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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1967, Az.: VI ZR 75/66

Verkehrsregelkonformes Verhalten bei Anhalten eines beladenen Lastzugs am äußersten rechten Fahrbahnrand einer Bundesautobahn zum Zweck der Reifenkontrolle aufgrund eines Signals der Reifenwarnanlage; Sicherung eines schweren Lastzuges bei Abstellen am Fahrbahnrand an einer Bundesautobahn bei Dunkelheit; Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1967
Aktenzeichen
VI ZR 75/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1968, 196

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es verstößt nicht gegen die Verkehrsregeln, einen beladenen Lastzuges am äußersten rechten Fahrbahnrand der Bundesautobahn wegen vermuteten Reifenschadens zum Zweck einer raschen Reifenkontrolle (hier: auf Grund eines Signals der Reifenwarnanlage) anzuhalten.

  2. 2.

    Hinter dem Anhänger sind auch bei einem nur wenige Minuten dauernden Anhalten eines schweren Lastzugs auf der Bundesautobahn bei Dunkelheit haben Fahrer und Beifahrer als erstes in angemessener Entfernung zusätzliche Warnlampen aufzustellen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. März 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Zweitbeklagte befuhr am 7. Dezember 1960 nachts gegen 3 Uhr in Begleitung des Drittbeklagten mit einem schwerbeladenen Lastzug der Erstbeklagten die Bundesautobahn K.-Fr. in südlicher Richtung. In der Gemarkung Ke. hielt er den Zug auf ein Zeichen der Reifenwarnanlage am äußersten rechten Rande der Fahrbahn unmittelbar neben dem unbefestigten Randstreifen an. Er und der Drittbeklagte stiegen aus und sahen nach dem vermeintlichen Schaden, ohne hinter dem haltenden Lastzug Warnleuchten aufzustellen. Es zeigte sich, daß die Reifen in Ordnung waren und das Signal der Warnanlage auf einen Kurzschluß (durchgescheuertes Kabel) zurückging. Wenige Minuten nach dem Anhalten näherte sich von hinten auf derselben Fahrbahn ein ebenfalls beladener Lastzug der Klägerin, den ihr angestellter Fahrer La. lenkte, während der Beifahrer T. in der Schlafkabine lag. La. fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit auf den haltenden Lastzug auf. An den Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden; die vier Personen der Besatzung wurden zumeist schwer verletzte La. ist dieserhalb rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.

2

Die Klägerin hat Ersatz ihres halben Schadens gleich 19.144,38 DM nebst Zinsen von den Beklagten verlangt. Sie hat behauptet, der stehende Lastzug sei nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Der Unfall sei entscheidend durch das verkehrswidrige Verhalten des Zweit- und Drittbeklagten verursacht worden. Vor allem sei es grob fahrlässig gewesen, nicht sofort nach dem Anhalten des Fahrzeugs in angemessener Entfernung Warnleuchten aufzustellen und so den nachfolgenden Verkehr auf das stehende Hindernis aufmerksam zu machen.

3

Die Beklagten haben unter Bestreiten des Anspruchs nach Grund und Höhe um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, der haltende Lastzug sei ordnungsgemäß beleuchtet und bei den herrschenden guten Sichtverhältnissen aus etwa 100 m Entfernung zu erkennen gewesen. Zudem habe sich der Unfall kurz nach dem Anhalten ereignet, als der Zweitbeklagte gerade damit beschäftigt gewesen sei, die mitgeführten Warnleuchten hervorzuholen. La. sei unaufmerksam gefahren und habe dadurch den Zusammenstoß allein verschuldet; das ergebe sich schon daraus, daß er unstreitig mit unverminderter Geschwindigkeit aufgeprallt sei.

4

Mit der vorstehenden Begründung haben die Beklagten den Ersatz ihres eigenen Schadens im Wege der Widerklage von der Klägerin und mit einer zusätzlichen Klage von dem Fahrer La. gefordert. Es haben die Erstbeklagte 30.386,75 DM der Zweitbeklagte 5.756,82 DM und der Drittbeklagte 3.338,40 DM jeweils mit Zinsen verlangt. Der Zweit- und Drittbeklagte haben außerdem um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung gebeten, daß die Klägerin und La. verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien.

5

Die Klägerin und La. haben Abweisung der Widerklage bzw. der Klage beantragt.

6

Das Landgericht hat den Gesamtschaden zu einem Drittel den Beklagten und zu zwei Dritteln der Klägerin und ihrem Fahrer La. angelastet. In diesem Rahmen hat es die beiderseits erhobenen Zahlungsansprüche sowie die Schmerzensgeldforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetenen Feststellungen getroffen. Die Beklagten haben hiergegen Berufung, die Klägerin und Laube Anschlußberufung jeweils im Umfang ihres Unterliegens eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und der Berufung teilweise dadurch stattgegeben, daß es unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Gesamtschaden nur zu einem Fünftel den Beklagten und in übrigen der Klägerin und Laube aufgebürdet hat.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge auf Zuerkennung eines hälftigen Schadensersatzes dem Grunde nach und auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte Laube ist am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Zweit- und Drittbeklagten darin gesehen, daß sie bei dem mehrere Minuten dauernden Anhalten auf der Autobahn nicht als erstes in angemessener Entfernung hinter dem Anhänger zusätzliche Warnlampen aufgestellt haben. Dem Fahrer der Klägerin ist zur Last gelegt worden, übermüdet, in höchstem Maße unaufmerksam und überdies bei Abblendlicht zu schnell (73 km/st) gefahren zu sein. Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten, das trotz guter Sichtverhältnisse zum ungebremsten Aufprall auf den sonst ordnungsgemäß beleuchteten Lastzug der Erstbeklagten geführt hat, als weit überwiegende Unfallursache gewürdigt. Es ist deshalb bei seiner Abwägung dazu gelangt, die Beklagten nur mit einem Fünftel des Schadens der Klägerin zu belasten und ihnen vier Fünftel ihrer eigenen Ansprüche dem Gründe nach zuzuerkennen.

9

Die Revision rügt, der von den Beklagten zu vertretende Unfallbeitrag sei nur unvollständig erfaßt und dadurch die Schadensverteilung fehlsam zum Nachteil der Klägerin verschoben worden. Dieser Vorwurf ist unbegründet.

10

1.

Zu Unrecht meint die Revision, der Zweitbeklagte habe auf das bloße Signal der Reifenwarnanlage hin überhaupt nicht auf der Fahrbahn anhalten dürfen. Gewiß ist ein Anhalten auf der Autobahn, zumal bei Nacht, nur aus zwingender Notwendigkeit ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein solcher Fall kann aber bei einem Reifenschaden an einem schweren Lastzug durchaus vorliegen. Der Zweitbeklagte mußte nach dem Warnsignal davon ausgehen, daß eine derartige Panne eingetreten war. Der Revision ist nicht zuzugeben, daß er gleichwohl hätte weiterfahren müssen, solange sich der Defekt nicht in der Lenkung des Zuges bemerkbar machte und das Fahrzeug manövrierfähig blieb. Ein undichter Reifen kann bei einem schweren Lastzug bewirken, daß er sich selbst bei langsamer Fahrt plötzlich nicht mehr beherrschen läßt, weil der Fahrer die auf das Lenkrad übertragenen Kräfte - anders als bei einem PKW - nicht durch Gegensteuern auszugleichen vermag. Hätte der Zweitbeklagte es hierauf ankommen lassen, indem er bis zum nächsten Parkplatz weiterfuhr, so hätte er sich bei einem Unfall erheblichen Schuldvorwürfen ausgesetzt. Denn die in Tätigkeit getretene Warnanlage hatte gerade den Zweck, ein Absinken des Reifendrucks anzuzeigen, ehe sich der Mangel in der Lenkung des Zuges bemerkbar machte und die damit verbundenen Gefahren heraufbeschwor. Deshalb ist es nicht rechtlich fehlsam, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen nicht schon in dem Anhalten auf der Autobahn einen Verkehrsverstoß erblickt hat. Daß der Aufenthalt bis zum Unfall länger gedauert hätte, als zu einer raschen Kontrolle der zwölf Reifen in der Dunkelheit erforderlich gewesen wäre, hat sich nicht feststellen lassen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

11

2.

