Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1964, Az.: VII ZR 37/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 37/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 30.01.1963
[In dem Rechtsstreit]
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Januar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.(1)
Tatbestand
Im Januar 1961 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Planung eines in Ganderkesee zu errichtenden Wohnhauses mit Räumen für eine ärztliche Praxis sowie mit der Bauleitung und Bauführung. Der Kläger fertigte zunächst einen Vorentwurf an für einen Bungalow, der einschließlich der bereits gezahlten 30.000 DM für das Grundstück 155.000 DM kosten sollte. Diesen Entwurf änderte er im Februar 1961 dahin, daß der Bau etwa 1.300 cbm umfassen und mit den Grundstückskosten 200.000 DM erfordern sollte. Der Beklagte erklärte sich mit der Änderung einverstanden, verlangte aber, daß dieser Betrag nicht mehr überschritten werden dürfe.
Am 14. Juli 1961 schickte der Kläger dem Beklagten einen Satz Bauausführungszeichnungen, in denen die vereinbarten Änderungen des Bauprojektes berücksichtigt waren. Dazu schrieb er u.a.:
"Mit der Angabe meines Mitarbeiters, des Herrn Bauing. Ka., in Höhe von 239.000,- DM ist das Projekt in ein kritisches Stadium getreten. Es kann zwar sein, daß durch die Ermittlung der Bauleistungen im einzelnen noch eine Verschiebung der Höhe der Kosten nach oben und unten erfolgt. Zur Finanzierung würde ich aber an diesem Betrag zunächst festhalten.
Die ermittelte Höhe der Baukosten übersteigt zwar Ihre bisherige Vorstellung, jedoch ist nach der heutigen Sachlage entscheidender, wie hoch die Belastung durch die Finanzierung des Bauvorhabens wird, bzw. welchen Betrag der Bauherr jährlich für Zinsendienst und Tilgung aufzubringen bereit ist.
Da ich es sehr bedauern würde, wenn das Projekt in der jetzt vorliegenden Form nicht zur Ausführung kommen könnte, empfehle ich, von dem Gesichtspunkt auszugehen, daß im kommenden Jahr die Situation auf dem Baumarkt und auf dem Geldmarkt mit größter Wahrscheinlichkeit eine andere, d.h. eine ungünstigere sein dürfte. In der kommenden Woche bin ich wieder in Norddeutschland und werde mich bei Ihnen melden."
Der beigelegte Kostenvoranschlag nach DIN 276 schloß mit der Endsumme von 239.644,20 DM ab.
Der Beklagte ließ darauf seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 20. Juli 1961 den Vertrag kündigen mit der Begründung, der Kläger habe die ihm angegebene Höchstsumme im Voranschlag um rund 40.000 DM überschritten und damit die vertragliche Vereinbarung verletzt, zumal sich nach einer Äußerung des Bauingenieurs Ka. die Kosten sogar noch um weitere 15 DM je cbm umbauten Raumes erhöhen würden.
Der Kläger hat als Architektenhonorar gemäß § 649 BGB einen Betrag von 9.526,95 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Pläne des Klägers als für ihn wertlos bezeichnet, weil ihm nur 200.000 DM zur Verfügung gestanden hätten und der vom Kläger geplante Bau zudem noch erheblich mehr als von diesem errechnet gekostet haben würde.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.800 DM nebst Zinsen, das Oberlandesgericht ihr im Betrage von 8.826,95 DM nebst Zinsen entsprochen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht wertet den von den Parteien geschlossenen Vertrag als Werkvertrag, den der Beklagte gemäß § 649 Satz 1 BGB jederzeit habe kündigen können, wobei aber dem Kläger sein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB erhalten geblieben sei.
Ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten des Klägers, das diesen nach Treu und Glauben berechtige, die Zahlung des Architektenhonorars zu verweigern (BGHZ 31, 224, 229) [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58], hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Der Kläger habe zwar mit seinem Entwurf die vom Beklagten festgelegte Bausumme um rund 40.000 DM überschritten, und der Beklagte habe deshalb mit Recht den Entwurf als für den vereinbarten Zweck unbrauchbar abgelehnt. Der Kläger habe aber in seinem Schreiben vom 20. Juli 1961 nicht etwa erklärt, daß er in der ihm vom Beklagten gesetzten Kostengrenze von 200.000 DM kein Haus bauen könne. Das Schreiben habe vielmehr die Möglichkeit offen gelassen, den Entwurf und damit auch den Kostenvoranschlag auf Wunsch des Beklagten dahin zu ändern, daß die Baukosten 200.000 DM nicht überschritten. So habe sich auch der Kläger am Schluß seines Schreibens für die "kommende Woche" zu einer Besprechung mit dem Beklagten angesagt gehabt. Dieser hätte daher allenfalls gemäß § 634 BGB dem Kläger eine angemessene Frist setzen können, um den Mangel der zu hohen Baukosten, der den Entwurf für den Beklagten unbrauchbar gemacht habe, zu beseitigen, mit der Erklärung, daß er nach deren Ablauf die Beseitigung des Mangels ablehnen und wandeln werde. Die Voraussetzung für eine Wandlung ohne vorherige Fristsetzung habe der Beklagte nicht dargetan.
II.
