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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1952, Az.: 3 StR 389/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1952
Aktenzeichen
3 StR 389/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 07.03.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 218 - 221
  • NJW 1953, 36 (Volltext mit amtl. LS) "Strafausspruch"

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung u.a.

Prozessgegner

den Transportunternehmer Heinz H. aus S., dort geboren am ... 1918,

Amtlicher Leitsatz

Bei Fahrlässigkeitstaten ist die Nichterörterung des Mitverschuldens des Verletzten nicht stets ein Rechtsfehler. Der Strafausspruch ist nur dann fehlerhaft, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere das Mitverschulden rechtsirrig bejaht oder verneint wird, oder wenn nach den Urteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich ist, der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewusst war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. März 1952

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung nach §3 StVO wegfällt,

  2. b)

    im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§1, 3, 15, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

2

1.)

Der Angeklagte befuhr am 23. Oktober 1951 morgens mit seinen Lastzug die Autobahn Düsseldorf-Oberhausen in nördlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st. Es herrschte starker gleichmässiger Nebel, so dass die Sichtweite nur 10 bis 15 m betrug. Der Angeklagte fuhr in geringem Abstand hinter einem anderen Lastzug her, dessen Rücklicht er stets im Auge behielt. Gegen 8. 10 Uhr passierte er ein an beiden Seiten der Fahrbahn angebrachtes rot umrandetes dreieckiges Warnschild, auf dessen weisser Fläche ein Ausrufezeichen stand. Darunter befand sich als Entfernungsangabe ein Schild mit der Aufschrift "400 m". Nach 400 m folgte unmittelbar hinter der Kaiserberg-Brücke auf beiden Seiten der Fahrbahn je ein rundes rot umrandetes weisses Schild mit der Aufschrift "40 km". Darunter war beiderseits auf einem weissen, rechteckigen Schild zu lesen: "Nicht überholen, Achtung! Gegenverkehr". Alle diese Verkehrszeichen, die der Angeklagte nicht bemerkte, befanden sich zur Tatzeit nicht mehr in sehr gutem Zustande, da die weisse Farbe etwas verblichen und an einigen Stellen sogar leicht beschädigt war. Die Schilder kennzeichneten eine etwa 600 m lange Strecke der Autobahn, auf der für beide Fahrtrichtungen nur eine Fahrbahn - und zwar die östliche - dem Verkehr zur Verfügung stand, da an dieser Stelle nur auf einer Seite die im Kriege zerstörte Brücke über den Ruhrschnellweg und die Ruhr bisher wieder hergestellt worden ist. Der vor dem Angeklagten fahrende Lastzug bog plötzlich nach links aus, um den sehr langsam fahrenden Lastzug des Zeugen S. zu überholen. Der Angeklagte setzte seine Geschwindigkeit herab und schickte sich an, ebenfalls an dem Lastzug des Zeugen S. vorbeizufahren. Ob letzterer in diesem Zeitpunkt noch langsam weiterfuhr oder schon anhielt, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, bemerkte der Angeklagte links neben sich das Geländer der Autobahnbrücke über den Ruhrschnellweg. Er bremste scharf und brachte sein Fahrzeug auf der Brücke zum Stehen. Unmittelbar darauf kam aus Richtung Oberhausen ein Lieferwagen auf der für ihn ordnungsmäßigen Fahrbahnseite angefahren und prallte mit voller Wucht auf den Lastzug des Angeklagten. Alle drei Insassen des Lieferwagens wurden schwer verletzt und starben noch am selben Tage.

3

2.)

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten zunächst Übertretungen nach den §§1, 3, 15 StVO. Das grosse weisse Schild mit der Aufschrift "Nicht überholen, Achtung! Gegenverkehr" sei ein amtliches Verkehrszeichen im Sinne des §3 Abs. 1 StVO, obwohl es in der Anlage 1 zur Strassenverkehrsordnung nicht aufgeführt sei; denn die Aufzählung in der Anlage habe keine ausschliessliche Bedeutung. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liege darin, dass er nicht mit der nötigen Sorgfalt auf die Verkehrszeichen geachtet habe, obwohl er hierzu wegen des dichten Nebels besonders verpflichtet gewesen sei. Die Sichtweite habe ausgereicht, um die Verkehrszeichen trotz ihres mangelhaften Zustandes zu erkennen. Eine Übertretung nach §15 StVO liege vor, weil der Angeklagte auf der linken Fahrbahnhälfte gehalten habe. Das sei auch dann fahrlässig gewesen, wenn er irrigerweise angenommen habe, dass der Verkehr nur in seiner Fahrtrichtung laufe; denn er habe dann bewusst die Durchfahrt für die nach ihm ankommenden Fahrzeuge versperrt. Schliesslich habe der Angeklagte fahrlässig gegen §1 StVO verstossen, weil er es versäumt habe, sich vor dem Ausbiegen auf die linke Fahrbahnhälfte davon zu überzeugen, ob die Fahrbahn neben und vor dem Lastzug des Zeugen S. frei von Hindernissen war; dazu sei er angesichts der geringen Sichtweite verpflichtet gewesen.

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Die Fahrlässigkeit im Sinne des §222 StGB sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte viel zu schnell gefahren sei, um die Beschilderung der Autobahn bei den herrschenden Sichtverhältnissen hinreichend sicher erkennen zu können. Bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st würde er, sofern er die Sorgfalt eines zuverlässigen Kraftfahrers aufgewandt hätte, die Verkehrsschilder aller Wahrscheinlichkeit nach bemerkt haben. Dann aber würde er mit Gegenverkehr gerechnet und gewusst haben, dass er die linke Fahrbahnhälfte an der Unfallstelle nicht benutzen durfte. Damit sei der Unfall für ihn auch voraussehbar gewesen.

5

3.)

Die Revision greift diese Würdigung nur zum Teil mit Erfolg an.

6

a)

Die Verurteilung nach §3 Abs. 1 StVO ist zu Unrecht erfolgt. Dabei bedarf die Frage, ob die Schilder, die vor der Unfallstelle angebracht waren, als amtliche Verkehrszeichen im Sinne des §3 Abs. 1 StVO anzusehen sind oder ob die Anlage 1 zur Strassenverkehrsordnung insoweit ausschliessliche Bedeutung hat, hier keiner Entscheidung. Denn zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht die Begriffe "Überholen" und "Vorbeifahren" nicht scharf getrennt und offenbar auch das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug als Überholen angesehen hat. Nach §10 StVO ist links zu überholen. Nach ständiger Rechtsprechung ist darunter das Vorbeifahren an einem sich in derselben Richtung aber langsamer bewegenden Verkehrsteilnehmer zu verstehen. Da das Landgericht aber nicht mit Sicherheit feststellen konnte, ob sich der Lastzug des Zeugen S. noch in langsamer Bewegung befand oder bereits stand, musste die rechtliche Würdigung von der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausgehen. Hielt aber der Lastzug, dann konnte sich der Angeklagte durch bloßes Vorbeifahren nicht nach §3 Abs. 1 StVO strafbar machen. Denn dieses Vorbeifahren war durch die Beschilderung, auch wenn sie als amtliches Verkehrszeichen zu gelten hat, nicht verboten.

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b)

Dagegen ist die Übertretung nach §15 StVO einwandfrei dargetan. Die Revision wendet insoweit lediglich ein, dass der Angeklagte nicht schuldhaft an dem Lastzug des Zeugen Schmidt vorbeigefahren sei und dass ihm deshalb auch kein Vorwurf gemacht werden könne, weil er sofort angehalten habe, um zunächst die Verkehrslage zu erkunden. Diese Erwägung kann den Angeklagten nicht entlasten. Nach §15 StVO hat der Fahrzeugführer so zu halten, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird; Fahrzeuge dürfen nur auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung halten. Der Angeklagte wusste zwar beim Anhalten nicht, dass er sich auf einer Gegenfahrbahn befand. Wohl aber hatte er an dem Brückengeländer erkannt, dass er die linke Fahrbahnseite einhielt. Damit war für ihn ohne weiteres klar, dass er an dieser Stelle nicht halten durfte. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Angeklagte seine Bedenken, vor ihm auf der Strasse sei etwas nicht in Ordnung, gefahrlos durch langsames Hinüberfahren auf die rechte Fahrbahnseite hätte klären können. Hielt der Zeuge S. bereits, dann musste er sich vor diesen setzen; war er noch in langsamer Fahrt, so musste er hinter ihm wieder auf die rechte Seite fahren. Umstände, die eine solche Fahrweise ausnahmsweise als nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht festgestellt und nicht erkennbar.

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c)

Die Verurteilung nach §1 StVO wird von der Revision mit dem Hinweis beanstandet, dass diese Vorschrift nur hilfsweise eine strafrechtliche Haftung begründe, ihre Anwendung daher neben anderen Vorschriften der Strassenverkehrsordnung nicht in Betracht kommen könne. Sie beruft sich dabei auf das Urteil des 3. Zivilsenats vom 21. Juni 1951 (III ZR 177/50). Die Rechtsfrage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Verurteilung nach §3 StVO wegfällt und die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten nach §1 StVO in anderen Umständen gesehen hat als das Verschulden nach §15 StVO. Im Ergebnis ist dieser Würdigung, aus der sich zugleich das fahrlässige Verhalten des Angeklagten nach §222 StGB ergibt, beizupflichten.

9

d)

Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liegt darin, dass er seine Fahrweise nicht von Anfang an der besonders schwierigen Verkehrslage, die durch den dichten und gleichmässigen Nebel hervorgerufen war, angepasst hat. Jeder Kraftfahrer weiss, dass an der Autobahn an vielen Stellen Verkehrshinweise angebracht sind, die die Sicherheit des Verkehrs gewährleisten sollen, auf besondere Gefahren aufmerksam machen und die Fahrweise regeln. Im Hebel muss daher der Kraftfahrer so langsam und so aufmerksam fahren, dass er diese Hinweise mit Sicherheit und rechtzeitig bemerkt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er ein Verkehrsschild infolge des Nebels nicht gesehen habe. Ist der Hebel so dicht, dass die Sichtweite nicht bis zu den Schildern reicht, dann muss die Weiterfahrt unterbleiben. Die Revision glaubt in den Ausführungen der Strafkammer Widersprüche hinsichtlich der Erkennbarkeit der Schilder feststellen zu können. Während bei Erörterung des §3 StVO gesagt werde, dass der Angeklagte die schadhaften Schilder hätte erkennen müssen, sei an späterer Stelle des Urteils ausgeführt, der Angeklagte würde bei geringer Geschwindigkeit die Verkehrsschilder aller Wahrscheinlichkeit nach bemerkt haben. Der Widerspruch besteht in Wirklichkeit nicht. Das Landgericht hat klar und unmissverständlich festgestellt, dass die Verkehrsschilder, obwohl sie sich nicht in gutem Zustande befanden, bei langsamer Fahrt trotz des Nebels sichtbar waren. Diese Feststellung ist noch durch den Hinweis belegt, dass die Sichtweite 10 bis 15 m betrug, die Schilder aber in geringerem Abstand aufgestellt sind.

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Die an späterer Stelle des Urteils befindliche Bemerkung, der Angeklagte würde die Schilder bei geringerer Geschwindigkeit "aller Wahrscheinlichkeit nach" bemerkt haben, kann sich daher folgerichtig nicht auf die Erkennbarkeit der Schilder beziehen; dadurch sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Angeklagte in diesem Falle die erkennbaren Schilder wahrscheinlich auch erkannt hätte, weil ihm die Strafkammer insoweit die erforderliche Aufmerksamkeit zutraute.

11

Hiernach beruht das übersehen der Verkehrsschilder auf Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit hatte den Irrtum des Angeklagten zur Folge, er befinde sich beim Vorbeifahren und Halten nicht auf einer Gegenfahrbahn. Der Irrtum ist also verschuldet und kann den Angeklagten nicht entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Schilder amtliche Verkehrszeichen im Sinne des §3 StVO waren oder nicht. Sie waren jedenfalls geeignet, einen Irrtum des Angeklagten auszuschliessen. Hätte er aber gewusst, dass die linke Fahrbahnhälfte an dieser Stelle Gegenfahrbahn war, dann hätte er überhaupt nicht zum Vorbeifahren angesetzt, jedenfalls im dichten Nebel nicht ansetzen dürfen. War somit der Irrtum des Angeklagten die Ursache des Unfalls und war dieser Irrtum verschuldet, dann besteht auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu Recht. Die Voraussehbarkeit des Zusammenstosses bei dieser Sachlage bedarf keiner besonderen Erörterung. Zugleich ist damit die selbständige Übertretung nach §1 StVO neben der Übertretung nach §15 StVO dargetan.

12

Nach allem ist der Schuldspruch nur dahin zu ändern, dass die Verurteilung nach §3 StVO wegfällt.

13

4.)

Dagegen wird der Strafausspruch von der Revision mit Erfolg angegriffen. Die Strafkammer hat zwar mit dem Hinweis auf die schweren Folgen des Unfalls kein Tatbestandsmerkmal zur Strafschärfung verwendet, da durch den Unfall drei Menschen zu Tode gekommen sind, ein Umstand, der zur Strafverschärfung führen darf.

14

Einen weiteren Mangel der Strafzumessung sieht die Revision darin, dass der Tatrichter nicht erörtert habe, ob den getöteten Kraftfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Ein solches Mitverschulden müsse geprüft und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dazu sei im vorliegenden Falle um so mehr Anlass gewesen, als das Urteil feststelle, dass der Lieferwagen mit voller Wucht auf den Lastzug aufgefahren sei.

15

Die Frage, ob die Nichterörterung des Mitverschuldens stets ein Rechtsfehler ist, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen muss, kann nicht allgemein bejaht werden. Es ist dies auch nicht in den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts geschehen. Das Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1951 (3 StR 117/51) ist in der NJW 1952, 434 nicht vollständig abgedruckt. Dort war der Strafausspruch aufgehoben worden, weil der Tatrichter unzulässigerweise die mangelnde Einsicht des Angeklagten strafschärfend verwertet hatte. Auf das Mitverschulden des Getöteten hatte der Senat nur hingewiesen und dabei ausdrücklich offengelassen, ob die Nichterörterung ein Rechtsfehler sei.

16

Die Frage kann schon deshalb nicht allgemein bejaht werden, weil §267 Abs. 3 StPO den Tatrichter nur verpflichtet, diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Auch sachlichrechtlich kann keine Rede davon sein, dass der Tatrichter jedes Mitverschulden strafmildernd berücksichtigen müsse. Er kann ohne Rechtsirrtum den Standpunkt vertreten, dass es für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle.

17

Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass das Mitverschulden bei Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei Verkehrsunfällen, der Natur der Sache nach eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungstatsachen einnimmt. Denn der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist von der Voraussehbarkeit des Erfolgs abhängig, und diese wiederum kann durch ein Mitverschulden beeinflusst sein. Das zeigt sich schon darin, dass ein ganz überwiegendes Verschulden des Verletzten zur Verneinung der Voraussehbarkeit und damit des Schuldvorwurfs führen kann, weil die gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise des Verletzten eine Zwischenursache ist, die ausserhalb gewöhnlicher Lebenserfahrung liegt (vgl. RGSt 56, 343 und BayObLG in RechtdKraftf 1929, 256). Die Frage des Mitverschuldens ist also aufs engste mit dem Schuldvorwurf selbst verknüpft und bestimmt regelmässig auch das Maß der Schuld, sofern nicht dieses Mitverschulden gering undunwesentlich ist. Es entspricht deshalb mit Recht allgemeiner Gerichtspraxis, das Mitverschulden zu prüfen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

18

Diese Sonderstellung muss auch im Rahmen des §267 Abs. 3 StPO wirken. Gleichwohl liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, nur dann vor, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere das Mitverschulden rechtsirrig bejaht oder verneint wird, oder wenn nach den Urteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich ist, der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewusst war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte (vgl. RG RechtdKraftf 1941, 166). Schon ohne diese Voraussetzungen einen Rechtsfehler anzunehmen, verbietet sich nach §267 Abs. 3 StPO.

19

Hiernach ist der Revisionsangriff begründet. Die Strafkammer hat die Frage des Mitverschuldens nicht erörtert, obwohl dies nach den Feststellungen besonders nahe lag. Der Lieferwagen ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit voller Wucht auf den Lastwagen des Angeklagten aufgeprallt. Das rechtfertigt den Schluss, dass der Führer des Lieferwagens trotz des Nebels mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist und dass sein Anhalteweg erheblich grösser war als seine Sichtweite. Möglicherweise wird dieses Verschulden noch durch den Umstand erhöht, dass der Angeklagte die Lichter seines Lastwagens eingeschaltet hatte und der wagen dadurch im Hebel auf grössere Entfernung als 10 bis 15 m sichtbar war. Hierüber stellt das Urteil nichts fest. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel den Strafausspruch beeinflusst hat.

Kirchner Krauss Busch Scharpenseel Baldus