Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1967, Az.: VII ZR 22/65
Kündigung eines Architektenvertrages ; Zahlung von erbrachten Werkleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 22/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.09.1964
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann sowie
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. September 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Im Jahre 1958 erhielt der Kläger vom Beklagten den Auftrag, auf dessen Grundstück in Essen ein 38 Garagen umfassendes Gebäude mit einer Wasch- und Abschmierhalle, ferner eine Kraftfahrzeug- Werkstatthalle und ein Bürogebäude zu planen und die Bauführung zu übernehmen. Als das Garagengebäude errichtet war, kündigte der Beklagte am 27. Januar 1960 den Architektenvertrag.
Der Kläger hat für seine bis zur Kündigung erbrachte Leistung (Vorentwurf, Entwurf, Bauvorlagen, Massen- und Kostenberechnungen, sowie die örtliche Bauführung beim Bau der Garagen) nach den Bestimmungen der GOA als Honorar einen Betrag von insgesamt 10.268,68 DM und für die infolge der Kündigung des Beklagten nicht ausgeführten Architektenleistungen unter Abzug von 40 % für ersparte Aufwendungen weitere 8.361,49 DM berechnet. Den Gesamtbetrag von 18.630,30 DM nebst Zinsen hat er eingeklagt.
Der Beklagte hat die Höhe der Gebühren beanstandet. Ferner hat er gegenüber dem Gebührenanspruch für die erbrachten Architektenleistungen die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Den geltend gemachten Anspruch auf die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen hat er geleugnet, weil er den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Klägers gekündigt habe.
Der Beklagte hat dem Statiker Dipl.-Ing, W. den Streit verkündet; dieser ist ihm als Streithelfer beigetreten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 275 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Der Streithelfer hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Gebührenforderung des Klägers nur in Höhe von 8.340,23 DM für begründet. Abweichend von der Gebührenrechnung des Klägers ordnet es das Garagengebäude und die Werkstatthalle in Bauklasse II (statt III) ein. Ferner geht es hinsichtlich der geplant gewesenen Werkstatthalle von einer Kostenanschlagssumme von 198.140 DM aus, während der Kläger hierfür 240.000 DM einsetzt.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.)
Nach dem "Vermerk zur Niederschrift vom 22. September 1964" hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, nicht mehr bestreiten zu wollen, daß die von ihm geplante Werkhalle zur Bauklasse II zu rechnen sei. Demgemäß heißt es in dem angefochtenen Urteil (S. 8) die Werkstatthalle sei, "wie der Kläger jetzt nicht mehr bestreitet", in Bauklasse II einzuordnen.
Die Revision will trotzdem aus dem "Ausbauverhältnis" i.S. des § 8 GOA herleiten, daß die Werkhalle unter die Bauklasse III falls. Damit kann sie nicht gehört werden. Nach § 8 Abs. 1 GOA ist das Ausbauverhältnis nur dann zu errechnen und die entsprechende Bauklasse festzustellen, wenn Zweifel bestehen, in welche Bauklasse das Werk einzuordnen ist. Nach der mit der Behauptung des Beklagten sich deckenden Erklärung des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung bestand hinsichtlich der Bauklasse der Werkhalle unter den Parteien kein Zweifel mehr. Das Berufungsgericht war an die übereinstimmende Darstellung der Parteien gebunden. Zu einer weiteren Aufklärung (§ 139 ZPO) hatte es entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß.
2.)
Der Kläger hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Juli 1961 eingeräumt, daß für die Werkhalle eine Kostenanschlagssumme von 198.140 DM einzusetzen sei. Das Berufungsgericht hält deshalb seine Behauptung im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 28. Juli 1964, die Kostenanschlagssumme betrag 240.000 DM, gemäß §§ 532, 291 ZPO für unbeachtlich. Überdies seien sich, so führt es weiter aus, die Parteien in der Schlußverhandlung darüber einig gewesen, daß für die Werkhalle von einer Kostenanschlagssumme von 198.140 DM ausgegangen werden solle.
Ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, insoweit zu Unrecht die Voraussetzungen eines gerichtlichen Geständnisses (§§ 288, 532 ZPO) für gegeben erachtet hat, kann dahinstehen. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Parteien seien sich in der Schlußverhandlung darüber einig gewesen, daß bei der Werkhalle von einer Kostenanschlagssumme von 198.140 DM ausgegangen werden solle, liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für ein dahingehendes mündliches Parteivorbringen. Daß sich diese Feststellung nicht im "Tatbestand", sondern in den "Entscheidungsgründen" des angefochtenen Urteils findet, steht der Anwendung des § 314 ZPO nicht entgegen; Teile der Entscheidungsgründe, in denen Parteivorbringen festgehalten wird, fallen ebenfalls unter § 314 ZPO (RGZ 80, 172, 174; 102, 328, 330). Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat der Kläger nicht gestellt.
3.)
Das Berufungsgericht hat für die Planung des Bürogebäudes eine Gebühr von 1.070 DM errechnet. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß ihm dabei ein Additionsfehler unterlaufen ist. Die in der Rechnung des Klägers vom 4. Februar 1960 für das Bürogebäude in Ansatz gebrachten Teilgebühren, deren Berechtigung der Beklagte nicht bestritten hat, ergeben zusammen 1.080 DM. Die Gebührenforderung des Klägers, deren Berechnung im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, auch von der Revision nicht angegriffen wird, erhöht sich demnach um 10 DM auf insgesamt 8.350,23 DM.
II.
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistung - unter Abzug ersparter Aufwendungen - (§ 649 BGB), weil ihm eine Reihe von teils verhängnisvollen Fehlern unterlaufen sei, weshalb dem Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen sei, ihm das umfangreiche Bauvorhaben weiter anzuvertrauen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Ob der Kläger dem Beklagten durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten Anlaß gegeben hat, den Architektenvertrag zu kündigen, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (VII ZR 147/60 vom 7. Dezember 1961) ebenso wie im Falle der Kündigung eines Dienstvertrags aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) in der Regel eine Tatfrage. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters nur darauf nachprüfen, ob das Berufungsgericht wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.
1.)
Das Berufungsgericht stellt nicht, wie die Revision meint, statt die objektiven Umstände zu werten, lediglich auf den Eindruck des Beklagten von der Arbeit des Klägers ab. Es führt im einzelnen aus, welche Fehler dem Kläger unterlaufen sind. Dabei hebt es hervor, wie infolgedessen das Vertrauen des Beklagten zum Kläger geschwunden sei.
2.)
Zur unrichtigen Planung der Fundamente rügt die Revision:
a)
Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß im Baugesuch die Fundamente nur schematisch eingetragen würden und der Kläger bestrebt gewesen sei, so schnell wie möglich die Baugenehmigung für den Beklagten zu beschaffen.
Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger hätte alsbald nach der Einreichung des Baugesuchs, jedenfalls vor der Ausschreibung der Arbeiten, die Tragfähigkeit des aufgeschütteten Baugrundes untersuchen lassen können. Auf die vorherige Erteilung der Baugenehmigung kam es ihm ersichtlich nicht an, denn er hat schon vorher mit dem Bau der Garagen beginnen lassen.
b)
Die Revision rügt weiter, nicht die Fundamente seien geändert, sondern lediglich der Untergrund sei später entsprechend dem Gutachten Dr. Schmidtbauer dergestalt verbessert worden, daß in die Fundamentgräben Kies eingefüllt und verdichtet worden sei.
Dabei verkennt sie, daß dieser Umstand die durch die unzureichende Planung eingetretene Erschütterung der Vertrauensgrundlage nicht beseitigt. Überdies beachtet die Revision nicht, daß jedenfalls die Kosten der Verdichtung des Untergrundes zu den Kosten der Fundierung gehören. Selbst wenn es dem Kläger gelungen ist, die Preise des Nachtragsangebots für die Verdichtungsarbeiten angemessen auszuhandeln, so schließt das die Erwägung des Berufungsgerichts nicht aus. Denn es stellt darauf ab, daß der Kläger den Beklagten insofern in eine Zwangslage gebracht hatte, als der Beklagte die Verdichtungsarbeiten nicht mehr nach dem günstigsten Angebot habe frei vergeben können. Ob sich, wie die Revision meint, erfahrungsgemäß bei nahezu jedem Bauvorhaben Änderungen ergeben, die Nachtragsangebote bedingen, ist unerheblich. Grundsätzlich soll der Architekt durch vorausschauende Planung die Einholung späterer Nachtragsangebote überflüssig machen. Das gilt, wie die Revision nicht verkennt, besonders dann, wenn es sich um die Kosten wesentlich berührende Arbeiten handelt. Die Verdichtungsarbeiten in dem aufgeschütteten Baugrund erhöhten die Kosten der Fundierung erheblich.
3.)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe als örtlicher Bauleiter die Verdichtungsarbeiten in Anbetracht ihrer entscheidenden Bedeutung stichprobenweise überwachen müssen, er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, später durch Schlagproben die Festigkeit des eingefüllten Kieses zu ermitteln, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als örtlicher Bauleiter sollte der Kläger ein unsachgemäßes Arbeiten von vornherein verhindern. Es kommt deshalb im Grunde gar nicht darauf an, wann der Kläger das Erdbaulaboratorium Dr. Schmidthuber mit den Schlagproben beauftragt hat.
Die Darstellung der Revision, der Kläger habe bereite am ersten Arbeitstag die Schlagproben vornehmen lassen und dadurch die unsachgemäße Arbeit des Bauunternehmers unterbunden, entbehrt aber auch der Grundlage, Sie weist keine dahingehende Behauptung des Klägers in den Vorinstanzen nach. Zwar will sie dem Gutachten des Sachverständigen L. vom 24. Juni 1961 (Bl. 4) entnehmen, der Bauunternehmer habe, als Dr. Schmidthuber die Schlagproben vornahm, den 50 m langen Fundamentgraben erst 40 cm hoch mit Kies angefüllt gehabt. Dort ist jedoch gesagt, der Bauunternehmer habe den Kies in dem 50 m langen Graben "bis auf 40 cm" wieder ausheben, dann fachgerecht ausfüllen und feststampfen müssen.
Auch der Bekundung des Bauunternehmers G., das Ausheben des bereits eingeschlemmt gewesenen Kieses und das Wiedereinbringen habe nur zwei bis drei läge gedauert, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die Schlagproben bereits am ersten Arbeitstag vorgenommen worden sind.
4.)
Zur Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten nicht über Ersparnismöglichkeiten belehrt, rügt die Revision:
a)
Der Kläger sei als Architekt nicht der finanzielle Berater des Beklagten gewesen; der Beklagte habe den Kläger auch nicht verpflichtet, die Planung in erster Linie nach der Kostenfrage auszurichten.
Diese Einwände schließen die Wertung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht nicht aus. Ein Architekt muß davon ausgehen, daß der Bauherr in der Regel von ihm auch darüber belehrt werden will, ob die von ihm erstrebte Ausführung des Bauwerks billiger erreicht werden kann. Ein dahingehender Wille des Beklagten konnte im gegebenen Fall nicht zweifelhaft sein, denn die Bauten sollten ausschließlich Erwerbszwecken dienen. Der Kläger erkannte auch spätestens während der Besprechung bei BV-Aral, daß dem Beklagten an einer wirtschaftlichen Gestaltung gelegen war.
b)
Die Revision meint weiter, der Beklagte habe nach der Besprechung bei BV-Aral den Vertrag nicht kündigen dürfen, ohne zuvor den Kläger zunächst einmal aufgefordert zu haben, anstelle der Stahlbetonhalle eine Stahlhalle zu planen. Damit will sie anscheinend sagen, der Beklagte habe den Kläger zuvor zur Nachbesserung seiner Planung auffordern müssen.
Das Berufungsgericht stellt jedoch darauf ab, daß der Kläger den Beklagten bis dahin unrichtig belehrt habe, eine Stahlbetonhalle werde bestimmt nicht teurer sein als eine Stahlhalle. In Wirklichkeit hätte aber die vom Kläger geplant gewesene Stahlbetonhalle ungefähr 46.000 DM mehr gekostet als eine gleiche Stahlhalle. Diese unrichtige Belehrung hat nach Ansicht des Berufungsgerichts zusammen mit der ungenügenden Planung der Fundamente und der unzulänglichen Ausübung der Bauaufsicht das Vertrauen der Beklagten zum Kläger untergraben. Hierin ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
c)
Ob außer den Schwellen vor jeder Garage noch die beiden Benzinabscheider zu rechtfertigen waren, was das Berufungsgericht verneint und worin die Revision zumindest keinen die Kündigung rechtfertigenden Anlaß sehen will, kann offen bleiben. Das Berufungsgericht legt dem Einbau der beiden Benzinabscheider neben den übrigen von ihm festgestellten Planungsfehlern des Klägers ersichtlich keine entscheidende Bedeutung bei.
d)
Zur Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei erst in der Besprechung vom 29. Dezember 1959 bei BV-Aral zur Prüfung der Frage angeregt worden, ob die Werkhalle statt mit 5,6 m mit nur 4 m Traufenhöhe gebaut werden könne, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Werkhalle je nach der Traufenhöhe zweckmäßiger und billiger gewesen wäre. Wenn sich kein wesentlicher Unterschied ergebe, habe der Kläger diese Fragen auch nicht mit dem-Beklagten zu besprechen brauchen.
aa)
Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht nur offen läßt, ob eine niedrigere Werkstatt zweckmäßiger und "um wieviel" sie billiger gewesen wäre. Es spricht ausdrücklich von einer Ersparnismöglichkeit, die der Kläger nicht gesehen habe. Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. August 1963 (Bl. 9), hierüber ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat das Berufungsgericht, was die Revision übersieht, durch Beschluß vom 19. September 1965 stattgegeben. Der Sachverständige Dr. Walter ist in seinem Gutachten vom 26. Mai 1964 (Bl. 3, 23, 30) - wenn auch "mit allen Einschränkungen und Vorbehalten bzgl. Planung, Wirkungsweise und Erfordernis einer höheren Halle gegenüber einer niedrigeren mit der Belichtung dienenden Aufbauten" bei einer Stahlbetonhalle zu 22.000 DM "möglichen einzusparenden Kosten" gelangt.
bb)
Der stellvertretende Leiter des städtischen Planungsamts H. hat bei seiner Vernehmung vom 10. April 1963 nicht bekundet, es habe keine Aussicht bestanden, daß eine Halle von nur 4 m Traufenhöhe genehmigt worden wäre; nach seiner Ansicht ist das vielmehr schwer zu sagen. Tatsächlich hat das Planungsamt später die niedrigere Stahlhalle genehmigt.
cc)
Der beim Kläger tätige Zeuge He. hat zwar bekundet, der Beklagte habe in der Besprechung bei BV-Aral auf Tore von 4 m Höhe Wert gelegt, damit auch Lastkraftwagen einfahren könnten. Er hat aber auch erklärt, sie hätten daraufhin nachgerechnet, ob trotzdem das Gesims gesenkt werden könne, und dabei habe sich herausgestellt, daß "noch eine Reserve drin steckte".
dd)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Beklagten die Höhe der Werkhalle besprechen müssen, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.
e)
Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten nicht belehrt, daß die vom Kläger geplant gewesene Werkhalle in Stahl etwa 46.000 DM weniger gekostet haben würde als in Stahlbeton, hält die Revision für wesentlich, daß der Beklagte von Anfang an eine Stahlbetonhalle gewünscht habe.
aa)
Hierauf brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht abzustellen; die von ihm bejahte Belehrungspflicht des Klägers wurde dadurch nicht berührt.
bb)
Die Revision hält das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter, wonach eine Stahlhalle ungefähr 46.000 DM billiger gewesen wäre, für fehlerhaft, weil der Gutachter von der Größe der Fläche statt von der Größe des Raumes ausgegangen sei. Auf die Raumgröße komme es deshalb an, weil die vom Kläger geplante Halle zu rund 1/3 der Fläche Einbauten für das Obergeschoß auf gewiesen habe.
Der Kläger hat jedoch im Berufungsverfahren gegenüber dem Gutachten Dr. Walter diesen Standpunkt nicht vertreten; jedenfalls weist die Revision keine dahingehende Behauptung des Klägers nach. Zudem hat der Kläger den ursprünglichen Plan, der die Unterbringung der Büroräume im Obergeschoß der Werkhalle vorsah, geändert und für die Büroräume ein eigenes Gebäude geplant. Die Einbauten, von denen die Revision spricht, waren damit entfallen.
cc)
Der Sachverständige Dr. Walter hat in seinem Gutachten auch darauf hingewiesen, daß Stahlhallen eine etwas geringere Lebensdauer haben und größere Unterhaltungskosten erfordern. Diese selbständigen Gesichtspunkte brauchten aber in der Berechnung der reinen Herstellungskosten, die der Kläger hätte mit dem Beklagten erörtern müssen, keine Berücksichtigung zu finden. Ein Obergutachten brauchte das Berufungsgericht hierzu nicht einzuholen.
5.)
Der Beklagte war, was die Revision bezweifelt, nicht gehindert, im Rahmen der §§ 649, 242 BGB die Kündigung nachträglich auch auf die ihm im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannte Tatsache zu stützen, daß der Kläger in die Garagenhalle keine Trennfugen eingeplant, hatte (BGH LM Nr. 10 zu § 626 BGB; VII ZR 117/62 vom 20.6.1963; VII ZR 37/63 vom 8. Oktober 1964; VII ZR 245/64 vom 6. Februar 1967VII ZR 245/64 vom 6. Februar 1967).
Daß der 53 m lange Garagenbau mit einem durchgehenden Unterzug und fest damit verbundenem Flachdach aus Beton nicht ohne Trennfuge geplant werden durfte, gehört nach Ansicht des Sachverständigen Dr. Walter, dem das Berufungsgericht folgt, zum vorauszusetzenden Fachwissen eines Architekten. Wenn auch der Statiker nicht auf der Anlage von Trennfugen bestanden habe, so entlaste das den Kläger bei der hier gegebenen Sachlage nicht.
Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich über die Notwendigkeit, in den Garagenbau Trennfugen einzubauen, hinweggesetzt und die damit verbundenen Schäden am Bauwerk in Kauf genommen.
6.)
Da der Kläger durch sein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dem Beklagten Anlaß zur vorzeitigen Auflösung des Architektenvertrags gegeben hat, entfällt sein Anspruch aus § 649 BGB auf die Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistung (BGHZ 31, 224).
Ob ihm, wie das Berufungsgericht meint, für die nicht ausgeübte örtliche Bauaufsicht hinsichtlich der später ohne seine Mitwirkung errichteten Werkstatthalle und des Bürogebäudes eine Gebühr schon deshalb nicht zusteht, weil bei gewissenhafter Ausübung der Bauführung die dafür vorgesehene Gebühr (GOA § 19 Ziff. 4) nur die notwendigen Aufwendungen des Architekten deckt, kann demnach dahinstehen.
III.
Die Behebung der durch das Fehlen wirksamer Trennfugen bedingten Schäden kostet, wie das Berufungsgericht dem Gutachten Dr. Walter folgend feststellt, mindestens 15.000 DM. Diese Schäden hätten sich durch den Einbau zweier wirksamer Trennfugen bei der Errichtung der Garagen verhüten lassen. Dafür hätte der Beklagte damals weitere 5.000 DM aufwenden müssen. Das Berufungsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den Schaden von 10.000 DM, den er dadurch erlitten hat, daß das Garagengebäude ohne durchgehende Trennfugen gebaut wurde, gemäß § 635 BGB vom Kläger ersetzt verlangen könne. Durch seine Aufrechnung mit dieser Gegenforderung sei die Klageforderung erloschen.
1.)
Die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht insoweit festgestellte schuldhafte Vertragsverletzung des Klägers wendet, sind - wie oben unter II 5) ausgeführt - unbegründet. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Gegenanspruch des Beklagten in Höhe von 10.000 DM bejaht, greift die Revision darüber hinaus nicht an. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2.)
Der Ansicht des Klägers, der Beklagte müsse mindestens einen Teil seines Schadens selbst tragen, weil er die auftretenden Risse nicht sofort beseitigt habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.
Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil dadurch, daß die Risse im Laufe der Zeit größer würden, nach der vom Berufungsgericht Übernommenen Ansicht des Sachverständigen Dr. Walter die zur Beseitigung ihrer Ursachen erforderlichen Kosten nicht gestiegen sind.
IV.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Finke