31, 165, 167;  54, 273, 274)- nicht durch tätiges Handeln, sondern als Gegenstück zum "Aussetzen" nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann, 1) noch muß er sich dazu äußern, ob das "Verlassen" seinem Wortsinn gemäß ursprünglich ein räumliches Sichentfernen des Täters voraussetzt 2) oder - neuerer Rechtsentwicklung entsprechend - auch ohne eine solche Orts- oder Aufenthaltsveränderung im übertragenen Sinn, als "Imstichlassen" verstanden werden kann. 3) Denn hier war die Angeklagte am Weihnachtsabend von den Kindern weggegangen, hatte also eine räumliche Trennung vollzogen; auch wirft ihr das Schwurgericht nicht vor, die Kinder schon damit, durch tätiges Handeln, in hilfloser Lage verlassen zu haben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Schwurgerichts diese Tatumstände erst dadurch verwirklicht, daß sie es pflichtwidrig unterließ, zu den Kindern zurückzukehren, nachdem die Zeit verstrichen war, für die sie sie versorgt hatte. Demnach kommt es hier allein darauf an, ob der § 221 StGB voraussetzt, daß die hilflose Lage des Schutzbefohlenen schon besteht oder jedenfalls für ihn entsteht, wenn ihn der Obhutspflichtige (räumlich) verläßt, oder ob es für diese Ausführungsart des Vergehens genügt, wenn der Obhutspflichtige zwar zunächst durch fürsorgliche Maßnahmen verhütet, daß sein Schützling, von ihm allein gelassen, in Hilflosigkeit zurückbleibt, wenn dieser aber in solche Lage verfällt, sobald die Wirkung der bisherigen Fürsorge für ihn aufhört und ihm nicht unverzüglich neue Hilfe seitens des Obhutspflichtigen zuteil wird.

10

Der Senat beantwortet die Frage, insoweit mit dem Schwurgericht übereinstimmend, in dem zuletzt genannten Sinn. Das Anliegen des Gesetzes ist es, junge, kranke oder gebrechliche Menschen, die sich nicht selbst zu helfen vermögen, vor Gefährdung an Leib oder Leben durch andere zu bewahren. Von diesem Grundgedanken her versteht sich die tatbestandliche Gleichwertigkeit der beiden Begehungsformen des § 221 StGB, der Aussetzung und des Verlassens in hilfloser Lage. Von demselben Grundgedanken muß auch die Auslegung der zuletzt genannten, hier in Rede stehenden Ausführungsart, des Verlassens in hilfloser Lage, bestimmt sein. Aus dieser Schau bedeutet es aber für dieses Tatbestandsmerkmal keinen sachlichen Unterschied, ob der Obhutspflichtige seinen Schützling schon durch die Trennung von ihm in einen Zustand der Hilflosigkeit versetzt oder ob dies erst nach der Trennung, zu einem womöglich vorausberechneten oder jedenfalls - wie hier - später erkannten Zeitpunkt dadurch geschieht, daß der Obhutspflichtige zu seinem Schützling nicht zurückkehrt. Denn in dem einen wie in dem anderen Falle überläßt er ihn der Ohnmacht gegen Gefahren für Leib oder Leben, bewirkt er den gesetzwidrigen Erfolg - etwa ebenso wie jemand, der eines ändern ansichtig wird, aber ihn in hilflosem Zustand liegen läßt, statt ihn - einer ihm obliegenden Rechtspflicht zufolge - fortzuschaffen, unterzubringen oder aufzunehmen.

11

Freilich "verläßt" den Hilflosen nicht schon, wer sich nicht um ihn bekümmert. Der Verstoß gegen die Obhuts- oder die Beistandspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem "Verlassen in hilfloser Lage" (RGSt 10, 183). Vielmehr stehen beide Merkmale im Tatbestand selbständig nebeneinander; soll § 221 StGB Platz greifen, so muß jedes unabhängig vom ändern verwirklicht sein. Zur Abgrenzung gegen andere Straftatbestände hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen, daß es sich so verhält, wenn der Täter sich selbst zu unmittelbar helfendem Eingreifen außerstandgesetzt hatte - derart, daß er nicht nur sich selbst in seinem Willen, sondern außerdem ein äußeres Hindernis überwinden müßte, wenn er den seiner Obhut anheimgegebenen Hilflosen (wieder) in seine Fürsorge nehmen wollte (RGSt 8, 343;  38, 377, 379).

12

So liegt es hier. Die Angeklagte hatte die Kinder in der Wohnung eingeschlossen, sich entfernt und die Nacht bei ihrem Freund verbracht. Um zu verhüten, daß die Kinder am Morgen, nur bis dahin versorgt, in eine für sie ausweglose Lage gerieten, hätte sie sich nicht nur zu mütterlicher Hilfe entschließen, sondern zu diesem Zweck unverzüglich in die Wohnung zurückkehren müssen. Da sie dies pflichtwidrig unterließ, die Trennung vielmehr vorsätzlich aufrechthielt, kann ihr Verhalten nicht anders angesehen werden, als wenn sie die Kinder an eben diesem Morgen, unversorgt und auf sich allein angewiesen, in der Wohnung eingeschlossen zurückgelassen hätte. Sie kannte alle Umstände, die die Kinder in Leibesnot und Lebensgefahr bringen mußten, wenn sie sich ihrer nicht alsbald wieder annahm. Das Schwurgericht hat somit den § 221 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet (vgl. RGSt 76, 371).

13

Die Urteilsfeststellungen tragen weiter auch die Annahme des Tatrichters, daß der Tod des Kleinkindes durch das Verhalten der Angeklagten zumindest fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt worden ist. Das Schwurgericht hat somit insoweit zutreffend die Voraussetzungen des § 221 Abs. 3 StGB (letzte Begehungsform) als erfüllt angesehen. Mit Recht hat es im übrigen Tateinheit angenommen (RGSt 59, 387).

14

Da das Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision der Angeklagten zu verworfen.

1) einerseits: Freiesleben bei Olshausen § 221, 7; Maurach BT. § 4 I B; Schaefer LK § 221, II 2 B; Welzel § 39 I 1 b; anderseits: Hall in SchwZStR Bd. 46, 328, 353 ff; Radbruch VD. BT V, 191 Anm. 9; Schönke/Schröder § 221, Rn. 11; RGSt 8, 343, 345.

2) Freiesleben bei Olshausen § 221, 7; Kohlrausch/Lange § 221 IV; Radbruch VD. BT V, 191 ff; Schwarz/Dreher § 221, 2 B. RGSt 38, 377.

3) Hall in SchwZStR Bd. 46, 328, 353, 358; Maurach BT. 4 I B 2; Schaefer LK § 221 II 2 B; Schönke/Schröder § 221, Rn. 7; Welzel § 39 I 1 b; RG DR 1941, 193; E 1962, § 139 und Begr. dazu.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart