Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: III ZR 177/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 177/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.07.1950
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Kraftfahrers Franz M. in D.-R., Am Sc.,
Prozessgegner
den Peter E. in H., L.- strasse,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die nach § 9 Abs 2 StVO zulässige Geschwindigkeit wird, insbesondere bei Dunkelheit, ausser durch die Unübersichtichkeit der Fahrbahn auch durch solche Umstände bedingt, die sich aus der Person des Fahrers und der Verkehrslage ergeben.
- 2.)
Eine Rechtspflicht, bei Dunkelheit Warnposten vor stillstehenden, beleuchteten und mit Rückstrahlern versehenen Kraftfahrzeugen aufzustellen, um herannahende Verkehrsteilnehmer zum Halten oder Ausweichen zu veranlassen, besteht nach der Strassenverkehrsordnung nicht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Stein, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Juli 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 26. Januar 1948 gegen 17.30 Uhr die Reichsstrasse K.-D. zwischen Opladen und Langenfeld mit dem von ihm gesteuerten Traktor und einem mit Ziegelsteinen beladen en Anhänger. Der Kläger wurde von dem Landwirt G. und dem Heizer Sch. begleitet. Die Höchstgeschwindigkeit des Traktors ist 15 km/Std. Es herrschte reger Verkehr. Die Dunkelheit war bereits eingetreten. In Reusrath war ein in gleicher Fahrtrichtung fahrender Lastkraftwagen auf den mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger aufgefahren. Erheblicher Schaden war dadurch nicht eingetreten, lediglich die Bremsen des Anhängers waren blockiert. Um diesen Schaden zu beheben, legte sich der Kläger unter den Anhänger. Dabei standen Traktor und Anhänger auf der äussersten rechten Seite der Strasse. Während der Kläger mit dem Lösen der Bremsen beschäftigt war, fuhr der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastzug auf die linke hintere Ecke des Anhängers auf. Durch den Anprall des Lastzuges - er bestand aus einem Lastkraftwagen und einem mit einem schweren Motor beladenen Anhänger - wurden Traktor und Anhänger des Klägers umgestürzt. Dadurch erlitt der Kläger so schwere Verletzungen; dass sein linkes Bein unterhalb des Knies amputiert werden musste.
Auf Grund dieses Sachverhalts fordert der Kläger von dem Beklagten den vollen Ersatz des ihm entstandener Schadens und ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Der Beklagte bietet, die Klage abzuweisen, da der Unfall auf das eigene Verschulden des Klägers zurückzuführen sei und ein etwaiges Verschulden des Beklagten bei den Unfall nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe. Das Landgericht hat das Verschulden des Beklagten und das Klägers gemäss § 9 KFG und § 254 BGB auf je die Hälfte bemessen und demgemäss den Beklagten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teil- und Zwischenurteil den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM verurteilt, den weitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld und die sonstigen auf Leistung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auch hat es die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens aus dem Unfall festgestellt, soweit seine Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die Anschlussberufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er bittet, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Demgegenüber hat der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger aus dem Zusammenstoss der beiden Kraftfahrzeuge geltendgemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäss § 823 BGB für gerechtfertigt erklärt und die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens und einer Ausgleichungspflicht des Klägers abgelehnt. Es geht davon aus, dass der Beklagte den Unfall selbst dann schuldhaft verursacht habe, wenn die Schlusslichter an den Anhänger des Klägers nicht gebrannt hätten und ein Rückstrahler nicht wahrzunehmen gewesen sei. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/Std gefahren. Das abgeblendete Licht habe 25 m weit gereicht. Die mit Kopfstein gepflasterte Strasse sei trocken gewesen und habe in der Fahrtrichtung des Beklagten leichtes Gefälle gehabt. Trotz dieses letzteren Umstandes, der zum mindesten bereits eingetretenen tiefen Dämmerung, des Baumbestandes der Strasse und der schweren Ladung seines Lastzuges hätte der Beklagte, wenn in er nicht geblendet wurde, bei gehöriger Aufmerksamkeit, die gerade bei Dämmerung und beginnender Dunkelheit besonders angewandt werden müsse, dem in seinem Licht auftauchenden, möglicherweise unbeleuchteten Anhänger auf der völlig geraden Strecke so frühzeitig bemerken können und müssen, dass er bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit den Lastzug noch vor Erreichen des Anhängers hätte zum Stehen bringen können. Auch unter Einrechnung der erforderlichen Reaktionszeit wäre der notwendige Bremsweg nicht länger als 20 m gewesen. Jedenfalls hätte der Beklagte nicht diejenige Geschwindigkeit Überschreiten dürfen, die es ihm ermöglichte, noch vor unbeleuchteten, erst in seinem Licht auftauchenden Hindernissen zu halten. Wenn er nach den Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Aufmerksamkeit den Anhänger hätte bemerken können und müssen, geblendet worden sei, so räume die Blendung seine Fahrlässigkeit nicht aus. Sei er vor jenem Zeitpunkt geblendet worden, so hätte er unverzüglich energisch bremsen müssen, und zwar solange, bis er nach dem Aufhören der Blendwirkung die Fahrbahn hätte wieder beobachten können; hätte er in dieser Weise gebremst, dann würde er nicht auf den Anhänger aufgefahren sein. Der zur Verfügung stehende Bremsweg würde nicht kürzer gewesen sein, als wenn ohne Blendung der Anhänger im Lichte des Lastkraftwagens aufgetaucht wäre. In jedem Falle habe der Beklagte fahrlässig gehandelt.
Zu Unrecht greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Beklagte die Geschwindigkeit nicht hätte überschreiten dürfen, die ihm ermöglichte, noch vor unbeleuchtete, erst in seinem Licht auftauchenden Hindernissen zu halten. Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Kraftfahrer in der Regel seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Kraftfahrzeug in der übersehbaren Strecke vor Hindernissen zum Halten bringen kann. Dabei ist es gleichgültig, ob das Hindernis durch einen Zufall, durch eine Unvorsichtigkeit oder durch eine vorsätzliche Handlungsweise im Wege steht (BG in JW 1938, 2663 Nr. 1). Ist der Überblick über die Fahrbahn durch Dunkelheit behindert, dann darf grundsätzlich die Geschwindigkeit nicht grösser sein als eine solche, die einen Bremsweg bedingt, der geringer ist als die Sehweite des Wagenführers (HG in JW 1937, 885 Nr. 12). Der Fahrer handelt fahrlässig, wenn er zum Anhalten einen längeren Bremsweg braucht, als die Entfernung ist, auf die er ein etwa auftauchendes Hindernis wahrnehmen würde (KG in JW 1937, 885 Nr. 11 und JW 1936, 1219 Nr. 11). Der Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 11. Januar 1951 - III ZR 158/50 - ausgeführt, die Erfahrung lehre, dass ein unbeleuchtetes Hindernis nicht selten sei. Dabei hat er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein Fahrzeug bei einer Betriebsstörung nicht sofort beleuchtet oder sonst kenntlich gemacht werden könne, oder dass das Schlusslicht bei langsam fahrender Fahrzeugen versage. Auf Landstrassen trete die Möglichkeit hinzu, dass andere Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge seien, insbesondere in Ländlichen Gegenden langsam fahrende Bauernwagen sich - wenn auch verbotswidrig - unbeleuchtet auf der Strasse bewegen und einen erheblichen Teil der Fahrbahn einnehmen würden. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ohne Rechtsirrtum angewendet. Die Revision nimmt zu unrecht an, diese Rechtsprechung lege dem Autoverkehr unerträgliche Fesseln auf und stehe im Widerspruch zu § 9 StVO. Unbeschadet der Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge hat der Fahrzeugführer gemäss § 9 Abs. 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seine i Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und dass er das Fährzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das bedeutet, dass die Geschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen ist. Sie zulässige Geschwindigkeit wird ausser durch die Unübersichtlichkeit der Fahrbahn auch durch solche Umstände bedingt, die sich aus der Person des Fahrers und der Verkehrslage ergeben. Ist die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Fahrers allgemein oder durch besondere Umstände (z.B. Blendwirkung durch, entgegenkommende Fahrzeuge-Müller, Strassenverkehrsrecht § 9, Allg. S 1059 -RG in JW 1934, 1656, Nr. 18) herabgesetzt, so muss er seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er trotz geminderter Fähigkeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Diese Norm wird auch einer Verkehrslage gerecht, die durch, wachsende Geschwindigkeit gekennzeichnet ist. Sie vereinigt die Anforderungen des wachsenden Verkehrs mit denen nach der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und geht davon aus, dass dem raschen Vorwärtskommen die Sicherheit des Verkehrs vorzugehen hat. Das oberste Gebot für alle Verkehrsteilnehmer bleibt die gegenseitige Rücksichtnahme aller auf alle.
Auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht die schuldhafte Verursachung des Unfalles durch den Beklagten angenommen und in seinem Verhalten einen Verstoss gegen die Grundregeln des § 9 Abs. 2 StVO erblickt. Die folgen seiner Handlungsweise waren für den Beklagten auch voraussehbar. Selbst wenn er den konkreten Schaden nicht voraussehen konnte, musste der Beklagte nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei seinem verhalten mit dem Eintritt von Schäden rechnen. Unerheblich ist dabei, ob der Beklagte auch damit hätte rechnen müssen, dass der Kläger unter dem mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger lag, um Schäden sn den Bremsen zu beheben. Er musste jedenfalls annehmen, dass Personen auf dem Traktor oder Anhänger waren. Schon deshalb schlagen die Einwendungen des Beklagten nicht durch, er habe mit solch einem "regelwidrigen" Verhalten des Klägers als Verkehrsteilnehmer nicht rechnen können. Im übrigen kann ein regelwidriges Verhalten des Klägers nicht darin erblickt werden, dass sein Traktor nebst Anhänger ohne sein Verschulden auf der äussersten rechten Strassenseite stand. Den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, JustMinBl Nordrh-Westf 1950, 163 Nr. 2 und des Oberlandesgerichts Stuttgart NJW 1950, 545 Nr. 5 liegen andere Sachverhalte zugrunde. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte der durch ein Kraftfahrzeug Getötete nicht den besonderen Fusspfad der Reichsstrasse, sondern die Fahrbahn benutzt und war dabei von einem Personenkraftwagen getötet worden. "Hiermit brauchte" so führt das Oberlandesgericht Hamm aus, "der Angeklagte, da ihm die Strassenverhältnisse, also auch das Vorhandensein des Gehwegs, bekannt waren, nicht zu rechnen." Nach dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Sachverhalt stand die Frage des regelwidrigen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn zur Entscheidung. Das Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart, wie auch Arndt in der Anmerkung zu dieser Entscheidung, schliessen sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, nach der mit plötzlich auftretenden Hindernissen, auch mit etwaigem verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, soweit es nicht ausserhalb jeder Lebenserfahrung liegt (vgl. auch. RGStR 65, 135 [141]). Müller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl S 610 hält diese weitergehende Rechtsprechung hinsichtlich des unverständigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer durch die Neugestaltung der Strassenverkehrsordnung in den Jahren 1934 (§ 25 StVO) und 1937 (§ 1 StVO) zwar für überholt, aber auch er schränkt seine Ansicht unter Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 11. Juli 1944 (1 D 141/44) ein. Wenn auch nunmehr jeder Verkehrsteilnehmer von jedem anderen die erforderliche Rücksicht auf den Übrigen Verkehr erwarten dürfe, so bedeute, wie Müller ausführt, jener Satz nicht, "er (der Führer) könne auf nicht übersehbarer Fahrbahn, z.B. bei Dunkelheit, schnell fahren, weil nach den Verkehrsregeln mit einem Verkehrshindernis, z.B. unbeleuchtetem Fuhrwerk, nicht zu rechnen sei."
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht, da die Gefährdungshaftung gemäss § 8 KFG nicht Platz greift, den dem Kläger sach § 823 obliegenden Beweis als erbracht angesehen, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Damit entfallen die Angriffe der Revision gegen Sie Verteilung der Beweislast ohne weiteres. Für den Einwand des Beklagten, an dem Unfall habe ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, trifft ihn die Beweislast. Es ist anerkannten Rechtens, dass dem Haftpflichtigen die Beweispflicht für die Tatsachen obliegt, die den Einwand begründen sollen, inwieweit bei dem Unfall ein Verschulden des Verletzten oder die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr mitgewirkt habe. Das Misslingen der Aufklärung ist nach beiden Richtungen von dem Beklagten zu vertreten (RGZ 114, 73 [77]; VAE 1938, 358 Nr 510). Diesen ihm obliegenden Beweis bat der Beklagte nicht erbracht. Unter Abwägung aller Umstände sieht das Berufungsgericht den Beweis von dem Beklagten dafür als nicht erbracht an, dass Schlusslichter und Rückstrahler an dem Traktor und Anhänger des Klägers nicht in Ordnung gewesen wären, also jene nicht gebrannt hätten oder jene oder diese verbogen oder wegen Verschmutzung nicht ordnungsmässig zu erkennen gewesen wären. Die Revision versucht zu unrecht, diese der Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegenden Feststellungen, die nicht auf einer rechtsirrigen Beweiswürdigung beruhen, mit der Begründung zu erschüttern, dass das Berufungsgericht die Beweislast verkannt und der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe. Umstände dafür, dass die angegriffenen Feststellungen unter Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen Erfahrungssätze zustande gekommen seien, sind nicht erkennbar. Insbesondere kann, die Revisionsrüge nicht für durchgreifend erachtet werden, das Berufungsgericht habe den Polizeibeamten Ippendorf nicht darüber vernomnen, dass der Beklagte sich unmittelbar nach dem Unfall darauf berufen habe, dass er gegen ein unbeleuchtetes Fahrzeug gefahren und dass nur hierauf der Unfall zurückzuführen sei. Zu unrecht ist die Revision der Ansicht, es sei eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, dass das Berufungsgericht diese Behauptung als richtig unterstellt, sie im voraus aber schon illr unerheblich gehalten habe, wach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Ist eine in das Wissen eines Zeugen gestellte Tatsache erheblich, so ist der Zeuge zu hören. Die Vernehmung darf nicht unterbleiben, weil die Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann, wenn jede Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige Unwert der Beweismittel ersichtlich ist (RG in JW 1930, 1061 Nr. 4). Vorliegend hat das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt. Es hat sie aber nicht für erheblich gehalten. Der Beklagte ist daher durch die Ablehnung des Beweisantrags oder die vorgenommene Beweiswürdigung nicht beschwert.
Auch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise die Strafakten verwertet, ist unbegründet. Die Rüge ermangelt der Substantiierung. Soweit das Berufungsgericht sich auf die Strafakten bezieht (S 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils), übernimmt es nicht. Feststellungen des Urteils der Strafkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1948 oder der im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen. Vielmehr trifft das Berufungsgericht eigene Feststellungen und stellt dabei fest, dass sie mit denen des Strafverfahrens übereinstimmen. Das gilt insbesondere von dem Gutachten der in dem Zivil- und im Strafverfahren gehörten Sachverständigen. Die in Blatt 15 der Strafakten von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung, dass die Schlusslichter in dem Anhänger gebrannt hätten und ein Rückstrahler angebracht gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht verwertet. Im übrigen hat sich der Beklagte zum Beweis seiner Einwendungen wiederholt auf die Strafakten bezogen.