Das Berufungsgericht hat es genügen lassen, daß der Zweitbeklagte den Lastzug scharf am rechten Rand der Fahrbahn angehalten hat; es hat ihm nicht zum Vorwurf gemacht, daß er nicht auf den unbefestigten Randstreifen gefahren ist. Auch hiergegen wendet sich die Revision vergebens. Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 26. April 1954 (VI ZR 52/53 = LM StVO § 24 Nr. 5 = VRS 6, 338) nur ausgesprochen, daß bei einem Reifenschaden auf der Autobahn ohne Rücksicht auf weitere Beschädigungen des Reifenmantels so weit wie möglich nach rechts herangefahren werden müsse. Eine Fortsetzung der Fahrt mit zerstörtem Reifen ist entgegen der Widergabe durch die Revision nicht gefordert worden. Ob zum Anhalten auf den Randstreifen gefahren werden muß, hängt von den Umständen ab. Gewiß hat hierbei die Verkehrssicherheit den Vorrang vor der Schadensbehebung. Gerade daraus folgt aber, daß das schadhafte Fahrzeug nicht um den Preis auf den Randstreifen zu fahren ist, daß es dabei zu einer noch größeren Gefahr für den nachfolgenden Verkehr werden könnte. So lag es hier, wie das Berufungsgericht mit Recht erwogen hat. Der Lastzug war unstreitig schwer beladen und der Randstreifen unbefestigt. Daß das Fahrzeug dort einsinken würde, mußte dem Zweitbeklagten nahezu sicher erscheinen; wie tief und mit welchen Folgen, konnte er zumal in der Dunkelheit schlechterdings nicht ermessen. Er mußte jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, daß der Zug schon steckenbleiben oder gar umschlagen könnte, ehe er ganz von der Fahrbahn hinuntergelenkt war. Daß der Lastzug dann eine ungleich größere und länger andauernde Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn bedeutet hätte als bei einem voraussichtlich nur kurzen Halt auf der festen Betondecke, ist offenbar. Der Entschluß des Zweitbeklagten, den Lastzug zu der beabsichtigten Reifenkontrolle nicht auf den Randstreifen zu fahren, kann unter diesen Umständen nicht als Verstoß gegen §§ 1, 15 Abs. 3 StVO angesehen werden. Aus den von der Revision angezogenen Entscheidungen läßt sich nichts für das Gegenteil herleiten. In dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1958 (4 StR 226/58 = VRS 15, 374) zugrunde lag, verlief neben der Fahrbahn ein fester, 1 m breiter Betonstreifen. Von ihm mußte freilich angenommen werden, daß er bei behutsamer Fahrweise dem Druck der rechten Räder eines Lastzuges standhalten und so das Stehenbleiben auf ihm ermöglichen werde. Das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1958 (VI ZR 123/57 = VersR 1958, 607) betraf einen Personenkraftwagen Dem Fahrer, der wegen des "stotternden" Motors anhalten wollte, ist allerdings angesonnen worden, hierzu vorsichtig auf die Grasnarbe zu fahren, weil dies bei dem herrschenden Dunst und starken Regen ein erheblich geringeres Risiko bedeutet hätte als das Stehenbleiben auf der Fahrbahn. Es liegt auf der Hand, daß diese Erwägungen nicht auf einen schwerbeladenen Lastzug zutreffen können.

12

3.

Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß in dem Lastzug der Erstbeklagten keine Warnleuchten mitgeführt wurden. Die Revision rügt zu Unrecht als übersehen, daß der an die Unfalls teile gerufene Sachverständige We. in seinem Gutachten mitgeteilt hat, er habe trotz intensiven Suchens keine Warnlampen gefunden. Der Sachverständige hat dazu bei seiner Vernehmung durch das Landgericht erklärt, er wolle nicht behaupten, daß derartige Warnleuchten nicht vorhanden gewesen seien; solche relativ kleinen Gegenstände seien in der Dunkelheit auf einer mit Trümmern übersäten Unfallstelle von 30 bis 40 m Länge durchaus zu übersehen. Danach konnte der ergebnislosen Suche am Unglücksort kein entscheidender Beweiswert mehr beigemessen werden. Deshalb ließ sich weder der Erstbeklagten vorwerfen, ihr Fahrzeug unzureichend ausgestattet zu haben, noch dem Zweitbeklagten zur Last legen, daß er nachts auf der Autobahn in dem Bewußtsein angehalten habe, hierfür nicht gerüstet zu sein. Für die vom Berufungsgericht bejahte Unfallursächlichkeit war es bedeutungslos, ob das Aufstellen von Warnleuchten aus Nachlässigkeit oder deshalb unterblieben ist, weil der Lastzug keine mit sich führte.

13

4.

Das Berufungsgericht hat nach alledem nichts übersehen, was den Beklagten als weiterer Unfallbeitrag anzulasten gewesen wäre. Die der Klägerin ungünstige, aber auf rechtlich unangreifbarer Grundlage beruhende Schadensteilung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nicht abgeändert werden.

14

Die Revision der Klägerin mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner