Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1958, Az.: 4 StR 226/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
4 StR 226/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 14.02.1958

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. September 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 1958, soweit es den Angeklagten Kr. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

In der Nacht zum 29. Juli 1957 befuhr der Angeklagte Kr., Kraftfahrer beim Kraftwagenbetriebswerk Nürnberg, mit seinem schweren Bundesbahn-Lastzug bei Kelsungen die Autobahn in Sichtung Kassel. Der Beifahrer eines ihn überholenden Lastwagens gab ihm durch Zeichen zu verstehen, daß an dem Lastzug etwas nicht in Ordnung sei. Kr. bremste darauf seinen Lastzug gradlinig ab und kam so zum Halten, daß die rechten Vorderräder des Motorwagens etwa 70 cm, die rechten Hinterräder des Anhängers ungefähr 60 cm vor der rechten Fahrbahnseite entfernt standen. Rechts daneben verlief ein 1 m breiter Betonstreifen. Kr. weckte seinen Beifahrer und stieg aus. Seine Nachprüfung ergab, daß der hinterste rechte Reifen des (anscheinend dreiachsigen) Anhängers völlig zerfetzt war. Er schickte sich nunmehr an, eine Sicherheitsleuchte hinter dem Anhänger aufzustellen. Als er sich etwa 20 m hinter diesem befand, sah er in der selben Fahrtrichtung einen Lastkraftwagen schnell herankommen. Darauf gab er mit seiner roten Laterne kreisförmige Haltezeichen. Der Fahrer des Lastkraftwagens, der Mitangeklagte St. reagierte jedoch zu spät, weil er übermüdet war. Der Lastkraftwagen stieß mit der rechten Seite gegen den linken hinteren Teil des Bundesbahn-Anhängers. Es entstand erheblicher Sachschaden. St. und ein Mitfahrer wurden verletzt. Ein weiterer Begleiter war sofort tot.

2

Das Landgericht hat Starke u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, Kr. dagegen mangels Beweises freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gegründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

3

Das Landgericht führt bezüglich des Angeklagten Kr. im wesentlichen aus:

"Ihm wird zur Last gelegt, durch ein und dieselbe Handlung eine fahrlässige Tötung, eine fahrlässige Körperverletzung und eine fahrlässige Verkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses begangen zu haben. Das konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß das Anhalten des Lastzuges auf der Autobahn eine Bedingung für den Tod des B. und die Körperverletzung des Zeugen K. gewesen ist. Auch bildete der haltende Lastzug ein Hindernis im Sinne von § 315 Abs. I Ziff. 1 StGB. Ein Verschulden des Angeklagten Kr. ist jedoch nicht nachzuweisen.

Die Anklage sieht ein Verschulden einmal darin, daß der Angeklagte Kr. seinen Lastzug nicht 1,40 m weiter rechts zum Halten gebracht hat, nachdem er durch die Reifenpanne zum Anhalten auf freier Strecke gezwungen war. Dem kann nicht gefolgt werden.

Für den Fahrer eines Lastzuges, der wegen einer Panne gezwungen ist, auf freier Autobahnstrecke zu holten, besteht keine Sorgfaltspflicht, auf den neben der eigentlichen Autobahn befindlichen 1 m breiten Betonstreifen zu fahren, um dort anzuhalten. Dieser Streifen dient lediglich zur seitlichen Abstützung der aus großen Betonplatten bestehenden eigentlichen Fahrbahn. Mag dem Fahrer eines Personenwagens auch zuzumuten sein, auf diesem Streifen zu halten, so kann das wegen der naheliegenden Gefahr eines Absackens und der damit begründeten Schädigung dieses Streifens für den Fahrer eines schweren Lastzuges nicht gelten. Es kommt hinzu, daß bei einer Reifenpanne an einem der rechten Räder, die im vorliegenden Falle auch tatsächlich vorlag und mit der der Angeklagte Kr. auf Grund des ihm von dem Beifahrer eines anderen Lastzuges gegebenen Zeichens jedenfalls auch rechnen mußte, ein genügend fester Untergrund vorhanden sein mußte, um den Wagenheber auf einer festen Unterlage aufzustellen, Weiter nach rechts über die eigentliche Fahrbahn hinaus brauchte der Angeklagte Kr. also nicht zu fahren.

Es liegt jedoch auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darin, daß er nicht weiter an den eigentlichen Fahrbahnrand gefahren ist. Zum Teil ergibt sich das schon aus den vorstehenden Erwägungen, da es nicht zumutbar ist, daß er mit seinem schweren Zug ab die äußerste rechte Seite der rechten Fahrbahn fuhr. Es kommt hinzu, daß er auf Grund des ihm gegebenen Zeichens auch nicht wußte, weshalb er anhalten sollte. Er konnte nur vermuten, daß irgend etwas an seinem Fahrzeug nicht in Ordnung war. Es lag für ihn mithin im Bereich der Möglichkeit und mußte bei dem nun von ihm pflichtgemäß vorzunehmenden Anhalten in Rechnung gestellt werden, daß es sich um eine Regelwidrigkeit handelte, die möglicherweise im weiteren Verlauf die Lenkbarkeit seines Lastzuges beeinträchtigte. Es kann dann nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn ein Fahrer sich beim Anhalten nicht an die äußerste rechte Seite der Fahrbahn hält, sondern, in gradliniger Fortsetzung seiner bisherigen Fahrbahn, sein Fahrzeug zum Stehen bringt."

4

Hierzu ist zu bemerken: Es mag einstweilen davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte Kr. angesichts des ihm unbekannten, möglicherweise außergewöhnlichen Ereignisses berechtigt war, ausnahmsweise auf freier Bahn anzuhalten (BGH NJW 1952, 984 Nr. 19 = VRS 4, 438; vgl. auch die amtl. Begründung zur VO vom 24. August 1957 bei Floegel-Hartung, 11. Aufl. Randziffer 14 zu § 15 StVO, S. 394). Dies zieht auch die Revision der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel.

5

Im Übrigen gilt folgendes: Nach § 15 Abs. 3 StVO darf auf Bundesautobahnen außerhalb der besonders bezeichneten Parkplätze nur auf den über 2 m breiten befestigten Randstreifen gehalten werden. Der im vorliegenden Fall vorhandene rechte Sicherheitsstreifen war allerdings nicht über 2 m, sondern nur 1 m breit. Dies spricht jedoch in keiner Weise gegen seine allgemeine Eignung zum Anhalten mit den rechten Rädern auf ihm.

6

Das Landgericht hat jedenfalls nicht genügend dargelegt, warum der Angeklagte seinen Lastzug einfach gradlinig in einigem Abstand von dem Randstreifen zum Stehen gebracht hat, und weshalb nicht weiter rechts, mit den rechten Rädern auf dem vermutlich aus Plattenbelag bestehenden Randstreifen. Der Lastzug war, soweit die sehr knappen Feststellungen als möglich erscheinen lassen, bisher zügig gefahren, eine Fahrbehinderung war nicht eingetreten. Dar Lastzug war auch keineswegs selbst zum Stehen gekommen, wie etwa bei Bruch der Kardanwelle und ähnlichen schweren Getriebestörungen. Vielmehr hat ihn der Angeklagte, anscheinend ohne besondere Eile, zum Halten gebracht. Dann mußte er aber den Lastzug im Interesse der Verkehrssicherheit (§ 1 StVO), wenn auch nicht ganz scharf rechts, so doch möglichst weit rechts abstellen (BGH III. Zivilsenat in VRS 4, 570; OLG Düsseldorf, VRS 6, 337; vgl. auch den Sachverhalt in VRS 7, 415). Der Sicherheitsstreifen gehört mit zum Straßenkörper (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-Fernstraßen-Gesetzes vom 6. August 1953, BGBl. I, 903). Er dient nicht, wie das Landgericht meint, als Stütze der Hauptfahrbahn, sondern der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, indem er die Grenze der Gesamtfahrbahn anzeigt und Fahrzeuge vor seitlichem Abirren bewahren soll. Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1957, NJW 1957, 1396 Nr. 5 betraf in seinen entscheidenden Ausführungen ein unbefestigtes Bankett, d.h. eine Grasnarbe. - Inwiefern im hier zu beurteilenden Fall die "Gefahr eines Absackens auf dem Randstreifen" (etwa wegen dessen Brüchigkeit) nahegelegen hätte und dieser nicht dieselbe Standfestigkeit besaß wie die übrige Fahrbahn, ist einstweilen nicht näher dargelegt; auf reparaturbedürftige Randstreifen pflegt übrigens durch Schilder hingewiesen zu werden. Es ist ferner nicht dargetan, warum nicht auch ein schwerer Lastzug (anscheinend ein 8-Tonner Büssing) mit einem zerfetzten hintersten Anhänger-Reifen noch nach rechts hätte gelenkt werden und mit den rechten Rädern auf dem Sicherheitsstreifen halten können.

7

Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.

8

Das Landgericht wird nach Anhörung geeigneter Sachverständiger (z.B. eines Gutachters vom zuständigen Autobahnamt sowie eines Kraftfahrzeugwerkmeisters für Fahrzeuge von der Art des vom Angeklagten benutzen) noch zu klären haben, ob angesichts der damals gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse (S. 3 UA wird - bei Frankfurt - regnerisches Vetter erwähnt), des Festigkeitsgrades des Randstreifens, der Gestaltung des Geländes seitlich von diesem, der Schwere des Bundesbahn-Lastzugs und der Breite der Reifen dem Angeklagten zuzumuten war, seine Fahrzeuge weiter nach rechts zu lenken, und zwar wie weit rechts. Was die Notwendigkeit der Reifenauswechslung betrifft, hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß Kretschmann auf Grund des bloßen Winks des vorbeikommenden Fahrers garnicht wissen konnte, daß der Einterstreifen zerfetzt war. Die Verkehrssicherheit ging einer etwaigen Schadensbehebung vor.

9

Für den Fall der Feststellung verkehrswidrigen Verhaltens Kr. wird zu erörtern sein, ob sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau so, anders oder gar nicht ereignet hätte, wenn Kr. verkehrsgemäß verfahren wäre (vgl. BGHSt 10 S. 1 ff = NJW 1958, 149 Nr. 14). Auch zur Frage der Voraussehbarkeit (BGHSt 3, 220 [BGH 02.10.1952 - 3 StR 389/52]) ist Stellung zu nehmen.

10

Sollte die Strafkammer nunmehr zur Verurteilung auch dieses Angeklagten gelangen, so wäre auf jeden Fall strafmildernd zu berücksichtigen, daß er nachts in eine schwierige Lage geriet, den Mitangeklagten Starke ein erhebliches Verschulden oder Mitverschulden trifft, und daß Kr. immerhin bemüht war, das Auffahren eines Hintermanns zu verhüten.

Dr. Geier
Sauer
Scharpenseel
Martin
Seibert