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht alle vom Beklagten vorgetragenen Umstände berücksichtigt, die wesentlich dafür sein können, ob der Kläger den Vertragszweck schuldhaft erheblich gefährdet hat. Der Sachvortrag des Beklagten geht dahin, er habe den Kläger im Hinblick auf die steigenden Baupreise und den zunehmenden Mangel an Arbeitskräften im Baugewerbe immer wieder um Beschleunigung des Bauvorhabens gebeten, der Kläger habe aber von Januar bis Juli 1961 keinen vertragsgemäßen Bauentwurf geliefert und sich dann im Entwurf vom Juli 1961 über die ausdrückliche Vereinbarung, die Baukosten dürften mit Einschluß des Grundstücks 200.000 DM nicht übersteigen, hinweggesetzt.
1.)
Der Beklagte hat vorgetragen:
a)
Schon im Februar 1961, als der Kläger dem Kostenvoranschlag über 200.000 DM einen Preis von 90,- DM/cbm zugrundelegte, habe, wie ein Sachverständigengutachten ergeben werde, für das geplante Haus mit einem Raummeterpreis von 120,- DM gerechnet werden müssen.
Erweist sich diese Behauptung als richtig, so folgt daraus zwar nicht, wie die Revision meint, daß der Architektenvertrag nach § 306 BGB nichtig gewesen wäre, weil es von vornherein unmöglich gewesen sei, die vom Beklagten vorgesehene Bausumme einzuhalten. Denn das Haus konnte kleiner und damit billiger geplant werden. Hat aber der Kläger, wie der Beklagte behauptet, absichtlich oder fahrlässig einen zu geringen Raummeterpreis dem Kostenvoranschlag zugrundegelegt, so war ein solches Verhalten des Klägers geeignet, das notwendige Vertrauen des Beklagten zu ihm als seinem Architekten zu untergraben.
Tatsächlich hat der Kläger selbst später im Kostenvoranschlag vom 10. Juli 1961 den umbauten Raum mit 105,- DM/cbm veranschlagt und darüberhinaus die Möglichkeit offengelassen, daß sich die Kosten noch höher stellen könnten.
b)
Der Beklagte hat durch seine Ehefrau unter Beweis gestellt, daß er bei der Besprechung im Februar 1961, als er sich mit der höheren Baukostensumme von 200.000 DM einverstanden erklärte, dem Kläger mit allem Nachdruck gesagt habe, daß dieser Betrag auf keinen Fall mehr überschritten werden dürfe; 200.000 DM seien das Äußerste, was für ihn in Betracht komme. Der Bau müsse nun sehr beschleunigt und noch im Laufe des Jahres bezugsfertig werden.
Trifft das zu, so hat der Kläger mit dem eine Baukostensumme von rund 240.000 DM vorsehenden Entwurf vom 20. Juli 1961 eindeutig die ihm gesetzte Kostengrenze mißachtet und durch die Lieferung eines für den Beklagten nicht ausführbaren Planes das Bauvorhaben schuldhaft verzögert.
c)
Schon in seinem Schreiben vom 2. Mai 1961 an den Kläger hatte der Beklagte auf die Verzögerung des Baubeginns hingewiesen, sowie um eine verbindliche Kostenaufstellung gebeten. Ferner hatte er darin nochmals den im ersten Voranschlag genannten betrag von 120.000 DM für die reinen Baukosten erwähnt, den er weder überschreiten könne noch wolle; nötigenfalls müsse der in den Einzelheiten noch nicht fertige Entwurf so geändert werden, daß die angesetzte Bausumme ausreiche.
Dieses vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Schreiben des Beklagten hat der Kläger nicht beachtet. Wenn sich auch der Beklagte im Februar bereits mit der höheren Bausumme von 200.000 DM einverstanden erklärt hatte, so zeigte das Schreiben dem Kläger doch nochmals, wie sehr dem Beklagten daran gelegen war, bald einen Bauplan zu erhalten, dessen Ausführung jedenfalls den Betrag von 200.000 DM nicht übersteigen dürfe. Trotzdem hat der Kläger dem Beklagten am 20. Juli die Pläne für ein nach der beigefügten Aufstellung 240.000 DM oder einen noch höheren Betrag erforderndes Haus geschickt.
d)
Hierzu hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung durch das Zeugnis seiner Ehefrau und des Heinz H. unter Beweis gestellt, daß der Bauingenieur Kaiser des Klägers erklärt habe, der im Kostenvoranschlag angenommene Raummeterpreis von 105 DM liege an der unteren Grenze, mit einer Erhöhung müsse man rechnen.
e)
Dieselben Personen hat der Beklagte in der Berufungsbegründung (S. 5) als Zeugen dafür benannt, daß der Kläger die Vorlage der Kostenaufstellung schon zum 8. Juli 1961 zugesichert habe.
2.)
Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem die vorgesehenen Baukosten überschreitenden Bauplan ein zwar mangelhaftes, aber ausbesserungsfähiges Werk geliefert, der Beklagte habe deshalb dem Kläger zunächst unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auffordern müssen, wird der Sachlage nicht gerecht.
Es ist zu prüfen, ob der Kläger durch sein gesamtes Verhalten, nämlich eine verzögerliche Behandlung der Planung, und durch den die Kostengrenze überschreitenden und deshalb unbrauchbaren Plan die Durchführung des Vertrags so erheblich gefährdet hat, daß dem Beklagten, der möglichst bald mit der Bauausführung beginnen wollte, ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten war. Alsdann hätte der Kläger auch für die bereits erbrachte, für den Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, unbrauchbare Leistung, kein Honorar zu beanspruchen.
3.)
Der Beklagte ist nicht gehindert, die Kündigung auch auf Vertragsverletzungen des Klägers zu stützen, die in seinem Kündigungsschreiben vom 20. Juli 1961 nicht angeführt sind, sofern sie nur damals schon vorgelegen haben (vgl. LM Nr. 10 zu § 626 BGB).
4.)
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.