Die Revision erblickt das Mitverschulden des Klägers weiter darin, dass er es schuldhaft verabsäumt habe, besondere Warnposten vor dem mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger aufzustellen, diese hätten etwa herankommende Wagen auf den stillstehenden Anhänger aufmerksam machen müssen, um sie zum Halten oder zum Ausweichen vor dem Anhänger zu veranlassen. Dadurch überwiege, so meint die Revision, das eigene Verschulden des geschädigten Klägers so sehr, dass die Ersatzpflicht des Beklagten entfalle oder erheblich gemindert werde. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Eine Rechtspflicht, derartige Warnposten aufzustellen, besteht nach der Strassenverkehrsordnung nicht. Sie kann auch nicht aus allgemeinen Rechtsvorschriften hergeleitet werden. Nach § 20 StVO hat der Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Massnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Absteigen des Klägers von dem Traktor und in dem Arbeiten unter dem Anhänger schon ein Verlassen des Fahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift liegt. Denn nach § 24 StVO gehört zu den notwendigen Massnahmen, die dem Fahrzeugführer bei Dunkelheit oder starkem Hebel obliegen, nur die Beleuchtung des Fahrzeugs. Diese Beleuchtung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 24 StVO sogar unterbleiben, wenn abgestellte Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Wenn in dem auf der Reichsstrasse stehenden Traktor und Anhänger des Klägers darüber hinaus ein Verkehrshindernis im Sinne des § 41 StVO zu erblicken wäre, - die Rechtsprechung des Reichsgerichts lehnt diese Ansicht jedoch ab (RGStR 71, 182; VAE 1939, 204) -, hätte der Kläger die ihm danach obliegende Pflicht auch nicht verletzt. § 41 StVO verbietet, Gegenstände auf Strassen zu bringen oder liegen lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. Er legt dem für die Verkehrsstörung Verantwortlichen nur die Pflicht auf, diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen, bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Licht. Eine Verpflichtung, Warnposten aufzustellen, wird auch hier nicht begründet. Auch die allgemeine Grundregel des § 1 StVO vermag eine Rechtspflicht zur Aufstellung von Warnposten nicht zu begründen. Wenn zur Erfüllung dieses Tatbestandes bereits die abstrakte Möglichkeit der Gefährdung des Verkehrs genügen würde, dann hätte allerdings dem Kläger die Pflicht obgelegen, Warnposten in gehöriger Entfernung von seinem Fahrzeug aufzustellen. Nach der Rechtsprechung (VAE 1939, 39 Nr. 36 und 121 Nr 157) umschreibt der § 1 StVO aber nicht den Tatbestand einer abstrakten Verkehrsgefährdung. Die blosse Möglichkeit des Eintritts eines Schadens reicht nicht aus, um eine Gefährdung im Sinne des § 1 StVO anzunehmen. Soweit aber das Verhalten der Verkehrsteilnehmer einzeln geregelt ist, wie z.B. die Beleuchtung der Fahrzeuge bei Dunkelheit (§§ 24, 41 StVO), kann § 1 StVO angesichts seines subsidiären Charakters für sich allein nicht die Rechtsgrundlage für eine darüber hinausgehende Pflicht der Verkehrsteilnehmer bilden Daher ist die Folgerung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, dass die Aufstellung eines Warnpostens weder als Pflicht des Klägers anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber, noch als Gebot der eigenen Sicherheit anzusehen sei.
Entfällt damit jede Ersatzpflicht des Klägers, dann kann er auch nicht zur Ausgleichung gemäss § 17 KGG herangezogen werden. § 17 KFG, der auch für den Fall anzuwenden ist, dass eines der beteiligten Kraftfahrzeuge unter § 8 I KFG fällt, setzt nicht eine selbständige Verpflichtung fest, sondern eine bereits gegebene Verpflichtung voraus (Müller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl § 8. Anm A I a; § 17 A; C I a 2; C I a 4 a; VAE 1937, 252 Er 280).
Da der Revision der Erfolg zu versagen war, waren den Beklagten auch die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen (§ 97 ZPO).